| | Nachrichten aus Ihrer Redaktion vom 29.11.2021
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| Sehr geehrter Herr Mustermann,
irgendwie hatten wir uns das anders vorgestellt: Wir wollten eigentlich mit 5G telefonieren, stattdessen kämpfen wir mit 2G und 3G gegen die vierte Corona-Welle. An Heiligabend steht wahrscheinlich nicht der Weihnachtsmann vor der Tür, sondern der nächste Lockdown, und im großen Sack sind keine Geschenke, sondern eine neue Mutation. Die Aussichten auf die nächsten Wochen und Monate sind also mindestens ebenso trübe wie das Wetter... Die äußeren Umstände können wir leider nicht ändern, aber wir können Sie zumindest mit interessanten Neuigkeiten und ein paar bunten Bildern etwas aufmuntern: In unserem Urteil des Monats geht es diesmal um die Frage, ob der Gesamtbetriebsrat für eine Betriebsräteversammlung die 2G-Regel festlegen darf. Besonders wichtig sind für Sie sicherlich die neuesten Änderungen im Infektionsschutzgesetz, unter anderem die neue 3G-Regel am Arbeitsplatz. Lesen Sie dazu unseren Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Axel Bertram, der Ihnen praxisnah erläutert, was Sie jetzt wissen müssen. Viel Spaß beim Lesen wünschen Ihnen Ass. jur. Marlies Packeiser und Ass. jur. Sandra Eden Redaktion Modul Betriebsrat
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| | Urteil des Monats: 2G-Regel bei Betriebsräteversammlung - geht das? | |
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| | Ein Gesamtbetriebsrat hatte die Betriebsräte zu einer in Präsenz stattfindenden Betriebsräteversammlung eingeladen und dabei darauf hingewiesen, dass die Versammlung unter „2G-Bedingungen“ durchgeführt werde. Eine nicht geimpfte/genesene Betriebsrätin wollte an der Versammlung unter Vorlage eines negativen PCR-Tests teilnehmen und erstritt sich den Zugang im Wege einer einstweiligen Verfügung. Das Gericht entschied, dass der Frau die Teilnahme an der Betriebsräteversammlung nicht verweigert werden darf, wenn sie durch Vorlage eines negativen PCR-Tests, der nicht älter als 24 Stunden ist, nachweist, dass sie nicht an dem Coronavirus erkrankt ist. Eine Zusammenfassung der Urteilsbegründung lesen Sie in unserem beck-blog. ArbG Bonn, Beschluss vom 15.11.2021 - 5 BVGa 8/21
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| | Fahrradkuriere haben Anspruch auf kostenlose Arbeitsmittel | |
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| | Fahrradkuriere müssen für ihre Arbeit oft ihr eigenes Rad und Smartphone benutzen. Dazu werden sie meist per Arbeitsvertrag verpflichtet. Im vorliegenden Fall erhielten sie lediglich eine Reparaturgutschrift von 0,25 Euro pro gearbeiteter Stunde, die ausschließlich bei einem bestimmten Unternehmen eingelöst werden konnte. Zwei Fahrradkuriere klagten dagegen und bekamen Recht: Sie müssen nicht ihre eigenen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, sondern können von ihrem Arbeitgeber ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein Smartphone verlangen. BAG, Urteil vom 10.11.2021 - 5 AZR 334/21; 5 AZR 335/21
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| | Keine Entscheidung zum Kopftuchverbot am Arbeitsplatz | |
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| | Zu der Frage, ob der Arbeitgeber das Tragen eines Kopftuches verbieten kann, wird es vorerst keine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts geben, weil die Parteien im konkreten Fall einen Vergleich geschlossen haben. Ursprünglich hatte ein Drogeriemarkt einer muslimischen Verkäuferin das Kopftuch verboten. Der EuGH hatte zwischenzeitlich entschieden, dass ein solches Verbot rechtmäßig sein kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. BAG, Vergleich vom 9.11.2021 - 10 AZR 299/18
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| | Kein Abbruch der Betriebsratswahl bei Fahrradlieferdienst "Gorillas" | |
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| | Sofort-Lieferdienste schießen gerade wie Pilze aus dem Boden. Dazu gehört auch der Fahrradlieferdienst "Gorillas". Nachdem es dort im Sommer schon zum Streik kam, wollen die Mitarbeiter jetzt einen Betriebsrat gründen. Während die Wahl inzwischen in vollem Gange ist, klagte die Firma auf den Abbruch des Wahlverfahrens. Das Gericht sah jedoch keinen Grund dafür und verwies "Gorillas" nach der Wahl auf das Wahlanfechtungsverfahren. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.11.2021, Aktenzeichen: 13 TaBVGa 1534/21
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| | ver.di-Streik in Krankenhaus-Kette erlaubt | |
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| | Die Asklepios Fachkliniken Brandenburg GmbH ist mit dem Begehren, der Gewerkschaft ver.di den Streikaufruf und die Durchführung von Streiks in ihren Kliniken zu untersagen, vor Gericht gescheitert. Es lag zwar keine schriftliche Notdienstvereinbarung mit der streikführenden Gewerkschaft vor. Für die Rechtsmäßigkeit des Streiks war es aber ausreichend, dass der erforderliche Notdienst tatsächlich sichergestellt wurde. Lesen Sie eine Zusammenfassung der Urteilsgründe in der Pressemitteitung Nr. 41/21 des LAG Berlin-Brandenburg. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2021, Aktenzeichen: 12 Ta 1310/21
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| | NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS |
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| | 3G am Arbeitsplatz: Was Sie jetzt wissen müssen | |
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| | Seit dem 24.11.2021 gelten überall wieder strengere Corona-Regeln, darunter erstmalig "3G am Arbeitsplatz". Mit dieser Vorschrift sind zahlreiche Schwierigkeiten in der Praxis verbunden. Erfahren Sie in unserem Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Axel Bertram, welche arbeitsrechtlichen Auswirkungen die neuen Vorschriften haben und worauf Sie jetzt besonders achten müssen.
