Rundschreiben der BVK Zusatzversorgung - Ausgabe Nr. 3/2021 
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Aktuelle Informationen zur Zusatzversorgung
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
 
mit diesem Rundschreiben informieren wir Sie insbesondere über die wichtigsten Ergebnisse aus der Sitzung des Verwaltungsrats der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (z. B. Stabilisierung der freiwilligen Versicherung im Tarif 2002). Weitere Themen sind der Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung, unsere neuen Rentenanträge und die Neuauflage des Handbuchs für Personalsachbearbeiter.
 
Freundliche Grüße
Vorname Name
Stefan Müller
Mitglied des Vorstands und
Leiter des Bereichs Kommunales Versorgungswesen
 
Inhaltsverzeichnis
Verwaltungsratssitzung am 7. Oktober 2021
Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung
Messeauftritt auf der ConSozial am 10./11. November in Nürnberg
Versicherten-Portal – Betriebsrentenrechner und Erklärfilm
Überarbeitete Rentenanträge
Neuauflage des Handbuchs für Personalsachbearbeiter
Werte und Zahlen zur Zusatzversorgung 2022
Rundschreiben als PDF
 
1. Verwaltungsratssitzung am 7. Oktober 2021 – wichtigste Ergebnisse
Die diesjährige Verwaltungsratssitzung der BVK Zusatzversorgung fand am 7. Oktober statt. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse des Geschäftsjahres 2020 finden Sie in unserer Pressemitteilung. Zudem hat der Verwaltungsrat zwei Satzungsänderungen beschlossen – zur Stabilisierung der freiwilligen Versicherung und zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von ehrenamtlichen Bürgermeistern.
 
1.1 Stabilisierung der freiwilligen Versicherung (PlusPunktRente) im Tarif 2002
Die freiwillige Versicherung – die PlusPunktRente – der BVK Zusatzversorgung ist vollständig im Kapitaldeckungsverfahren finanziert. Sie startete im Jahr 2002 mit einem Tarif, der einen Rechnungszins von 3,25 % und zudem in der Auszahlungsphase eine jährliche Rentenerhöhung von 1 % beinhaltet (Tarif 2002). Das liegt weit über dem Marktniveau der letzten Jahre. Wegen der gesunkenen Realverzinsung an den Kapitalmärkten in den Jahren seit der Finanzkrise 2008 wurden bereits ab 2009 für Neuverträge die Tarife 2009 und 2011 mit einem Rechnungszins von 2,25 % eingeführt. Seit 1. Januar 2019 können Neuverträge nur noch im Tarif 2019 abgeschlossen werden, der einen Rechnungszins von 0,9 % beinhaltet. Die andauernde Niedrigzinsphase kann mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass der Rechnungszins von 3,25 % im Tarif 2002 der freiwilligen Versicherung nicht mehr erreichbar sein wird. Wegen dieser anhaltend schwierigen Finanzmarktlage hatte der Verwaltungsrat bereits vor einem Jahr beschlossen, in den Verträgen der PlusPunktRente nach Tarif 2002 keine Erhöhungen der Beiträge mehr zu genehmigen (siehe Rundschreiben Nr. 5/2020). Zudem wurde die Geschäftsführung beauftragt, weitere Sicherungsmaßnahmen zu prüfen, die eine nachhaltige und langfristige Absicherung des Tarifs 2002 der freiwilligen Versicherung erreichen und gleichzeitig sowohl Belastungen der Arbeitnehmer als auch Belastungen der Arbeitgeber vermeiden. Insbesondere darf es zu keinen Leistungskürzungen für die Versicherten kommen. Aufgrund der Einstandspflicht der Arbeitgeber (siehe nachfolgend) wäre dies auch mit rechtlichen Risiken für unsere Mitglieder (Arbeitgeber) verbunden.
 
Unter diesen Rahmenbedingungen hat der Verwaltungsrat nunmehr in seiner aktuellen Sitzung zunächst die satzungsrechtlichen Regelungen zu den Sicherungsmaßnahmen im Falle eines Fehlbetrags in der freiwilligen Versicherung (§ 59 Abs. 2 – Nachschusspflicht) konkretisiert. Die Nachschusspflicht soll auf der versicherungsrechtlichen Ebene verhindern, dass die arbeitsrechtliche Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG zum Tragen kommt.
 
Auf dieser Grundlage kann der Verwaltungsrat künftig beschließen, dass (z. B. ab dem Jahr 2023) zeitlich befristet ein zusätzlicher Beitrag erhoben wird, mit dem die freiwillige Versicherung im Tarif 2002 nachhaltig abgesichert wird. Die Höhe dieses zusätzlichen Beitrags soll anhand der Summe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des einzelnen Mitglieds bemessen werden.
 
