Neuigkeiten aus der Redaktion Modul Betriebsrat
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Modul Betriebsrat
Nachrichten aus Ihrer Redaktion vom 31.05.2022
 
Sehr geehrter Herr Mustermann,
 
geschafft! Alle Betriebsratswahlen sind spätestens heute zu Ende gegangen. Nun heißt es für die "Neuen", sich in die bevorstehenden Aufgaben einzuarbeiten. Die "alten Hasen" werden dabei sicherlich mit Rat und Tat zur Seite stehen.
 
Auch wir möchten mit unseren handverlesenen Urteilen und Informationen einen Teil dazu beitragen, Ihnen die Arbeit zu erleichtern:
 
In unserem Urteil des Monats wird diesmal um Überstunden gestritten. Ein weiteres spannendes Urteil finden Sie in unserem beck-blog: Dort kämpft ein Betriebsrat für bezahlte Raucherpausen.
 
 
Viel Spaß beim Lesen wünschen Ihnen
 
Ass. jur. Marlies Packeiser und Ass. jur. Sandra Eden
Redaktion Modul Betriebsrat
 
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Wünsche, Anregungen, Kritik? Dann schicken Sie uns eine E-Mail:
Redaktion-Modul-Betriebsrat@beck.de

Inhaltsverzeichnis
AKTUELLE RECHTSPRECHUNG
»Urteil des Monats: Fahrer muss geleistete Überstunden nachweisen
»Welchen Anspruch auf Urlaubsabgeltung haben Leiharbeitnehmer?
»Reichsbürger haben bei der Polizei nichts zu suchen
»Kein Schmerzensgeld vom Arbeitgeber bei Ansteckung mit Corona
»Muss Pflegekraft für Corona-Prämie drei Monate am Stück arbeiten?
»Wann ist Rückzahlungsklausel in Fortbildungsvereinbarung unwirksam?
»Neu gegründeter Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Sozialplan
NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN
»Zwölf Euro Mindestlohn ab Oktober rückt näher
»Spanien plant Arbeitsfreistellung für Frauenbei Regelschmerzen
»Sachverständige befürworten dauerhafte Homeoffice-Pauschale
NEUIGKEITEN AUS DEM MODUL BETRIEBSRAT
»Jetzt neu in 2. Auflage: Feichtinger/Wagner, Betriebliches Eingliederungsmanagement
»Jetzt neu in 3. Auflage: Lemke, Datenschutz in der Betriebsratsarbeit
»Jetzt neu in 3. Auflage: Hintz/Lill, Insolvenz und Arbeitsrecht
AUS DEM BECK-BLOG
»Betriebsrat kann keine bezahlten Raucherpausen einfordern
»Was ist bei Sabbaticals zu beachten?
AKTUELLE RECHTSPRECHUNG
Urteil des Monats: Fahrer muss geleistete Überstunden nachweisen
 
Ein Auslieferungsfahrer verlangte, nachdem er gekündigt hatte, die Auszahlung von 348 Überstunden. Das Unternehmen bestritt allerdings, dass diese überhaupt angefallen waren. Der Mann hatte zwar täglich seine Anfangs- und Endzeiten registriert, dazwischen aber angeblich zahlreiche, nicht dokumentierte Pausen eingelegt.
 
Das BAG stellte sich auf die Seite des Unternehmens: Ein Arbeitnehmer muss beweisen, dass er die Überstunden tatsächlich geleistet hat, und dass diese vom Arbeitgeber angeordnet oder gebilligt wurden. Das gilt unabhängig von der allgemeinen Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber.
 
BAG, Urteil vom 4.5.2022 - 5 AZR 359/21; 5 AZR 451/21; 5 AZR 474/21
 
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Welchen Anspruch auf Urlaubsabgeltung haben Leiharbeitnehmer?
 
Zwei Leiharbeitnehmer einer portugiesischen Zeitarbeitsfirma wurden für zwei Jahre an ein Unternehmen überlassen. Nach Auflösung ihrer Arbeitsverträge verlangten sie die gleiche Abgeltung für nicht genommenen Jahresurlaub sowie das gleiche Urlaubsgeld wie festangestellte Mitarbeiter des Unternehmens.
 
