Neuigkeiten aus der Redaktion Modul Betriebsrat
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Modul Betriebsrat
Nachrichten aus Ihrer Redaktion vom 31.03.2022
 
Sehr geehrter Herr Mustermann,
 
die ersten Betriebsratswahlen haben schon stattgefunden, und wir begrüßen und beglückwünschen ganz herzlich alle neu oder wiedergewählten Betriebsräte! Passend zu Ostern bieten wir Ihnen eine bunte Mischung, zwar leider nicht aus leckeren Schoko-Eiern, aber zumindest aus interessanten Neuigkeiten rund um Ihre Betriebsratsarbeit:
 
In unserem Urteil des Monats geht es diesmal um die ganz aktuelle Frage, ob eine Betriebsratsschulung auch Beigaben für die Teilnehmer, zum Beispiel ein sogenanntes "Starter-Kit", enthalten darf.
 
Außerdem finden Sie hier einen kompakten Überblick über die Neuregelungen in der Corona-Arbeitsschutzverordnung.
 
Viel Spaß beim Lesen (und demnächst beim Ostereier-Suchen) wünschen Ihnen
 
Ass. jur. Marlies Packeiser und Ass. jur. Sandra Eden
Redaktion Modul Betriebsrat
 
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Wünsche, Anregungen, Kritik? Dann schicken Sie uns eine E-Mail:
Redaktion-Modul-Betriebsrat@beck.de

Inhaltsverzeichnis
AKTUELLE RECHTSPRECHUNG
»Urteil des Monats: Betriebsratsschulungen mit "Beigaben"
»Abberufung des BR-Vorsitzenden aus SAP-Aufsichtsrat
»Kündigungen vor Sixt-Betriebsratswahl waren rechtmäßig
»Fristlose Kündigung eines BR-Mitglieds von Bosch
»Hat ein langjähriger Leiharbeiter Anspruch auf Festanstellung?
»Ungeimpfter Musicaldarstellerin darf gekündigt werden
»Kündigung wegen Verleumdung: Wer trägt die Beweislast?
NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS
»Informationen zum Arbeits- und Sozialrecht für Geflüchtete
»Telefonische Krankschreibung bis Ende Mai 2022 möglich
NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN
»Corona-Arbeitsschutzverordnung erneut verlängert und angepasst
»Homeoffice-Pauschale soll verlängert werden
NEUIGKEITEN AUS DEM MODUL BETRIEBSRAT
»Jetzt neu im PLUS- und PREMIUM-Modul: Fitting 31. Auflage 2022
AUS DEM BECK-BLOG
»Unter welchen Umständen gilt eine Corona-Infektion als Arbeitsunfall?
AKTUELLE RECHTSPRECHUNG
Urteil des Monats: Betriebsratsschulungen mit "Beigaben"
 
Ein neu gewähltes Betriebsratsmitglied nahm an einem Grundlagenseminar teil. Im Pauschalpreis der fünftägigen Schulung von rund 700 Euro war neben Vollverpflegung und Seminarunterlagen auch ein „Starter-Set“ enthalten, bestehend aus Tablet, BetrVG-Kommentar, Arbeitsgesetzen, Laserpointer, Taschenrechner und einem USB-Stick.
 
Der Arbeitgeber wollte diese Kosten nicht tragen. Das BAG gab jedoch dem Betriebsrat Recht: Soweit es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Pauschalpreis der Schulung durch die Beigaben unangemessen gestiegen ist, sei der Arbeitgeber zur Übernahme der Kosten verpflichtet.
 
BAG, Beschluss vom 17.11.2021 - 7 ABR 27/20
 
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Abberufung des BR-Vorsitzenden aus SAP-Aufsichtsrat
 
Der Betriebsratsvorsitzender der Firma SAP wurde als Gewerkschaftsvertreter im Jahr 2019 Mitglied des Aufsichtsrats. Er gab zu, mehrere E-Mails gelöscht und eine E-Mail inhaltlich manipuliert zu haben, um ein anderes damaliges Mitglied des Aufsichts- und Betriebsrats von dem Vorwurf der ungenehmigten Urlaubsnahme zu entlasten. Er wurde daraufhin außerordentlich gekündigt und später aus dem Aufsichtsrat abberufen.
 
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Abberufung aus dem Aufsichtsrat des Softwareunternehmens bestätigt. Lesen Sie bei uns die Zusammenfassung der Urteilsgründe.
 
