   |  | | Rundschreiben der BVK Zusatzversorgung - Ausgabe Nr. 4/2021
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| Aktuelle Informationen zur Zusatzversorgung |  |
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| Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
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| zum Jahresabschluss erhalten Sie – wie gewohnt – Informationen zur Jahresabrechnung sowie zu unserem neuen Infoservice „Immer gewusst wie!“. Zudem informieren wir Sie über den Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung und unser Seminarangebot für das kommende Jahr 2022. Für die gute Zusammenarbeit in 2021 mit Ihnen bedanken wir uns im Namen aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BVK Zusatzversorgung sehr herzlich. Wir wünschen Ihnen schöne, besinnliche Weihnachtsfeiertage und einen guten Start in das neue Jahr 2022. Vor allem: Bleiben Sie gesund!
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| Freundliche Grüße
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| Stefan Müller
| Mitglied des Vorstands und Leiter des Bereichs Kommunales Versorgungswesen
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|  | Inhaltsverzeichnis
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| 1. Zielgerichteter Informationsservice und Mitglieder-Jahresabrechnung für das Geschäftsjahr 2021 |  |
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| Unser Mitglieder-Portal ist ein Instrument, das wir zukünftig noch stärker für die Kommunikation zu Themen wie die anstehende Mitglieder-Jahresabrechnung für das Geschäftsjahr 2021 – oder das Meldewesen allgemein – nutzen werden. Um das anzustoßen, richten wir nun einen besonderen Service für alle registrierten Nutzer unseres Mitglieder-Portals ein. Wir werden in Zukunft zu allen wichtigen Terminen und/oder Schreiben im Meldewesen (oder auch anderen Themen) per E-Mail zielgerichtet Informationen und Anleitungen an alle im Mitgliederportal registrierten E-Mailadressen versenden. Sie werden diese speziellen E-Mails ganz einfach an der Betreffzeile erkennen können, die immer beginnen wird mit dem konkreten Thema (z. B. Meldewesen) und dem Zusatz „Immer gewusst wie!“. Wir starten diesen Service mit den Informationen zur Jahresabrechnung, die Sie Ende Januar 2022 erhalten werden. Bei der Jahresabrechnung für das Geschäftsjahr 2021 bitten wir Sie, folgende Termine zu berücksichtigen: bis 04.02.2022 Abgabe der Jahresmeldungen für versicherte Beschäftigte 11.02.2022 Versand der Zahlungsübersichten 11.03.2022 Start des Mahnlaufs zu fehlenden Jahresmeldungen 14.04.2022 Versand der Abrechnungsschreiben (= Ende der Jahresabrechnung) Zukünftig werden Sie durch unseren Service „Immer gewusst wie!“ nicht nur an die oben genannten Termine erinnert, sondern wir erklären Ihnen auch die Einzelheiten zu unseren Schreiben und erläutern die unterschiedlichen Aufgaben, die anstehen. Dieser Service unterstützt und erleichtert Ihnen die Zusammenarbeit mit uns und trägt dazu bei, dass wir gemeinsam bei der Jahresabrechnung 2021 ein optimales Ergebnis erreichen können. Damit wir mit „Immer gewusst wie!“ die richtigen Stellen erreichen, ist es wichtig, dass die im Mitgliederportal autorisierten Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter regelmäßig überprüft und aktualisiert werden. Daher bitten wir Administratorinnen und Administratoren des Mitgliederportals, dies im Blick zu behalten. Wenn Sie sich als Mitglied bisher noch nicht für unser Mitgliederportal registriert haben, dann sollten Sie die Registrierung umgehend hier durchführen, damit Ihnen keine wichtigen Informationen entgehen.
