Rundschreiben der BVK Zusatzversorgung - Ausgabe Nr. 2/2022 
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Aktuelle Informationen zur Zusatzversorgung
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
 
mit diesem Rundschreiben informieren wir Sie zunächst über die geplanten Stabilisierungsmaßnahmen für den Tarif 2002 unserer freiwilligen Versicherung, über die wir Sie auch weiterhin auf dem Laufenden halten, weil diese alle Mitglieder betreffen und ab Januar 2023 umgesetzt werden sollen.
 
Weitere Themen sind u. a. Auswirkungen von aktuellen Änderungen des Steuerrechts auf die Zusatzversorgung.
 
Ganz neu ist schließlich das Online-Terminbuchungstool unseres Kundencenters Damit erhalten unsere Versicherten die Möglichkeit, Termine für telefonische Beratungsgespräche verbindlich zu reservieren.
 
Freundliche Grüße
Vorname Name
Stefan Müller
Mitglied des Vorstands und
Leiter des Bereichs Kommunales Versorgungswesen
 
Inhaltsverzeichnis
Stabilisierungsmaßnahmen für die freiwillige Versicherung im Tarif 2002
Energiepreispauschale – Kein zv-pflichtiges Entgelt
Zusätzliche Steuerbefreiungs-Regelung für Corona-Bonuszahlungen und Pflegebonus 2022
Neues BMF-Schreiben zur Förderung der bAV
Terminbuchungstool für das Kundencenter der BVK Zusatzversorgung
Rundschreiben als PDF
 
1. Stabilisierungsmaßnahmen für die freiwillige Versicherung im Tarif 2002
1.1 Der zusätzliche Beitrag betrifft alle Mitglieder
Die möglichen Stabilisierungsmaßnahmen für den Tarif 2002 der freiwilligen Versicherung, über die wir Sie im Rundschreiben 1/22 informiert haben, betreffen alle Mitglieder der BVK Zusatzversorgung.
 
Es ist geplant, dass der Verwaltungsrat einen entsprechenden Beschluss zur Stabilisierung der freiwilligen Versicherung im Tarif 2002 fasst. Das bedeutet, dass dann alle Mitglieder im Abrechnungsverband I und Abrechnungsverband II einen zusätzlichen Beitrag zahlen müssen. Der zusätzliche Beitrag muss auch von Mitgliedern, die keine Beschäftigten mit einer PlusPunktRente oder einer PlusPunktRente Tarif 2002 im Bestand haben gezahlt werden. Die freiwillige Versicherung wird den Beschäftigten entsprechend dem Wunsch der Tarifvertragsparteien (§ 26 Abs. 1 Satz 1 ATV-K) als ein Annex-Produkt zur Pflichtversicherung angeboten. Alle Beschäftigten der Mitglieder der BVK Zusatzversorgung können somit eine freiwillige Versicherung abschließen. Der zusätzliche Beitrag dient daher als solidarischer Ausgleich aller Mitglieder der Pflichtversicherung.
 
Der zusätzliche Beitrag hat keine Auswirkungen auf die Anwartschaften von Versicherten in der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung (in allen Tarifen). Er greift nicht in das Leistungsrecht der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung ein, sondern regelt lediglich die Finanzierung und Stabilisierung der PlusPunktRente Tarif 2002.
 
Damit diese Stabilisierungsmaßnahme unsere Mitglieder nicht zusätzlich belastet, soll der Zusatzbeitragssatz im Abrechnungsverband I und der Pflichtbeitragssatz im Abrechnungsverband II für alle Mitglieder im gleichen Umfang abgesenkt werden. 
 
1.2. Anpassungen im Meldewesen frühzeitig vorbereiten
Folgerichtig müssen sich auch alle Mitglieder auf Anpassungen im Meldewesen der Zusatzversorgung gefasst machen. Bitte beachten Sie dazu unser Infoblatt zu den Auswirkungen auf das Meldewesen.
 
