Rundschreiben der BVK Zusatzversorgung - Ausgabe Nr. 4/2022 
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Aktuelle Informationen zur Zusatzversorgung
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
 
mit diesem Rundschreiben informieren wir Sie über die wichtigsten Ergebnisse der Verwaltungsratssitzung der BVK Zusatzversorgung am 20. Oktober in Neustadt an der Weinstraße. Wichtig ist insbesondere der Beschluss zur Stabilisierung der freiwilligen Versicherung und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf das Meldewesen.
 
Zudem möchten wir Sie auf unseren Messeauftritt auf der Fachmesse ConSozial Anfang Dezember in Nürnberg hinweisen. Wir würden uns sehr freuen, Sie an unserem Stand begrüßen zu können.
 
Freundliche Grüße
Vorname Name
Stefan Müller
Mitglied des Vorstands und
Leiter des Bereichs Kommunales Versorgungswesen
 
Inhaltsverzeichnis
Sitzung des Verwaltungsrats am 20. Oktober 2022
Prämienzahlungen zum Inflationsausgleich bleiben bis 3.000 € zusatzversorgungsfrei
Übergangsbereich („Midijobs“) – Obergrenze wird auf 2.000 € erhöht
Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten
Messeauftritt auf der ConSozial am 7./8. Dezember in Nürnberg
Rundschreiben als PDF
 
1. Sitzung des Verwaltungsrats am 20. Oktober 2022
Am 20. Oktober 2022 fand die diesjährige Sitzung des Verwaltungsrats der BVK Zusatzversorgung in Neustadt/Weinstraße statt. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse des Geschäftsjahres 2021 finden Sie in unserer Pressemitteilung. Nachfolgend gehen wir auf die personellen Änderungen im Verwaltungsrat sowie auf die Finanzierungssätze und Stabilisierung der freiwilligen Versicherung näher ein.
 
1.1 Personelle Änderungen 
 
Da mit Herrn Dr. Alexander Dietrich einer der beiden bisherigen alternierenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats zum 30. Juni ausgeschieden war, wurden in der Sitzung mehrere Personalentscheidungen getroffen:
 
Als Nachfolger von Herrn Dr. Dietrich ist Herr Andreas Mickisch, Personalreferent der Landeshauptstadt München, in den Verwaltungsrat berufen worden.
Herr Mickisch wurde in der Sitzung zudem zum neuen alternierenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats gewählt. Er wird sich mit Herrn Norbert Flach, der sein Amt weiterführt, zukünftig jährlich in der Leitung des Gremiums abwechseln.
Im Arbeitsausschuss des Verwaltungsrats stand ebenso die Aufnahme eines neuen Mitglieds und die Neuwahl eines der beiden alternierenden Vorsitzenden an. Auch hier folgt Herr Mickisch auf Herrn Dr. Dietrich. Der zweite alternierende Vorsitzende bleibt weiterhin Herr Erich Sczepanski.
 
Zudem wurden drei neue ständige Gäste, die an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen können, bestimmt:
 
Herr Christoph Göbel, Landrat des Landkreises München und Vorsitzender des KAV Bayern,
Frau Manuela Dietz, Leiterin des Fachbereichs Sozialversicherung beim ver.di Landesbezirk Bayern,
Herr Roland Engehausen, Geschäftsführer der Bayerischen Krankenhausgesellschaft e.V.
 
Die Zahl der ständigen Gäste beträgt damit insgesamt 20.
 
1.2 Finanzierungssätze und Stabilisierung der freiwilligen Versicherung 
 
Bei der Verwaltungsratssitzung in Neustadt/Weinstraße stand auch der Beschluss über die Finanzierungssätze für die kommenden fünf Jahre – 2023 bis 2027 – auf der Tagesordnung. Damit verbunden war ein Beschluss über die Stabilisierung der freiwilligen Versicherung (Tarif 2002). Über den diesbezüglichen Beschlussvorschlag haben wir Sie im Rundschreiben 2/2022 bereits informiert.
 
Die Verwaltungsratsmitglieder haben diesem Vorschlag zugestimmt. Danach wird zur Stabilisierung der freiwilligen Versicherung (Tarif 2002) im Abrechnungsverband III von den Mitgliedern des Abrechnungsverbands I und des Abrechnungsverbands II in den Jahren 2024 und 2025 ein zusätzlicher Beitrag von 0,24 % aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt erhoben. Der gesamte Finanzierungsaufwand, den die Mitglieder der BVK Zusatzversorgung erbringen, bleibt unverändert.
 
