| | Nachrichten aus Ihrer Redaktion vom 29.04.2022
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| Sehr geehrter Herr Mustermann,
leider fällt der "Tag der Arbeit" dieses Jahr sehr arbeitnehmerunfreundlich auf einen Sonntag. Aber vielleicht können wir Sie mit unseren Nachrichten über diesen betrüblichen Umstand hinwegtrösten. Holen Sie sich die letzten Schoko-Eier und einen Kaffee und los geht's: Unser Urteil des Monats befasst sich diesmal mit der Teilnahme an einem wilden Streik (Spoiler: keine gute Idee!). Wenn Sie neu gewähltes Betriebsratsmitglied oder sogar Vorsitzende(r) sind, haben wir viele praktische Tipps für Sie! Verpassen Sie auch auf keinen Fall das sehr unterhaltsame Urteil in unserem beck-blog, in dem es darum geht, wie sich eine Corona-Infektion auf das Eheglück von Kollegen auswirkt. Viel Spaß beim Lesen wünschen Ihnen Ass. jur. Marlies Packeiser und Ass. jur. Sandra Eden Redaktion Modul Betriebsrat
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| | Urteil des Monats: Kündigung nach Teilnahme an "wildem" Streik | |
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| | Drei Fahrradkurierfahrer(innen) hatten sich an einem viertägigen "wilden" Streik beteiligt. Weil sie sich weigerten, die Arbeit wieder aufzunehmen, wurde ihnen außerordentlich und fristlos gekündigt. Die Streikenden rechtfertigten ihre Arbeitsniederlegung mit der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. Das Arbeitsgericht sah das jedoch anders und wies die Kündigungsschutzklagen ab. In zwei Fällen hat es die außerordentlichen, fristlosen Kündigungen für wirksam erachtet. Im dritten Fall durfte das Arbeitsverhältnis zwar nicht fristlos, aber nach Ablauf einer Zwei-Wochen-Frist beendet werden. ArbG Berlin, Urteile vom 6.4.2022, Az. 20 Ca 10257/21; 20 Ca 10258/21; 20 Ca 10259/21
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| | Befristeter Arbeitsvertrag mit eingescannter Unterschrift unwirksam | |
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| | Eine Leiharbeitsfirma schloss mit einer Frau jahrelang mehr als 20 kurzzeitig befristete Arbeitsverträge, die sich immer auf eine nur wenige Tage dauernde Tätigkeit bezogen, z.B. als Messehostess. Die Frau erhielt die Verträge mit der eingescannten Unterschrift des Geschäftsführers der Leiharbeitsfirma. Sie unterschrieb und schickte sie per Post zurück. Dann klagte sie gegen die zuletzt vereinbarte Befristung wegen Nichteinhaltung der Schriftform und bekam Recht. Eine eingescannte Unterschrift reicht für eine wirksame Befristung nicht aus, auch dann nicht, wenn der Arbeitsvertrag nur für wenige Tage geschlossen wird. LAG Berlin, Urteil vom 16.3.2022, Az: 23 Sa 1133/21
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| | Darf Pflegeheim ungeimpfte Mitarbeiter freistellen? | |
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| | Zwei Beschäftigte eines Seniorenheims, die nicht gegen das Coronavirus geimpft sind, hatten bis zum Stichtag Mitte März keinen Nachweis über eine Impfung vorgelegt. Deshalb stellte sie ihr Arbeitgeber ohne Fortzahlung des Gehalts frei. Das Gericht bestätigte das Vorgehen des Heims. ArbG Gießen, 12.4.2021, Az: 5 Ga 1/22 und 5 Ga 2/22
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| | Mit vorgetäuschter Krankheit Prüfung geschwänzt | |
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| | Ein Auszubildender zum Sport- und Gesundheitstrainer hatte eine schulische Prüfung nicht bestanden und sollte deshalb zur Nachprüfung antreten. Am Tag der Prüfung erschien er bei seinem Arbeitgeber, einem Fitnessstudio, und legte für den Zeitraum der Nachprüfung eine ärztliche AU-Bescheinigung vor. Danach absolvierte er ein intensives Krafttraining. Der Arbeitgeber fand das gar nicht lustig und reagierte mit einer fristlosen Kündigung. Das Gericht gab ihm Recht: Lässt sich ein gesunder Auszubildender krankschreiben, um eine Prüfung zu schwänzen, begeht er dadurch eine schwere Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. ArbG Siegen, Urteil vom 17.3.2022, Az: 5 Ca 1849/21.