Die Zeitarbeitsfirma wollte jedoch nur einen geringeren Betrag zahlen und berief sich dabei auf eine Spezialregelung für Leiharbeiter.
 
Der EuGH gab den Leiharbeitern Recht: Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld dürfen für Leiharbeiter nicht geringer ausfallen, als wenn sie beim entleihenden Unternehmen fest angestellt gewesen wären.
 
EuGH, Urteil vom 12.5.2022 - C-426/20
 
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Reichsbürger haben bei der Polizei nichts zu suchen
 
Einem Polizeibeamten, der der sogenannten Reichsbürgerbewegung anzugehört, wurde gekündigt. Er hatte auf mehreren öffentlichen Veranstaltungen unter anderem Verschwörungstheorien der Querdenkerszene verbreitet, sowie staatliche Institutionen und deren Organe verunglimpft.
 
Das Gericht hat der Klage der Polizeidirektion gegen den Kriminalhauptkommissar stattgegeben und die Kündigung bestätigt (VG Hannover, Urteil vom 28.4.2022 - 18 A 3735/21).
 
Ein ähnliches Urteil erging einige Tage vorher für einen Polizeidienst-Angestellten (LAG Hamburg, Urteil vom 22.4.2022 - 7 Sa 49/21).
 
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Kein Schmerzensgeld vom Arbeitgeber bei Ansteckung mit Corona
 
Eine Krankenschwester in einem Pflegeheim arbeitete im März 2020 an der Essensausgabe und half ohne Atemschutzmaske Bewohnern beim Essen. Kurz darauf wurde sie positiv auf Corona getestet und erkrankte schwer, ebenso wie einige Bewohner des Pflegeheims.
 
Sie verklagte ihren Arbeitgeber auf Ersatz der Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld, allerdings erfolglos. Denn sie konnte trotz ärztlichem Attest nicht nachweisen, dass sie sich am Arbeitsplatz und nicht anderweitig angesteckt hatte.
 
ArbG Siegburg, Urteil vom 30.3.2022 - 3 Ca 1848/21
 
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Muss Pflegekraft für Corona-Prämie drei Monate am Stück arbeiten?
 
Eine Pflegekraft war vom 1.3.2020 bis zum 31.10.2020 Arbeitnehmerin in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung. Ihre Tätigkeit war in diesem Zeitraum durch mehrere Krankheitszeiten unterbrochen. Insgesamt arbeitete sie jedoch an mindestens 90 Tagen. Die Zahlung der Corona-Prämie wurde mit der Begründung abgelehnt, dass sie im Bemessungszeitraum keine drei Monate zusammenhängend tätig gewesen sei.
 
Das Gericht entschied jedoch, dass Pflegekräfte auch dann Anspruch auf die Corona-Prämie nach § 150a SGB XI haben, wenn die Arbeitsleistung von mindestens drei Monaten nicht zusammenhängend erbracht wurde. Es reiche aus, wenn die einzelnen Tätigkeitszeiträume zusammengerechnet drei Monate ergeben.
 
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.3.2022 - 5 Sa 1708/21
 
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Wann ist Rückzahlungsklausel in Fortbildungsvereinbarung unwirksam?
 
Eine Altenpflegerin in einer Reha-Klinik schloss mit ihrem Arbeitgeber einen Vertrag, wonach sie an 18 Arbeitstagen an einer Fortbildung zum Fachtherapeut teilnahm. Die Reha-Klinik übernahm die Kosten, die Arbeitnehmerin verpflichtete sich jedoch, die Gebühren im Falle einer Eigenkündigung anteilig zurückzuzahlen.
 
Die Frau kündigte drei Monate nach Ende der Fortbildung, die Klinik verlangte daraufhin zwei Drittel der Fortbildungskosten zurück.
 
Das BAG entschied jedoch, dass eine Rückzahlungsklausel unwirksam ist, wenn die Zahlungsverpflichtung unabhängig vom Grund der Eigenkündigung besteht, weil sie die Mitarbeiter unangemessen benachteiligt.
 
