| | Nachrichten aus Ihrer Redaktion vom 02.11.2021
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| Sehr geehrter Herr Mustermann,
zusammen mit den bunten Herbstblättern wehen viele interessante Neuigkeiten durchs Land: In unserem Urteil des Monats geht es diesmal um die Frage, inwieweit elektronische Unterschriften bei befristeten Arbeitsverträgen genügen. Mitte Oktober ist nun auch die neue Wahlordnung in Kraft getreten, die bei den kommenden Betriebsratswahlen ihre Wirkung entfalten wird. Verpassen Sie nicht unser kostenloses Live-Webinar Betriebsrätemodernisierungsgesetz optimal umsetzen am 15.11.2021. Anmeldeschluss ist Freitag, der 12.11.2021, um 12 Uhr! Viel Spaß beim Lesen wünschen Ihnen Ass. jur. Marlies Packeiser und Ass. jur. Sandra Eden Redaktion Modul Betriebsrat
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| | Urteil des Monats: Ist eine Befristung in elektronischer Form zulässig? | |
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| | Verträge und Unterschriften auf Papier sind aus Sicht der jungen Generation, die sogar ihre Steuererklärung auf dem Handy macht, ziemlich "old school". Da ist es nur konsequent, dass in Start-Up-Unternehmen auch ein Arbeitsvertrag mal schnell auf dem Tablet unterschrieben wird. Allerdings ist die Rechtslage an dieser Stelle nicht ganz so "modern" wie manche Unternehmen: Wird ein befristeter Arbeitsvertrag nur elektronisch unterschrieben, dann ist die Befristung in der Regel unwirksam und der Arbeitsvertrag gilt als unbefristet geschlossen. ArbG Berlin, Urteil vom 28.9.2021 - 36 Ca 15296/20
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| | Hohe Betriebsratsgehälter: Freispruch für VW-Manager | |
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| | Im Strafprozess um die Genehmigung hoher Gehälter für leitende Betriebsräte bei VW wurden die vier angeklagten Personalmanager freigesprochen, weil ihnen kein strafbares Verhalten nachzuweisen sei. Die Staatsanwaltschaft hatte Bewährungsstrafen und Geldauflagen für die Führungskräfte gefordert. LG Braunschweig, Urteil vom 28.9.2021 - 16 KLs 85/19
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| | Wann sind Zeitgutschriften für Personalratstätigkeit unzulässig? | |
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| | Ein freigestelltes Personalratsmitglied verklagte seine Dienststelle, weil diese ihm fast 1.000 Stunden Zeitgutschrift auf den Arbeitskonten gestrichen hatte. Zuvor waren ihm jahrelang auf seinem Langzeitarbeitskonto pauschal zehn Stunden pro Monat gutgeschrieben worden. Vor Gericht hatte er jedoch keinen Erfolg: Für Personalratsarbeit, die über die persönliche Arbeitszeit hinausgeht, darf nicht pauschal Arbeitszeit gutgeschrieben werden. Andernfalls werde gegen das Verbot der Begünstigung von Personalratsmitgliedern verstoßen. BAG, Urteil vom 26.5.2021 - 7 AZR 248/20
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| | Massenentlassungsanzeige auch bei krankheitsbedingten Kündigungen | |
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| | Ein Dienstleistungsunternehmen sprach vom 25.11.2020 bis zum 22.12.2020 34 Kündigungen aus krankheitsbedingten Gründen aus. Eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstattete die Firma nicht. Einer der gekündigten Mitarbeiter klagte dagegen und bekam Recht: Die Anzeigepflicht des Arbeitgebers bei der Bundesagentur für Arbeit besteht auch bei verhaltensbedingten oder krankheitsbedingten Massenkündigungen. Unterbleibt die Anzeige, dann sind die Kündigungen unwirksam. Lesen Sie dazu auch die Pressemitteilung des LAG Düsseldorf. LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2021 - 7 Sa 405/21
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| | NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS |
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| | Der richtige Umgang mit Geimpften und Genesenen im Betrieb | |
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| | Nachdem die Zahl der Geimpften und Genesenen in den Betrieben immer weiter steigt, können Arbeitgeber den Impf- oder Genesenenstatus der Mitarbeitenden künftig bei der Festlegung der Arbeitsschutzmaßnahmen berücksichtigen. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) gibt dazu praktische Hinweise in einem Positionspapier.
