| | Nachrichten aus Ihrer Redaktion vom 30.09.2022
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| Sehr geehrter Herr Mustermann,
hier in München steppt in diesen Wochen wieder der Bär, zumindest in den Oktoberfest-Zelten. Wir haben als Alternative ein paar tolle corona- und alkoholfreie "Wiesn-Schmankerl" für Sie: In unserem Urteil des Monats geht es diesmal um die kürzlich vom BAG entschiedene Frage, ob Unternehmen die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter systematisch erfassen müssen. Haben Sie eigentlich in Ihrem Modul schon den Trennungskostenrechner für Betriebsräte entdeckt? Damit lässt sich im Handumdrehen ermitteln, wieviel Abfindung gekündigten Arbeitnehmern zusteht. Probieren Sie es gleich mal aus! Viel Spaß beim Lesen wünschen Ihnen Ass. jur. Marlies Packeiser und Ass. jur. Sandra Eden Redaktion Modul Betriebsrat
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| | Urteil des Monats: Arbeitgeber müssen Arbeitszeit erfassen | |
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| Den Streit zwischen einem Betriebsrat und dessen Arbeitgeber über die Einführung einer digitalen Stechuhr hat das BAG zum Anlass genommen, eine grundsätzliche Entscheidung zum Thema Arbeitszeiterfassung zu fällen. Vorausgegangen war ein Urteil des EUGH aus 2019, in dem Arbeitgeber zur Zeiterfassung verpflichtet wurden. Allerdings war unklar, ob dieses Urteil die Arbeitgeber direkt bindet oder nur die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine entsprechende gesetzliche Grundlage zu schaffen. Entsprechend zögerlich erfolgte die Umsetzung in den Betrieben. Nun hat auch das BAG ausdrücklich entschieden, dass Unternehmen die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch erfassen müssen. Ein eigenes Gesetz ist dafür nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich. BAG, Beschluss vom 13.9.2022 - 1 ABR 22/21
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| | Urlaubsansprüche bei drohendem Verfall bzw. Verjährung | |
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| Der EuGH hat drei Arbeitnehmern, deren Urlaubsansprüche zu verjähren oder zu verfallen drohten, den Rücken gestärkt: In zwei Fällen war es den Arbeitnehmern wegen längerer Krankheit nicht möglich, den Urlaub rechtzeitig anzutreten. Unter diesen Umständen verfällt der Urlaubsanspruch normalerweise nach 15 Monaten. Im dritten Fall konnte eine Arbeitnehmerin ihren Urlaub wegen des hohen Arbeitsanfalls nicht nehmen, deshalb forderte sie später eine Abgeltung der Urlaubstage. Der EuGH urteilte, dass der Urlaubsanspruch nur dann verfällt / verjährt, wenn der Arbeitgeber seine Hinweispflichten erfüllt bzw. den Arbeitnehmern tatsächlich ermöglicht hat, den Urlaub zu nehmen. EuGH, Urteil vom 22.9.2022 - C-120/21
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| | Keine Herausgabe von Arbeitnehmerlisten für Wahlversammlung | |
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| Fünf Mitarbeiter eines On-Demand-Lieferservices wollten einen Betriebsrat gründen und verlangten die Herausgabe der Arbeitnehmerlisten, um eine Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes durchzuführen. Das Unternehmen weigerte sich jedoch, die Listen herauszugeben. Das Gericht gab dem Unternehmen Recht: In einem betriebsratlosen Betrieb gibt es keinen Anspruch der Wahlinitiatoren gegen den Arbeitgeber auf Herausgabe von Arbeitnehmerlisten. Erst der gewählte Wahlvorstand hat ein entsprechendes Recht. ArbG Berlin, Beschluss vom 26.8.2022 - 41 BVGa 7430/22
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| | Kann ein "Store-Manager" in den Betriebsrat gewählt werden? | |
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| Eine Ladenkette für Dekorationsartikel mit bundesweit 58 Filialen hielt die in 2019 durchgeführte Betriebsratswahl für unwirksam, weil die gewählte Filialleiterin als leitende Angestellte nicht wählbar gewesen sei. Der Betriebsrat war dagegen der Ansicht, dass die Filialleiter keine leitenden Angestellten seien. Das BAG hat letztendlich entschieden, dass ein Filialleiter, der ohne Billigung der Geschäftsleitung keine selbstständigen Personalentscheidungen vornehmen darf, kein leitender Angestellter und insofern zum Betriebsrat wahlberechtigt ist. Maßgebend ist die "unternehmerische" Bedeutung der zugewiesenen Personalführungsbefugnis. BAG, Beschluss vom 4.5.2022 - 7 ABR 14/21
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| | Wann beginnt die Kündigungsfrist bei einer Compliance-Untersuchung? | |