BAG, Urteil vom 1.3.2022 - 9 AZR 260/21
 
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Neu gegründeter Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Sozialplan
 
Ein neu gegründeter Betriebsrat wollte seinen Arbeitgeber dazu zwingen, ihn am Abschluss eines Sozialplans zu beteiligen. Kurz zuvor war die Stilllegung des Betriebs angekündigt worden, gefolgt von der Kündigung der meisten Arbeitsverhältnisse. Innerhalb von zwei Wochen gründeten und wählten die Arbeitnehmer daraufhin eine Interessenvertretung.
 
Das BAG machte dem gut gemeinten Vorhaben allerdings einen Strich durch die Rechnung: Wird ein Betriebsrat erstmals nach Bekanntgabe der Stilllegung gegründet, dann kann dieser nicht den Abschluss eines Sozialplans erwirken. Das ist nur möglich, wenn der Betriebsrat schon vorher besteht.
 
BAG, Beschluss vom 8.2.2022 - 1 ABR 2/21
 
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Wolfgang Däubler: Der Schulungsanspruch des Betriebsrats
 
Neuerscheinung 
 
Arbeitgeber sind verpflichtet, Betriebsratsmitglieder für Schulungen freizustellen und die Kosten dafür zu übernehmen. Solche Schulungen umfassen Fragen zu allen rechtlichen Belangen, Betriebswirtschaft, IT, betrieblicher Altersversorgung, Verhandlungstechniken, Konfliktlösung uvm.
 
Die Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um den Schulungsanspruch finden Sie in diesem Praxiswerk. Auch Sonderregelungen bei Personalratsmitgliedern und die Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung (SBV) kommen zur Sprache.
 
Besonders zu empfehlen für neu gewählte Mitglieder in Betriebsratsgremien!
 
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Unsere neue Fachzeitschrift für Betriebsräte!
 
BRuR: Betriebsrat und Recht 
 
Die BRuR ist zu 100 % zugeschnitten auf die Bedürfnisse der betrieblichen Interessenvertretung. Sie befasst sich mit den Themen, die Betriebsräten täglich unter den Nägeln brennen.
 
Als unabhängige Fachzeitschrift werden die Inhalte nicht von Arbeitgebervereinigungen oder Gewerkschaften beeinflusst. Aktuelle Aufsätze und Rechtsprechung machen die BRuR zu einem »Muss« für jedes Betriebsratsmitglied.
 
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NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN
Zwölf Euro Mindestlohn ab Oktober rückt näher
 
Der Gesetzentwurf für das Mindestlohnerhöhungsgesetz hat eine weitere Hürde genommen: Der Sozialausschuss hat mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion Die Linke dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zugestimmt.
 
Das Gesetz sieht vor, den Mindestlohn für alle Arbeitnehmer(innen) zum 1.10.2022 auf einen Brutto-Stundenlohn von zwölf Euro zu erhöhen. Zudem soll sich künftig die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren. Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns soll sie auf 520 Euro monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet werden.
 
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Spanien plant Arbeitsfreistellung für Frauen bei Regelschmerzen
 
Was bei uns derzeit noch kontrovers diskutiert wird, ist in anderen Ländern vielleicht schon bald Realität: In Spanien sollen Frauen künftig bei heftigen Regelbeschwerden von der Arbeit befreit sein, die Kosten dafür soll der Staat tragen. Eine solche Regelung wäre auch bei uns denkbar, sagt ein Experte.
 
Bedarf für eine solche Regelung besteht sicherlich, denn viele Frauen nehmen aus Angst vor Kündigungen lieber starke Schmerzmittel, als regelmäßig in der Arbeit auszufallen.
 
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Sachverständige befürworten dauerhafte Homeoffice-Pauschale
 
Viele Unternehmen, für die Homeoffice vor der Corona-Pandemie kaum vorstellbar war, sind jetzt, während alle Maßnahmen nach und nach wegfallen, bei der Gewährung von regelmäßigen Homeoffice-Tagen deutlich großzügiger.
 
Die gleichzeitige steuerliche Entlastung der Arbeitnehmer durch die Homeoffice-Pauschale hat sich nach Ansicht von Sachverständigen bewährt und soll deshalb dauerhaft etabliert werden. Das ist das Ergebnis einer Anhörung zum "Vierten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise".
 