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| | Muster-Wahlausschreiben nach der neuen Wahlordnung | |
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| | Wer greift nicht gern auf Bekanntes oder Bewährtes zurück, egal ob Omas Kuchenrezepte oder die alten Unterlagen zur Betriebsratswahl? Leider hat sich aber durch die neue Wahlordnung einiges geändert, so dass die alten Wahlausschreiben nicht mehr verwendet werden können. In unserer aktualisierten Arbeitshilfe "Kühne/Meyer: Betriebsratswahl" sind alle Muster auf dem neuesten Stand. Ein Muster-Wahlausschreiben finden Sie hier zum Download:
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| | NEU seit 14.10.2021: Blattner, Betriebsrätemodernisierungsgesetz | |
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| | Praxisleitfaden
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| Der handliche Praxisleitfaden erläutert die Änderungen, die sich durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz u.a. im BetrVG, KSchG und SprAuG ergeben. Diese wirken sich sowohl auf das Verfahren der Betriebsratswahl 2022 als auch auf erweiterte Mitbestimmungstatbestände des gewählten Betriebsrats aus. Des Weiteren wird mit der Zulässigkeit von Video- und Telefonkonferenzen sowie elektronischen Dokumenten der aktuellen Entwicklung hinsichtlich mobiler Betriebsratsarbeit Rechnung getragen.
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| 19 € | inkl. MwSt. |
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| | NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN |
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| | Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld erneut verlängert | |
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| | Mit der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung (KugverlV) hat das Bundesarbeitsministerium die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, für weitere drei Monate bis zum 31.3.2022 verlängert. Lesen Sie dazu die Pressemitteilung des BMAS vom 24.11.2021.
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| | NEUIGKEITEN AUS DEM MODUL BETRIEBSRAT |
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| | Jetzt aktualisiert in den Modulen Betriebsrat PLUS und PREMIUM: Kühne/Meyer, Betriebsratswahl | |
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| | Diese Arbeitshilfe, die nach Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes und der neuen Wahlordnung aktualisiert wurde, ist nun in 3. Auflage erschienen. In der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2022 finden in Deutschland die regulären Betriebsratswahlen statt. Entsprechend wichtig ist die frühzeitige und korrekte Vorbereitung der Wahl und deren anfechtungssichere Durchführung. Die Arbeitshilfe zeigt auf Basis der aktuellen Gesetze die relevanten Probleme und Fallstricke bei der Wahlvorbereitung und -durchführung auf und gibt dem Betriebsrat und insbesondere dem Wahlvorstand eine Vielzahl an Musterformulierungen an die Hand.
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| | Was plant die neue Regierung im Arbeitsrecht? | |
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| | Der Koalitionsvertrag zwischen der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP steht. Im Arbeitsrecht soll es einige Neuerungen geben, insbesondere die Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro. Weitere wichtige Schlagworte sind: Stärkung von Aus- und Weiterbildung, vorsichtige Flexibilisierungen bei der Arbeitszeit, Erörterungsanspruch bei Homeoffice, Reduzierung der sachgrundlosen Befristung im öffentlichen Dienst, Abschaffung der Haushaltsbefristung, Höchstdauer für Kettenbefristungen bei sechs Jahren, außerdem Stärkung der Tarifautonomie sowie, Fortentwicklung der Mitbestimmung. Lesen Sie bei uns eine Zusammenstellung der wichtigsten Vorhaben:
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