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| Ein Vertriebsleiter eines Unternehmens, das Aufträge von Bundesverteidigungsministerium und Bundeswehr annahm, hatte ein vertrauliches Papier unberechtigt an Kollegen weitergegeben. Die Compliance-Abteilung beauftragte eine externe Anwaltskanzlei mit der Untersuchung des Vorfalls, was einige Monate in Anspruch nahm. Zehn Tage, nachdem der Abschlussbericht vorlag, wurde dem Vertriebsleiter fristlos gekündigt. In seiner Kündigungsschutzklage machte der Mann geltend, dass die Zwei-Wochen-Frist nicht eingehalten worden sei. Das BAG wies die Klage jedoch ab mit der Begründung, dass diese Frist erst begonnen hätte, als der Abschlussbericht dem Unternehmen vorlag. BAG, Urteil vom 5.5.2022 - 2 AZR 483/21
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| | Überlassungshöchstdauer bei Leiharbeitern ist im TV änderbar | |
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| Ein Leiharbeiter war knapp 24 Monate einem Unternehmen überlassen worden, das Mitglied im AG-Verband Südwestmetall war. Dort galt der mit der IG Metall geschlossene "Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit", in dem geregelt war, dass die Dauer einer Arbeitnehmerüberlassung 48 Monate nicht überschreiten darf. Der Leiharbeiter war der Ansicht, dass mit dem Unternehmen, an das er ausgeliehen war, ein festes Arbeitsverhältnis zustande kam, weil die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer überschritten sei. Das BAG sah den Fall allerdings anders: In einem Tarifvertrag kann abweichend von der gesetzlichen Dauer von 18 Monaten eine andere Überlassungshöchstdauer vereinbart werden. BAG, Urteil vom 14.9.2022 - 4 AZR 83/21
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| | Darf Ver.di Tarifverträge auch für die Pflegebranche abschließen? | |
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| Die Gewerkschaft Ver.di hat etwa 1,9 Millionen Mitglieder und ist unter anderem für die Pflegebranche zuständig. Der Arbeitgeberverband für Pflegeeinrichtungen in Deutschland war aber der Ansicht, dass ver.di in der Pflegebranche nicht tariffähig ist, weil ihr in diesem Bereich die nötige Anzahl der organisierten Arbeitnehmer und damit die Durchsetzungskraft gegenüber der Arbeitgeberseite fehlt. Das Bundesarbeitsgericht war dagegen der Meinung, dass ver.di tariffähig ist und damit Tarifverträge auch in der Pflegebranche abschließen kann. Eine teilweise, auf bestimmte Branchen, Regionen, Berufskreise oder Personengruppen beschränkte Tariffähigkeit einer Koalition gebe es nicht. BAG, Beschluss vom 13.9.2022 - 1 ABR 24/21
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| | NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS |
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| | Neue Minijob-Regelungen ab 1.10.2022 | |
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| Für Minijobs gilt ab dem 1.10.2022 eine neue Verdienstgrenze von 520 Euro statt bisher 450 Euro. Dadurch ergeben sich für Minijobber sowie Arbeitgeber einige Änderungen. Die Minijob-Zentrale gibt in ihren FAQs einen Überblick über die neuen Minijob-Regelungen.
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| | Geringfügigkeitsrichtlinien aktualisiert | |
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| Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungen haben am 16.8.2022 eine aktualisierte Fassung der Geringfügigkeitsrichtlinien veröffentlicht. Darin berücksichtigt sind die Änderungen zum Melderecht für geringfügige Beschäftigungen, die Einführung einer dynamischen Geringfügigkeitsgrenze von 520 EUR in Abhängigkeit vom Mindestlohn und die gesetzliche Regelung zum unschädlichen Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze. Die neuen Richtlinien finden Sie auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung zum Download.
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| | Bundesregierung will Fachkräftemangel bekämpfen | |
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| Die geburtenstarken Jahrgänge der 1960er Jahre gehen nach und nach in Rente. Was bleibt, ist eine große Lücke bei den Fachkräften, die sich jetzt schon fast überall bemerkbar macht. Die Bundesregierung will nun beim Fachkräftemangel Abhilfe schaffen. Geplant sind unter anderem eine Ausbildungsgarantie, die Förderung der betrieblichen Weiterbildung, Erleichterungen bei der Anerkennung von Berufsabschlüssen und eine Modernisierung des Einwanderungsgesetzes.
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| | Aktualisierte Auflage des Fachbuchs "Arbeitsstätten" | |
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| Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat das Fachbuch "Arbeitsstätten" auf den neuesten Stand gebracht. Die Neuauflage enthält eine aktualisierte Zusammenstellung der Arbeitsstättenverordnung und der technischen Regeln für Arbeitsstätten. Die aktuell geltenden Vorschriften finden Sie auf den Seiten der Bundesanstalt.