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NEUIGKEITEN AUS DEM MODUL BETRIEBSRAT
Jetzt neu in 2. Auflage:
Feichtinger/Wagner, Betriebliches Eingliederungsmanagement
 
Die Arbeitshilfe ist soeben in 2. Auflage erschienen und steht Ihnen ab sofort online zur Verfügung.
 
Sie richtet sich an alle Betriebsratsmitglieder, da bei der Einführung und der Gestaltung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) das gesamte Gremium gefragt ist. Das gilt auch für die Durchführung des Verfahrens, in dem Mitarbeitende durch den Betriebsrat begleitet werden können.
 
Behandelt werden unter anderem Sinn und Zweck des BEM, Voraussetzungen, Durchführung, Rechte und Pflichten des Betriebsrats sowie Datenschutz. Eine Muster-Betriebsvereinbarung und Musterschreiben runden die Arbeitshilfe ab.
 
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Jetzt neu in 3. Auflage: Lemke, Datenschutz in der Betriebsratsarbeit
 
Die Arbeitshilfe ist nun in 3. Auflage erschienen und steht Ihnen ab sofort online zur Verfügung.
 
Durch das BetrModG wurde ein neuer § 79a in das BetrVG aufgenommen. Er befasst sich mit dem Schutz und der Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Neuauflage dieser Arbeitshilfe behandelt diese und weitere Fragen rund um die Digitalisierung.
 
In der Arbeitshilfe werden die wichtigsten Fragen zu Mitbestimmungs- und Kontrollrechten, zum Umfang zulässiger Auswertungen sowie zum Umgang mit Daten beantwortet. Außerdem helfen Checklisten und Muster zur schnellen Umsetzung von Maßnahmen.
 
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Jetzt neu in 3. Auflage: Hintz/Lill, Insolvenz und Arbeitsrecht
 
Die Arbeitshilfe ist kürzlich in 3. Auflage erschienen und steht Ihnen ab sofort online zur Verfügung.
 
Sie begleitet Betriebsräte von der Stellung des Insolvenzantrages, über den Ablauf des Insolvenzverfahrens bis hin zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse, Betriebsübergang oder Veräußerung. Behandelt werden neben Transfergesellschaften auch Lohnersatzleistungen (Insolvenzgeld).
 
Neben gefährlichen Fallstricken werden auch Möglichkeiten der Einflussnahme durch Betriebsratsgremien aufgezeigt, unterstützt von Praxistipps, Checklisten und Musterschreiben.
 
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AUS DEM BECK-BLOG
Betriebsrat kann keine bezahlten Raucherpausen einfordern
 
Bei einem Logistikdienstleister für Holz und Holzprodukte am Seehafen Rostock konnten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Tarifvertrag pro sechsstündiger Schicht eine 30-minütige Pause machen. Außerdem hatte der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsordnung geschlossen, in der geregelt war, an welchen markierten Stellen auf dem Betriebsgelände geraucht werden durfte.
 
Nachdem es 2020 im Hafen mehrfach gebrannt hatte, wies der Arbeitgeber darauf hin, dass das Rauchen nur in den ausgeschilderten Bereichen und »ausschließlich in der tariflich vorgeschriebenen Pause gestattet« sei.
 
Der Betriebsrat sah in der Beschränkung des Rauchens auf die Pausenzeiten sein Mitbestimmungsrecht verletzt. Das LAG hielt die Anordnung dagegen für rechtens.
 
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.3.2022 – 5 TaBV 12/21
 
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Was ist bei Sabbaticals zu beachten?
 
Wer hat sich nicht schon einmal auf eine einsame Insel gewünscht, um dem Alltag für eine Weile zu entfliehen? Sabbaticals, also eine mehrmonatige Auszeit vom Job, erfreuen sich immer größerer Beliebtheit.
 
Welche Möglichkeiten es gibt und worauf bei der Gestaltung zu achten ist, erfahren Sie in unserem Gastbeitrag. Musterformulierungen helfen Ihnen bei der Umsetzung.
 
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NUTZER-TIPPS
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