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| 2. Zuschuss zur Entgeltumwandlung – Einzahlung des Beitrags |  |
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| Mit Rundschreiben Nr. 3/2021 haben haben wir darüber informiert, dass nicht-tarifgebundene Arbeitgeber anhand ihrer jeweiligen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlagen beurteilen müssen, ob sie verpflichtet sind, den Arbeitgeber-Zuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG zu bezahlen oder ob abweichende Bestimmungen für sie Geltung haben. Wenn Sie als Arbeitgeber ab 1. Januar 2022 erstmalig einen Zuschuss zu Entgeltumwandlungsverträgen Ihrer Beschäftigten zahlen müssen, so kann bei PlusPunktRente-Verträgen in den Tarifen 2009, 2011 und 2019 der Arbeitgeberzuschuss einfach wie eine Beitragserhöhung in den schon vorhandenen Vertrag eingezahlt werden. Sie überweisen also den durch den Zuschuss erhöhten Beitrag auf den bereits bestehenden Vertrag und müssen sonst nichts veranlassen. Bei Verträgen der PlusPunktRente-Tarif 2002 sind seit diesem Jahr auf Grund der eingeführten Beitragsbegrenzung keine Beitragserhöhungen mehr möglich (siehe Rundschreiben Nr. 5/2020). Wenn Sie für einen solchen Versicherten den Zuschuss leisten wollen, so ist das im laufenden Vertrag des Tarifs 2002 nicht möglich. Eine Einzahlung kann nur in einem neuen Vertrag nach unserem aktuellen Tarif 2019 erfolgen. Um dies zu veranlassen, genügt eine Mitteilung an uns, die folgende Daten beinhaltet: • Name, Vorname der/des Beschäftigten • Versicherungsnummer und • €-Betrag des Zuschusses inkl. der Angabe, ob er monatlich bzw. jährlich geleistet wird Wenn Sie mehrere Beschäftigte haben, bei denen Sie dies veranlassen wollen, können Sie uns gerne auch eine tabellarische Übersicht mit den betroffenen Beschäftigten und den notwendigen Angaben zukommen lassen. Die dafür vorbereitete Exceldatei als Vorlage finden Sie hier. Nachdem wir Ihre Mitteilung erhalten haben, erfassen wir die Neuverträge im Tarif 2019 für die Einzahlung des Arbeitgeberzuschusses und schicken Ihnen anschließend die Informationen für die Überweisung (Verwendungszweck usw.). So ist gewährleistet, dass der Entgeltumwandlungsbeitrag (Tarif 2002) bzw. der Zuschuss zur Entgeltumwandlung (Tarif 2019) jeweils in den richtigen Tarif überwiesen werden. Bitte überweisen Sie den Arbeitgeberzuschuss erst nach Erhalt dieser Unterlagen mit dem dort angegebenen Verwendungszweck, damit der Beitrag auf den richtigen Vertrag zugeordnet werden und es zu keinen Fehlbuchungen kommen kann.
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| 3. Online-Videoberatungen für Versicherte |  |
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| Angesichts der aktuellen Corona-Situation ist bis auf weiteres die Durchführung von Präsenz-Beratungsgesprächen weder für Ihre Mitarbeiter noch für unser Beraterteam zumutbar. Deshalb führen wir aktuell v. a. telefonische Beratungen durch. Darüber hinaus bieten wir auch Online-Videoberatungen an - vorerst nur mit Hilfe der Software Skype for Business. Der Begriff „Online-Videoberatung“ soll dabei umschreiben, dass die Beratung unter Benutzung einer Software durchgeführt wird, die eine geschützte Verbindung über das Internet herstellt. Dieses Verfahren ermöglicht neben der Sprachverbindung z. B. das Teilen von Bildschirmanzeigen und bei eingeschalteter Kamera auch eine Videoverbindung. Allerdings ist die Videoverbindung – wenn der Versicherte dies z. B. nicht wünscht – kein zwingender Teil der Online-Videoberatung. Wichtiger ist die geschützte Verbindung, die den sicheren Austausch von vertraulichen Daten ermöglicht. Insbesondere das Teilen des Bildschirms ist eine hilfreiche Ergänzung der Beratungsleistung. Wenn Ihre Beschäftigten die Möglichkeit haben, Skype for Business zu nutzen, bieten wir Ihren Beschäftigten gerne Online-Videoberatungen an. Unser Beraterteam (Kontakt über Frau Petkova) steht Ihnen hier für Terminvereinbarungen und Fragen zur Durchführung von Online-Videoberatungen gerne zur Verfügung.
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| 4. TV COVID bis Ende 2022 verlängert |  |
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| Der Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID), der in seiner jetzigen Fassung am 31. Dezember 2021 auslaufen würde, wird höchstwahrscheinlich verlängert. Die Mitgliederversammlung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) hat in ihrer Sitzung am 12. November 2021 den Beschluss gefasst, den TV COVID bis zum Jahresende 2022 zu verlängern. Neben der Verlängerung ist vorgesehen, die Höchstbezugsdauer des Kurzarbeitergeldes gemäß § 3 Satz 3 an die gesetzliche Kurzarbeitergeld -Höchstbezugsdauer von 24 Monaten anzupassen. Die VKA hat bereits den entsprechenden Änderungstarifvertragsentwurf an die Gewerkschaften ver.di sowie dbb beamtenbund und tarifunion geschickt, mit deren Zustimmung zu rechnen ist. Noch einmal kurz zu den zusatzversorgungsrechtlichen Aspekten von Kurzarbeit: Das von der Agentur für Arbeit gezahlte Kurzarbeitergeld ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, der im TV COVID geregelte Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers ist hingegen schon zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (siehe unser Rundschreiben Nr. 2/2020).
