| | Nachrichten aus Ihrer Redaktion vom 17.12.2021
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| Sehr geehrter Herr Mustermann,
"same procedure as last year?" Wieder neigt sich ein Jahr dem Ende zu, das nicht so verlief, wie wir uns das eigentlich gewünscht hatten. Bleibt die Hoffnung, dass wenigstens das kommende Jahr besser wird ... Allen Widrigkeiten zum Trotz haben wir ein Weihnachtspäckchen mit interessanten Neuigkeiten für Sie geschnürt: Unser Urteil des Monats beschäftigt sich diesmal mit der fristlosen Kündigung des SAP-Betriebsratschefs. Wenn Sie im Jahresendstress eine kleine Pause brauchen, holen Sie sich eine Tasse Kaffee und genießen Sie die vergnügliche Weihnachtsgeschichte Weihnachten bei den Aliens! Viel Spaß dabei und erholsame Feiertage wünschen Ihnen Ass. jur. Marlies Packeiser und Ass. jur. Sandra Eden Redaktion Modul Betriebsrat
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| | Urteil des Monats: Fristlose Kündigung des Ex-SAP-Betriebsratschefs | |
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| | Dem Betriebsratsvorsitzenden wurde vorgeworfen, interne Betriebsratsdokumente gefälscht oder gelöscht zu haben, um einen Betriebsratskollegen zu decken. Daraufhin wurde er fristlos gekündigt. Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage nun ab, die fristlose Kündigung hat damit Bestand. Lesen Sie bei uns eine Zusammenfassung der Urteilsgründe. ArbG Mannheim, Urteil vom 1.12.2021 - 2 Ca 106 /21
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| | Berufsbegleitende Fortbildung wegen Corona verschoben - was nun? | |
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| | Im November 2019 hatte sich eine Arbeitnehmerin für eine Fortbildung angemeldet. Diese sollte in fünf mehrtägigen Präsenzterminen stattfinden, die sich ab März 2020 auf ein halbes Jahr verteilten. Wegen der Covid-19-Pandemie wurden alle Termine verschoben. Die Arbeitnehmerin war an den Ersatzterminen jedoch verhindert und "stornierte" deshalb. Der Veranstalter wollte die Teilnahmegebühr nicht zurückzahlen. Das OLG Celle gab ihr recht: Wurde eine Fortbildung coronabedingt verschoben, so hat der Teilnehmer das Recht, von der Veranstaltung Abstand zu nehmen und die Teilnahmevergütung zurückzuverlangen. OLG Celle, Urteil vom 18.11.2021 - 11 U 66/21
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| | Urlaubskürzung bei "Kurzarbeit Null" ist zulässig | |
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| | Auch dieser Fall ist nun in höchster Instanz entschieden: Eine Verkäuferin in einer Bäckerei war im Jahr 2020 wegen Corona immer wieder monateweise in "Kurzarbeit Null" geschickt worden. Von ihrem Jahresurlaub wurde für jeden Kalendermonat, an dem sie nicht im Laden erscheinen musste, jeweils ein Zwölftel abgezogen. Das BAG gab nun der Bäckerei Recht: Wer von seinem Arbeitgeber wegen der Corona-Lage in Kurzarbeit Null geschickt wird, muss eine Kürzung seines Urlaubsanspruchs hinnehmen. BAG, Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 225/21; 9 AZR 234/21
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| | Corona leugnender Berufsschullehrer zu Recht gekündigt? | |
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| | Ein Berufsschullehrer war im November 2020 unter anderem deshalb abgemahnt worden, weil er selbst den Mund-Nasen-Schutz nur unterhalb der Nase trug, die Corona-Pandemie als Verschwörung bezeichnete und außerdem einige Nazi-Vergleiche anstellte. Als er sein Verhalten nicht änderte, wurde ihm von der Schulbehörde gekündigt. Das Gericht hat die Kündigung als rechtmäßig bestätigt, da zu befürchten sei, dass er im Fall einer Rückkehr an den Arbeitsplatz mit seinem Verhalten fortfahre. ArbG Darmstadt, Urteil vom 9.11.2021 - 9 Ca 163/21
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| | Keine gute Idee: Krankgeschriebener Polizist geht Nebentätigkeit nach | |
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| | Ein Polizeibeamter war länger als ein Jahr krankheitsbedingt nicht zum Dienst erschienen, hatte aber gleichzeitig als Ausschankhilfe in dem von seiner Familie betriebenen Restaurant gearbeitet. Seine Nebentätigkeitserlaubnis war zu diesem Zeitpunkt schon abgelaufen. Als sein Dienstherr davon Wind bekam, wurde er aus dem Dienst entfernt. Das Gericht hat den Rauswurf bestätigt, weil der Polizist mit seiner Nebentätigkeit ein schweres Dienstvergehen begangen hat. OVG Koblenz, Urteil vom 17.11.2021 - 3 A 10118/21.OVG
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| | NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS |
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| | Minijobs: Das ändert sich im kommenden Jahr | |
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| | Bei Minijobs gelten ab 2022 neue Regelungen, die für Arbeitgeber und Minijobber wichtig sind. Dazu gehören unter anderem Mindestlohn, Umlagen und Fälligkeitstermine. Die Minjob-Zentrale hat auf ihrer Website alle Neuigkeiten im nächsten Jahr übersichtlich zusammengestellt.
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| | Antworten auf die wichtigsten Fragen zum betrieblichen Infektionsschutz | |
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| | Falls Ihnen schon der Kopf schwirrt angesichts der ständigen Neuregelungen beim betrieblichen Infektionsschutz: Keine Panik! Das Bundesarbeitsministerium hat die häufigsten und wichtigsten Fragen zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sowie zum neuen § 28b Infektionsschutzgesetz auf seiner FAQ-Seite zusammengefasst und liefert kurze, verständliche und praktische Antworten dazu.
