Rundschreiben der BVK Zusatzversorgung - Ausgabe Nr. 1/2021 
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Aktuelle Informationen zur Zusatzversorgung
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
 
in diesem Rundschreiben informieren wir Sie u. a. über neue digitale Angebote der BVK Zusatzversorgung. Dazu zählt insbesondere das neue Versichertenportal, mit dem die BVK Zusatzversorgung einen großen und wichtigen Schritt in Richtung Digitalisierung macht. Durch direkten Zugang zu Daten und Angeboten rund um die betriebliche Altersversorgung werden die Kommunikations- und Informationswege für unsere Versicherten ausgebaut. Künftige Entwicklungen im Portal werden das Serviceangebot stetig erweitern.
 
Viel Spaß beim Lesen des Rundschreibens!
Vorname Name
Stefan Müller
Mitglied des Vorstands und
Leiter des Bereichs Kommunales Versorgungswesen
 
THEMENÜBERSICHT
Digitalisierung bei der BVK Zusatzversorgung
Steuerfreiheit für Corona-Bonuszahlungen bis zum 30. Juni 2021 verlängert
Änderung der Grenzwerte für die zusätzliche Umlage
Infoblatt - Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Mitgliederportale gibt es für unsere beiden Versorgungswerke
Servicefunktionen im Mitgliederportal der BVK Zusatzversorgung
Meldung von Adressänderungen von Beschäftigten
Hinzuverdienstgrenze für Frührentner in 2021 - keine Versicherung von Altersrentnern mit Vollrente
Rundschreiben als pdf
 
Versicherten-Portal der BVK Zusatzversorgung
1. Digitalisierung bei der BVK Zusatzversorgung
Die Corona-Krise hat die Digitalisierung und Automatisierung unserer Arbeitswelt vor besonders große Herausforderungen gestellt. Um diesen Anforderungen und den veränderten Wünschen unserer Kunden gerecht zu werden, haben wir einige digitale Themen umgesetzt, die wir Ihnen nachfolgend vorstellen.
 
1.1. Versichertenportal der BVK Zusatzversorgung
Seit Februar 2021 ist das neue Online-Versichertenportal der BVK Zusatzversorgung unter der Internetadresse https://versichertenportal.bvk-zusatzversorgung.de erreichbar.
 
Über das neue Portal können die Versicherten rund um die Uhr digitale Serviceleistungen nutzen. Das umfasst unter anderem die Bereitstellung der Vertragsinformationen. Das Online-Portal ermöglicht es, alle wichtigen Dokumente direkt abzurufen, die im Laufe eines Versicherungsverhältnisses in der Zusatzversorgung entstehen. Sobald im Portal neue Dokumente zur Verfügung stehen, werden die Portal-Nutzer per E-Mail darüber informiert. Das betrifft zum Beispiel die jährliche Renteninformation (Versicherungsnachweis) und den Versicherungsverlauf. Diese Dokumente enthalten neben der erreichten Anwartschaft auf Altersversorgung auch eine detaillierte Darstellung aller Versicherungszeiten. Mit der Anmeldung im Versichertenportal können sich die Nutzer auch über die freiwillige Versicherung bei der BVK Zusatzversorgung informieren – inklusive der Erstellung eines unverbindlichen Angebots (Modellberechnung).
 
Das Portal wird laufend um neue Funktionalitäten und Serviceleistungen erweitert. In einem weiteren Schritt wird es beispielsweise möglich sein, Hochrechnungen der Betriebsrente durchzuführen oder die Rente online zu beantragen. Wir würden es sehr begrüßen, dass Sie Ihre Mitarbeiter über das Versichertenportal informieren. Dafür ist am besten unser Flyer geeignet, den Sie auf unserer Internetseite als pdf-Datei abrufen können.
 
1.2. Online-Präsentation der BVK Zusatzversorgung
Ein weiteres digitales Informationsmedium ist unsere Online-Präsentation „Die betriebliche Altersversorgung bei der BVK Zusatzversorgung“. Sie ist bestens dazu geeignet, um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die einzelnen Aspekte der Altersversorgung zu informieren. Die animierte Präsentation erklärt in Bild und Wort, wie die einzelnen Säulen der Altersversorgung zusammenwirken. Die Betriebsrente der BVK Zusatzversorgung ergänzt die gesetzliche Rente. Mit der PlusPunktRente als freiwilliger Versicherung können die Beschäftigten ihr Einkommen im Alter nochmals individuell aufbessern. Die Präsentation ist auf unserer Internetseite und auf YouTube abrufbar.
 
