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Newsletter der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
Inhalt
Neukonstituierung
Sitzungsbericht
Einkommensüberprüfung
 
Sehr geehrte Leserinnen und Leser, 
 
die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung möchte Sie in ihrem Newsletter Nr. 25 über die Neukonstituierung des Verwaltungsrats und des Verwaltungsausschusses des Versorgungwerks, die Sitzung des Verwaltungsrats vom 25. Oktober 2021 sowie über die Einkommensüberprüfung bei selbständig tätigen Mitgliedern informieren.
 
 
Viel Spaß beim Lesen!
 
 
Ihre Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
 
Neukonstituierung des Verwaltungsrats und des Verwaltungsausschusses der BRAStV
 
Am 23. Juni 2021 trat der für die Amtsperiode 2021/2024 neuberufene Verwaltungsrat der BRAStV erstmals zusammen – aufgrund der Corona-Pandemie zunächst per Skype; die Konstituierung selbst erfolgte im Nachgang per Briefwahl. Der – ebenso per Briefwahl gewählte – neue Verwaltungsausschuss konnte am 27. September 2021 in Präsenz zu seiner ersten und zugleich konstituierenden Sitzung zusammentreten.
 
 
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Sitzungsbericht des Verwaltungsrats vom 25. Oktober 2021
 
In seiner Sitzung am 25. Oktober 2021 befasste sich der Verwaltungsrat insbesondere mit den Geschäftsergebnissen des Jahres 2020. Ferner beschloss der Verwaltungsrat, die laufenden Versorgungsleistungen zum 1. Januar 2022 um 2,0 % zu dynamisieren sowie die im Anwartschaftsverband 3 erworbenen Anwartschaften (einschließlich der Rentenpunkte) um 1,5 % zu erhöhen. Der Verwaltungsrat setzte des Weiteren den Rentenbemessungsfaktor für das Jahr 2022 auf – wie bisher – 1,0000 fest.
 
 
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Einkommensüberprüfung bei den selbständig tätigen Mitgliedern des Versorgungswerks im Jahr 2021
 
Wie bereits angekündigt, findet aktuell eine Überprüfung der Einkommensangaben bei allen selbständig tätigen Mitgliedern statt, um sicherzustellen, dass Ihre Beiträge auf Dauer einkommensbezogen und einkommensgerecht festgesetzt werden. Soweit noch nicht geschehen, möchten wir Sie daher darum bitten, Ihren Einkommensteuer- oder Gewinnfeststellungsbescheid für das Jahr 2019 einzureichen.