Rundschreiben der BVK Zusatzversorgung - Ausgabe Nr. 3/2022 
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Aktuelle Informationen zur Zusatzversorgung
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
 
mit diesem Rundschreiben informieren wir Sie insbesondere über Ihre Informationspflichten zur betrieblichen Altersversorgung nach dem geänderten Nachweisgesetz und den Versand der Renteninformationen (Versicherungsnachweise); erstmalig mit Hochrechnung der Betriebsrente aus der Zusatzversorgung. Aktuell und wichtig sind aus unserer Sicht auch die Möglichkeiten, die eine Entgeltumwandlung unter Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen für Ihre Beschäftigten und Auszubildenden bietet.
 
Freundliche Grüße
Vorname Name
Stefan Müller
Mitglied des Vorstands und
Leiter des Bereichs Kommunales Versorgungswesen
 
Inhaltsverzeichnis
Nachweisgesetz – neue Informationspflichten zur betrieblichen Altersversorgung
Renteninformation mit Hochrechnung der Betriebsrente
Anhebung der Entgeltgrenze für geringfügig Beschäftigte und im Übergangsbereich
Neue Zulage im Sozial- und Erziehungsdienst ist zusatzversorgungspflichtig
Entgeltumwandlung – vermögenswirksame Leistungen können umgewandelt werden
Messeauftritt auf der ConSozial am 7./8. Dezember in Nürnberg
Rundschreiben als PDF
 
1. Nachweisgesetz – neue Informationspflichten zur betrieblichen Altersversorgung
Am 1. August 2022 ist das geänderte Nachweisgesetz (NachwG) in Kraft getreten. Daraus ergeben sich auch Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung. Wichtig für die Zusatzversorgung ist v. a. die Neuerung, dass ein Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer eine Betriebsrente über einen Versorgungsträger zusagt, diesem den Namen und die Anschrift des Versorgungsträgers mitteilen muss (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 NachwG). Dies gilt für neue versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1. August 2022 beginnen und für bestehende Arbeitsverhältnisse auf Anfrage des Arbeitnehmers.
 
Für die Pflichtversicherung sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, Ihren Beschäftigten den vollständigen Namen der BVK Zusatzversorgung und unsere Anschrift mitzuteilen. Diese lauten:
Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (BVK Zusatzversorgung)
Denninger Straße 37
81925 München
Postanschrift: 81920 München
 
Für die Verträge in der freiwilligen Versicherung (PlusPunktRente) ergibt sich für Sie als Arbeitgeber aus der Neuregelung des Nachweisgesetzes keine zusätzliche Verpflichtung. Bei diesen Verträgen erfüllen wir die Anforderungen durch Zusendung der Produkt- und Vertragsinformationen sowie des Versicherungsscheines.
 
Da die Umlagen/Beiträge für die Pflichtversicherung Entgeltbestandteile sind, müssen Sie als Arbeitgeber zudem Angaben zu Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 NachwG). Dieser Verpflichtung kommen Arbeitgeber auch nach, wenn Sie darauf hinweisen, dass die betriebliche Altersversorgung nach den Bestimmungen des Tarifvertrags „Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K)“ durchgeführt wird (§ 2 Abs. 4 NachwG). Bei kirchlichen Arbeitgebern kann auf das geltende kirchliche Arbeitsrecht, das eine Zusatzversorgung einschließt, verwiesen werden.
 
Für die Erfüllung beider Informationspflichten (Versorgungsträger, Arbeitsentgelt) ist es ausreichend, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag, der dem Arbeitnehmer ausgehändigt worden ist, diese Angaben enthält (§ 2 Abs. 5 NachwG).
 
2. Renteninformation mit Hochrechnung der Betriebsrente
Ab Mitte September 2022 verschicken wir die diesjährigen Renteninformationen (Versicherungsnachweise) an rund 800.000 Versicherte der BVK Zusatzversorgung. Damit informieren wir auch Ihre versicherungspflichtigen Beschäftigten über den Stand ihrer Anwartschaft auf Altersversorgung zum 31. Dezember 2021.
 
