| | Nachrichten aus Ihrer Redaktion vom 28.10.2022
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| Sehr geehrter Herr Mustermann,
die gruseligste Nacht des Jahres steht kurz bevor! Wer ein richtig erschreckendes Outfit sucht, geht am besten als "Jahr 2022", denn darin waren bisher schon alle möglichen Katastrophen enthalten. Wenn Sie es weniger gruselig mögen, dann lesen Sie lieber unsere bunten und erfrischenden Neuigkeiten: In unserem Urteil des Monats geht es diesmal um die spannende Frage, inwieweit das Tragen religiöser Symbole in Unternehmen verboten werden darf. Wir bieten zwar in diesem Herbst keine speziellen Webinare für Betriebsräte an. Aber vielleicht haben Sie Interesse an unseren kostenlosen Live-Webinaren zum Jahreswechsel: Arbeitsrecht am 25.11.2022, Sozialrecht am 7.12.2022 und Lohnsteuerrecht am 10.1.2023. Melden Sie sich am besten gleich an, per Email oder mit unserem Flyer. Anmeldeschluss ist jeweils der Vortag des Webinars um 12 Uhr. Viel Spaß beim Lesen wünschen Ihnen Ass. jur. Marlies Packeiser und Ass. jur. Sandra Eden Redaktion Modul Betriebsrat
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| | Urteil des Monats: Tragen religiöser Zeichen in Unternehmen | |
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| Ein arbeitsrechtlicher "Dauerbrenner" wurde nun vom EuGH entschieden: Auslöser war eine muslimische Bewerberin, die im Falle einer Einstellung während der Arbeitszeit ihr Kopftuch aufbehalten wollte. Nach der Arbeitsordnung des Unternehmens dürfen die Mitarbeitenden "ihre religiösen, philosophischen oder politischen Weltanschauungen, welche diese auch immer sein mögen, in keiner Weise, weder durch Worte noch durch Kleidung oder in anderer Weise, zum Ausdruck bringen". Eine andere Kopfbedeckung zu tragen, kam wegen eines generellen Verbots im Unternehmen nicht in Betracht. Der EuGH gab dem Unternehmen Recht: Eine Regel, die das sichtbare Tragen religiöser, weltanschaulicher oder spiritueller Zeichen verbietet, stellt nach Ansicht des EuGH keine unmittelbare Diskriminierung dar. EuGH, Urteil vom 13.10.2022 - C-344/20
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| | Schwerbehindertenvertretung bleibt trotz Mitarbeiterschwund im Amt | |
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| Die Schwerbehindertenvertretung eines Betriebs mit rund 120 Mitarbeitern war im Jahr 2019 für vier Jahre gewählt worden. Ein Jahr später gab es nur noch vier Beschäftigte, die die Kriterien für das passive Wahlrecht erfüllten. Das Unternehmen wollte daraufhin die Interessenvertretung auflösen, die sich jedoch dagegen wehrte. Das BAG gab der Schwerbehindertenvertretung Recht: Deren Amtszeit endet nicht vorzeitig, wenn die Zahl der gehandicapten Mitarbeiter im Betrieb unter fünf rutscht. BAG, Beschluss vom 19.10.2022 - 7 ABR 27/21
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| | Ohne ordnungsgemäßen Wahlvorstand keine Betriebsratswahl | |
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| Der Lieferdienst „Gorillas“ betreibt in Berlin unter anderem das „Warehouse Schöneberg“. Für die verschiedenen Standorte in Berlin wurde im November 2021 ein einheitlicher Betriebsrat gewählt. Ein Wahlanfechtungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin (3 BV 12711/21) ruht derzeit. Währenddessen hat die Belegschaft für das „Warehouse Schöneberg“ und drei weitere Standorte Betriebsratswahlen eingeleitet, allerdings ohne vorher einen ordnungsgemäßen Wahlvorstand zur Einleitung der Wahl zu bilden. Das LAG hat deshalb in einem Eilverfahren die für den 19.10.2022 im "Warehouse Schöneberg" geplante Betriebsratswahl untersagt. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.10.2022 - 23 TaBVGa 1094/22
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| | Ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats bei Befristung | |
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| Die Mitarbeiterin einer Universität wehrte sich gegen die erneute Befristung ihres Arbeitsvertrags. Von 19.10.2015 bis 30.9.2016 arbeitete sie als "Lehrkraft für besondere Aufgaben" in einem sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis. Ab Oktober 2016 sollte ihr Arbeitsvertrag erneut für drei Jahre befristet werden. Der Personalrat wurde nur über eine "Weiterbeschäftigung" informiert, nicht jedoch über die erneute Befristung. Das BAG gab der Frau Recht: Weil der Personalrat in diesem Fall nicht ordnungsgemäß beteiligt war, ist die Befristung unwirksam. Die frühe Beteiligung des Personalrats ist mit Blick auf die vielfältigen Befristungsgründe dieser Angestellten bereits bei der Erstbefristung gerechtfertigt. BAG, Urteil vom 1.6.2022 - 7 AZR 232/21
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| | Wann gilt die Pausenzeit als Arbeitszeit? | |