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| 5. Erhöhte Hinzuverdienstgrenze für Frührentner bis Ende 2022 verlängert |  |
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| Die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten bleibt weiterhin bei 46.060 €. Bundestag und Bundesrat haben eine Verlängerung der diesbezüglichen Sonderregelung, die zu Beginn der Corona-Pandemie eingeführt wurde (siehe Rundschreiben Nr. 1/2021), bis zum Jahresende 2022 beschlossen. Die Hinzuverdienstgrenze gilt für Neu- und Bestandsrentner. Jahreseinkünfte bis zur Höhe von 46.060 € führen somit weiterhin nicht zu einer Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Beschäftigte, die eine Altersrente als Vollrente beziehen, sind in der Zusatzversorgung versicherungsfrei (§ 19 Abs. 1 Buchst. e der Satzung) und zum Beginn der Altersrente abzumelden. Üben Bezieher einer Altersrente als Vollrente eine Beschäftigung in der Rentenphase aus und erzielen einen Hinzuverdienst, so sind sie dennoch bei der BVK Zusatzversorgung nicht (wieder)anzumelden.
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| 6. Auslieferung des Handbuchs für Personalsachbearbeiter im Januar |  |
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| Der Verlag Hüthig Jehle Rehm hat uns darüber informiert, dass sich der Druck der vierten Auflage unseres Handbuchs „Die Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes“ aufgrund der derzeit generell auf dem Papiermarkt herrschenden Knappheit leider verzögert. Als Folge davon verschiebt sich auch die Auslieferung der kostenlosen Exemplare an die Mitglieder der BVK Zusatzversorgung. Voraussichtlich können wir erst Anfang Januar 2022 mit dem Versand beginnen. Wir bitten um Ihr Verständnis. Das Handbuch kann zudem über den Verlag Hüthig Jehle Rehm in dessen Onlineshop bezogen werden.
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| 7. Seminare zur Zusatzversorgung |  |
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| Die Thematik der Zusatzversorgung ist für Personalsachbearbeiterinnen und Personalsachbearbeiter die diese Materie in der Praxis anwenden, zuweilen sehr komplex. Dabei entstehen oft Fragen zur Versicherungspflicht, zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Umlagen/Beiträge und den erforderlichen Meldungen. Wer die Meldungen zur Zusatzversorgung vornimmt, wird für seine Kolleginnen und Kollegen oft auch generell zum ersten Ansprechpartner in Sachen zusätzliche Altersversorgung. Da kann es nur von Vorteil sein, wenn man Grundkenntnisse auch zum Leistungsrecht der Zusatzversorgung besitzt. Dazu und zu weiteren Themen bietet die BVK Zusatzversorgung auch im kommenden Jahr wieder Seminare und Workshops an, die wir in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Verwaltungsschule und – in der Pfalz – mit dem Studieninstitut Pirmasens durchführen. Die Seminare sind darauf ausgerichtet, grundsätzliches, detailliertes Wissen über die Zusatzversorgung zu vermitteln. Die genauen Daten und Orte für die Seminare 2022 finden Sie auf unserer Internetseite, ebenso Informationen zu den Gebühren und den Anmeldemöglichkeiten. Dabei bitten wir Sie zu bedenken, dass es durch den nicht vorhersehbaren Verlauf der Corona-Pandemie zu kurzfristigen Änderungen oder Absagen kommen kann.
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| 8. Rundschreiben als PDF |  |
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| Dieses Rundschreiben und auch alle anderen Rundschreiben der BVK Zusatzversorgung finden Sie als pdf-Dateien auf unserer Internetseite zum Herunterladen.
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| Dienstanbieter im Sinne des § 5 TMG sind die Versorgungseinrichtungen der Bayerischen Versorgungskammer (www.versorgungskammer.de), gesetzlich vertreten (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 VersoG) durch die Bayerische Versorgungskammer, Denninger Straße 37, 81925 München.
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| Verantwortlich für den Inhalt: Kerstin Ippisch (V.i.S.d.P.) Referatsleitung Marketing und Kommunikation Kommunales Versorgungswesen Denninger Straße 37, 81925 München E-Mail: rundschreiben@bvk-zusatzversorgung.de
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| Die Rundschreiben werden allen Mitgliedern der BVK Zusatzversorgung automatisch an jene E-Mail-Adressen zugeschickt, die Sie uns dafür angegeben haben. Sie wollen eine E-Mail-Adresse ändern oder eine neue angeben? Dann schicken Sie einfach ein E-Mail mit den neuen Kontaktdaten an: rundschreiben@bvk-zusatzversorgung.de. Wenn Sie das Rundschreiben der BVK Zusatzversorgung weiterhin nicht mehr erhalten wollen, dann können Sie sich hier abmelden.
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