1.3. Neuer Erklärfilm „Wie beantrage ich eine Rente?“
Digital abrufbar ist auch unser neuer Erklärfilm „Wie beantrage ich eine Rente“. Sie finden ihn auf unserer Internetseite und auf YouTube. Das Video zeigt, wie der Antrag auf Betriebsrente bei der BVK Zusatzversorgung gestellt werden kann: einfach, sicher, transparent! Er erläutert zudem die Voraussetzungen, die für den Bezug einer Betriebsrente der BVK Zusatzversorgung erfüllt sein müssen. Damit ist er ideal für diejenigen Ihrer Beschäftigten geeignet, die kurz vor dem Eintritt in den Ruhestand stehen.
2. Steuerfreiheit für Corona-Bonuszahlungen bis zum 30. Juni 2021 verlängert
Die durch das sog. Corona-Steuerhilfegesetz geschaffene Regelung zur Gewährung von Corona-bedingten Bonuszahlungen, die steuerfrei ausgezahlt werden können (§ 3 Nummer 11a EStG), ist bis zum 30. Juni 2021 verlängert worden. Ursprünglich war die Regelung auf den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 begrenzt. Die Frist wurde um sechs Monate verlängert, der Höchstbetrag von 1.500 € aber nicht erhöht.
 
Das heißt: Bis Mitte des Jahres können Arbeitgeber ihren Beschäftigten aufgrund der Corona-Pandemie noch spezielle Beihilfen und Unterstützungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewähren, die bis zu einem Gesamtbetrag von 1.500 € steuerfrei bleiben. Voraussetzung ist, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Die Verlängerung der Steuerbefreiung bis Mitte 2021 führt aber nicht dazu, dass eine an den jeweiligen Beschäftigten im Jahr 2020 gezahlte Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei bezahlt werden kann. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung wird verlängert. Diese steuerfreien Bonuszahlungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
 
Der Maximalbetrag kann pro Arbeitgeber ausgeschöpft werden. Wenn ein Arbeitnehmer zwei Beschäftigungsverhältnisse hat oder während der Frist den Arbeitgeber gewechselt hat, gilt der Höchstbetrag für jedes der beiden Beschäftigungsverhältnisse. Die Regelung gilt grundsätzlich für Arbeitnehmer aller Branchen und auch für Minijobber. Bei Minijobbern wird der Corona-Bonus nicht auf die Verdienstgrenze von durchschnittlich 450 € monatlich angerechnet und führt damit nicht zur Überschreitung der Entgeltgrenze.
3. Änderung der Grenzwerte für die zusätzliche Umlage
Durch die Tarifeinigung im öffentlichen Dienst vom 25. Oktober 2020 steigen die Tabellenentgelte des TVöD ab dem 1. April 2021 um weitere 1,4 Prozent, mindestens um
50 €. Dies hat Auswirkungen für die Grenzwerte der zusätzlichen Umlage nach § 76 unserer Satzung.
 
Es gelten daher folgende Grenzwerte bei der zusätzlichen Umlage:
• ab 1. April 2021: 7.951,34 €
• im Monat der Jahressonderzahlung: 12.068,53 €
 
Bis zum Abschluss der Redaktionsverhandlungen zur Tarifeinigung sind die Grenzwerte noch vorläufig. Die aktuellen Rechengrößen für 2021 finden Sie auf unserer Internetseite in der Rubrik „Arbeitgeber > Rechengrößen“.
4. Infoblatt - Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Wenn das Arbeitsverhältnis eines Beschäftigten bei einem Mitglied der BVK Zusatzversorgung endet, kann das auch Auswirkungen auf die Zusatzversorgung dieses Versicherten haben. Der einfachste Fall ist der Eintritt in den Ruhestand: Dann muss der Arbeitgeber den Beschäftigten abmelden und dieser die Betriebsrente aus der Zusatzversorgung beantragen.
 
