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Modul Betriebsrat
Nachrichten aus Ihrer Redaktion vom 30.07.2021
 
Sehr geehrter Herr Mustermann,
 
das Parlament hat sich in die Sommerpause verabschiedet, doch von uns erhalten Sie wie gewohnt die interessantesten Neuigkeiten frisch auf den Tisch:
 
In unserem Urteil des Monats geht es diesmal um die Folgen für Maskenverweigerer im Betrieb.
 
Außerdem gibt es für Sie einige interessante Infos rund um den Urlaub.
 
 
Viel Spaß beim Lesen wünschen Ihnen
 
Ass. jur. Marlies Packeiser und Ass. jur. Sandra Eden
Redaktion Modul Betriebsrat
 
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Redaktion-Modul-Betriebsrat@beck.de

Inhaltsverzeichnis
AKTUELLE RECHTSPRECHUNG
»Urteil des Monats: Fristlose Kündigung wegen Maskenverweigerung
»Corona-Quarantäne im Urlaub: Pech gehabt!
»Wann kann ein Kopftuchverbot bei Mitarbeiterinnen rechtmäßig sein?
»Entgeltfortzahlung auch bei Quarantäne?
NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS
»Welche Fristen gelten bei Kündigungsverfahren?
»Urlaubsansprüche: Das sollten Sie wissen
NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN
»Gesetz zur Teilhabe von Frauen in Führungspositionen
NEUIGKEITEN AUS DEM MODUL BETRIEBSRAT
»Jezt im Modul Betriebsrat Premium enthalten: BeckOK Arbeitsschutzrecht mit aktualisierter Corona-ArbSchV
»Betriebsrat PREMIUM: Kostenloses Probe-Abo
AUS DEM BECK-BLOG
»Kann ein Gendersternchen diskriminieren?
AKTUELLE RECHTSPRECHUNG
Urteil des Monats: Fristlose Kündigung wegen Maskenverweigerung
 
Aufgrund der Corona-Pandemie erteilte eine Firma allen ihren Servicetechnikern die Anweisung, bei der Arbeit bei Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ein Techniker weigerte sich beharrlich, einen Auftrag bei einem Kunden durchzuführen, der ausdrücklich auf das Tragen einer Maske bestand. Außerdem bezeichnete er die Maske als "Rotzlappen".
 
Nach einer vergeblichen Abmahnung erhielt er die fristlose Kündigung, die einer gerichtlichen Überprüfung standhielt.
 
ArbG Köln, Urteil vom 17.6.2021 - 12 Ca 450/21
 
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Corona-Quarantäne im Urlaub: Pech gehabt!
 
Natürlich: Wer im Urlaub krank wird, hat einen Anspruch auf Nachgewährung der Urlaubstage. Aber gilt das auch, wenn man während des Urlaubs in Quarantäne muss? Eine Arbeitnehmerin hatte sich schon auf ihren zweiwöchigen Erholungsurlaub gefreut, als sie sich kurz vorher wegen einer Corona-Infektion auf behördliche Anordnung in Quarantäne begeben musste. Eine AU-Bescheinigung hatte sie für diesen Zeitraum nicht.
 
Die Quarantäne überschnitt sich fünf Tage mit dem Urlaub. Für diese Zeit verlangte die Arbeitnehmerin die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen. Vor Gericht verlor sie jedoch, weil ein solcher Anspruch nur bei Vorliegen einer AU-Bescheinigung besteht.
 
ArbG Bonn, Urteil vom 7.7.2021 - 2 Ca 504/21
 
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Wann kann ein Kopftuchverbot bei Mitarbeiterinnen rechtmäßig sein?
 
Diese Frage hatte der EuGH in zwei Fällen aus Deutschland zu entscheiden. Im ersten Fall war eine muslimische Mitarbeiterin einer überkonfessionellen Kindertagesstätte mehrfach abgemahnt worden, weil sie mit Kopftuch zur Arbeit gekommen war. Im zweiten Fall hat eine Kassiererin einer Drogeriemarktkette gegen die Weisung geklagt, am Arbeitsplatz kein Kopftuch zu tragen.
 
Ein solches Verbot könne durch das Bedürfnis des Arbeitgebers gerechtfertigt sein, gegenüber den Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln oder soziale Konflikte zu vermeiden, urteilte der EuGH. Welche Voraussetzungen dazu grundsätzlich erfüllt sein müssen, erfahren Sie hier.
 