Wir bitten Sie bereits heute dringend, die EDV-technischen Vorbereitungen für die zum 1. Januar 2023 startende Maßnahme zu treffen. Neben den Veränderungen im Meldewesen gilt auch: Der zusätzliche Beitrag und die geplante Absenkung von Zusatz- bzw. Pflichtbeitrag haben zudem Auswirkungen auf die Gehaltsabrechnungen der Beschäftigten. Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
2. Energiepreispauschale – Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt
Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 haben Bundestag und Bundesrat eine sog. Energiepreispauschale beschlossen. Für Arbeitnehmer handelt es sich dabei um einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 300 €, der ab September 2022 mit dem Arbeitslohn ausbezahlt wird.
 
Die Energiepreispauschale wird zwar über die Arbeitgeber an die Arbeitnehmer (alle Beschäftigen mit Steuerklasse I bis V) ausbezahlt, dennoch handelt es sich dabei nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn i. S. d. § 62 Abs. 2 Satz 1 unserer Satzung bzw. § 15 Abs. 2 Satz 1 Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K). Sie ist kein Arbeitsentgelt als Gegenleistung des Arbeitgebers für die vom Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsvertrages erbrachte Arbeitsleistung. Die Energiepreispauschale ist vielmehr eine Leistung des Bundes, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer weiterleitet. Das notwendige Geld entnimmt der Arbeitgeber vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer.
 
Da es sich somit nicht um Arbeitsentgelt handelt, ist die Energiepreispauschale kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, auch wenn sie versteuert werden muss.
 
Zudem handelt es sich bei der Energiepreispauschale um eine „einmalige und sonstige nicht laufend monatlich gezahlte über- und außertarifliche Leistung“, die auch entsprechend § 62 Abs. 2 Satz 2 Buchst. r unserer Satzung von der Zusatzversorgungspflicht ausgenommen ist.
 
3. Zusätzliche Steuerbefreiungs-Regelung für Corona-Bonuszahlungen und Pflegebonus 2022
Durch das Corona-Steuerhilfegesetz IV, das am 10. Juni 2022 auch vom Bundesrat verabschiedet worden ist, wurde eine zusätzliche Regelung für die Steuerfreiheit von Corona-Bonuszahlungen geschaffen – und zwar in § 3 Nr. 11b EStG. Bereits letztes Jahr wurde die Regelung nach § 3 Nr. 11a EStG beschlossen, wonach Corona-Bonuszahlungen, die zwischen 1. März 2020 und 31. März 2022 gewährt wurden, bis zu einem Maximalbetrag von 1.500 € steuerfrei bleiben. Dies gilt allgemein für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und alle Branchen.
 
Die neue Regelung nach § 3 Nr. 11b EStG gilt für den Zeitraum vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022. In dieser Spanne können Corona-Bonuszahlungen, die vom Arbeitgeber gewährt werden, bis zu einem Betrag von 4.500 € steuerfrei ausbezahlt werden.
 
Der Kreis der Anspruchsberechtigten umfasst Pflegekräfte sowie weitere in Krankenhäusern und in Pflegeeinrichtungen und -diensten tätige Arbeitnehmer, Auszubildende sowie Freiwillige im freiwilligen sozialen Jahr sowie Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, in bestimmten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen und Rettungsdiensten. Damit ist die Regelung nach § 3 Nr. 11b EStG sektoral (Krankenhäuser, Pflegeinrichtungen, Rettungsdienste etc.) begrenzt.
 
Die Bonuszahlung kann aufgrund von bundes- oder landesrechtlichen Regelungen erfolgen – aber auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind bis zur Höchstgrenze steuerfrei. Auf die durch § 3 Nr. 11b EStG nun geregelten Prämienzahlungen findet die bereits bestehende Steuerfreiheitsregelung aus § 3 Nr. 11a EStG keine Anwendung.
 