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| | Gefälschter Impfausweis führt zu fristloser Kündigung | |
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| | Im Oktober 2021 informierte eine Firma ihre Mitarbeiter, dass ab November 2021 nur noch vollständig geimpfte Mitarbeiter Kundentermine vor Ort wahrnehmen dürften. Daraufhin erklärte eine Außendienstmitarbeiterin, sie sei mittlerweile geimpft und legte ihren Impfausweis bei der Personalabteilung vor. Es stellte sich jedoch heraus, dass dieser gefälscht war. Sie erhielt daraufhin die fristlose Kündigung. Diese war rechtens, entschied das Gericht, weil ein solches Verhalten das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig geschädigt habe. ArbG Köln, Urteil vom 23.3.2022, Az: 18 Ca 6830/21
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| | Volle Ersatzruhetage für Arbeit an Feiertagen | |
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| | Ein Mann arbeitete Nachtschicht im Verteilerzentrum eines Lebensmittelhändlers. Sein Dienst begann immer abends und er arbeitete regelmäßig an Sonn- und Feiertagen. Dafür bekam er als Ausgleich einen sogenannten Rolltag, d.h. eine Schicht frei. Wegen der tagesüberschreitenden Arbeitszeit hatte er jedoch nie einen vollen Kalendertag frei. Er verlangte deshalb als Freizeitausgleich einen ganzen freien Kalendertag. Das Gericht teilte seine Meinung: Arbeitet der Arbeitnehmer an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, dann muss ihm ein voller Kalendertag als Ersatzruhetag gewährt werden, also von 0-24 Uhr. BAG, Urteil vom 8.12.2021, Az: 10 AZR 641/19
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| | NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS |
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| | Neu im Betriebsrat? | |
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| | Mit dem Beginn der Amtszeit stellen sich für neu gewählte Betriebsräte viele Fragen zum eigenen Status, zur Einordnung des eigenen Amtes in die Betriebsverfassung sowie zu den Aufgaben und Rechten des Betriebsrats. Unsere Arbeitshilfe verschafft den frisch gewählten Betriebsräten einen ersten Überblick über die Amtsführung und beantwortet die in der Praxis häufig gestellten Fragen rund um die Aufgaben, Tätigkeiten, Pflichten und Rechte von Betriebsräten. Die Broschüre ist in Ihrem Online-Modul enthalten:
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| | Neu im Vorsitz des Betriebsrats? | |
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| | Auf neu gewählte Betriebsratsvorsitzende kommen gleich zu Beginn der Amtszeit eine Menge Aufgaben zu, die ebenso viele Fragen aufwerfen. Unsere Arbeitshilfe erklärt, welche Rechte und Pflichten Sie haben, wie der Betriebsrat die Gremiumsarbeit gestalten kann und wie er als Kollektivorgan gegenüber der Arbeitgeberseite auftreten kann, insbesondere auch wie der Betriebsrat auf externe Hilfe zurückgreifen kann. Die Broschüre ist in Ihrem Online-Modul enthalten:
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| | Wolfgang Däubler: Der Schulungsanspruch des Betriebsrats | |
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| | Neuerscheinung
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| Arbeitgeber sind verpflichtet, Betriebsratsmitglieder für Schulungen freizustellen und die Kosten dafür zu übernehmen. Solche Schulungen umfassen Fragen zu allen rechtlichen Belangen, Betriebswirtschaft, IT, betrieblicher Altersversorgung, Verhandlungstechniken, Konfliktlösung uvm. Die Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um den Schulungsanspruch finden Sie in diesem Praxiswerk. Auch Sonderregelungen bei Personalratsmitgliedern und die Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung (SBV) kommen zur Sprache. Besonders zu empfehlen für neu gewählte Mitglieder in Betriebsratgremien! Jetzt vorbestellen! Erscheint voraussichtlich Juni 2022