Damit diese Absicherung unsere Mitglieder nicht zusätzlich belastet, soll für den gleichen Zeitraum der Zusatzbeitragssatz im Abrechnungsverband I und der Pflichtbeitragssatz im Abrechnungsverband II im gleichen Umfang abgesenkt werden. Damit sind die vorgesehenen Maßnahmen kostenneutral für alle Arbeitgeber.
 
Mit dieser Maßnahme können wir die freiwillige Versicherung im Tarif 2002 nachhaltig stabilisieren und so auf eine sichere Grundlage stellen. Der zusätzliche Beitrag soll so bemessen werden, dass nicht nur der Fehlbetrag, sondern auch weitere Sicherungsmaßnahmen (vollständige Umstellung der Biometrie, Auffüllung der Sicherheitsrücklage und Bildung einer Rückstellung zur Stärkung der Deckungsrückstellung für künftige Verluste aus Verrentung) vorgenommen werden. Durch den befristeten zusätzlichen Beitrag wäre die freiwillige Versicherung im Tarif 2002 aus heutiger Sicht langfristig wieder auf sichere Grundlagen gestellt.
 
Sobald die Einzelheiten zur praktischen Umsetzung dieser Maßnahmen geklärt sind, informieren wir Sie zeitnah in einem weiteren Rundschreiben. Haben Sie Fragen rund um die vom Verwaltungsrat vorgesehenen Stabilisierungsmaßnahmen oder wünschen Sie dazu umfassendere Informationen? Sie erreichen uns dazu speziell per E-Mail und unter unseren üblichen Kontaktdaten.
 
1.2 Keine Meldung des ungekürzten Arbeitsentgelts für ehrenamtliche Bürgermeister (§ 62 Abs. 2 Satz 9 der Satzung)
Eine weitere vom Verwaltungsrat beschlossene Satzungsänderung führt dazu, dass § 62 Abs. 2 Satz 9 der Satzung gestrichen wird. Nach dieser Regelung konnte bisher bei einem pflichtversicherten Arbeitnehmer, der zum ehrenamtlichen Bürgermeister einer Gemeinde gewählt wurde, weiterhin das ungekürzte Arbeitsentgelt für seine Tätigkeit als Arbeitnehmer als zusatzversorgungpflichtiges Entgelt angesetzt werden. Diese Sonderregelung für ehrenamtliche Bürgermeister gab es bisher nur bei der BVK Zusatzversorgung. Sie ist auch im Altersvorsorgetarifvertrag (ATV-K) nicht vorgesehen. Im Sinne der Gleichbehandlung von Tarifbeschäftigten im kommunalen öffentlichen Dienst wird diese Regelung ab 2022 abgeschafft. Ab dem 1. Januar 2022 kann auch in bestehenden Fällen das ungekürzte Arbeitsentgelt nicht mehr als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gemeldet werden.
2. Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung
Mit dem 31. Dezember 2021 endet die Übergangsfrist für die Einführung eines verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1a BetrAVG. Demnach wird ab dem 1. Januar 2022 bei „individual- und kollektivrechtlichen Entgeltumwandlungsvereinbarungen“ die Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses unter Umständen obligatorisch (siehe auch Rundschreiben Nr. 1/2019 und Rundschreiben Nr. 3/2019). Dabei ist folgende Unterscheidung wichtig:
 
2.1 Tarifgebundene Arbeitgeber – Tariföffnungsklausel bzgl. TV-EUmw/VKA
Nach Ansicht des KAV Bayern (vgl. Rundschreiben des KAV Bayern A 12 vom 17. August 2021) verdrängen die allgemeine Tariföffnungsklausel nach § 19 Abs. 1 BetrAVG und der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) den obligatorischen Arbeitgeber-Zuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG. Aus diesem Grund rät der KAV Bayern bis zu einer tarifvertraglichen Änderung davon ab, den Zuschuss zu zahlen. Sobald es eine tarifliche Regelung gibt, werden wir Sie zeitnah über die Auswirkungen und die korrekte Überweisung des Arbeitgeberzuschusses informieren.
 
2.2 Arbeitgeber der katholischen Kirche und der Caritas
Mitglieder, die unter den Beschluss der Zentral-KODA vom 8. November 2018 fallen, leisten bereits seit Anfang 2019 bei allen bestehenden Entgeltumwandlungsvereinbarungen den Zuschuss in Höhe von 15 %. Das bleibt auch weiterhin so.
 
