Wird dieser Newsletter nicht richtig angezeigt? Zur Webseitenansicht
 
Newsletter Nr. 8 für Mitglieder der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
August 2013
INHALT
 
Berufsständische Versorgung jetzt auch für Patentanwälte in NRW
»Staatsvertrag NRW – Bayern seit 1.  Juni 2013 in Kraft
 
Beitragsabbuchungsverfahren
»Neuerungen aufgrund von SEPA
 
Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung
»Neuerungen beim Verfahren
 
Richtfest der Beuth-Höfe, Berlin
»Erste Wohnimmobilie des Versorgungswerks in Berlin feierte am 5.  Juni Richtfest
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
Der Newsletter Nr. 8 der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung möchte Sie diesmal über folgende Themen informieren:
Patentanwälte in Nordrhein-Westfalen treten der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung bei; Neuerungen im Beitragsabbuchungsverfahren aufgrund von SEPA sowie bei der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung; die erste Wohnimmobilie des Versorgungswerks in Berlin feiert Richtfest.
 
Freundliche Grüße,
 
Ihre Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
Berufsständische Versorgung jetzt auch für Patentanwälte in NRW
Staatsvertrag NRW – Bayern seit 1. Juni 2013 in Kraft
Zum 1. Juni 2013 wurden die rechtlichen Voraussetzungen für die berufsständische Versorgung der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen haben, geschaffen: Seit dem 1. Juni 2013 sind auch sie durch einen Staatsvertrag in die BRAStV einbezogen. Von der obligatorischen Mitgliedschaft im Versorgungswerk gibt es für diejenigen Ausnahmen, die zum 1. Juni 2013 bereits Kammermitglied mit Kanzleisitz in NRW sind (sog. „Übernahmebestand“). Die Angehörigen des Übernahmebestands hatten am 8. Juli 2013 in Düsseldorf im Rahmen einer Informationsveranstaltung Gelegenheit, sich über die BRAStV im Allgemeinen und ihre jeweils individuellen mitgliedschafts- und beitragsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu informieren.
 
 » Zum Staatsvertrag. . . 
 
 » Weitere Informationen. . . 
 
 » Präsentation zur Informationsveranstaltung für den Übernahmebestand
Beitragsabbuchungsverfahren
Neuerungen aufgrund von SEPA
Ab dem 1. Februar 2014 müssen bei Abbuchungen die Vorgaben von „SEPA“ (Single Euro Payments Area) beachtet werden. Neuerungen ergeben sich insofern, als für eine Lastschrift künftig ein gültiges SEPA-Mandat benötigt wird und Abbuchungen innerhalb einer gewissen Frist angekündigt werden müssen (durch sog. Pre-Notification). Letzteres kann bei (ausschließlich oder zum Teil) angestellten Mitgliedern, die die Rentenversicherungsbeiträge zum Versorgungswerk entrichten, aus tatsächlichen Gründen nicht erfüllt werden; infolgedessen wird die BRAStV das Bankeinzugsverfahren bei den (ausschließlich oder zum Teil) angestellten Mitgliedern zum 31. Dezember 2013 einstellen. Bei selbständigen Mitgliedern bzw. Mitgliedern, die feste Beiträge (Mindestbeitrag, Grundbeitrag) entrichten, kann das Bankeinzugsverfahren weiterhin beibehalten werden.
 
 » Zu den Hintergründen. . . 
Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung
Neuerungen beim Verfahren
Das Bundessozialgericht hat mit seinen Entscheidungen vom 31. Oktober 2012 (Az.: B 12 R 3/11 R, B 12 R 5/10 R und B 12 R 8/10 R) – siehe unsere Information von November 2012 – grundlegende Neuerungen zum Befreiungsrecht judiziert. Danach muss künftig nach jedem Tätigkeitwechsel innerhalb der 3-Monats-Frist des § 6 Abs. 4 SGB IV ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden. Weitere sich aus den Urteilen ergebende Einzelheiten werden derzeit noch mit der Deutschen Rentenversicherung Bund abgestimmt. Die Urteile des Bundessozialgerichts finden Sie im Rechtsarchiv.
 
Hinsichtlich der Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen zugelassene Rechtsanwälte in ihrer Beschäftigung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können, sind mittlerweile Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht anhängig, von denen eine grundsätzliche Entscheidung zum Befreiungsrecht von Syndikusanwälten erwartet wird. Vor diesem Hintergrund gehen das Bayerische Landessozialgericht sowie vereinzelt auch Sozialgerichte derzeit dazu über, anhängige Verfahren zum Befreiungsrecht ruhend zu stellen.
 
 » Zum Artikel. . . 
 
 » Zum Rechtsarchiv. . . 
Richtfest der Beuth-Höfe, Berlin
Erste Wohnimmobilie des Versorgungswerks in Berlin feierte am 5. Juni Richtfest
Am 5. Juni feierten Ottheinz Kääb, Verwaltungsratsvorsitzender der BRAStV, der Vorstandsvorsitzende der Bayerischen Versorgungskammer Daniel Just und Klaus Groth, Sprecher der Groth-Gruppe, mit vielen Gästen das Richtfest der Beuth-Höfe. In bester Berliner Zentrumslage am Spittelmarkt entstehen 117 Mietwohnungen als Kapitalanlage für das Versorgungswerk.
 
 » Zur Pressemitteilung. . . 
Impressum & Kontakt
Bayerische Rechtsanwalts- und
Steuerberaterversorgung
Postfach 810123
81901 München


Telefon: (0 89) 92 35-7050

Telefax: (0 89) 92 35-7040
E-Mail: brastv@versorgungskammer.de
Internet: www.brastv.de
Diensteanbieter im Sinne des § 5 TMG sind die Versorgungseinrichtungen der Bayerischen Versorgungskammer (www.versorgungskammer.de), gesetzlich vertreten (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 VersoG) durch die
Bayerische Versorgungskammer
Denninger Str. 37, 81925 München
Tel. (089) 9235-6
Fax (089) 9235-8025
E-Mail info@versorgungskammer.de
 
Vorstand
Daniel Just (Vorsitzender), Gerhard Raukuttis (stellv. Vorsitzender), Reinhard Graf, Reinhard Dehlinger und André Heimrich
Sollten Sie kein Interesse an weiteren Newslettern haben, können Sie sich » hier abmelden