Was in den anderen Fällen zu tun ist, darüber informiert unser Infoblatt „Welche Auswirkungen hat die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf die Zusatzversorgung?". Es behandelt nicht nur die Pflichtversicherung, sondern auch eine eventuelle freiwillige Versicherung (PlusPunktRente) des Arbeitnehmers. Weitere Punkte sind u. a. die Anwartschaft, der mögliche Rentenbeginn und die Hinweise zur Weiterführung der Zusatzversorgung bei einer anderen Zusatzversorgungskasse.
 
Wir haben das Infoblatt überarbeitet und aktualisiert. Es steht auf unserer Internetseite in der Rubrik „Service > Infoblätter“ in der neuen Version zum Download zur Verfügung. Wir empfehlen Ihnen, bei einem nicht-rentenbedingten Ausscheiden Ihren Beschäftigten das Infoblatt auszuhändigen.
5. Mitgliederportale gibt es für unsere beiden Versorgungswerke
Als Mitglied der BVK Zusatzversorgung können Sie deren Mitgliederportal bereits seit zehn Jahren nutzen und dabei Daten hochladen, einsehen und bearbeiten. Wir arbeiten kontinuierlich daran, die Möglichkeiten des Portals zu erweitern und Ihnen immer wieder neue Funktionalitäten anzubieten (siehe z. B. Punkt 6).
 
Wenn Sie z. B. als Stadt, Gemeinde oder Landkreis zudem auch Mitglied in der BVK Beamtenversorgung sind, dann können Sie seit letztem Jahr einen ähnlichen Service auch für Ihre Beamten und Arbeitnehmer mit beamtenähnlichen Versorgungsrechten nutzen. Das Mitgliederportal der BVK Beamtenversorgung ist seit April 2020 zugänglich.
 
Wir können Sie nur ermutigen, das Portal der BVK Beamtenversorgung ebenso in Anspruch zu nehmen. Als Nutzer des Portals der BVK Zusatzversorgung wird Ihnen dort vieles bekannt vorkommen – z. B. die Benutzerrollen als „Administrator“ und „Sachbearbeiter“.
6. Servicefunktionen im Mitgliederportal der BVK Zusatzversorgung
Rund um den Jahreswechsel und während der Jahresabrechnung erhalten wir verstärkt Anfragen nach fehlenden Versicherungsnummern („Welche Versicherungsnummer hat Herr/Frau?“). Diese Frage können Sie am einfachsten und schnellsten mit einer gezielten Suche der Versicherungsnummer in unserem Mitgliederportal klären. Nach dem Einloggen im Portal haben wir direkt auf der Startseite einen Hinweistext zu dieser Servicefunktion hinterlegt.
 
Die Versicherungsnummern-Recherche kann von Anwendern in der Benutzerrolle „Sachbearbeiter“ durchgeführt werden. Voraussetzung für eine positive Abfrage ist, dass die versicherte Person unter einer der Abrechnungsstellen angemeldet ist bzw. angemeldet war, für die der Sachbearbeiter im Portal berechtigt ist.
 
Mit einem weiteren Hinweistext informieren wir angemeldete Portal-Nutzer zudem über die Termine zur Jahresabrechnung 2020.
7. Meldung von Adressänderungen von Beschäftigten
Damit wir unsere Versicherten zeitnah erreichen (z. B. Versand der Versicherungsnachweise), ist es wichtig, dass uns die aktuellen Adressdaten der Versicherten – also Ihrer Beschäftigten – vorliegen.
 
Unsere Bitte an Sie ist deshalb, Adressänderungen über Ihre Personalverwaltungssoftware zeitnah an die BVK Zusatzversorgung zu melden. In vielen Fällen wird dies von der Personalverwaltungssoftware automatisch mit Hilfe eines speziellen Moduls erledigt. Sollten dabei Probleme auftreten oder bei Ihnen Zweifel bestehen, ob eine Änderung korrekt übernommen worden ist, kann unser Mitgliederportal zur Klärung genutzt werden:
 
Zum Beispiel können Versicherungsnummern recherchiert werden (siehe Punkt 6). Und wenn fehlerhafte (maschinelle) Meldungen vorgekommen sind, können diese im Einzelfall direkt im Portal korrigiert werden.
 