Aufgrund dieses Beschlusses ergeben sich für die Jahre 2023 bis 2027 folgende Finanzierungssätze:
 
Für Mitglieder im Abrechnungsverband I
Der Umlagesatz bleibt unverändert und wird für die Jahre 2023 bis 2027 wie bisher auf 3,75 % festgesetzt.
Der Zusatzbeitragssatz wird für das Jahr 2023 auf 4 % sowie für die Jahre 2024 und 2025 auf 3,76 % und für die Jahre 2026 bis 2027 auf 4 % festgesetzt.
In den Jahren 2024 und 2025 wird ein zusätzlicher Beitrag von 0,24 % aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt erhoben.
 
Für Mitglieder im Abrechnungsverband II
Der Pflichtbeitragssatz wird für das Jahr 2023 auf 4,8 % sowie für die Jahre 2024 und 2025 auf 4,56 % und für die Jahre 2026 bis 2027 auf 4,8 % festgesetzt.
In den Jahren 2024 und 2025 wird ein zusätzlicher Beitrag von 0,24 % aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt erhoben.
 
Durch den zusätzlichen Beitrag in Höhe von 0,24 %, der für die Dauer von zwei Jahren vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025 erhoben wird, werden diejenigen Mittel aufgebracht, die für eine nachhaltige und langfristige Stabilisierung der freiwilligen Versicherung im Alt-Tarif 2002 notwendig sind. Der zusätzliche Beitrag muss auch von Mitgliedern, die keine Beschäftigten mit einer PlusPunktRente oder einer PlusPunktRente Tarif 2002 im Bestand haben, gezahlt werden. Alle Beschäftigten der Mitglieder der BVK Zusatzversorgung können eine freiwillige Versicherung abschließen. Der zusätzliche Beitrag stellt daher einen solidarischen Ausgleich aller Mitglieder der Pflichtversicherung dar.
 
Aufgrund der Begrifflichkeit unserer Satzung (§ 59 Abs. 2) heißt dieses Finanzierungsinstrument „zusätzlicher Beitrag“. Für die Mitglieder entsteht keine zusätzliche finanzielle Belastung. Die gleichzeitige vorübergehende Absenkung der Beitragssätze in den Abrechnungsverbänden I und II sorgt dafür, dass die gesamte Maßnahme für die Mitglieder kostenneutral ist. Der zusätzliche Beitrag hat zudem keine Auswirkungen auf die Anwartschaften von Versicherten in der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung (in allen Tarifen). Er greift auch nicht in das Leistungsrecht der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung ein.
 
Darüber hinaus haben die Tarifvertragsparteien auf Landesebene in Bayern und Rheinland-Pfalz durch entsprechende Anwendungsvereinbarungen erklärt, dass die Anhebung der Zusatz- und Pflichtbeitragssätze auf den ursprünglichen Stand zum 1. Januar 2026 nicht als Beitragserhöhung anzusehen ist, die zu einer Arbeitnehmereigenbeteiligung führt. Zudem hat auch die Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen einen Beschluss gefasst, der dieser tariflichen Anwendungsvereinbarung entspricht.
 
Über die meldetechnische Umsetzung des zusätzlichen Beitrags haben wir bereits informiert – in Rundschreiben 1/2022 und Rundschreiben 2/2022. Aus den Rückmeldungen von Mitgliedern und Rechenzentren wurde deutlich, dass die dafür notwendige Anpassung der Melde-Programme einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen wird. Deshalb soll der zusätzliche Beitrag erst in den Jahren 2024 und 2025 erhoben werden, damit ausreichend Zeit für die technische Umsetzung bleibt.
 
Die Auswirkungen auf das Meldewesen haben wir für Sie anhand von Meldebeispielen in einem Infoblatt zusammengefasst. Beim Zahlungsverkehr wird es keine Veränderungen geben.
2. Prämienzahlungen zum Inflationsausgleich bleiben bis 3.000 € zusatzversorgungsfrei
Das Gesetz, das die Zahlung einer steuerfreien Prämie zum Inflationsausgleich ermöglicht, ist mit Wirkung vom 1. Oktober in Kraft getreten. Dadurch erhalten u. a. Arbeitgeber die Möglichkeit, im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 Prämienzahlungen zum Ausgleich der Belastungen durch die hohe Inflation zu gewähren, die bis zu einer Gesamthöhe von 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Dafür wird mit § 3 Nr. 11c EStG eine neue Regelung in das Einkommensteuergesetz eingeführt. Diese Regelung ist von der Wirkweise vergleichbar mit der bereits bekannten Regelung in § 3 Nr. 11a EStG (Corona-Prämie).
 