EuGH, Urteil vom 15.7.2021 - C-804/18;C-341/19
 
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Entgeltfortzahlung auch bei Quarantäne?
 
Ein Arbeitnehmer ging im Mai 2020 wegen Kopf- und Magenschmerzen zum Arzt. Dieser stellte die Arbeitsunfähigkeit fest und führte einen Covid-19 Test durch. Das Gesundheitsamt ordnete wenige Tage später Quarantäne an. Ein späterer Covid-19 Test fiel negativ aus.
 
Als die Firma von der Quarantäne-Anordnung erfuhr, stoppte sie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und zahlte statt dessen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.
 
Der Arbeitnehmer, der dagegen klagte, bekam Recht. Lesen Sie bei uns, warum der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht entfallen ist.
 
ArbG Aachen, Urteil vom 30.3.2021 - 1 Ca 3196/20
 
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NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS
Welche Fristen gelten bei Kündigungsverfahren?
 
Bei den verschiedenen Kündigungsarten sind unzählige unterschiedliche Fristen zu beachten.
 
Damit Sie dabei nicht versehentlich eine wichtige Frist verpassen, finden Sie in unserer Arbeitshilfe für Betriebsräte: Mitbestimmung bei Kündigungen eine kompakte Übersicht über alle Fristen.
 
Hier kommen Sie zur ganzen Broschüre:
 
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Urlaubsansprüche: Das sollten Sie wissen
 
Rund um den Urlaub gibt es 1000 Fragen, die jetzt in der Sommerzeit besonders aktuell sind.
 
Unser Lexikon Schaub Arbeitsrecht A-Z erläutert Ihnen alles, was Sie zu diesem Thema wissen müssen, entweder als pdf-Version oder online:
 
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Soeben erschienen: Neumann / Fenski / Kühn: Bundesurlaubsgesetz
 
 
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Das Werk kommentiert das Bundesurlaubsgesetz und alle wichtigen Urlaubsbestimmungen des Bundes und der Länder.
 
Dabei bietet es eine systematische Zusammenschau der Entscheidungen von BAG und EuGH und berücksichtigt zudem die einschlägigen tarifrechtlichen Regelungen.
 
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NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN
Gesetz zur Teilhabe von Frauen in Führungspositionen
 
Auf freiwilliger Basis ist lange nicht viel passiert, nun ist die Frauenquote in Vorständen gesetzlich verpflichtend. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat der Bundesrat Ende Mai gebilligt. Das Gesetz wird in Kürze in Kraft treten.
 
Die wichtigsten Änderungen sind in der Pressemitteilung des Bundesrats vom 25.6.2021 zusammengefasst.
 
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NEUIGKEITEN AUS DEM MODUL BETRIEBSRAT
Im Modul Betriebsrat Premium enthalten: BeckOK Arbeitsschutzrecht mit aktualisierter Corona-ArbSchV
 
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde am 25.6.2021 nochmals geändert und verlängert. Bei uns finden Sie die Kommentierung zur aktuellen Fassung.
 
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Betriebsrat PREMIUM: Kostenloses Probe-Abo
 
Kennen Sie schon unser neues Modul Betriebsrat PREMIUM? Wenn nicht, dann melden Sie sich am besten gleich hier für den kostenlosen und unverbindlichen 4-Wochen-Test an:
 
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AUS DEM BECK-BLOG
Kann ein Gendersternchen diskriminieren?
 
Eine Behörde hatte mehrere Stellen für Diplom-Sozialpädagog*innen etc. ausgeschrieben, ergänzt um den Satz „Näheres entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Anforderungsprofil einer Fachkraft (m/w/d)."
 
Die zweigeschlechtlich geborene schwerbehinderte Person bewarb sich, erhielt aber eine Absage. Daraufhin klagte sie auf Entschädigungsansprüche nach dem AGG, da sie sich wegen des Geschlechts diskriminiert fühlte. Das Gendersternchen sei nicht geschlechtsneutral.
 
Das LAG Schleswig-Holstein teilte diese Auffassung allerdings nicht. Lesen Sie die Begründung des Gerichts in unserem beck-blog.
 
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