Der diesjährige Versicherungsnachweis enthält dabei eine wichtige Neuerung. Ähnlich wie bei den Renteninformationen der gesetzlichen Rentenversicherung ist nunmehr auch eine Hochrechnung der möglichen zukünftigen Altersrente enthalten. Dies gilt sowohl für die Versicherungsnachweise der Pflichtversicherung als auch jene der freiwilligen Versicherung (PlusPunktRente).
 
Die Hochrechnung basiert auf den zusatzversorgungspflichtigen Entgelten (Pflichtversicherung) bzw. Beiträgen (PlusPunktRente) und gegebenenfalls den Zulagen (PlusPunktRente mit Riester) des Vorjahres. Für die Hochrechnung werden die Vorjahreswerte als unterstellte Annahmen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze angesetzt. Da sich die Rahmenbedingungen, wie z. B. die Beitragshöhe oder der tatsächliche Zeitpunkt des Renteneintritts noch verändern können, ist die Hochrechnung unverbindlich und dient nur einem ersten Überblick. In Verbindung mit der Hochrechnung der deutschen Rentenversicherung sind die Versicherten durch diesen Überblick in der Lage, einschätzen zu können, ob sie ausreichend für das Alter vorgesorgt haben. Falls das nicht der Fall ist und sie mit Hilfe der Hochrechnung der Betriebsrente eine Versorgungslücke feststellen, können sie die Lücke rechtzeitig mit dem Abschluss einer PlusPunktRente schließen.
 
3. Anhebung der Entgeltgrenze für geringfügig Beschäftigte und im Übergangsbereich
Durch das „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“, dessen Bestimmungen am 1. Oktober in Kraft treten, wird der gesetzliche Mindestlohn auf 12 € pro Stunde erhöht. In diesem Zusammenhang ergeben sich auch Auswirkungen auf die geringfügige Beschäftigung:
 
Die Verdienstgrenze für Minijobs wird ab Oktober 2022 von 450 € auf 520 € erhöht.
 
Zudem wird die Verdienstgrenze dauerhaft an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt, so dass sie zukünftig immer ansteigen wird, wenn der gesetzliche Mindestlohn erhöht wird.
 
Geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV unterliegen nach § 18 unserer Satzung der Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung.
 
Für geringfügig kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV besteht nach § 19 Abs. 1 Buchst. i unserer Satzung hingegen keine Versicherungspflicht. Weitere Hinweise und Meldebeispiele zu einer geringfügigen Beschäftigung finden Sie im Handbuch für Personalsachbearbeiter, Teil E 2.11, Seite 211ff.
 
Mit der Anhebung des Mindestlohns erhöht sich zum 1. Oktober auch die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich von monatlich 1.300 € auf 1.600 €.
4. Neue Zulage im Sozial- und Erziehungsdienst ist zusatzversorgungspflichtig
Nach dem Abschluss der Redaktionsverhandlungen ist der im Mai erzielte Tarifabschluss für die Beschäftigten im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) nun zum 1. Juli 2022 in Kraft getreten. Darin wird auch eine neue Zulage für den Sozial- und Erziehungsdienst (SuE-Zulage) geregelt, die zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist. Demnach gilt ab Juli 2022:
 
Beschäftigte der Entgeltgruppen S 2 bis S 11a erhalten eine monatliche SuE-Zulage von 130 €.
 
Beschäftigte, der Entgeltgruppen S 11b bis S 12 sowie S 14 oder S 15 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 6 erhalten eine monatliche SuE-Zulage von 180 €.
 
Die SuE-Zulage wird zusätzlich zum regulären monatlichen Entgelt gezahlt. Eine Anrechnung auf andere Zulagen findet nicht statt. Für Teilzeitbeschäftigte fällt die SuE-Zulage in einem Umfang an, der dem Anteil der jeweils individuell vereinbarten Arbeitszeit entspricht.
 
