Ergänzende Qualitätsanforderungen für Krankenhäuser in Hamburg

 

 

Am 20. Februar 2018 hat der Hamburger Senat mit einer Rechtsverordnung ergänzende Qua­li­täts­an­for­de­rungen für Hamburger Krankenhäuser festgelegt. Sie gelten für kom­pli­zierte Operationen in den medizinischen Teilgebieten Gefäßchirurgie, Herzchirurgie inklusive Kinderherzchirurgie und Thoraxchirurgie.

Die Qua­li­täts­an­for­de­rungen umfassen Vorgaben für die Qualifikation des ärztlichen und nicht-ärztlichen Personals und die Ausstattung mit medizinischen Geräten. Weitere organisatorische Voraus­setzungen, wie die Verfügbarkeit weiterer Spezialisten aus anderen Fachgebieten und das Vorhalten multiprofessioneller Teams, gehören ebenfalls dazu.

Die Behörde für Gesundheit und Verbraucher­schutz (BGV) beabsichtigt, den Kranken­häusern eine Mindest-Personal­besetzung auch für weitere Intensivstationen vorzugeben. Für die Intensivstationen der Herz- bzw. Kinder­herz­chirurgie definiert die Rechts­ver­ordnung bereits eine Mindest­personal­besetzung. Am Ende der Umsetzung soll eine Pflegekraft maximal zwei Patienten betreuen. Für die Umsetzung wird es eine Übergangszeit geben.

Die Rechts­verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft. Danach dürfen nur solche Kliniken Patienten in den genannten Teilgebieten behandeln, die die Qua­li­täts­an­for­de­rungen der BGV erfüllen. Für die Neurochirurgie gelten bereits seit Jahresbeginn Qua­li­täts­an­for­de­rungen.

Die TK begrüßt diesen Schritt. Maren Puttfarcken, Leiterin der TK-Landesvertretung Hamburg, sagt: "Für die Patienten­sicherheit ist es gut, dass Kliniken, die den Ver­sorgungs­auftrag für hoch spezialisierte Operationen haben, auch bestimmte Qua­li­täts­an­for­de­rungen erfüllen müssen. Insbesondere bei komplexen Eingriffen kann die fach­über­greifende ärztliche und nicht-ärztliche Zusammen­arbeit den Behandlungs­erfolg erhöhen. Deshalb ist die Anforderung sinnvoll, multiprofessionelle Teams zu bilden oder organisatorisch sicherzustellen, dass weitere Fach­disziplinen hinzugezogen werden."

(Quelle: BGV; TK)

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