Wegen der Steuerfreiheit der Inflationsprämie bis 3.000 € (nach § 3 Nr. 11c EStG) liegt auch kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt vor (§ 62 Abs. 2 Satz 1 unserer Satzung).
 
Es bleibt abzuwarten, ob die Zahlung einer Inflationsprämie bei den bevorstehenden Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst eine Rolle spielen wird. Der Kommunale Arbeitgeberverband (KAV) Bayern weist aktuell darauf hin, dass derzeit keine tarifvertragliche und übertarifliche Rechtsgrundlage existiert, auf deren Basis eine sogenannte Inflationsprämie möglich wäre.
3. Übergangsbereich („Midijobs“) – Obergrenze wird auf 2.000 € erhöht
Der Bundestag hat zudem das „Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (8. SGB IV-ÄndG) verabschiedet. Dadurch kommt es auch zu einer erneuten Änderung bei der Obergrenze für den Übergangsbereich („Midijobs“). Die Obergrenze hatte sich gerade erst zum 1. Oktober 2022 von 1.300 € auf 1.600 € erhöht und steigt nun zum 1. Januar 2023 auf 2.000 € weiter an.
 
Der Übergangsbereich liegt somit ab Jahresanfang 2023 zwischen 520,01 € und 2.000 €. Beschäftigte im Übergangsbereich sind in der Zusatzversorgung grundsätzlich versicherungspflichtig, sofern keine Ausnahme von der Versicherungspflicht aus anderen Gründen vorliegt (siehe §§ 18 und 19 unserer Satzung).
4. Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten
Ein weiterer Punkt im 8. SGB IV-ÄndG sind Veränderungen bei den Hinzuverdienstgrenzen für Renten.
 
Bei vorgezogenen Altersrenten wird die Hinzuverdienstgrenze zum 1. Januar 2023 abgeschafft. Bereits im März 2020 war die Hinzuverdienstgrenze im Zug der Corona-Hilfen deutlich erhöht worden – von 6.300 € auf über 40.000 € pro Jahr. Nachdem diese Regelung zweimal verlängert worden war, fällt die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten nun zum Jahreswechsel ganz weg. Ein Zusatzverdienst – egal wie hoch – führt aber nicht zu einer Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung. Nach § 19 Abs. 1 Buchst. e unserer Satzung sind Beschäftigte, die eine Altersrente als Vollrente beziehen, generell versicherungsfrei.
 
Bei Erwerbsminderungsrenten wird die Hinzuverdienstgrenze deutlich angehoben – von bisher 6.300 € auf 17.823,75 € pro Jahr. In der Zusatzversorgung sind Erwerbsminderungsrentner – anders als die Bezieher von vorgezogenen Altersrenten – generell versicherpflichtig, wenn sie ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen oder fortführen und keine andere Ausnahme von der Versicherungspflicht vorliegt.
5. Messeauftritt auf der ConSozial am 7./8. Dezember in Nürnberg
Auch in diesem Jahr sind die BVK Zusatzversorgung und die BVK Beamtenversorgung auf der Fachmesse ConSozial am 7. und 8. Dezember in Nürnberg vertreten. Sie finden uns in Halle 4A, Stand-Nr. 4A-103. Dort bieten wir die gesamte Service-Palette des kommunalen Versorgungswesens der BVK an:
 
Mitglieder unseres Beratungsteams geben zu allen Fragen zur betrieblichen Altersversorgung sowie zur Beamtenversorgung kompetent Auskunft.
Das Key Account Management steht als Ansprechpartner für die Anliegen unserer Mitglieder parat.
 
Zudem engagieren wir uns in diesem Jahr auch im Rahmen des Messeforums. Am 7. Dezember um 11:30 Uhr referiert Frau Nathalie Wolczanski, stellvertretende Referatsleiterin Key Account Management, zum Thema „Bestens abgesichert mit der BVK-Zusatzversorgung – beruhigt in die Zukunft.“
 
Besuchen Sie uns am 7./8. Dezember auf der ConSozial in Nürnberg, Stand Nr. 4A-103.
6. Rundschreiben als PDF
Dieses Rundschreiben und auch alle anderen Rundschreiben der BVK Zusatzversorgung finden Sie als pdf-Dateien auf unserer Internetseite zum Herunterladen.
Artikeltitel
❏ Pflichtversicherung und PlusPunktRente
Telefon: 089 9235-7400
E-Mail: info@bvk-zusatzversorgung.de
 
❏ Jahresabrechnung und Meldeverfahren
Telefon: 089 9235-7410
E-Mail: arbeitgeberservice@versorgungskammer.de
 
❏ Für Mitglieder in der Pfalz
Telefon: 06322 936-450
E-Mail: zvk@ppa-duew.de
 
 
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