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| | Positionspapier zur Lohnfortzahlung im Quarantäne-Fall | |
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| | Arbeitgeber dürfen bekanntlich nicht generell den Immunisierungsstatus der Beschäftigten erfragen. Dieser Umstand wirft im Arbeitsalltag zahlreiche Fragen auf. Diese werden in einem Positionspapier vom baden-württembergischen Datenschutzbeauftragten beantwortet. Die Meldung mit dem Link zum Positionspapier finden Sie bei uns.
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| | NEU seit 14.10.2021! Blattner: Betriebsrätemodernisierungsgesetz | |
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| | Praxisleitfaden
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| Der handliche Praxisleitfaden erläutert die Änderungen, die sich durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz u.a. im BetrVG, KSchG und SprAuG ergeben. Diese wirken sich sowohl auf das Verfahren der Betriebsratswahl 2022 als auch auf erweiterte Mitbestimmungstatbestände des gewählten Betriebsrats aus. Des Weiteren wird mit der Zulässigkeit von Video- und Telefonkonferenzen sowie elektronischen Dokumenten der aktuellen Entwicklung hinsichtlich mobiler Betriebsratsarbeit Rechnung getragen.
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| 19 € | inkl. MwSt. |
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| | NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN |
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| | Änderung der Wahlordnung für die BR-Wahlen in Kraft | |
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| | Nachdem der Bundesrat am 8.10.2021 der Verordnung zur Änderung der Wahlordnung (WO) zugestimmt hat, ist diese am 14.10.2021 in Kraft getreten. Mit der Verordnung werden die Änderungen in der Wahlordnung umgesetzt, die durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz eingeführt wurden. Dazu zählt z.B. die Möglichkeit, BR-Sitzungen per Video- und Telefonkonferenz durchzuführen. Besuchen Sie dazu unser kostenloses Live-Webinar. Achtung: Anmeldeschluss ist Fr. 12.11.2021 um 12 Uhr!
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| | NEUIGKEITEN AUS DEM MODUL BETRIEBSRAT |
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| | Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz optimal umsetzen | |
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Live-Webinar Referentin: Susanne Schaperdot Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Partnerin der Kanzlei Leifeld Niechoj Scholten LNS Autorin mehrerer „Arbeitshilfen für Betriebsräte“ „Richtig angewendet“ stärkt und fördert das neue BetrModG die Betriebsratsarbeit bei den drängendsten Zukunftsfragen der Unternehmen. Alle Betriebsräte sollten die neuen Chancen nutzen, insbesondere bei den bevorstehenden Betriebsratswahlen. Wie das geht, erfahren Sie bei uns! Aus dem Inhalt:
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| | • | Echte Stärkung der Mitbestimmung bei mobiler Arbeit, beruflicher Qualifizierung und künstlicher Intelligenz |
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| | • | Betriebsratssitzungen online, aber nur mit angepasster Geschäftsordnung! |
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| | • | Klärung der datenschutzrechtlichen Verantwortung für die Datenverarbeitung der Betriebsräte |
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| | • | Änderungen bei der Betriebsrats- und JAV-Wahl und eine gänzlich neue Wahlordnung! |
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| Mo. 15.11.2021, 9:30 bis 11:30 Uhr, via Microsoft Teams Die Teilnahme ist kostenlos. Melden Sie sich einfach hier per E-Mail an oder laden Sie sich unseren Flyer herunter!
