Rundschreiben der BVK Zusatzversorgung - Ausgabe Nr. 2/2021 
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Aktuelle Informationen zur Zusatzversorgung
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
 
mit diesem Rundschreiben informieren wir Sie über die Auswirkungen auf die Zusatzversorgung, die sich aus der Umsetzung der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst ergeben. Insbesondere der Tarifvertrag zum Fahrradleasing hat hier schon zu vielen Nachfragen geführt.
 
Weitere Themen sind der BAV-Förderbetrag und unser Starterpaket für die neuen Versicherten der BVK Zusatzversorgung.
 
Viel Spaß beim Lesen des Rundschreibens!
Vorname Name
Stefan Müller
Mitglied des Vorstands und
Leiter des Bereichs Kommunales Versorgungswesen
 
Inhaltsverzeichnis
Umsetzung der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst
Steuerfreiheit für Corona-Prämien bis März 2022 verlängert
Zusatzversorgung und Corona-Prämien
Starterpaket für neu angemeldete Versicherte
Infoblatt zum BAV-Förderbetrag nach § 100 EStG
Regeln zum korrekten Zahlungsverkehr – Mahnung und Verzinsung
Seminare zur Zusatzversorgung als Präsenzveranstaltungen
Rundschreiben als PDF
 
1. Umsetzung der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst –
Auswirkungen auf die Zusatzversorgung
Das in der Tarifeinigung vom 25. Oktober 2020 vereinbarte Ergebnis wurde in den Redaktionsverhandlungen in mehreren Tarifverträgen umgesetzt. Darin enthaltene Punkte, die Auswirkungen auf die Zusatzversorgung haben, sind:
 
1.1 TV-Fahrradleasing – keine Zusatzversorgungspflicht für umgewandeltes Entgelt
Mit dem TV-Fahrradleasing wurde ab 01.03.2021 eine tarifvertragliche Grundlage für Gehaltsumwandlungen zum Zwecke des Fahrradleasings im kommunalen öffentlichen Dienst von den Tarifvertragsparteien geschaffen. Der Tarifvertrag Fahrradleasing erfasst Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TVöD und TV-V fallen und in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist. Hinweise zur Durchführung hierzu hat der Kommunale Arbeitgeberverband Bayern in seinem Rundschreiben A 6/2021 vom 14.04.2021 gegeben.
 
Diese Gehaltsumwandlungen sind von den Entgeltumwandlungen für eine betriebliche Altersversorgung nach dem TV-EUmw/VKA oder dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) zu unterscheiden.
 
Bei den Fahrradleasingmodellen auf Grundlage des TV-Fahrradleasing verzichten Beschäftigte auf Entgelt in der Höhe der Leasingrate für das Fahrrad (und evtl. Zusatzleistungen oder Zubehör). Das Bruttoentgelt wird entsprechend der Leasingrate herabgesetzt und das zu versteuernde Entgelt reduziert sich. Hierzu hat der KAV Bayern in seinen FAQ (häufig gestellte Fragen, Stand: 06.05.2021) festgehalten, dass keine Zusatzversorgungspflicht für nach dem TV-Fahrradleasing umgewandeltes Entgelt besteht. Zu diesem Ergebnis kommt auch die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) im Rundschreiben 96/2021 vom 04.05.2021. Somit verringert sich das zusatzversorgungspflichtige Entgelt und entsprechend die Anwartschaft auf Betriebsrente aus der Zusatzversorgung.
 
Es bestehen keine Einwände der BVK Zusatzversorgung, wenn nicht-tarifgebundene Arbeitgeber in einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung regeln, dass Verminderungen des steuerpflichtigen Entgelts aufgrund einer Entgeltumwandlung für ein Fahrrad-Leasing in Bezug auf die Bemessungsgrundlage für die Aufwendungen an die BVK Zusatzversorgung (Beiträge und Umlagen) als steuerpflichtiges Arbeitsentgelt und dadurch als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gelten. Bei Fahrradleasingmodellen, die auf der Grundlage von Gehaltsumwandlungen vereinbart werden, gilt für die Bewertung des geldwerten Vorteils eine günstige steuerliche Regelung, nämlich die 1 %-Regelung. Seit 01.01.2020 werden lediglich 1 % eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrrades als geldwerter Vorteil angesetzt. Der geldwerte Vorteil ist für den Beschäftigten steuerpflichtig. Nach § 62 Abs. 2 Satz 2 Buchst. h) der Satzung sind geldwerte Vorteile aber kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Bei Fahrradleasingmodellen auf Grundlage von Gehaltsumwandlungen sind die Steuerbefreiungsvorschriften des § 3 Nr. 37 und § 3 Nr. 63 EStG nicht anwendbar.
 
Bei einer Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung nach dem TV-EUmw/VKA oder dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) wird das zusatzversorgungspflichtige Entgelt hingegen nicht gemindert (§ 62 Abs. 2 Satz 8 unserer Satzung).
 
