| | Nachrichten aus Ihrer Redaktion vom 27.01.2022
|
| Sehr geehrter Herr Mustermann,
die Weihnachts-Cookies sind noch auf den Hüften gespeichert, während schon die Faschings/Karnevals-Krapfen/Berliner/Pfannkuchen in den Läden auf uns warten. Das ist doch ein guter Grund, es sich mit einer Tasse Kaffee vor dem Rechner gemütlich zu machen und in unseren Nachrichten zu stöbern! In unserem Urteil des Monats geht es diesmal um die Frage, ob der Jahresurlaub bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen mitgezählt werden muss. Einen schnellen Überblick über die Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht im Jahr 2022 finden Sie auf den Seiten des BMAS. Viel Spaß beim Lesen wünschen Ihnen Ass. jur. Marlies Packeiser und Ass. jur. Sandra Eden Redaktion Modul Betriebsrat
|
| Zum Modul Betriebsrat |
| Hier geht es zur kostenlosen Newsletter-Anmeldung Wünsche, Anregungen, Kritik? Dann schicken Sie uns eine E-Mail: Redaktion-Modul-Betriebsrat@beck.de
| |
| |
|
|
|
| | Urteil des Monats: Zählt der Jahresurlaub bei Mehrarbeitszuschlägen mit? | |
| |
| | Ein in Vollzeit beschäftigter Leiharbeitnehmer erhielt laut Tarifvertrag ab einer geleisteten Arbeitszeit von mehr als 23 Tagen bzw. 184 Stunden pro Monat einen Zuschlag von 25 %. Er arbeitete im August 2017 an 13 Tagen und nahm für die verbleibenden 10 Arbeitstage bezahlten Urlaub. Er verlangte für den August einen Mehrarbeitszuschlag, da nach seiner Ansicht der Jahresurlaub bei der geleisteten Arbeitszeit zu berücksichtigen sei. Der Streit ging bis zum EuGH. Der hat nun entschieden, dass Regelungen in Tarifverträgen, die den genommenen Jahresurlaub bei der Berechnung der monatlichen Arbeitszeit nicht berücksichtigen, gegen EU-Recht verstoßen. EuGH, Urteil vom 13.1.2022 - C-514/20
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
|
| | Ist eine Personalratswahl nach Fristablauf noch anfechtbar? | |
| |
| | Nach Durchführung der Wahl zum Personalrat und der ersten Sitzung des neu gewählten Gremiums war aufgefallen, dass die Niederschrift des Wahlvorstands über das Wahlergebnis Unstimmigkeiten enthielt. Die zuständige Gewerkschaft hat daraufhin die Wahl angefochten. Die Klage wurde jedoch abgewiesen, denn solche Fehler können nur innerhalb der Wahlanfechtungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden. Das Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erfordere, dass nach Ablauf dieser Frist die Gültigkeit der Personalratswahl grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden könne. VG Mainz, Beschluss vom 11.1.2022 - 5 K 526/21
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
|
| | Fremde E-Mails unbefugt weiterleiten - keine gute Idee! | |
| |
| | Gut gemeint, aber schlecht gemacht: Eine langjährige Verwaltungsmitarbeiterin einer evangelischen Kirchengemeinde hatte Zugriff auf den Dienstcomputer des Pastors. Dort las sie eine E-Mail, in der es um ein Ermittlungsverfahren gegen den Pastor wegen sexueller Übergriffe ging. Im Anhang einer anderen E-Mail fand sie einen Chatverlauf zwischen dem Pastor und der betroffenen Frau. Diesen speicherte sie auf einem USB-Stick und leitete ihn später anonym an eine ehrenamtliche Mitarbeiterin der Gemeinde weiter. Als doch herauskam, dass sie es war, gab sie an, sie habe die im Kirchenasyl lebende Frau schützen und Beweise sichern wollen. Sie erhielt die fristlose Kündigung, die später gerichtlich bestätigt wurde. Das Gericht sah das notwendige Vertrauensverhältnis als unwiederbringlich zerstört an. LAG Köln, Urteil vom 2.11.2021 - 4 Sa 290/21
