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Newsletter der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung | | | | | |
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Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
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die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung möchte Sie in ihrem Newsletter Nr. 33 über die Sitzung des Verwaltungsrats vom 20. Oktober 2025, den Beitritt der Mitglieder der Patentanwaltskammer Niedersachsen, die Anpassung der Daueraufträge zum Jahreswechsel und freiwillige Mehrzahlungen informieren.
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Viel Spaß beim Lesen! Ihre Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung | | | | | |
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Bericht über die Sitzung des Verwaltungsrats am 20. Oktober 2025 | | | |
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| In seiner Sitzung am 20. Oktober 2025 befasste sich der Verwaltungsrat mit den Geschäftsergebnissen des Jahres 2024. Ferner beschloss der Verwaltungsrat, die laufenden Versorgungsleistungen zum 1. Januar 2026 um 1,50 % zu dynamisieren sowie die im Anwartschaftsverband 2 erworbenen Anwartschaften um 0,75 % und die im Anwartschaftsverband 3 erworbenen Anwartschaften (einschließlich der Rentenpunkte) um 1,50 % zu erhöhen. | | | |
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Beitritt der Mitglieder der Patentanwaltskammer mit Kanzleisitz in Niedersachsen | | | |
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Zum 1. Januar 2026 erfolgt der Beitritt des Landes Niedersachsen zum Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Nordrhein-Westfalen, mit dem die Mitglieder der Patentanwaltskammer, die einen Kanzleisitz in Niedersachsen eingerichtet haben, in die berufsständische Versorgung einbezogen werden. Wir freuen uns, alle neuen Mitglieder herzlich willkommen zu heißen!
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Anpassung der Daueraufträge zum Jahreswechsel | | | |
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Zum Jahreswechsel möchten wir daran erinnern, bestehende Daueraufträge an die neuen Beitragswerte für das Jahr 2026 anzupassen. Die neuen Beitragswerte können Sie dem Jahresrundschreiben 2026 entnehmen, das Sie im Downloadcenter unserer Homepage unter „Rundschreiben“ finden. Hinweis: Als Überweisungstermin empfehlen wir einen der letzten Werktage im laufenden Monat (z.B. den 28. des laufenden Monats). Damit ist sichergestellt, dass innerhalb eines Jahres 12 Monatsbeiträge (inkl. Dezember) in der richtigen Höhe eingehen. Dies trägt sowohl zur korrekten steuerlichen Zuordnung als auch zur besseren Übersicht der Zahlungsströme bei. | | | |
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Information zu freiwilligen Mehrzahlungen | | | |
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| Da es aufgrund der abnehmenden Bewertungsprozentsätze für die rentenrechtliche Bewertung sowohl der Pflichtbeiträge als auch der freiwilligen Mehrzahlungen auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs ankommt, sollten freiwillige Mehrzahlungen so rechtzeitig eingezahlt werden, dass sie noch vor Jahresende auf dem Mitgliedskonto eingehen. Geht die jeweilige Einzahlung erst nach dem 31.12. ein, so wird sie mit dem (niedrigeren) Prozentsatz des Folgejahres bewertet. | | | |
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Dienstanbieter im Sinne des § 5 TMG sind die Versorgungseinrichtungen der Bayerischen Versorgungskammer (www.versorgungskammer.de), gesetzlich vertreten (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 VersoG) durch die Bayerische Versorgungskammer, Denninger Str. 37, 81925 München.
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Verantwortlich für Pressemitteilungen:
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