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Modul Betriebsrat
Nachrichten aus Ihrer Redaktion vom 31.08.2021
 
Sehr geehrter Herr Mustermann,
 
Was haben Schulkinder und Arbeitnehmer gemeinsam? Das Thema "Zeugnis" löst meist ein mulmiges Gefühl aus. Unser Urteil des Monats beschäftigt sich diesmal mit dem Unterschied zwischen Schulzeugnissen und Arbeitszeugnissen. Dazu gibt es viele weitere interessante Infos rund um dieses streitträchtige Thema.
 
Und wenn schon der diesjährige Sommer im wahrsten Sinne des Wortes ins Wasser gefallen ist, dann haben wir wenigstens ein kleines Trostpflaster für Sie:
 
Save the date! Am 2.11.2021 (9:30 Uhr bis 11:30 Uhr) bieten wir exklusiv für unsere Abonnenten des Moduls Betriebsrat PLUS oder PREMIUM ein kostenfreies Webinar zum Thema Betriebsratsmodernisierungsgesetz und Betriebsratswahlen an. Referentin ist unsere Autorin Frau Rechtsanwältin Susanne Schaperdot.
 
Weitere Informationen zur Anmeldung folgen in Kürze!
 
Noch ein kleiner Nachtrag in eigener Sache: In unserem letzten Newsletter hatten wir Ihnen eine Übersicht zu den Kündigungsfristen als Download versprochen, die leider versehentlich nicht in dieser Form zur Verfügung stand. Dies holen wir hiermit nach!
 
Viel Spaß beim Lesen wünschen Ihnen
 
Ass. jur. Marlies Packeiser und Ass. jur. Sandra Eden
Redaktion Modul Betriebsrat
 
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Wünsche, Anregungen, Kritik? Dann schicken Sie uns eine E-Mail:
Redaktion-Modul-Betriebsrat@beck.de

Inhaltsverzeichnis
AKTUELLE RECHTSPRECHUNG
»Urteil des Monats: Ein Arbeitszeugnis ist kein Schulzeugnis
»Wie muss die Schlussformel im Arbeitszeugnis lauten?
»Maskenpflicht am Arbeitsplatz: Kündigung trotz Attest
»Arbeitszeitkonto am letzten Arbeitstag im Minus: Was nun?
»Home-Office statt Versetzung an anderen Standort?
NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS
»Checkliste für Arbeitszeugnisse
»Die Arbeitnehmerrechte rund um das Zeugnis
NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN
»Neue Berufskrankheiten ab August 2021
»Regeln für Minijobs und geringfügige Beschäftigungen aktualisiert
NEUIGKEITEN AUS DEM MODUL BETRIEBSRAT
»Schaperdot: Gesamt-, Konzern- und Europäischer Betriebsrat
»Betriebsrat PREMIUM: Kostenloses Probe-Abo
AUS DEM BECK-BLOG
»Wann muss ein BEM wiederholt werden?
AKTUELLE RECHTSPRECHUNG
Urteil des Monats: Ein Arbeitszeugnis ist kein Schulzeugnis
 
Nachdem ein Elektriker seinen Job gekündigt hatte, erhielt er ein Zeugnis, das von der Form her an ein Schulzeugnis erinnerte. Mit der Beurteilung seiner Leistungen in Form von Schulnoten war er nicht einverstanden und verlangte ein "übliches" Zeugnis im Fließtext.
 
Letztendlich entschied das BAG, dass ein Arbeitgeber den Zeugnisanspruch eines Arbeitnehmers nicht dadurch erfüllt, dass er Leistung und Verhalten in einer an ein Schulzeugnis angelehnten Tabellenform beurteilt. Welche Kriterien ein Zeugnis stattdessen erfüllen muss, lesen Sie in unserer Meldung.
 
BAG, Urteil vom 27.4.2021 - 9 AZR 262/20
 
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Wie muss die Schlussformel im Arbeitszeugnis lauten?
 
Eine Arbeitnehmerin schied nach einem Streit durch Eigenkündigung aus einem Unternehmen aus. Ihre Leistung und ihr Verhalten wurden im Endzeugnis mit "gut" bewertet. Sie verlangte jedoch zusätzlich eine Äußerung des Bedauerns über ihr Ausscheiden.
 
Ein Anspruch auf eine Bedauerns-, Dankes- und Gute-Wünsche-Formel am Schluss eines Endzeugnisses besteht jedoch nicht. Den Leitsatz mit Link zum Volltext finden Sie auf den Seiten des LAG München.
 
LAG München, Urteil vom 15.7.2021 - 3 Sa 188/21
 
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Maskenpflicht am Arbeitsplatz: Kündigung trotz Attest
 
Die Mitarbeiterin einer logopädischen Praxis mit Kundenkontakt weigerte sich unter Vorlage eines ärztlichen Attestes, während der Arbeitszeit den angeordneten Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen. Da sie in der Praxis ohne MNS als Logopädin nicht einsetzbar war, wurde ihr daraufhin gekündigt.
 
Die Kündigungsschutzklage war erfolglos, zum einen, weil die Anforderungen an ein wirksames Attest nicht erfüllt waren, und zum anderen, weil es für die Frau ohne Maske keine Arbeitsmöglichkeit gab. Bei uns finden Sie die Entscheidung im Volltext.
 
ArbG Cottbus, Urteil vom 17.6.2021 - 11 Ca 10390/20
 
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Arbeitszeitkonto am letzten Arbeitstag im Minus: Was nun?
 
