| | | Rundschreiben der BVK Zusatzversorgung - Ausgabe Nr. 1/2022
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| Aktuelle Informationen zur Zusatzversorgung | |
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| Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
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| mit diesem Rundschreiben informieren wir Sie insbesondere über die geplante weitere Stabilisierung unserer freiwilligen Versicherung PlusPunktRente im Tarif 2002 und deren Auswirkungen auf das Meldewesen – falls ein entsprechender Beschluss von unserem Verwaltungsrat in der Sitzung im Oktober dieses Jahres gefasst wird. Weitere Themen sind der neue Tarifvertrag für Studierende in einem dualen Hebammenstudium, die Wiederaufnahme der Präsenzberatungen durch unseren Beratungsservice für Arbeitgeber und die Behandlung des TV Fahrradleasing bei der Meldung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.
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| Freundliche Grüße
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| Stefan Müller
| Mitglied des Vorstands und Leiter des Bereichs Kommunales Versorgungswesen
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| | Inhaltsverzeichnis
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| 1. Stabilisierung der freiwilligen Versicherung – Auswirkungen auf das Meldewesen | |
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| Mit unserem Rundschreiben Nr. 3/2021 hatten wir Sie über mögliche Stabilisierungsmaßnahmen bei unserem für den Neuzugang geschlossenen Alt-Tarif 2002 in der freiwilligen Versicherung PlusPunktRente informiert. Unser Verwaltungsrat kann demnach zukünftig (z. B. ab dem Jahr 2023) beschließen, dass im Fall eines Fehlbetrags zeitlich befristet ein zusätzlicher Beitrag nach § 59 Abs. 2 unserer Satzung von den Mitgliedern im Abrechnungsverband I und II erhoben wird, um die freiwillige Versicherung im Tarif 2002 weiter abzusichern. Die Höhe dieses zusätzlichen Beitrags (z. B. 0,22 %) soll anhand der Summe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des einzelnen Mitglieds bemessen werden. Damit dies nicht zu einer zusätzlichen Belastung unserer Mitglieder führt, soll für den gleichen Zeitraum der Zusatzbeitragssatz im Abrechnungsverband I und der Pflichtbeitragssatz im Abrechnungsverband II im gleichen Umfang abgesenkt werden. Damit sind die vorgesehenen Maßnahmen für alle Arbeitgeber kostenneutral. Nach der zeitlich befristeten Erhebung des zusätzlichen Beitrags werden die Zusatz- bzw. Pflichtbeitragssätze wieder auf den alten Stand angehoben. Der zusätzliche Beitrag nach § 59 Abs. 2 unserer Satzung ist nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe b) EStG nicht steuerbar. Nicht steuerbar sind Einnahmen, die nicht besteuert werden, weil sie nicht unter die Einkunftsarten des EStG fallen. Der zusätzliche Beitrag ist auch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 SvEV kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und demnach beitragsfrei (vgl. Schreiben des GKV Spitzenverbands vom 21.11.2018, Seite 58, RandNr 9). Melderechtlich ist der zusätzliche Beitrag dennoch relevant und uns im Rahmen des Meldewesens auch durch die Mitglieder bzw. deren Dienstleister mitzuteilen. Für die Meldung des zusätzlichen Beitrags sind das Versicherungsmerkmal 18 und das Steuermerkmal 06 (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe b EStG = nicht steuerbar) vorgesehen. Das Versicherungsmerkmal 18 und das Steuermerkmal 06 sind bereits seit einigen Jahren in der DATÜV-ZVE, dem maßgebenden Regelwerk für die Meldungen an Zusatzversorgungseinrichtungen, verankert. Für den zusätzlichen Beitrag wird auf Versichertenebene zu jedem zusatz- oder pflichtbeitragspflichtigen Versicherungsabschnitt immer ein zusätzlicher separater Versicherungsabschnitt mit gleichem Entgelt und dem Buchungsschlüssel 01 18 06 gemeldet. Wenn ein zusatz- oder pflichtbeitragspflichtiger Versicherungsabschnitt mit unterschiedlichen Steuermerkmalen gemeldet wird (z. B. mit Steuermerkmalen 01 und 07), wird dennoch nur ein Versicherungsabschnitt mit Versicherungsmerkmal 18 benötigt. Dabei muss das im Versicherungsabschnitt mit dem Versicherungsmerkmal 18 gemeldete zusatzversorgungspflichtige Entgelt identisch sein mit der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aus den Versicherungsabschnitten z. B. mit den Steuermerkmalen 01 und 07. Damit Sie und Ihre Dienstleister sich frühzeitig auf die voraussichtlich ab 2023 notwendig werdende Meldung des zusätzlichen Beitrags einstellen können, stellen wir Ihnen ein Infoblatt mit weiteren Erläuterungen und zwei Meldebeispielen zur Verfügung. Beim Zahlungsverkehr wird es voraussichtlich keine Veränderungen geben. Eine getrennte Überweisung des zusätzlichen Beitrages durch die Mitglieder auf ein separates Konto ist nicht vorgesehen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir erst nach unserer Verwaltungsratssitzung im Oktober 2022 verbindlich über diesen geplanten Verwaltungsratsbeschluss und seine Details (wie Höhe des zusätzlichen Beitrags und Befristung des zusätzlichen Beitrags) informieren können. Wir empfehlen Ihnen, bereits jetzt Vorkehrungen zu treffen, damit der Beschluss zum zusätzlichen Beitrag zeitnah (z. B. ab 1. Januar 2023) umgesetzt werden kann.