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
|
| | Heftige Drohungen rechtfertigen fristlose Kündigung | |
| |
| | Wüste Drohungen und Beschimpfungen sind in den sozialen Medien inzwischen leider an der Tagesordnung. Während im Internet jedoch viele ungeschoren davon kommen, ziehen solche Wutausbrüche "im echten Leben" meist ernsthafte Konsequenzen nach sich: Ein Buchhalter äußerte gegenüber seiner Kollegin nach einer Auseinandersetzung mit seinem Chef, er werde "diesen kleinen Wicht" aus dem Fenster schmeißen und er sei kurz vor einem Amoklauf. Daraufhin erhielt er die fristlose Kündigung. Das Gericht bestätigte, dass im Fall einer Gefahr für Leib und Leben des Vorgesetzten eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar sei. ArbG Siegburg, Urteil vom 4.11.2021 - 5 Ca 254/21
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
|
| | Mindestlohn für Vorpraktikum? | |
| |
| | Eine angehende Medizinstudentin musste für ihre Bewerbung an einer Privatuniversität ein sechsmonatiges Pflegepraktikum nachweisen. Dafür verlangte sie von der Klinik, in der sie das Praktikum absolviert hatte, 10.000 Euro. Ein Vorpraktikum vor Aufnahme eines Studiums sei kein Pflichtpraktikum im Sinne des Mindestlohngesetzes, das vom Mindestlohn ausgenommen ist. Das BAG war anderer Meinung: Wer ein Praktikum absolviert, kann keinen Mindestlohn verlangen, gleich, ob es sich um ein Praktikum während oder vor Studienbeginn handelt. BAG, Urteil vom 19.1.2022 - 5 AZR 217/21
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
|
| | Streit um Krankenschwester mit Maskenpausen-Wunsch geht weiter | |
| |
| | Sie erinnern sich sicherlich: Eine Krankenschwester, die regelmäßige Maskenpausen auf der Intensivstation verlangt hatte, war vom Krankenhaus auf eine andere Station versetzt worden. Das Gericht sah die Versetzung damals als rechtmäßig an. Nun wurde auch die Berufung der Frau zurückgewiesen. Zuvor war die Versetzung erneut angeordnet worden, weil die Kolleg(inn)en auf der Intensivstation nicht mehr mit ihr zusammenarbeiten wollten. LAG Hamm, Urteil vom 6.1.2022 - 18 Sa 726/21
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
| | NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS |
| |
| | | |
| | Happy Birthday! 50 Jahre Betriebsverfassungsgesetz | |
| |
| | Kaum zu glauben, wie schnell die Zeit vergeht: Am 15.1.1972 trat das geänderte Betriebsverfassungsgesetz in Kraft. Das Singen ersparen wir Ihnen lieber, und Kerzen auspusten verbietet sich wegen Corona von selbst. Aber wir möchten das Jubiläum wenigstens zum Anlass nehmen, um eine kurze Bilanz zu ziehen, und werfen bei der Gelegenheit einen Blick auf die anstehende Betriebsratswahl.
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
| | Was Sie zur anstehenden Betriebsratswahl wissen müssen, ... | |
| |
| | ... finden Sie in unserer Arbeitshilfe, die kürzlich in 3. Auflage erschienen ist. Fehlen Ihnen noch aktuelle Musterformulierungen? Sind Sie für alle Eventualitäten gewappnet? Unsere Arbeitshilfe zeigt auf Basis der aktuellen Gesetze die relevanten Probleme und Fallstricke bei der Wahlvorbereitung und Durchführung auf.
