| | Nachrichten aus Ihrer Redaktion vom 27.07.2022
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| Sehr geehrter Herr Mustermann,
kommende Woche soll der Sommer noch mal so richtig Gas geben, zur Freude aller Schulkinder und zum Leidwesen der arbeitenden Bevölkerung. Ein leckeres Eis zum Trost können wir Ihnen zwar nicht anbieten, aber zumindest ein paar erfrischende Neuigkeiten: In unserem Urteil des Monats geht es diesmal um die letzte Betriebsratswahl bei VW, bei der anscheinend nicht alles glatt lief... Außerdem haben wir heute ein kleines Extra für Sie: Unseren "Social-Media-Knigge" zum Herunterladen und Weitergeben! Viel Spaß beim Lesen wünschen Ihnen Ass. jur. Marlies Packeiser und Ass. jur. Sandra Eden Redaktion Modul Betriebsrat
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| | VW-Betriebsratswahl in Wolfsburg unwirksam | |
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| Bei der letzten Betriebsratswahl im VW Stammwerk in Wolfsburg scheint das eine oder andere schiefgelaufen zu sein: Ein Teil der Briefwahlunterlagen soll vom Wahlvorstand zu spät verschickt worden sein. Außerdem sollen die Briefwahlrückläufe mehrere Stunden lang unbeaufsichtigt gewesen sein und hätten in dieser Zeit manipuliert werden können. Das Arbeitsgericht Braunschweig hat daher die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt. Der Betriebsrat zeigte sich von der Entscheidung überrascht und kündigte an, in Berufung zu gehen. ArbG Braunschweig, Beschluss vom 13.7.2022 - 3 BV 5/22 Lesen Sie hier eine Zusammenfassung der Ereignisse. Einen Überblick über die Urteilsgründe finden Sie hier:
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| | Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats bei Einführung von Office 365 | |
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| Ein Betriebsrat eines Warenverteilzentrums mit mehreren Betrieben verlangte ein Mitbestimmungsrecht für die Einführung von Microsoft Office 365. In jedem der Betriebe im Unternehmen gab es einen eigenen Betriebsrat, außerdem einen Gesamtbetriebsrat. Das Softwarepaket "Microsoft Office 365" sollte in allen Betrieben genutzt werden. Die IT-Administration sollte zentral erfolgen und die Daten sollten in einer einheitlichen Cloud gespeichert werden. Der Gesamtbetriebsrat hatte dem Vorhaben zugestimmt. Daneben wollte ein Betriebsrat eines der Betriebe ebenfalls mitbestimmen. Nach Ansicht des BAG ist jedoch nur der Gesamtbetriebsrat zuständig, denn der Einsatz einer Software, die eine zentrale Kontrolle von Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer zumindest ermöglicht, muss zwingend betriebsübergreifend geregelt sein. BAG, Beschluss vom 8.3.2022 - 1 ABR 20/21
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| | Teilnahme an Betriebsfest nur mit 2G? | |
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| Nachdem es zwei Jahre praktisch keine Betriebsfeste gab, freuen sich nun viele wieder auf gemeinsame Feiern. Allerdings ist noch längst nicht wieder alles "wie früher", wie folgender Fall zeigt: Am Sommerfest einer Klinik durfte nur teilnehmen, wer folgende Voraussetzungen erfüllte: zwei- bis dreifach geimpft und/oder genesen, und zusätzlich tagesaktuell getestet. Ein Mitarbeiter verlangte, ihm ohne Einhaltung dieser Regelungen die Teilnahme an dem Sommerfest zu gestatten. Vor Gericht bekam jedoch die Klinik recht: Sie darf die Teilnahme an ihrem Sommerfest von der 2G-Plus-Regelung und der Vorlage eines negativen Tests abhängig machen. Ein Anspruch auf bedingungslose Teilnahme ergebe sich aus keinem Gesetz. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1.7.2022 - 6 Ta 673/22
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| | Schweigen des Arbeitgebers zu höherer Sozialplanabfindung | |
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| Einer Mitarbeiterin wurde im Zuge einer zweiten Personalanpassungsmaßnahme 2020 betriebsbedingt gekündigt. Bereits beim ersten Personalabbau 2017 war ein Sozialplan ausgehandelt worden, der auch für die zweite Kündigungswelle gelten sollte. Außerdem gab es bei der ersten Welle eine mündliche Zusatzvereinbarung über eine erhöhte Abfindung für Gewerkschaftsmitglieder. Die Gewerkschaft forderte auf einer Betriebsversammlung die erhöhte Abfindung für ihre Mitglieder auch in der zweiten Welle. Der Geschäftsführer der Firma äußerte sich jedoch nicht zu dieser Forderung. Eine Klage der Gewerkschaft brachte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts galt das Schweigen des Arbeitgebers nicht als Zustimmung zur Aufstockung der Abfindung. LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.6.2022 - 1 Sa 991/21
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| | Kündigung trotz Elternzeit zulässig | |
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| Eine Arbeitnehmerin hatte während der Elternzeit aus betriebsbedingten Gründen eine Änderungskündigung erhalten, weil ihr ursprünglicher Arbeitsplatz weggefallen war. Sie lehnte das Änderungsangebot ab, sodass ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet wurde. Das Integrationsamt hatte zuvor der Kündigung während der Elternzeit zugestimmt. Die Kündigungsschutzklage blieb erfolglos. Weil eine Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen nicht mehr möglich gewesen sei, war die Änderungskündigung auch während der Elternzeit erlaubt. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5.7.2022 - 16 Sa 1750/21