1.2 „Alternative Entgeltanreize“ nach § 18a TVöD
In einem neu eingefügten § 18a des TVöD werden „alternative Entgeltanreize“ wie z. B. Zuschüsse für Fitnessstudios, Sonderzahlungen, Fahrkostenzuschüsse für ÖPNV/Job-Ticket, Sachbezüge, Kita-Zuschüsse oder Wertgutscheine geregelt. Der Tarifvertrag besagt in § 18a Abs. 3 TVöD, dass die aus dem Alternativen Entgeltanreiz-System gewährten Leistungen zusatzversorgungspflichtig sind, soweit es sich dabei um steuerpflichtige Einnahmen des Beschäftigten handelt.
 
Dies widerspricht § 62 Abs. 2 Satz 2 Buchst. h) und i) unserer Satzung, der besagt, dass geldwerte Vorteile, die steuerlich als Arbeitslohn gelten, oder Zuschüsse kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sind. Es gilt aber der Grundsatz, dass das (höherrangige) Tarifrecht das Satzungsrecht für den Fall, dass beide sich widersprechen, verdrängt. Das heißt: Der Tarifvertrag gilt für die geldwerten Vorteile und Zuschüsse des § 18a TVöD. Sie sind zusatzversorgungspflichtig, wenn sie steuerpflichtig sind. Andere geldwerte Vorteile oder Zuschüsse unterliegen ggf. weiterhin den satzungsrechtlichen Bestimmungen und sind nicht zusatzversorgungspflichtig.
 
1.3. Zulagen im Krankenhaus- und Pflegebereich
Durch die Umsetzung der Tarifeinigung vom 25. Oktober 2020 gibt es auch Neuregelungen in Bezug auf Zulagenzahlungen im Tarifvertrag öffentlicher Dienst, Krankenhäuser (TVöD-K) und im Tarifvertrag öffentlicher Dienst, Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD-B). Dies betrifft folgende Zulagen:
 
Beim TVöD-B:
Zulage nach § 15 Abs. 2.3b TVöD-B,
Neue Pflegezulage nach § 15 Abs. 2.3a TVöD-B,
Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD-B,
Intensivzulage nach Protokollerklärung Nr. 2 des Teil B Abschnitt XI Ziff. 1 der Anlage 1 – Entgeltordnung [VKA] TVöD-B.
 
Beim TVöD-K:
Zulage nach § 15 Abs. 2.6 TVöD-K,
Neue Pflegezulage nach § 15 Abs. 2.7 TVöD-K,
Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD-K,
Intensivzulage nach Protokollerklärung Nr. 2 des Teil B Abschnitt XI Ziff. 1 der Anlage 1 – Entgeltordnung [VKA] TVöD-K.
 
Es gilt hier der Grundsatz: Wenn diese Zulagen steuerpflichtig sind, dann sind sie auch zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (§ 62 Abs. 2 Satz 1 der Satzung). Es ist keine Erklärung der Tarifvertragsparteien bekannt, dass es sich bei diesen Zulagen nicht um zusatzversorgungspflichtiges Entgelt handelt.
2. Steuerfreiheit für Corona-Prämien bis März 2022 verlängert
Die Frist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen nach § 3 Nr. 11a EStG ist bis zum 31. März 2022 verlängert worden. Die Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass sich der Höchstbetrag von 1.500 € für die Steuerfreiheit von Corona-Prämien, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, erhöht. Lediglich der Zeitraum wird verlängert. Nach jetzigem Stand können die 1.500 € auf Corona-Sonderzahlungen, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2022 geleistet wurden oder werden, angewendet werden.
3. Zusatzversorgung und Corona-Prämien
Die Vielfalt der verschiedenen Corona-Sonderzahlungen ist mittlerweile – insbesondere im Gesundheitsbereich – so groß geworden, dass sich oft die Frage stellt, wie diese Sonderzahlungen hinsichtlich der Zusatzversorgung zu bewerten sind. Die Antwort auf diese Frage haben wir in einem Infoblatt zusammengefasst, das Sie auf unserer Internetseite finden. Künftige Änderungen werden wir laufend in dieser Übersicht aktualisieren.
4. Starterpaket für neu angemeldete Versicherte
Beschäftigte, die erstmals (also nicht bei einer Wiederanmeldung) bei uns angemeldet werden, erhalten von uns ein sog. „Starterpaket“ per Post – siehe z. B. unser Rundschreiben Nr. 2/2019. Das Starterpaket enthält ein Anschreiben, die Anmeldebestätigung zur Zusatzversorgung und unsere Broschüre zur arbeitgeberfinanzierten Betriebsrente „Für ein besseres Morgen. Gemeinsam Zukunft sichern“. Als neuer Bestandteil ist seit Mitte Juni 2021 ein Flyer zu unserer freiwilligen Versicherung PlusPunktRente beigelegt.
 