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1.3.2022 - 1 W 85/21 (Wx)
 
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Kündigungen vor Sixt-Betriebsratswahl waren rechtmäßig
 
Um die Gründung von Betriebsräten in Sixt-Niederlassungen gibt es immer wieder Streit. In diesem Fall ging es um zwei Mitarbeitende, die eigentlich an der Station Flughafen Frankfurt als Wahlvorstand eingesetzt werden sollten. Sie hatten jedoch anscheinend einigen Kunden unzulässige Rabatte und Upgrades gewährt.
 
Nach Ansicht des Gerichts hätten die Mitarbeitenden sich dadurch in erheblichem Maße arbeitsvertragswidrig verhalten, so dass die Kündigungen rechtmäßig waren.
 
ArbG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.3.2022
 
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Fristlose Kündigung eines BR-Mitglieds von Bosch
 
Ein Entwicklungsingenieur der Firma Bosch war seit 2006 Mitglied des Betriebsrats und seit 2014 freigestelltes Betriebsratsmitglied. Er wehrt sich gegen seine außerordentliche Kündigung vom Januar 2019. Ihm wird vorgeworfen, er hätte Prozessakten aus einem früheren Kündigungsschutzverfahren öffentlich zugänglich gemacht und damit gegen Datenschutzrecht verstoßen, weil darin auch Gesundheitsdaten anderer Mitarbeiter enthalten waren.
 
Das Gericht hielt die Kündigung für rechtmäßig. Die Veröffentlichung solcher sensibler Daten und der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen sei nicht gerechtfertigt gewesen.
 
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.3.2022 - 7 Sa 63/21
 
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Hat ein langjähriger Leiharbeiter Anspruch auf Festanstellung?
 
Ein Mann, der von 2014 bis 2019 durchgehend als Leiharbeiter bei Daimler beschäftigt war, wollte anschließend ein festes Arbeitsverhältnis einklagen. Für eine Beschäftigung bei demselben Entleiher gilt zwar seit 2017 eine Obergrenze von 18 Monaten. Diese kann aber über einen Tarifvertrag verlängert werden.
 
Der EuGH entschied jedoch gegen den Mann. Auch wenn jemand jahrelang als Leiharbeiter bei der gleichen Firma arbeitet, hat er nicht zwingend einen Anspruch auf eine Festanstellung bei dieser Firma. Allerdings müssen bei der Entscheidung immer alle Umstände der Beschäftigung sowie Besonderheiten der Branche berücksichtigt werden.
 
EuGH, Urteil vom 17.3.2022 - C‑232/20
 
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Ungeimpfter Musicaldarstellerin darf gekündigt werden
 
Eine Musicaldarstellerin hatte mit zwei Veranstaltern Arbeitsverträge für die Mitwirkung in einem Musical geschlossen. Vor Vertragsbeginn erfuhren die Veranstalter, dass die Frau nicht gegen Corona geimpft war und kündigten deshalb die Arbeitsverhältnisse ordentlich fristgerecht. Die Frau wehrte sich gegen die Kündigung, weil sie angeboten hatte, täglich Testnachweise vorzulegen.
 
Das Gericht gab allerdings den Veranstaltern Recht: Sie durften das "2G-Modell" anwenden und nicht geimpften Mitwirkenden kündigen.
 
ArbG Berlin, Urteil vom 3.2.2022 - 17 Ca 11178/21
 
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Kündigung wegen Verleumdung: Wer trägt die Beweislast?
 
Die Geschäftsleitung einer Firma, die ein Callcenter und Infopoints betreibt, hatte beschlossen, die Teamleitung des Infopoints auszutauschen. Kurze Zeit später erhielt sie zwei E-Mails von den "Mitarbeitern des Infopoints", in denen verschiedene Anschuldigungen gegen die neue Teamleiterin erhoben und verlangt wurde, diese wieder abzusetzen.
 
Die Firma sprach anschließend die Kündigung aus, allerdings nicht gegen die Teamleiterin, sondern gegen die Verfasserin der E-Mails. Die Frau hätte in diesem Fall belegen müssen, dass ihre Vorwürfe gegen ihre Vorgesetzte nicht aus der Luft gegriffen sind. Das hat sie nicht getan, deshalb galten ihre Behauptungen als Verleumdung und waren ein Kündigungsgrund.
 