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
| | Fitting / Schmidt / Trebinger / Linsenmaier / Schelz: Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung | |
| |
| | Handkommentar - 31. Auflage 2022
|
| Die Neuauflage beinhaltet im Zusammenhang mit den Betriebsratswahlen die geänderte Wahlordnung, die Anhebung der Schwellenwerte für das vereinfachte Wahlverfahren, die Streichung bzw. Absenkung des Erfordernisses für Stützunterschriften, die Einschränkung des Anfechtungsrechts wegen Fehlern in der Wählerliste sowie die Ausweitung und Verbesserung des Kündigungsschutzes im Wahlkontext. Jetzt vorbestellen!
|
| 89 € | inkl. MwSt. |
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
|
| | Unsere neue Fachzeitschrift für Betriebsräte ist da! | |
| |
| | BRuR: Betriebsrat und Recht
|
| Die BRuR ist zu 100 % zugeschnitten auf die Bedürfnisse der betrieblichen Interessenvertretung. Sie befasst sich mit den Themen, die Betriebsräten täglich unter den Nägeln brennen. Als unabhängige Fachzeitschrift werden die Inhalte nicht von Arbeitgebervereinigungen oder Gewerkschaften beeinflusst. Aktuelle Aufsätze und Rechtsprechung machen die BRuR zu einem »Muss« für jedes Betriebsratsmitglied. Inklusive Online-Modul! Hier geht's zum kostenlosen Probe-Abo:
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
| | NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN |
| |
| | | |
| | Was ändert sich in diesem Jahr? | |
| |
| | Das Bundesarbeitsministerium hat eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen zusammengestellt, die zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2022 im Arbeits- und Sozialrecht wirksam werden.
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
| | Änderungen an Corona-Verordnungen: Was gilt jetzt? | |
| |
| | Wenn Ihnen von den ständig neuen Corona-Vorschriften der Kopf raucht, sind Sie nicht allein. Mitte Januar wurden wieder neue Maßnahmen beschlossen bzw. bestehende geändert: Die Vorgaben für Impf- und Genesenennachweise wurden angepasst und die Regeln für die Quarantäne flexibilisiert. Damit soll sichergestellt werden, dass die Anforderungen an diese Nachweise dem neuesten Stand der Wissenschaft entsprechen. Außerdem sollen die Länder bei Vorschriften zur Quarantäne Genesener, Geimpfter und Getesteter schneller auf neue Umstände reagieren können. Eine Übersicht, was jetzt gilt, finden Sie in der Pressemitteilung des Bundesrates.
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
|
| | Erzbistum kündigt wegen Mitnahme eines Bürostuhls | |
| |
| | Im Moment fallen einem viele Gründe ein, warum das Erzbistum Köln sich von jemandem trennen könnte. Auf die Idee, dass der Kündigungsgrund ein Bürostuhl ist, würde man vermutlich nicht kommen. Genau das ist aber tatsächlich passiert: Das Erzbistum hatte kurz vor Ostern 2020 der Tätigkeit im Homeoffice generell Vorrang vor der Präsenz im Büro eingeräumt, die dafür notwendige Ausstattung so kurzfristig aber nicht zur Verfügung gestellt. Daraufhin hatte eine Mitarbeiterin ihren Bürostuhl mit nach Hause genommen, offensichtlich ohne dies abzusprechen. Die anschließende fristlose Kündigung hatte vor Gericht keinen Bestand. Das Verhalten der Mitarbeiterin stelle zwar eine Pflichtverletzung dar. Diese reiche aber nicht aus, um die außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. ArbG Köln, Urteil vom 18.1.2022 – 16 Ca 4198/21
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
|
| | Kündigung von Primark-Betriebsrat unwirksam | |
| |
| | Der örtliche Betriebsratsvorsitzende der Discounter-Bekleidungskette Primark hatte einen Dienstplan-Entwurf aus dem Homeoffice an Mitglieder einer Einigungsstelle gemailt, die über betriebliche Arbeitszeitregelungen verhandelte. Primark hatte ihn daraufhin fristlos entlassen mit der Begründung, er habe vertrauliche Angaben von einem privaten Gerät weitergeleitet, was eine schwere Verletzung interner Richtlinien darstelle. Das Gericht hat die Kündigung jedoch für unzulässig erklärt. Lesen Sie dazu die Zusammenfassung des Falles in unserem beck-blog. LAG Niedersachsen, Beschluss vom 14.1.2022 – Aktenzeichen noch nicht bekannt
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
|
| | Behinderung der Betriebsratsarbeit soll "Offizialdelikt" werden | |
| |
| | Bundesarbeitsminister Hubertus Heil plant die Umsetzung des Koalitionsvertrags, wonach die Behinderung der demokratischen Mitbestimmung künftig ein "Offizialdelikt" werden soll. Bisher ist die Behinderung von Betriebsratswahlen gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BetrVG ein sogenanntes Antragsdelikt und kann deshalb nur auf Antrag von Arbeitnehmervertretungen, Gewerkschaften oder seitens des Unternehmens verfolgt werden. Künftig soll die Justiz auch ohne Antrag, also "von Amts wegen", tätig sein dürfen. Damit soll ein besserer Schutz der Personen erreicht werden, die sich z.B. für die Gründung eines Betriebsrats einsetzen.