2.3 Nicht-tarifgebundene Arbeitgeber
Nicht-tarifgebundene Arbeitgeber müssen zum Jahreswechsel anhand ihrer jeweiligen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlagen beurteilen, ob sie den Arbeitgeber-Zuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG zahlen müssen oder ob abweichende Bestimmungen für sie Geltung haben. Bei Zahlung des Arbeitgeberzuschusses gibt es bei der BVK Zusatzversorgung folgende Möglichkeiten für nicht-tarifgebundene Arbeitgeber:
 
Verrechnung des Arbeitgeberzuschusses ohne Beitragserhöhung im vorhandenen Vertrag
Mit Einverständnis des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeberzuschuss mit dem bisherigen Beitrag verrechnet werden. Das bedeutet, dass die Höhe des Beitrags gleichbleibt, aber den Arbeitgeberzuschuss beinhaltet, wodurch der Eigenbeitrag des Arbeitnehmers niedriger wird. Wandelt ein Arbeitnehmer beispielsweise bislang 100 €/Monat um, würde er bei einem Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % zukünftig nur noch 86,96 € umwandeln und der Arbeitgeber würde die restlichen 13,04 € zuschießen (86,96 € + 13,04 €/Zuschuss = 100 € Gesamtbeitrag). An die BVK Zusatzversorgung wird einfach weiterhin der Beitrag in der bisherigen Höhe in den bestehenden Entgeltumwandlungsvertrag überwiesen.
 
• Beitragserhöhung im vorhandenen Vertrag
Bei Verträgen in den Tarifen 2009, 2011 und 2019 kann der Arbeitgeberzuschuss einfach wie eine Beitragserhöhung in den schon vorhandenen Vertrag eingezahlt werden. Es wird also der erhöhte Beitrag (inklusive Zuschuss) auf den bestehenden Vertrag überwiesen.
Im Tarif 2002 sind seit diesem Jahr auf Grund der eingeführten Beitragsbegrenzung keine Beitragserhöhungen mehr möglich (siehe Rundschreiben Nr. 5/2020). In diesen Fällen kann ein neuer Vertrag zur Entgeltumwandlung im Tarif 2019 eröffnet werden, in den dann die Arbeitgeberzuschüsse und etwaige Beitragserhöhungen fließen können. Alternativ kann auch im Tarif 2002 mit Einverständnis der Arbeitnehmer die erste Variante mit der Verrechnung des Arbeitgeberzuschusses durchgeführt werden.
3. Messeauftritt auf der ConSozial am 10./11. November in Nürnberg
Nach zwei Jahren unfreiwilliger Pause ist die BVK Zusatzversorgung in diesem Herbst wieder auf der Fachmesse ConSozial am 10. und 11. November in Nürnberg vertreten. Unser Stand befindet sich in Halle 3A, Stand-Nr. 3A-215. Mitglieder unseres Beratungsteams sind vor Ort und können zu allen Fragen zur betrieblichen Altersversorgung kompetent Auskunft geben. Besuchen Sie uns am 10./11. November auf der ConSozial in Nürnberg, Stand Nr. 3A-215.
4. Versicherten-Portal – Betriebsrentenrechner und Erklärfilm
Das Versicherten-Portal der BVK Zusatzversorgung, das seit Februar 2021 im Internet erreichbar ist, hat seit seinem Start über 10.000 Nutzer gewinnen können. Darüber sind wir froh, aber natürlich sollen es noch viel mehr werden.
 
Um diesem Ziel näher zu kommen, vergrößern wir zum einen kontinuierlich den Funktionsumfang des Portals. Seit August 2021 ist nun der Betriebsrentenrechner im Portal aktiv. Der Portal-Rechner bietet den Versicherten mehr Komfort als der Rechner auf unserer allgemein zugänglichen Internetseite, denn die Basisdaten des Versicherten sind bereits hinterlegt. Man muss nur noch das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt und die jährlich zu erwartende Einkommenssteigerungsrate eingeben. Mit nur einem Klick wird dann die Hochrechnung der zu erwartenden Betriebsrente erstellt.
 
Zum anderen haben wir ein informatives und charmantes Erklär-Video zum Versicherten-Portal produziert, das auf unserer Internetseite und auf unserem YouTube-Kanal gestreamt werden kann. Es zeigt anschaulich – komprimiert in zweieinhalb Minuten – die Vorteile des Portals. Interessierten Arbeitgebern können wir das Video auch als MP4-Datei zur Verfügung stellen.
5. Überarbeitete Rentenanträge
Wir haben die Rentenanträge komplett überarbeitet und auf unserer Internetseite abgelegt. Diese interaktiven Anträge können online ausgefüllt und dann ausgedruckt und unterschrieben werden. Die Neuerungen – neben einer verbesserten optischen Gestaltung – sind:
 
• Den Antrag auf Betriebsrente für Versicherte gibt es in zwei Versionen:
ohne Anlage Arbeitgeber (bei einer Regelaltersrente, Altersrente für langjährig Versicherte und Altersrente für besonders langjährig Versicherte),
mit Anlage Arbeitgeber (bei einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen und Erwerbsminderungsrente).
 