BAG, Urteil vom 16.12.2021 - 2 AZR 356/21
 
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NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS
Informationen zum Arbeits- und Sozialrecht für Geflüchtete
 
Das BMAS hat eine Informationsseite für Geflüchtete aus der Ukraine zusammengestellt, auf der die wichtigsten Fragen zu den Themen Arbeit und Soziale Sicherung beantwortet werden. Die FAQs sind auf Deutsch, Englisch, Ukrainisch und Russisch abrufbar.
 
Diese Informationen sind auch interessant für Arbeitgeber, die eventuell ukrainische Arbeitskräfte einstellen oder Geflüchtete auf andere Weise unterstützen möchten. Lesen Sie dazu auch unsere Meldung bei "Neue Gesetzesentwicklungen"!
 
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Telefonische Krankschreibung bis Ende Mai 2022 möglich
 
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Corona-Sonderregelung bis zum 31.5.2022 verlängert, wonach bei leichten Atemwegserkrankungen eine telefonische Krankschreibung möglich ist.
 
Lesen Sie dazu die Pressemitteilung des G-BA vom 18.3.2022.
 
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Fitting / Schmidt / Trebinger / Linsenmaier / Schelz:
Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung
 
Handkommentar - 31. Auflage 2022 
 
Die Neuauflage beinhaltet im Zusammenhang mit den Betriebsratswahlen die geänderte Wahlordnung, die Anhebung der Schwellenwerte für das vereinfachte Wahlverfahren, die Streichung bzw. Absenkung des Erfordernisses für Stützunterschriften, die Einschränkung des Anfechtungsrechts wegen Fehlern in der Wählerliste sowie die Ausweitung und Verbesserung des Kündigungsschutzes im Wahlkontext.
 
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Kennen Sie schon unsere neue Fachzeitschrift für Betriebsräte?
 
BRuR: Betriebsrat und Recht 
 
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NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN
Corona-Arbeitsschutzverordnung erneut verlängert und angepasst
 
Obwohl zum 20.3. zahlreiche Coronamaßnahmen gelockert wurden, müssen Betriebe auch weiterhin Basisschutzmaßnahmen in betrieblichen Hygienekonzepten festlegen. In der geänderten Arbeitsschutzverordnung werden Maßnahmen wie Testangebote und Homeoffice nun nicht mehr zwingend vorgeschrieben, aber als mögliche Schutzmaßnahmen festgeschrieben.
 
Welche Regelungen jetzt gelten, hat das BMAS auf seiner Webseite für Sie zusammengefasst.
 
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Homeoffice-Pauschale soll verlängert werden
 
Die Bundesregierung will ein Bündel steuerlicher Maßnahmen zur Abmilderung der finanziellen Coronafolgen in Kraft setzen bzw. verlängern. Sonderleistungen der Arbeitgeber sollen künftig bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei sein. Außerdem werden die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale bis Ende Dezember 2022 verlängert.
 
Einen kompakten Überblick über die geplanten Maßnahmen erhalten Sie bei uns.
 
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NEUIGKEITEN AUS DEM MODUL BETRIEBSRAT
Jetzt neu im PLUS- und PREMIUM-Modul: Fitting 31. Auflage 2022
 
Die 31. Auflage 2022 ist jetzt im PLUS- und PREMIUM-Modul verfügbar!
 
Die Neuauflage beinhaltet im Zusammenhang mit den Betriebsratswahlen die geänderte Wahlordnung, die Anhebung der Schwellenwerte für das vereinfachte Wahlverfahren, die Streichung bzw. Absenkung des Erfordernisses für Stützunterschriften, die Einschränkung des Anfechtungsrechts wegen Fehlern in der Wählerliste sowie die Ausweitung und Verbesserung des Kündigungsschutzes im Wahlkontext.
 
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AUS DEM BECK-BLOG
Unter welchen Umständen gilt eine Corona-Infektion als Arbeitsunfall?
 
Eine Covid-Infektion kann unter Umständen ein Arbeitsunfall und damit ein Versicherungsfall für die gesetzliche Unfallversicherung sein. Dann haben Versicherte Anspruch auf bestimmte Leistungen, insbesondere zur Heilbehandlung und Rehabilitation.
 
Beim Verdacht einer berufsbedingten Infektion sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer daher unbedingt die neuen Hinweise der gesetzlichen Unfallversicherung beachten.
 
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NUTZER-TIPPS
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