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| | Kühne/Meyer: Einigungsstelle | |
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| Ratgeber - 3. Auflage 2022
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| Die Arbeitshilfe ist soeben in 3. Auflage erschienen und steht Ihnen auch online in ihrem Modul Betriebsrat zur Verfügung. Die Einigungsstelle ist mit das wichtigste Instrument, um betriebliche Meinungsverschiedenheiten beizulegen und eine Lösung für die betrieblichen Regelungstatbestände zu finden. Die Broschüre erörtert die formellen Voraussetzungen zur Anrufung der Einigungsstelle. Außerdem behandelt sie ausgewählte Fragen zur Mitbestimmung sowie die wichtigsten Verhandlungsfragen und taktische Überlegungen. Sofort lieferbar!
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| | Lülsdorf: Betriebliche Altersversorgung | |
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| Ratgeber - 2. Auflage 2022
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| Die Arbeitshilfe ist soeben in 2. Auflage erschienen und steht Ihnen auch online in ihrem Modul Betriebsrat zur Verfügung. Arbeitgeber und Betriebsrat tragen Entscheidungen zur betrieblichen Altersversorgung häufig gemeinsam, meist über Betriebsvereinbarungen. Aufgabe des Betriebsrats ist es, darauf zu achten, dass die Arbeitnehmerschaft ausreichend geschützt ist. Diese Broschüre beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Thema betriebliche Altersversorgung und hilft mit Mustern und Checklisten bei der möglichst einfachen Umsetzung in der Praxis. Sofort lieferbar!
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| | Schaub/Koch: Arbeitsrecht von A-Z | |
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| Lexikon/Wörterbuch - 26. Auflage 2022
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| Verständlich, übersichtlich und klar wird das gesamte Arbeitsrecht von der Aufnahme bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses umfassend erläutert. Dabei werden sämtliche relevanten Rechtsgebiete behandelt. Für die Neuauflage wurden neue Stichworte ergänzt und die bestehenden hinsichtlich Rechtsprechung und Gesetzgebung komplett überarbeitet. Das Werk berücksichtigt auch alle arbeitsrechtlichen Änderungen anlässlich der Corona-Krise. Sofort lieferbar!
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| | NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN |
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| | Aktualisierte Corona-Arbeitsschutzverordnung für kommenden Winter | |
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| Nach einer kleinen Sommerpause wird die Corona-Arbeitsschutzverordnung für den kommenden Winter wieder verschärft. Die Neuregelungen treten am 1.10.2022 in Kraft und gelten bis einschließlich 7.4.2023. Die Regelungen setzen auf die bekannten und bewährten Maßnahmen. Die zunächst geplante Wiedereinführung der Homeoffice-Plicht für diesen Zeitraum ist jedoch wieder vom Tisch. Welche Maßnahmen im Einzelnen gelten, erfahren Sie in der Pressemitteilung des BMAS vom 31.8.2022.
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| | Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld bis 31.12.2022 verlängert | |
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| Die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld wurden erneut bis zum Ende dieses Jahres verlängert, um den Betrieben in dieser schwierigen und von Unsicherheiten geprägten Zeit die Möglichkeit zu geben, unter erleichterten Bedingungen kurzfristig in Kurzarbeit gehen zu können. Lesen Sie dazu die Presssemitteilung des BMAS vom 14.9.2022.
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| | NEUIGKEITEN AUS DEM MODUL BETRIEBSRAT |
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| | Abfindungen berechnen leicht gemacht! | |
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| Verhandlungen über Aufhebungsverträge und Abfindungen verlaufen selten harmonisch und einvernehmlich, sondern es wird in der Regel mit harten Bandagen gekämpft. Für die Arbeitnehmer ist es dabei äußerst hilfreich, den möglichen Spielraum der Abfindungshöhe zu kennen. Als Betriebsrat können Sie hier optimale Unterstützung bieten: Nutzen Sie dazu einfach unseren Trennungskostenrechner für Betriebsräte! Mit nur wenigen Eingaben können Sie verschiedene Abfindungsszenarien berechnen und miteinander vergleichen. In der zugehörigen Kurzanleitung finden Sie außerdem zahlreiche Tipps und Gestaltungshinweise für Abfindungsverhandlungen.
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| | "Quiet Quitting" – was ist das eigentlich? | |
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| Der Begriff „stille Kündigung“ oder „Dienst nach Vorschrift“ existiert schon lange. Seit einigen Monaten gibt es dafür auch einen Social-Media-tauglichen Fachbegriff, nämlich "Quiet Quitting". Ausgelöst wurde das Phänomen von einem Video eines TikTokers, das im Juli 2022 gepostet und seitdem millionenfach angesehen wurde. Im Grunde geht es darum, dass man gerade so viel arbeitet, dass die arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllt sind und man nicht gekündigt wird. Überstunden einzulegen, E-Mails außerhalb der Arbeitszeit zu lesen und überobligatorische Aufgaben zu übernehmen, kommt nicht in Frage. In unserem beck-blog finden Sie den Link zum Video sowie zu einem ergänzenden Artikel der Berliner Zeitung, der diesen neuen Trend näher beleuchtet.
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