• Die Anlagen „Elterneigenschaft“ sowie „Kranken-und Pflegeversicherung“ sind nun im Antrag integriert und müssen nicht mehr separat ausgefüllt werden.
 
• Die Anträge für Witwen- und Waisenrenten wurden zusammengefasst in den „Antrag auf Betriebsrente für Hinterbliebene“.
 
Weiterhin besteht auch die Möglichkeit, die Rentenanträge per E-Mail an die Versicherten zu verschicken. Mittelfristig verfolgen wir das Ziel, dass Rentenanträge online über unser Versicherten-Portal gestellt werden können. Die Umsetzung dieses Vorhabens wird aber noch einige Zeit in Anspruch nehmen.
6. Neuauflage des Handbuchs für Personalsachbearbeiter „Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes“
Unser Handbuch für Personalsachbearbeiter „Die Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes“, dessen letzte Ausgabe im Jahr 2014 erschienen ist, wurde nunmehr von den Autoren in Zusammenarbeit mit der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm vollständig überarbeitet und erscheint Anfang November 2021 in der 4. Auflage.
 
Seit der letzten Auflage gab es wieder zahlreiche Rechtsänderungen, die in der vollständig überarbeiteten 4. Auflage berücksichtigt werden (z. B. Änderungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz, Einführung des BAV-Förderbetrags nach § 100 EStG). Alle Meldebeispiele wurden auf die aktuellen Berechnungs- und Grenzwerte im Steuer- und Sozialversicherungsrecht angepasst. In den Meldebeispielen wird insbesondere auch dargestellt, wie die steuerfreie Umlage (§ 3 Nr. 56 EStG) sowie der steuerfreie Arbeitgeberbeitrag (§ 100 Abs. 6 EStG, § 3 Nr. 63 EStG) berechnet und anschließend mit den pauschal oder individuell versteuerten Umlagen und Beiträgen gemeldet wird.
 
Zum Handbuch gehört auch eine Online-Ausgabe, die nach einer einmaligen Registrierung kostenlos genutzt werden kann. Die Online-Ausgabe bietet praktische Verknüpfungen zu den maßgeblichen Satzungs- und Gesetzesvorschriften und eine Stichwortsuche.
 
Als Mitglied der BVK Zusatzversorgung erhalten Sie von uns im November jeweils ein kostenloses Exemplar automatisch zugesandt.
 
Das Handbuch kann zudem über den Verlag Hüthig Jehle Rehm in dessen Onlineshop bezogen werden.
7. Werte und Zahlen zur Zusatzversorgung 2022
Als Arbeitgeber müssen Sie sowohl bei der Pflicht- als auch bei der freiwilligen Versicherung Ihrer Beschäftigten bei der BVK Zusatzversorgung die unterschiedlichsten Grenzwerte beachten, über die wir Sie mit unserem Infoblatt Wichtige Werte und Zahlen der BVK Zusatzversorgung jährlich auf dem Laufenden halten.
 
Bitte beachten Sie, dass einige derjenigen Werte, welche üblicherweise jährlich steigen, für das nächste Jahr gleichbleiben oder geringfügig sinken werden (z. B. die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung/West und somit auch die Grenzen für Sozialversicherungs- und Steuerfreiheit bei Entgeltumwandlung). Die genannten Rechengrößen der Sozialversicherung für 2022 sind zunächst vorläufig, da die im Entwurf vorgelegten Grenzbeträge noch der Zustimmung durch den Bundesrat bedürfen.
8. Rundschreiben als PDF
Dieses Rundschreiben und auch alle anderen Rundschreiben der BVK Zusatzversorgung finden Sie als pdf-Dateien auf unserer Internetseite zum Herunterladen.
Artikeltitel
❏ Pflichtversicherung und PlusPunktRente
Telefon: 089 9235-7400
E-Mail: info@bvk-zusatzversorgung.de
 
❏ Jahresabrechnung und Meldeverfahren
Telefon: 089 9235-7410
E-Mail: arbeitgeberservice@versorgungskammer.de
 
❏ Für Mitglieder in der Pfalz
Telefon: 06322 936-450
E-Mail: zvk@ppa-duew.de
 
 
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