Das Portal soll aber nicht dazu verwendet werden, um regelmäßige Änderungen von Bestandsdaten von Versicherten vorzunehmen. Diese sollten von Ihrer Personalverwaltungssoftware und/oder Ihrem EDV-Dienstleister kommen.
 
Wenn Ihr EDV-Dienstleister auch Zugang zum Mitgliederportal haben soll, damit er z. B. Einzelfall-Korrekturen schnell und einfach durchführen kann, dann können Sie ihm selbst den Zugang zum Mitgliederportal einräumen. Wenn Sie unser Mitgliederportal bereits nutzen, haben Sie dafür einen „Administrator“ angemeldet. Der Administrator vergibt dann weitere Zugangsrechte für „Sachbearbeiter“. Dieser Administrator kann einen Mitarbeiter Ihres beauftragten EDV-Dienstleisters als „Sachbearbeiter“ anmelden und ihn somit für das Mitgliederportal berechtigen.
8. Hinzuverdienstgrenze für Frührentner in 2021 - keine Versicherung von Altersrentnern mit Vollrente
Die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten liegt im Jahr 2021 bei 46.060 €. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen nicht zu einer Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Im Mai letzten Jahres war die Hinzuverdienstgrenze wegen der Corona-Pandemie stark erhöht worden – von ursprünglich 6.300 € auf 44.590 € für das Jahr 2020. Damit sollte u. a. die Weiterbeschäftigung von medizinischem Fachpersonal ermöglicht werden.
 
Diese „Corona-Ausnahmeregelung“ ist bis zum Jahresende 2021 verlängert worden und die Hinzuverdienstgrenze wurde dabei noch einmal leicht um 1.470 € erhöht – auf die oben genannten 46.060 €. Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen gilt für Neu- und Bestandsrentner. Keine Änderungen gibt es hingegen bei den Hinzuverdienstregelungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei der Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten. Ab dem Jahr 2022 sollen Rentner vor der persönlichen Regelaltersgrenze dann wieder höchstens 6.300 € pro Jahr hinzuverdienen dürfen.
 
Beschäftigte, die eine Altersrente als Vollrente beziehen, sind in der Zusatzversorgung versicherungsfrei (§ 19 Abs. 1 Buchst. e der Satzung) und zum Beginn der Altersrente abzumelden (siehe Handbuch für Personalsachbearbeiter, Teil C, Nr. 6.1). Üben Bezieher einer Altersrente als Vollrente eine Beschäftigung in der Rentenphase aus und erzielen einen Hinzuverdienst, so sind sie dennoch bei der BVK Zusatzversorgung nicht (wieder) anzumelden.
 
Wurde dies bisher von Ihnen als Arbeitgeber nicht berücksichtigt und in diesen Fällen Aufwendungen (Umlagen und Beiträge) an uns überwiesen, so fordern Sie bitte diese gezahlten Aufwendungen zeitnah schriftlich von uns zur Aus- bzw. Rückzahlung an, damit das Ergebnis der kommenden Jahresabrechnung diesbezüglich stimmt. Die Anforderung können Sie gerne per E-Mail an unseren Arbeitgeberservice schicken. Geben Sie dabei bitte den genauen Betrag der zu Unrecht gezahlten Umlage, des Zusatzbeitrags bzw. Pflichtbeitrags und die zugehörige Abrechnungsstellennummer/Arbeitgebernummer an.
9. Rundschreiben als pdf
Dieses Rundschreiben und auch alle anderen Rundschreiben der BVK Zusatzversorgung finden Sie als pdf-Dateien auf unserer Internetseite zum Herunterladen.
Artikeltitel
IHRE FRAGEN ZUR ZUSATZVERSORGUNG BEANTWORTEN WIR GERNE
❏ Pflichtversicherung und PlusPunktRente
Telefon: 089 9235-7400
E-Mail: info@bvk-zusatzversorgung.de
 
❏ Jahresabrechnung und Meldeverfahren
Telefon: 089 9235-7410
E-Mail: arbeitgeberservice@versorgungskammer.de
 
❏ Für Mitglieder in der Pfalz
Telefon: 06322 936-450
E-Mail: zvk@ppa-duew.de
 
 
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