Die Bestimmungen zur SuE-Zulage werden in den TVöD-V und in den TVöD-B jeweils in den § 15 aufgenommen.
5. Entgeltumwandlung – vermögenswirksame Leistungen können umgewandelt werden
In unsere PlusPunktRente als Entgeltumwandlung können ggf. vermögenswirksame Leistungen (VL) durch die Versicherten als Beitrag in den Entgeltumwandlungsvertrag eingezahlt werden. Wir sehen in unseren Angeboten diese Möglichkeit für die Modellberechnung vor.
 
Für einen tarifgebundenen kommunalen Beschäftigten betragen die VL mindestens 6,65 € pro Monat (§ 23 TVöD-V). Beschäftigte, für die der Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe (TV-V) gilt, können sogar 50 € VL pro Monat erhalten, wenn der Arbeitnehmer die vermögenswirksame Leistung im Rahmen der Entgeltumwandlung verwendet und zusätzlich einen Eigenbetrag von 13 € pro Monat erbringt (§ 17 Abs. 2 TV-V).
 
Besonders am Herzen liegen uns aber die Auszubildenden, da sich eine eigenverantwortliche Altersvorsorge besonders dann auszahlt, wenn man früh damit beginnt. In jungen Jahren profitiert man bei der Rendite des Vertrags von hohen Altersfaktoren.
 
Nach dem Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD) können Auszubildende pro Monat VL in Höhe von 13,29 € erhalten. Um den monatlichen Mindestbeitrag für die Entgeltumwandlung von derzeit 20,56 € zu erreichen, braucht der Azubi nur noch 7,27 € aus seiner Brutto-Ausbildungsvergütung beizusteuern. Falls Sie als Arbeitgeber auf die Einzahlung des Mindestbeitrages verzichten, ist durch Ihren Auszubildenden kein Eigenanteil beizusteuern. Das heißt: Mit den vermögenswirksamen Leistungen und einem ggf. sehr geringen Eigenbeitrag können Auszubildende den Einstieg in die eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge schaffen.
 
Deshalb ist dies unsere besondere Bitte: Informieren Sie insbesondere Ihre Auszubildenden über die Möglichkeiten, die eine Entgeltumwandlung unter Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen bietet. Dazu können Sie auch unseren Azubi-Flyer verwenden. Interessierten Mitglieder schicken wir gerne Flyer zu. Senden Sie uns bitte eine E-Mail mit der gewünschten Menge und Ihrer Postanschrift.
6. Messeauftritt auf der ConSozial am 7./8. Dezember in Nürnberg
Auch in diesem Jahr sind die BVK Zusatzversorgung und die BVK Beamtenversorgung auf der Fachmesse ConSozial am 7. und 8. Dezember in Nürnberg vertreten. Sie finden uns in Halle 3A, Stand-Nr. 4A-103. Dort bieten wir die gesamte Service-Palette des kommunalen Versorgungswesens der BVK an:
 
Mitglieder unseres Beratungsteams geben zu allen Fragen zur betrieblichen Altersversorgung sowie zur Beamtenversorgung kompetent Auskunft.
 
Das Key Account Management steht als Ansprechpartner für die Anliegen unserer Mitglieder parat.
 
Zudem engagieren wir uns in diesem Jahr auch im Rahmen des Messeforums. Am 7. Dezember um 11:30 Uhr referiert Frau Nathalie Wolczanski, stellvertretende Referatsleiterin Key Account Management, zum Thema „Bestens abgesichert mit der BVK-Zusatzversorgung – beruhigt in die Zukunft.“
 
Besuchen Sie uns am 7./8. Dezember auf der ConSozial in Nürnberg, Stand Nr. 4A-103.
7. Rundschreiben als PDF
Dieses Rundschreiben und auch alle anderen Rundschreiben der BVK Zusatzversorgung finden Sie als pdf-Dateien auf unserer Internetseite zum Herunterladen.
Artikeltitel
❏ Pflichtversicherung und PlusPunktRente
Telefon: 089 9235-7400
E-Mail: info@bvk-zusatzversorgung.de
 
❏ Jahresabrechnung und Meldeverfahren
Telefon: 089 9235-7410
E-Mail: arbeitgeberservice@versorgungskammer.de
 
❏ Für Mitglieder in der Pfalz
Telefon: 06322 936-450
E-Mail: zvk@ppa-duew.de
 
 
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