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Newsletter Nr. 12 für Mitglieder der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung Mai 2015 |
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| INHALT Kapitalanlage Rechtsprechung Für unsere Mitglieder | | Sehr geehrte Damen und Herren, Newsletter Nr. 12 der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung möchte Sie über folgende Themen informieren: Vorläufiges Kapitalanlageergebnis zum 31. Dezember 2014; Urteil zur Beitragspflicht von Syndikusanwälten zum Versorgungswerk; Gültigkeit der Änderungssatzung zur Einführung der Rente ab 67 erneut durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt; Wechsel im Vorstand der Bayerischen Versorgungskammer. Freundliche Grüße, Ihre Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
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| Vorläufiges Kapitalanlageergebnis zum 31. Dezember 2014 | | Das vorläufige Kapitalanlageergebnis zum 31. Dezember 2014 liegt vor; endgültig wird das Ergebnis des Geschäftsjahres erst nach der Erstellung des Geschäftsberichts im Oktober des laufenden Jahres feststehen. » Mehr
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| Urteil zur Beitragspflicht von Syndikusanwälten zum Versorgungswerk | | | | Das Verwaltungsgericht München hat entschieden, dass die Festsetzung von einkommensbezogenen Beiträgen aus selbständiger Tätigkeit gegenüber Syndikusanwälten rechtmäßig ist und Syndikusanwälte keinen Anspruch auf den Mindestbeitrag gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Satzung haben. » Zum Urteil
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| Gültigkeit der Änderungssatzung zur Einführung der Rente ab 67 erneut durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt | | Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2013, mit denen die Gültigkeit der Änderungssatzung zur Einführung der Rente ab 67 bestätigt worden war, aufgrund eines Formfehlers aufgehoben und an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen hat, fanden am 28. April 2015 erneut mündliche Verhandlungen in diesen Verfahren statt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte aufgrund dessen wiederum die Gültigkeit der Änderungssatzung (9. Änderungssatzung vom 7. Dezember 2009) zur Einführung der Rente ab 67 und wies beide Normenkontrollanträge ab. Die Revision wurde nicht zugelassen. » Die bisherigen Entscheidungen zu diesem Thema finden Sie im Rechtsarchiv. Sobald die schriftlichen Entscheidungsgründe der jüngsten Entscheidungen vorliegen, werden diese dort ebenfalls eingestellt.
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| Wechsel im Vorstand der Bayerischen Versorgungskammer | | | | Zum 31. Januar 2015 wurde der bisherige stellvertretende Vorstandsvorsitzende der Bayerischen Versorgungskammer, Gerhard Raukuttis, der zugleich das Amt des für die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung ressortzuständigen Vorstandsmitglieds innehatte, in den Ruhestand verabschiedet. Seine Nachfolge in beiden Funktionen trat Ulrich Böger, seit 1. Februar 2013 bei der Bayerischen Versorgungskammer, an.
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| Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung Postfach 810123 81901 München
Telefon: (0 89) 92 35-7050 Telefax: (0 89) 92 35-7040 E-Mail: brastv@versorgungskammer.de Internet: www.brastv.de | | Diensteanbieter im Sinne des § 5 TMG sind die Versorgungseinrichtungen der Bayerischen Versorgungskammer (www.versorgungskammer.de), gesetzlich vertreten (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 VersoG) durch die Bayerische Versorgungskammer Denninger Str. 37, 81925 München Tel. (089) 9235-6 Fax (089) 9235-8025 E-Mail info@versorgungskammer.de Vorstand Daniel Just (Vorsitzender), Ulrich Böger (stellv. Vorsitzender), Reinhard Graf, Reinhard Dehlinger und André Heimrich | |
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