Die wichtigste Bonuszahlung, auf die § 3 Nr. 11b EStG Anwendung finden soll, ist der so genannte Pflegebonus 2022, der ebenfalls am 10. Juni vom Bundesrat beschlossen wurde. Der Pflegebonus soll dann ab Juli spätestens bis zum 31. Dezember 2022 ausbezahlt werden. Nähere Informationen zum Pflegebonus 2022 (Anspruchsberechtigte, Höhe etc.) findet man auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums.
 
Sonderzahlungen, die aufgrund von § 3 Nr. 11b EStG steuerfrei gewährt werden, sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt Wir werden den Pflegebonus 2022 in unser Infoblatt zu Corona-Sonderzahlungen aufnehmen und eine aktualisierte Form des Infoblatt auf unsere Internetseite stellen.
4. Neues BMF-Schreiben zur Förderung der bAV
Am 18. März 2022 hat das Bundesfinanzministerium ein BMF-Schreiben zum Thema Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung veröffentlicht. Darin wird das ältere BMF-Schreiben vom 12. August 2021 zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung in einigen Randziffern geändert.
 
Durch das neue BMF-Schreiben wird nun z. B. klargestellt, dass beim BAV-Förderbetrag für Geringverdiener bei der Ermittlung des Mindestbetrags von 240 € (§ 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG) nur Beiträge des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind, die die Voraussetzungen des § 100 Abs. 3 Nr. 4 und 5 EStG erfüllen und bei denen im Zeitpunkt der Beitragsleistung die Einkommensgrenzen nach § 100 Abs. 3 Nr. 3 EStG nicht überschritten werden. Dies haben wir entsprechend auch in unserem Infoblatt zum BAV-Förderbetrag ergänzt und das Infoblatt auch mit den aktuellen Zahlen auf den Stand des Jahres 2022 gebracht.
 
Darüber hinaus empfehlen wir auch alle anderen Punkte des BMF Schreibens Ihrer Aufmerksamkeit.
5. Online-Terminbuchungstool für das Kundencenter der BVK Zusatzversorgung
Das Kundencenter der BVK Zusatzversorgung beantwortet v. a. telefonische Anfragen der Versicherten. Die erfahrungsgemäß dort am häufigsten gestellten Fragen drehen sich um Routinevorgänge der Pflichtversicherung: Wie stelle ich den Rentenantrag? Wie kann ich meine Anwartschaft einsehen? Was hat es mit der Steuermitteilung auf sich?
 
Das Kundencenter führt aber auch längere telefonische Beratungen zur Versorgungsituation der Versicherten und zur PlusPunktRente durch. Für solche, ausführlichen Beratungen ist es vorteilhaft, wenn sich beide Seiten – Versicherter und Berater – darauf in Ruhe vorbereiten können. Auch zu diesem Zweck wird es ab Juni 2022 das Online-Terminbuchungstool unseres Kundencenters geben. Über www.bvk-zusatzversorgung.de/terminbuchung kann dort jeder Versicherte einen Termin für ein halbstündiges telefonisches Beratungsgespräch fest buchen.
 
Wir bitten Sie, Ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf unser Online-Terminbuchungstool hinzuweisen, damit diese sich bei der Planung der persönlichen Altersvorsorge ausführlich und fundiert beraten lassen können.
6. Rundschreiben als PDF
Dieses Rundschreiben und auch alle anderen Rundschreiben der BVK Zusatzversorgung finden Sie als pdf-Dateien auf unserer Internetseite zum Herunterladen.
Artikeltitel
❏ Pflichtversicherung und PlusPunktRente
Telefon: 089 9235-7400
E-Mail: info@bvk-zusatzversorgung.de
 
❏ Jahresabrechnung und Meldeverfahren
Telefon: 089 9235-7410
E-Mail: arbeitgeberservice@versorgungskammer.de
 
❏ Für Mitglieder in der Pfalz
Telefon: 06322 936-450
E-Mail: zvk@ppa-duew.de
 
 
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