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| | Alle neuen Sozialversicherungs-Rechengrößen auf einen Blick | |
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| | Alle Jahre wieder ... ändern sich die allermeisten Sozialversicherungs-Rechengrößen. Sparen Sie sich das langwierige Zusammensuchen einzelner Zahlen. Bei uns finden Sie alle ab 1.1.2022 geltenden Werte tabellarisch geordnet zum Download!
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| | Blattner, Betriebsrätemodernisierungsgesetz | |
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| | Praxisleitfaden
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| Der handliche Praxisleitfaden erläutert die Änderungen, die sich durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz u.a. im BetrVG, KSchG und SprAuG ergeben. Diese wirken sich sowohl auf das Verfahren der Betriebsratswahl 2022 als auch auf erweiterte Mitbestimmungstatbestände des gewählten Betriebsrats aus. Des Weiteren wird mit der Zulässigkeit von Video- und Telefonkonferenzen sowie elektronischen Dokumenten der aktuellen Entwicklung hinsichtlich mobiler Betriebsratsarbeit Rechnung getragen.
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| 19 € | inkl. MwSt. |
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| | NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN |
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| | Virtuelle Betriebsversammlungen bis März 2022 wieder möglich | |
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| | Der Bundesrat hat am 10.12.2021 ein Maßnahmenpaket zur Impfprävention beschlossen. Das Gesetz beinhaltet unter anderem eine Impfpflicht für Gesundheitspersonal. Außerdem werden die Sonderregelungen für virtuelle Betriebsversammlungen und Gremiensitzungen befristet bis zum 19.3.2022 wieder eingeführt. Die Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld wurden bis Ende März 2022 verlängert. Einen Überblick über alle Regelungen finden Sie in der Pressemitteilung des Bundesrats.
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| | NEUIGKEITEN AUS DEM MODUL BETRIEBSRAT |
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| | Vorhang auf für unsere neue Betriebsratszeitschrift! | |
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| | In Kürze hebt sich der Vorhang für eine Premiere: Unsere neue Betriebsratszeitschrift "Betriebsrat und Recht". Sie ist zu 100 % zugeschnitten auf die Bedürfnisse der betrieblichen Interessenvertretung. Als unabhängige Fachzeitschrift werden die Inhalte nicht von Arbeitgebervereinigungen oder Gewerkschaften beeinflusst. Sichern Sie sich jetzt die erste Ausgabe als persönliches Probeheft – kostenlos und unverbindlich. Sie gehen keinerlei Verpflichtung ein – kein Abo, keine Abbestellung! Alles weitere erfahren Sie hier:
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| | Jetzt in 2. Auflage in den Modulen Betriebsrat PLUS und PREMIUM: Schaperdot, Gesamt-, Konzern- und Europäischer Betriebsrat | |
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| | Diese Arbeitshilfe wurde in 2. Auflage grundlegend überarbeitet. Sie behandelt die gesetzlichen Regelungen und beschäftigt sich mit den Fragen der Gründung, der Geschäftsführung und der generellen Zusammenarbeit der verschiedenen Arbeitnehmervertretungen innerhalb der unterschiedlichen Mitbestimmungstatbestände. Außerdem erklärt sie, welche Rechte und Pflichten die Arbeitnehmervertretungen in Deutschland und Europa zu beachten haben. Die Arbeitshilfe zeigt zudem vermeidbare juristische Risiken bei der Interessensvertretung auf und identifiziert die komplexeren Sachverhalte, die in jedem Fall einer genaueren Prüfung bedürfen.
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| | Neu im Modul Betriebsrat PREMIUM: Schaperdot/Potthoff, Der Betriebsrat im Gemeinschaftsbetrieb | |
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| | Diese neue Arbeitshilfe erklärt den Begriff und die Errichtung eines Gemeinschaftsbetriebs, beschreibt die Gründung und die Rolle des Betriebsrats im Gemeinschaftsbetrieb sowie die betriebliche Mitbestimmung und Mitwirkung im Gesamt- und Konzernbetriebsrat. Ferner wird auf den Wirtschaftsausschuss, die Geltung von Tarifverträgen und Sonderformen im Gemeinschaftsbetrieb (Tendenzbetrieb, Arbeitnehmerüberlassung) eingegangen.
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| | Vertragsklauseln zur pauschalen Überstundenabgeltung | |
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| | Wie muss eine Regelung im Arbeitsvertrag lauten, damit Überstunden mit dem regulären Gehalt wirksam abgegolten sind? Diese Frage hat schon einige Gerichte beschäftigt, so auch jetzt wieder: Diesmal ging es um einen Finanzbuchhalter mit einem Bruttogehalt von 1.800 Euro pro Monat, bei dem 10 Überstunden pro Monat "inklusive" sein sollten. Trotz des nicht üppigen Monatsgehalts war diese Regelung aufgrund der Begrenzung auf eine feste Stundenzahl aus gerichtlicher Sicht in Ordnung. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.9.2021 – 2 Sa 26/21, BeckRS 2021, 30681
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| | Weihnachten bei den Aliens | |
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| | Unsere Autoren beherrschen nicht nur die - zugegebenermaßen manchmal etwas trockene - Materie des Personalrechts, sondern sie können auch "lustig"! Herr Jürgen Heidenreich, bekannt als Autor unseres Personal-Lexikons und Referent des Webinars zum Sozialversicherungsrecht (siehe oben!), hat eine kleine unterhaltsame Weihnachtsgeschichte geschrieben, mit der sich prima ins letzte Adventswochenende starten lässt. Viel Spaß dabei!
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