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| ca. 45 € | inkl. MwSt. |
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| | Unsere neue Fachzeitschrift für Betriebsräte! | |
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| | BRuR: Betriebsrat und Recht
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| Die BRuR ist zu 100 % zugeschnitten auf die Bedürfnisse der betrieblichen Interessenvertretung. Sie befasst sich mit den Themen, die Betriebsräten täglich unter den Nägeln brennen. Als unabhängige Fachzeitschrift werden die Inhalte nicht von Arbeitgebervereinigungen oder Gewerkschaften beeinflusst. Aktuelle Aufsätze und Rechtsprechung machen die BRuR zu einem »Muss« für jedes Betriebsratsmitglied. Inklusive Online-Modul! Hier geht's zum kostenlosen Probe-Abo:
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| | NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN |
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| | Welche Neuregelungen gelten seit April? | |
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| | Neben den zum größten Teil entfallenen Corona-Maßnahmen sind insbesondere die Verlängerung der Regelungen zum Kurzarbeitergeld, zur Grundsicherung, zum Kinderzuschlag sowie zur Akuthilfe für pflegende Angehörige zu beachten. Außerdem wird ein frühzeitiges Statusfeststellungsverfahren eingeführt.
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| | Weiterer Corona-Bonus für Pflegekräfte | |
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| | Für ihren Einsatz während der Corona-Pandemie sollen Pflegekräfte in Kliniken und Pflegeheimen einen gestaffelten Pflegebonus erhalten. Das Bundeskabinett verabschiedete einen entsprechenden Gesetzentwurf von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach. Insgesamt eine Milliarde Euro sollen je zur Hälfte Kranken- und Altenpflegekräften zugute kommen.
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| | Gesetzentwurf für besseren Schutz von Hinweisgebern | |
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| | Personen, die durch ihre berufliche Tätigkeit Informationen über Gesetzesverstöße erlangt haben, sollen künftig besser vor Repressalien wie Kündigung, Abmahnung, Versagung einer Beförderung, Rufschädigung oder Mobbing geschützt werden. Das Bundesministerium der Justiz hat dazu einen Referentenentwurf veröffentlicht. Gemäß dem Gesetzentwurf müssen Firmen, Behörden etc. künftig interne Meldestellen einrichten, an die sich Beschäftigte wenden können, außerdem soll es weitere externe Meldestellen geben.
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| | Chef vermasselt Hochzeit seiner Mitarbeiterin | |
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| | Wenn er gewusst hätte, was er damit anrichtet, wäre er vielleicht vorsichtiger gewesen. Stattdessen kam ein Geschäftsführer "pflichtbewusst" trotz Erkältung zur Arbeit und fuhr mit einer Mitarbeiterin zusammen im Auto zu Auswärtsterminen. Es kam, wie es kommen musste: Die Erkältung entpuppte sich als Corona-Infektion und die Mitarbeiterin musste als enge Kontaktperson in Quarantäne. Zu allem Unglück fiel die Quarantäne auch noch genau auf den Zeitpunkt, an dem die Mitarbeiterin ihre Hochzeit feiern wollte. Das ganze Fest musste kurzfristig abgesagt werden, auf einigen Kosten blieben die Brautleute sitzen. Das Gericht brummte diese Kosten dem Geschäftsführer auf. Vermutlich wird der Geschäftsführer zu dem verschobenen Fest nicht eingeladen sein... LAG München, 14.2.2022 - 4 Sa 457/21 (ausgerechnet am Valentinstag)
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