Die Versicherten können dann auf unserer Internetseite ausführliche Informationen zur PlusPunktRente erhalten
5. Infoblatt zum BAV-Förderbetrag nach § 100 EStG
Mit dem BAV-Förderbetrag nach § 100 EStG hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, mit der bei Niedrigverdienern die vom Arbeitgeber finanzierten Beiträge staatlich gefördert werden können.
 
Der BAV-Förderbetrag wurde erst im letzten Jahr durch zwei Änderungen nochmals attraktiver: Zum einen wurde die Einkommensgrenze für Geringverdiener von 2.200 € auf 2.575 € im Monat angehoben und zum anderen wurde die Obergrenze beim BAV-Förderbetrag von 144 € auf maximal 288 € verdoppelt. Damit wurde zunächst der förderberechtigte Personenkreis erweitert. Des Weiteren wurde der Betrag, bis zu welchem Arbeitgeberbeiträge nach § 100 Abs. 6 EStG steuerfrei gestellt werden, auf 960 € erhöht. Davon machen – dies bleibt unverändert – 30 % den BAV-Förderbetrag aus. Das sind die genannten 288 €.
 
Beispiel:
Ein im Jahr 2019 eingestellter Arbeitnehmer erhält monatlich 2.500 € brutto und erzielt so ein Jahreseinkommen von 30.000 €. Der Arbeitgeber entrichtet für ihn neben der Umlage einen Zusatzbeitrag von jährlich 1.200 € (= 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts), davon sind 960 € steuerfrei nach § 100 Abs. 6 EStG. Für diesen Arbeitnehmer kann der volle BAV-Förderbetrag – also 288 € - in Anspruch genommen werden. Das heißt: Von den für die Zusatzversorgung abgeführten 1.200 € erhält der Arbeitgeber in diesem Fall 288 € zurück. Das entspricht einer Förderung von 24 %. Er kann den Förderbetrag direkt von der abzuführenden Lohnsteuer einbehalten. 
 
Um Ihnen beim Handling zu helfen, haben wir die wichtigsten Inhalte in einem Infoblatt zum BAV-Förderbetrag zusammengestellt. Sie können dieses von unserer Internetseite herunterladen
6. Regeln zum korrekten Zahlungsverkehr – Mahnung und Verzinsung
Für einen reibungslosen Zahlungsverkehr ist es besonders wichtig, dass bei der monatlichen Zahlung der Umlagen und Zusatz- bzw. Pflichtbeiträge der dafür vorgesehene korrekte Buchungsschlüssel verwendet wird – siehe z. B. unser Rundschreiben Nr. 6/2020. Der Buchungsschlüssel enthält Sollmonat und -jahr und ermöglicht dadurch eine genaue Zuordnung der jeweiligen Zahlung.
 
Ohne den korrekten Buchungsschlüssel können wir das eingegangene Geld nicht auf das richtige Konto buchen. Die Zahlung fehlt auf dem Konto des jeweiligen Mitglieds und führt dort– zumindest vorübergehend – zu einem negativen Saldo. Infolge dessen kann es dazu kommen, dass wir fehlende Zahlungen beim Mitglied mahnen und ggf. auch (unberechtigt) Zins entsprechend § 65 der Satzung fordern. Die Korrektur eines solchen Vorgehens ist sowohl für uns als auch für Sie als unser Mitglied besonders aufwendig.
 
Die Angabe des richtigen Buchungsschlüssels ist daher besonders wichtig und vermeidet unnötigen Verwaltungsaufwand.
 
Wenn Sie Fragen zum Zahlungsverkehr haben, können Sie sich gerne an unseren Arbeitgeberservice wenden. Wir unterstützen Sie gerne und helfen Ihnen bei der Erarbeitung von praktikablen Lösungen.
7. Seminare zur Zusatzversorgung als Präsenzveranstaltungen
Die bewährten Seminare zur Zusatzversorgung, die wir in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Verwaltungsschule (BVS) anbieten, finden seit Mitte Juni 2021 wieder als Präsenzveranstaltungen statt. Für die Seminare gelten die Schutz- und Hygieneregeln der bayerischen Verwaltungsschule.
 
Die Seminar-Termine finden Sie auf unserer Internetseite.
8. Rundschreiben als PDF
Dieses Rundschreiben und auch alle anderen Rundschreiben der BVK Zusatzversorgung finden Sie als pdf-Dateien auf unserer Internetseite zum Herunterladen.
Artikeltitel
IHRE FRAGEN ZUR ZUSATZVERSORGUNG BEANTWORTEN WIR GERNE
❏ Pflichtversicherung und PlusPunktRente
Telefon: 089 9235-7400
E-Mail: info@bvk-zusatzversorgung.de
 
❏ Jahresabrechnung und Meldeverfahren
Telefon: 089 9235-7410
E-Mail: arbeitgeberservice@versorgungskammer.de
 
❏ Für Mitglieder in der Pfalz
Telefon: 06322 936-450
E-Mail: zvk@ppa-duew.de
 
 
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