Am 20. Februar 2018 hat der Hamburger Senat mit einer Rechtsverordnung ergänzende Qualitätsanforderungen für Hamburger Krankenhäuser festgelegt. Sie gelten für komplizierte Operationen in den medizinischen Teilgebieten Gefäßchirurgie, Herzchirurgie inklusive Kinderherzchirurgie und Thoraxchirurgie.
Die Qualitätsanforderungen umfassen Vorgaben für die Qualifikation des ärztlichen und nicht-ärztlichen Personals und die Ausstattung mit medizinischen Geräten. Weitere organisatorische Voraussetzungen, wie die Verfügbarkeit weiterer Spezialisten aus anderen Fachgebieten und das Vorhalten multiprofessioneller Teams, gehören ebenfalls dazu.
Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) beabsichtigt, den Krankenhäusern eine Mindest-Personalbesetzung auch für weitere Intensivstationen vorzugeben. Für die Intensivstationen der Herz- bzw. Kinderherzchirurgie definiert die Rechtsverordnung bereits eine Mindestpersonalbesetzung. Am Ende der Umsetzung soll eine Pflegekraft maximal zwei Patienten betreuen. Für die Umsetzung wird es eine Übergangszeit geben.
Die Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft. Danach dürfen nur solche Kliniken Patienten in den genannten Teilgebieten behandeln, die die Qualitätsanforderungen der BGV erfüllen. Für die Neurochirurgie gelten bereits seit Jahresbeginn Qualitätsanforderungen.
Die TK begrüßt diesen Schritt. Maren Puttfarcken, Leiterin der TK-Landesvertretung Hamburg, sagt: "Für die Patientensicherheit ist es gut, dass Kliniken, die den Versorgungsauftrag für hoch spezialisierte Operationen haben, auch bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen müssen. Insbesondere bei komplexen Eingriffen kann die fachübergreifende ärztliche und nicht-ärztliche Zusammenarbeit den Behandlungserfolg erhöhen. Deshalb ist die Anforderung sinnvoll, multiprofessionelle Teams zu bilden oder organisatorisch sicherzustellen, dass weitere Fachdisziplinen hinzugezogen werden."
(Quelle: BGV; TK)
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