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| | Vorhang auf für unsere neue Betriebsratszeitschrift! | |
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| | In Kürze hebt sich der Vorhang für eine Premiere: Unsere neue Betriebsratszeitschrift "Betriebsrat und Recht". Sie ist zu 100 % zugeschnitten auf die Bedürfnisse der betrieblichen Interessenvertretung. Als unabhängige Fachzeitschrift werden die Inhalte nicht von Arbeitgebervereinigungen oder Gewerkschaften beeinflusst. Sichern Sie sich jetzt die erste Ausgabe als persönliches Probeheft – kostenlos und unverbindlich. Sie gehen keinerlei Verpflichtung ein – kein Abo, keine Abbestellung! Alles weitere erfahren Sie hier:
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| | Mitbestimmungsrechte bei Einführung von Microsoft Office 365 | |
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| | Gestritten wurde um die Mitbestimmungspflichtigkeit der unternehmensweiten Einführung von Microsoft Office 365. Bei diesem Produkt handelt es sich gleichsam um einen Bestandteil der digitalen Grundausstattung im Unternehmen. Diese sehr praxisrelevante Entscheidung verdeutlicht den weiten Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG einmal mehr. Lesen Sie bei uns eine Zusammenfassung von Prof. Dr. Markus Stoffels. LAG Köln, Beschluss vom 21.5.2021 – 9 TaBV 28/20, BeckRS 2021, 22691
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| | Corona-Quarantäne während des Urlaubs | |
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| | Sofa statt Seychellen: Ihren Urlaub hatte sich eine mit COVID-19 infizierte Arbeitnehmerin, die sich während ihres Weihnachtsurlaubs auf Anordnung des Gesundheitsamts in häusliche Quarantäne begeben musste, auf jeden Fall anders vorgestellt. Als kleinen Trost wollte sie sich wenigstens die in Quarantäne verbrachten Urlaubstage gutschreiben lassen. Wie der Fall ausging, erfahren Sie in unserem beck-blog. Dort finden Sie auch einen Link zur Pressemitteilung des LAG. LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2021 - 7 Sa 857/21
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| VERLAG C.H.BECK oHG Wilhelmstraße 9 80801 München Postanschrift: Postfach 40 03 40 80703 München
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Telefon: (0 89) 3 81 89-7 47 Telefax: (0 89) 3 81 89-2 97 E-Mail-Adresse: beck-online@beck.de Internet: www.beck.de Ihre Ansprechpartner sind Frau Ass. jur. Marlies Packeiser und Frau Ass. jur. Sandra Eden.
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| Vertretungsberechtigter Gesellschafter: Dr. Hans Dieter Beck Amtsgericht München HRA 48 045 Ust.-Ident.-Nr.: DE 129 73 47 54 Verantwortlicher im Sinn von § 5 TMG/§ 55 Abs. 2 RStV: Frau Ass. jur. Marlies Packeiser für den arbeitsrechtlichen Bereich und Frau Ass. jur. Sandra Eden für den sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bereich c/o Verlag C.H.BECK, Wilhelmstr. 9, 80801 München. Informationen zum Datenschutz: Sie erhalten diese E-Mail aufgrund einer Vertragsbeziehung mit dem Verlag C.H.BECK, einer ihm gegenüber erteilten Einwilligung und/oder aufgrund Ihrer Interessengebiete sowie Ihrer beruflichen Tätigkeit. Wir verwenden Ihre Daten nur zu diesem Zweck und geben sie nicht an Unternehmen außerhalb der Verlag C.H.BECK Unternehmensgruppe weiter. Im Fall einer zulässigen Verwendung der Daten zu Werbezwecken erfolgt diese durch den Verlag C.H.BECK oder einen zu diesem Zweck beauftragten und auf die Einhaltung des Datenschutzes verpflichteten Dienstleister. Die Daten werden nicht außerhalb der Europäischen Union verarbeitet, es sei denn, die besonderen datenschutzrechtlichen Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung werden erfüllt. Die Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert. Sie haben das jederzeitige Recht auf (a) Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten, (b) Berichtigung unrichtiger Daten, (c) Löschung Ihrer Daten sowie (d) Einschränkung der Verarbeitung. Sie haben das Recht, formlos jederzeit der Verarbeitung mit Wirkung für die Zukunft zu widersprechen. Sie haben das Recht der Beschwerde gegen die Datenverarbeitung bei der für den Verlag C.H.BECK zuständigen Aufsichtsbehörde: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA), Promenade 27, 91522 Ansbach, Telefon: +49 (0) 981 53 1300, E-Mail: poststelle@lda.bayern.de Im datenschutzrechtlichen Sinn verantwortliche Stelle: Verlag C.H.BECK, Wilhelmstr. 9, 80801 München; der Datenschutzbeauftragte ist erreichbar unter datenschutzbeauftragter@beck.de. Impressum: Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt. Zur Kontaktaufnahme bei Fragen oder anderen Anliegen und zur Änderung Ihrer persönlichen Daten senden Sie bitte eine E-Mail an beck-online@beck.de. Newsletter abbestellen: Wenn Sie den beck-personal-portal-Newsletter nicht länger erhalten wollen, klicken Sie bitte hier.
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