Einem Arbeitnehmer wurde zunächst außerordentlich gekündigt. Im anschließenden Kündigungsschutzprozess wurde ein Vergleich geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis mit ordentlicher Kündigungsfrist bei sofortiger Freistellung enden sollte. Urlaubsansprüche und Zeitguthaben sollten mit der Freistellung abgegolten sein.
 
Allerdings war das Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers an seinem letzten Arbeitstag im Minus. Der Arbeitgeber wollte das Arbeitsentgelt entsprechend kürzen. Damit kam er jedoch vor Gericht nicht durch. Lesen Sie bei uns die Entscheidung im Volltext.
 
LAG Nürnberg, Urteil vom 19.5.2021 - 4 Sa 423/20
 
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Home-Office statt Versetzung an anderen Standort?
 
Eine Mitarbeiterin war in der Berliner Niederlassung einer Firma aus Wuppertal als Vertriebsassistentin beschäftigt. Als der Berliner Betrieb geschlossen wurde, erhielt sie eine betriebsbedingte Änderungskündigung mit dem Angebot, ihre Tätigkeit in Wuppertal fortzusetzen.
 
Dieses Angebot nahm sie nicht an mit der Begründung, sie könne stattdessen vollständig vom Home-Office aus arbeiten. Das Unternehmen wollte dagegen die Vertriebsassistenz lieber vor Ort bündeln und bekam recht: Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten kein Home-Office als milderes Mittel zu einer geplanten Versetzung anbieten.
 
Bei uns finden Sie eine Zusammenfassung der Entscheidung mit Praxishinweisen.
 
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.3.2021 - 4 Sa 1243/20
 
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NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS
Checkliste für Arbeitszeugnisse
 
Über den Inhalt von Arbeitszeugnissen lässt sich trefflich streiten, wie unsere aktuellen Urteile belegen.
 
Sicherlich erreichen Sie auch viele Anfragen zu diesem Thema. In unserer Arbeitshilfe für Betriebsräte: Das Arbeitszeugnis in der Betriebsratspraxis finden Sie eine praktische Checkliste zur Vollständigkeit von Zeugnissen zum Download.
 
Hier kommen Sie zur ganzen Online-Broschüre:
 
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Die Arbeitnehmerrechte rund um das Zeugnis
 
Wenn Sie einen schnellen Überblick über die wichtigsten Fragen rund um das Thema "Zeugnis" brauchen, dann sind Sie hier richtig:
 
Unser Lexikon Schaub Arbeitsrecht A-Z erläutert Ihnen alles, was Sie zu diesem Thema wissen müssen, entweder als pdf-Version oder online:
 
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Neu im Oktober! Blattner: Betriebsrätemodernisierungsgesetz
 
Praxisleitfaden 
 
Der handliche Praxisleitfaden erläutert die Änderungen, die sich durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz u.a. im BetrVG, KSchG und SprAuG ergeben. Diese wirken sich sowohl auf das Verfahren der Betriebsratswahl 2022 als auch auf erweiterte Mitbestimmungstatbestände des gewählten Betriebsrats aus.
 
Des Weiteren wird mit der Zulässigkeit von Video- und Telefonkonferenzen sowie elektronischen Dokumenten der aktuellen Entwicklung hinsichtlich mobiler Betriebsratsarbeit Rechnung getragen.
 
ca. 19,80 €
inkl. MwSt.
 
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NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN
Neue Berufskrankheiten ab August 2021
 
Zum 1.8.2021 wurde die Berufskrankheiten-Verordnung um die beiden Krankheiten Lungenkrebs durch Passivrauch und Hüftgelenksarthrose ergänzt.
 
Auf den Seiten des DGUV finden Sie die Voraussetzungen, die im Einzelnen erfüllt sein müssen, damit diese Krankheiten als Berufskrankheiten anerkannt werden können.
 
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Regeln für Minijobs und geringfügige Beschäftigungen aktualisiert
 
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 24.11.2020 (B 12 KR 34/19 R) klargestellt, dass die Zeitgrenze einer kurzfristigen Beschäftigung nicht vom wöchentlichen Beschäftigungsumfang abhängt. Unter anderem wegen dieser Entscheidung haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die Geringfügigkeits-Richtlinien aktualisiert.
 
Die neuen Richtlinien im Volltext zum Download finden Sie auf den Seiten der AOK.
 
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NEUIGKEITEN AUS DEM MODUL BETRIEBSRAT
Schaperdot: Gesamt-, Konzern- und Europäischer Betriebsrat
 
Diese Arbeitshilfe wurde in 2. Auflage unter neuer Autorenschaft grundlegend überarbeitet und ist ab sofort in den Betriebsratsmodulen PLUS und PREMIUM verfügbar.
 
Sie informiert über Grundbegriffe und Abgrenzung, Rechte und Pflichten, sowie das Verhältnis zum örtlichen Betriebsrat.
 
Schauen Sie doch gleich mal rein!
 
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Betriebsrat PREMIUM: Kostenloses Probe-Abo
 
Kennen Sie schon unser neues Modul Betriebsrat PREMIUM? Wenn nicht, dann melden Sie sich am besten gleich hier für den kostenlosen und unverbindlichen 4-Wochen-Test an:
 
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AUS DEM BECK-BLOG
Wann muss ein BEM wiederholt werden?
 
Der Arbeitgeber muss erneut ein BEM durchführen, wenn der Arbeitnehmer nach Abschluss des ersten BEM innerhalb eines Jahres erneut länger als sechs Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig wird, hat das LAG Düsseldorf entschieden (Urteil vom 9.12.2020 – 12 Sa 554/20).
 
Ein "Mindesthaltbarkeitsdatum" hat ein BEM nicht, so Prof. Dr. Christian Rolfs in unserem beck-blog.
 
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NUTZER-TIPPS
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