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| | Verdacht auf Impfpass-Fälschung reicht für Entlassung | |
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| Gegen eine Polizistin auf Probe lief ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Urkundenfälschung. Sie soll gemeinsam mit ihrem Freund Impfpässe gefälscht und an diverse Abnehmer verkauft haben. Schon während des laufenden Strafverfahrens wurde die Polizistin deswegen entlassen. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag der Beamtin zurück. Der Sachverhalt rechtfertige - unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens - die Schlussfolgerung, dass die Beamtin sich in der Probezeit nicht bewährt habe. VG Saarlouis, Beschluss vom 4.7.2022 - 2 L 297/22
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| | NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS |
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| | Der "Social-Media-Knigge" | |
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| Schon beim kleinsten "Aufreger" sind Hate-Speech, Beleidigungen und Bedrohungen in den verschiedenen Social-Media-Kanälen leider an der Tagesordnung. Dass man aber mit unbedachten Äußerungen sogar seinen Job riskieren kann, ist sicher den wenigsten bewusst. Aber es geht auch anders! Gehen Sie mit gutem Beispiel voran und unterstützen Sie Ihre Kollegen beim respektvollen Verhalten in den sozialen Netzwerken. In unserer Arbeitshilfe Datenschutz in der Betriebsratsarbeit finden Sie ein Muster für eine Social-Media-Richtlinie in Ihrem Unternehmen, das hier zum Download zur Verfügung steht:
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| | Lemke: Datenschutz in der Betriebsratsarbeit | |
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| Ratgeber, 3. Auflage 2022
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| Durch das BetrModG wurde ein neuer § 79a in das BetrVG aufgenommen. Er befasst sich mit dem Schutz und der Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Neuauflage dieser Arbeitshilfe behandelt diese und weitere Fragen rund um die Digitalisierung. In der Arbeitshilfe werden die wichtigsten Fragen zu Mitbestimmungs- und Kontrollrechten, zum Umfang zulässiger Auswertungen sowie zum Umgang mit Daten beantwortet. Außerdem helfen Checklisten und Muster bei der schnellen Umsetzung von Maßnahmen. Sofort lieferbar!
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| 20,90 € | inkl. MwSt. |
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| | Feichtinger/Wagner: Betriebliches Eingliederungsmanagement | |
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| Ratgeber, 2. Auflage 2022
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| Die Arbeitshilfe richtet sich an alle Betriebsratsmitglieder, da bei der Einführung und der Gestaltung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) das gesamte Gremium gefragt ist. Das gilt auch für die Durchführung des Verfahrens, in dem Mitarbeitende durch den Betriebsrat begleitet werden können. Behandelt werden unter anderem Sinn und Zweck des BEM, Voraussetzungen, Durchführung, Rechte und Pflichten des Betriebsrats sowie Datenschutz. Eine Muster-Betriebsvereinbarung und Musterschreiben runden die Arbeitshilfe ab. Sofort lieferbar!
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| 15,90 € | inkl. MwSt. |
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| | Hintz/Lill: Insolvenz und Arbeitsrecht | |
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| Ratgeber, 3. Auflage 2022
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| Die Arbeitshilfe begleitet Betriebsräte von der Stellung des Insolvenzantrages, über den Ablauf des Insolvenzverfahrens bis hin zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse, Betriebsübergang oder Veräußerung. Behandelt werden neben Transfergesellschaften auch Lohnersatzleistungen (Insolvenzgeld). Neben gefährlichen Fallstricken werden auch Möglichkeiten der Einflussnahme durch Betriebsratsgremien aufgezeigt, unterstützt von Praxistipps, Checklisten und Musterschreiben. Jetzt vorbestellen, erscheint in Kürze!
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| | NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN |
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| | Das ist neu seit Juli 2022 | |
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| Der gesetzliche Mindestlohn stieg zum 1. Juli von bisher 9,82 Euro auf 10,45 Euro pro Stunde. Das entspricht einem Zuwachs von gut 6 %. Was hat sich sonst noch geändert? Einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen finden Sie hier:
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| | Streit um Nachtzuschläge: EuGH verweist auf nationales Recht | |
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| Zwei Mitarbeiter von Coca-Cola, die Nachtarbeit im Schichtbetrieb geleistet hatten, klagten gegen eine Ungleichbehandlung bei den Nachtzuschlägen. Nach dem Manteltarifvertrag wird für regelmäßige Nachtarbeit nur 20 % Zuschlag gezahlt, während der Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit bei 50 % liegt. Der Fall ging bis zum EuGH. Dessen Urteil war mit Spannung erwartet worden, weil noch zahlreiche weitere ähnliche Klagen die Arbeitsgerichte beschäftigen. Allerdings hat der EuGH den Fall nicht entschieden, sondern festgestellt, dass EU-Recht hier keine Anwendung findet und somit das Recht der einzelnen Länder gilt. EuGH, Urteil vom 7.7.2022 - C‑257/21 und C‑258/21
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