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Newsletter Nr. 23 für Mitglieder der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
Dezember 2020
INHALT
 
Aus dem Verwaltungsrat
»Themen der Telefonkonferenz vom 26.  Oktober 2020 sowie des nachfolgenden schriftlichen Abstimmungsverfahrens
 
Für unsere Mitglieder
»Einkommensüberprüfung bei den selbständig tätigen Mitgliedern des Versorgungswerks im Jahr 2021
»Freiwillige Mehrzahlungen zum Versorgungswerk für das Jahr 2020
 
Aktuelles
»Hinweisblatt zur Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23.  September 2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung möchte Sie in ihrem Newsletter Nr. 23 über folgende Themen informieren:
 
• Bericht über die Telefonkonferenz des Verwaltungsrats am 26. Oktober 2020 sowie das nachfolgende schriftliche Abstimmungsverfahren
 
• Geplante Einkommensüberprüfung bei den selbständig tätigen Mitgliedern des Versorgungswerks im Jahr 2021
 
• Freiwillige Mehrzahlungen zum Versorgungswerk für das Jahr 2020
 
• Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23. September 2020
 
 
 
Freundliche Grüße
 
Ihre Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
Aus dem Verwaltungsrat
Themen der Telefonkonferenz vom 26. Oktober 2020 sowie des nachfolgenden schriftlichen Abstimmungsverfahrens
In seiner Telefonkonferenz am 26. Oktober 2020 befasste sich der Verwaltungsrat insbesondere mit den Geschäftsergebnissen des Jahres 2019. Im Zuge der Abstimmung im Wege des schriftlichen Umlaufverfahrens sprach er sich gegen eine Dynamisierung der laufenden Versorgungsleistungen aus und setzte den Rentenbemessungsfaktor für das Jahr 2021 auf – wie bisher – 1,0000 fest.
 
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Für unsere Mitglieder
Einkommensüberprüfung bei den selbständig tätigen Mitgliedern des Versorgungswerks im Jahr 2021
Mit den nachfolgenden Hinweisen möchten wir Sie als selbständig tätiges Mitglied über die für das Jahr 2021 geplante Einkommensüberprüfung informieren.
 
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Freiwillige Mehrzahlungen zum Versorgungswerk für das Jahr 2020
Informationen rund um das Thema freiwillige Mehrzahlungen mit Wirkung für das Jahr 2020 finden Sie hier:
 
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Aktuelles
Hinweisblatt zur Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23. September 2020
Das Bundessozialgericht hat am 23. September eine wegweisende Entscheidung zur Auslegung des Begriffs „einkommensbezogene“ Pflichtbeiträge im Sinne des § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI getroffen. Danach sind auch Mindest-, Grund- oder Pflichtbeiträge, die von einem Mitglied an ein berufsständisches Versorgungswerk vor dem 1. April 2014 gezahlt wurden, als „einkommensbezogene“ Pflichtbeiträge im Sinne des § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI zu bewerten.
 
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Impressum & Kontakt
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Fax (089) 9235-8025
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Vorstand
Daniel Just (Vorsitzender), Ulrich Böger (stellv. Vorsitzender), Stefan Müller, André Heimrich und Axel Uttenreuther
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