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| 2. Neuer Tarifvertrag für Studierende im dualen Hebammenstudium (TVHöD) | |
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| Die Tarifvertragsparteien haben sich über einen Tarifvertrag für Studierende in einem dualen Hebammenstudium (TVHöD) geeinigt. Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die auf der Grundlage des Gesetzes über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG) mit Krankenhäusern einen Studienvertrag zur akademischen Hebammenausbildung für die Teilnahme an einem dualen Hebammenstudium schließen. Der neue Tarifvertrag tritt rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft. Aus § 20 TVHöD ergibt sich für die Studierenden ein Anspruch auf eine zusätzliche Altersversorgung über den Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K). Die Studierenden sind damit grundsätzlich versicherungspflichtig bei der Zusatzversorgung, es sei denn, es besteht eine Ausnahme von der Versicherungspflicht. Das gezahlte Studienentgelt ist nach § 9 Abs. 2 TVHöD zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
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| 3. TV Fahrradleasing – zusatzversorgungspflichtiges Entgelt | |
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| Mit dem Tarifvertrag Fahrradleasing wurde im März 2021 eine tarifvertragliche Grundlage für Gehaltsumwandlungen zum Zwecke des Fahrradleasings im kommunalen öffentlichen Dienst geschaffen. Der TV-Fahrradleasing erfasst Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TVöD und TV-V fallen und in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist. Die wichtigste Bestimmung zum tarifvertraglich geregelten Fahrradleasing in Bezug auf die Zusatzversorgung ist, dass keine Zusatzversorgungspflicht für Gehaltbestandteile besteht, die nach dem TV-Fahrradleasing umgewandelt werden. Somit verringert das Fahrradleasing das zusatzversorgungspflichtige Entgelt und entsprechend die Anwartschaft auf Betriebsrente. Die umzuwandelnden Gehaltsbestandteile für das Fahrradleasing werden aus dem Bruttoverdienst entnommen. Sie müssen nicht versteuert werden. Wichtig ist: Auch der geldwerte Vorteil, den der Arbeitnehmer durch das geleaste Fahrrad erhält, ist nicht zusatzversorgungspflichtig, auch wenn er versteuert werden muss. Dies ergibt sich aus dem ATV-K (Anlage 3, Satz 1, Buchst. h) und unserer Satzung (§ 62 Abs. 2 Satz 2 Buchst. h). Danach sind geldwerte Vorteile, die steuerlich als Arbeitslohn gelten, kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Weitere Informationen und ein Meldebeispiel zur Gehaltsumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings finden Sie im Handbuch für Personalsachbearbeiter, Teil E, Seiten 203 – 205. Das Handbuch finden Sie als pdf-Datei auch in unserem Mitgliederportal.
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| 4. Beratungsservice – Beratungstage in Präsenz voraussichtlich ab Anfang April | |
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| Voraussichtlich ab Anfang April bietet der Beratungsservice der BVK Zusatzversorgung wieder die Durchführung von Beratungstagen und Informationsveranstaltungen in Präsenz vor Ort bei unseren Mitgliedern an. Details zu den Veranstaltungsformaten und Inhalten unseres Beratungsservice für Arbeitgeber finden Sie auch auf unserer Internetseite. Für die Vereinbarung eines Beratungstages oder einer Informationsveranstaltung erreichen Sie uns unter Telefon: 089 9235-7540 Fax: 089 9235-77-9011 oder per E-Mail
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| 5. Rundschreiben als PDF | |
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| Dieses Rundschreiben und auch alle anderen Rundschreiben der BVK Zusatzversorgung finden Sie als pdf-Dateien auf unserer Internetseite zum Herunterladen.
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| Dienstanbieter im Sinne des § 5 TMG sind die Versorgungseinrichtungen der Bayerischen Versorgungskammer (www.versorgungskammer.de), gesetzlich vertreten (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 VersoG) durch die Bayerische Versorgungskammer, Denninger Straße 37, 81925 München.
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| Verantwortlich für den Inhalt: Kerstin Ippisch (V.i.S.d.P.) Referatsleitung Marketing und Kommunikation Kommunales Versorgungswesen Denninger Straße 37, 81925 München E-Mail: rundschreiben@bvk-zusatzversorgung.de
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| Die Rundschreiben werden allen Mitgliedern der BVK Zusatzversorgung automatisch an jene E-Mail-Adressen zugeschickt, die Sie uns dafür angegeben haben. Sie wollen eine E-Mail-Adresse ändern oder eine neue angeben? Dann schicken Sie einfach ein E-Mail mit den neuen Kontaktdaten an: rundschreiben@bvk-zusatzversorgung.de. Wenn Sie das Rundschreiben der BVK Zusatzversorgung weiterhin nicht mehr erhalten wollen, dann können Sie sich hier abmelden.
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