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
| |
|
|
| | Reden Sie mit uns! | |
| |
| | Kennen Sie schon den "Feedback senden"-Button in der Fußzeile des Moduls? Sie haben Anregungen, Wünsche, Kritik oder eine Frage? Nutzen Sie diesen Button und treten Sie mit uns in Kontakt.
|
| |
|
| |
|
|
|
| VERLAG C.H.BECK oHG Wilhelmstraße 9 80801 München Postanschrift: Postfach 40 03 40 80703 München
|
Telefon: (0 89) 3 81 89-7 47 Telefax: (0 89) 3 81 89-2 97 E-Mail-Adresse: beck-online@beck.de Internet: www.beck.de Ihre Ansprechpartner sind Frau Ass. jur. Marlies Packeiser und Frau Ass. jur. Sandra Eden.
|
|
| |
| Vertretungsberechtigter Gesellschafter: Dr. Hans Dieter Beck Amtsgericht München HRA 48 045 Ust.-Ident.-Nr.: DE 129 73 47 54 Verantwortlicher im Sinn von § 5 TMG/§ 55 Abs. 2 RStV: Frau Ass. jur. Marlies Packeiser für den arbeitsrechtlichen Bereich und Frau Ass. jur. Sandra Eden für den sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bereich c/o Verlag C.H.BECK, Wilhelmstr. 9, 80801 München. Informationen zum Datenschutz: Sie erhalten diese E-Mail aufgrund einer Vertragsbeziehung mit dem Verlag C.H.BECK, einer ihm gegenüber erteilten Einwilligung und/oder aufgrund Ihrer Interessengebiete sowie Ihrer beruflichen Tätigkeit. Wir verwenden Ihre Daten nur zu diesem Zweck und geben sie nicht an Unternehmen außerhalb der Verlag C.H.BECK Unternehmensgruppe weiter. Im Fall einer zulässigen Verwendung der Daten zu Werbezwecken erfolgt diese durch den Verlag C.H.BECK oder einen zu diesem Zweck beauftragten und auf die Einhaltung des Datenschutzes verpflichteten Dienstleister. Die Daten werden nicht außerhalb der Europäischen Union verarbeitet, es sei denn, die besonderen datenschutzrechtlichen Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung werden erfüllt. Die Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert. Sie haben das jederzeitige Recht auf (a) Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten, (b) Berichtigung unrichtiger Daten, (c) Löschung Ihrer Daten sowie (d) Einschränkung der Verarbeitung. Sie haben das Recht, formlos jederzeit der Verarbeitung mit Wirkung für die Zukunft zu widersprechen. Sie haben das Recht der Beschwerde gegen die Datenverarbeitung bei der für den Verlag C.H.BECK zuständigen Aufsichtsbehörde: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA), Promenade 27, 91522 Ansbach, Telefon: +49 (0) 981 53 1300, E-Mail: poststelle@lda.bayern.de Im datenschutzrechtlichen Sinn verantwortliche Stelle: Verlag C.H.BECK, Wilhelmstr. 9, 80801 München; der Datenschutzbeauftragte ist erreichbar unter datenschutzbeauftragter@beck.de. Impressum: Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt. Zur Kontaktaufnahme bei Fragen oder anderen Anliegen und zur Änderung Ihrer persönlichen Daten senden Sie bitte eine E-Mail an beck-online@beck.de. Newsletter abbestellen: Wenn Sie den beck-personal-portal-Newsletter nicht länger erhalten wollen, klicken Sie bitte hier.
| |
|
|
|