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| Ein Bundespolizist verlangte einen Freizeitausgleich für seine Pausenzeiten, in denen er sich in Bereitschaft halten musste. Während dieser Zeiten habe er Einsatzkleidung getragen sowie Dienstwaffe und Dienstfahrzeug mit sich geführt und seine ständige Erreichbarkeit sicherstellen müssen. Die einzelne Auszeit belief sich auf jeweils 30 bis 45 Minuten. Das BVerwG gab ihm recht und billigte ihm Freizeitausgleich für diese Zeiten zu, weil die Entspannung während der Pausen erheblich eingeschränkt gewesen sei. BVerwG, Urteil vom 13.10.2022 - 2 C 24.21
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| | Mitbestimmung des Personalrats bei Probezeitverlängerung | |
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| Der Personalrat der Thüringer Landespolizeidirektion und das Thüringer Innenministerium streiten um die Frage, ob die Verlängerung der Probezeit von Beamten der Mitbestimmung unterliegt. Nun hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht entschieden, dass in solchen Fällen kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats besteht. Eine sogenannte Allzuständigkeit der Personalvertretungen in den öffentlichen Verwaltungen des Landes sei durch die Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes 2019 nicht begründet worden. OVG Weimar, Beschluss vom 10.10.2022
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| | NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS |
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| | Bundesregierung beschließt Fachkräftestrategie | |
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| Mit dem Maßnahmenpaket der Fachkräftestrategie unterstützt die Bundesregierung die Anstrengungen der Unternehmen und Betriebe, Fachkräfte zu gewinnen und zu halten. Alle Akteure des Arbeitsmarktes – Unternehmen und Betriebe, Beschäftigte, Länder und Kommunen, Sozialpartner, Kammern, die Bundesagentur für Arbeit, Bildungs- und Weiterbildungsträger sowie die Bundesregierung – sind darin eingebunden. Lesen Sie dazu die Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 12.10.2022 (mit Downloadmöglichkeit der Publikation).
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| | Arbeitshilfen für Betriebsräte: Mindestlohn, 2. Auflage 2023 | |
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| Ratgeber
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| Das im Jahr 2015 eingeführte Mindestlohngesetz soll vor unangemessen niedrigen Löhnen schützen. Die Höhe des Mindestlohns wurde in den darauffolgenden Jahren sukzessive angepasst und es wurden zahlreiche Detailfragen von Gerichten geklärt. Der Mindestlohn ist zum 1.10.2022 auf 12 Euro gestiegen. Die Neuauflage berücksichtigt alle damit zusammenhängenden aktuellen Änderungen. Jetzt vorbestellen! Erscheint im Dezember 2022.
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| ca. 15,90 € | inkl. MwSt. |
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| | Arbeitshilfen für Betriebsräte: Ordnung des Betriebsrats, 3. Auflage 2023 | |
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| Ratgeber
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| Diese Broschüre behandelt neben allgemeinen Fragen der betrieblichen Ordnung Regelungen zur Tor- und Taschenkontrolle, Bekleidungsvorschriften sowie die Nutzung von elektronischen Medien wie Internet, E-Mail und Social Media. Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Durchsetzung der Mitbestimmungsrechte. In der Neuauflage wurde die Arbeitshilfe um die Mitbestimmungstatbestände aus dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz erweitert. Jetzt vorbestellen! Erscheint im Dezember 2022.
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| 19,80 € | inkl. MwSt. |
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| | Neuerscheinung! Streikrecht: Inhalt - Grenzen - Rechtsschutz | |
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| Einzeldarstellung
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| Das Arbeitskampfrecht unterliegt einem ständigen Wandel, da es auf Richterrecht basiert. In diesem Buch werden die Veränderungen der Arbeitskampfordnung anhand der umfangreichen Rechtsprechung dargestellt und in die heutige Situation eingeordnet. Themen sind unter anderem die Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts, Reaktionen von Arbeitgeberseite auf Arbeitskampfmaßnahmen, einstweiliger Rechtsschutz und Rechtsfolgen. Ein Ausblick auf internationale Regelungen rundet die Darstellung ab. Sofort lieferbar!
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| 55 € | inkl. MwSt. |
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| | NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN |
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| | Bundestag verlängert erneut vereinfachten Zugang zur Kurzarbeit | |
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| Nachdem die Katastrophen für die Wirtschaft kein Ende zu nehmen scheinen und in Deutschland eine Rezession droht, können sich Unternehmen weiter mit Kurzarbeit behelfen. Der geltende vereinfachte Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde bis 30.6.2023 verlängert. Für Kurzarbeit ist es zurzeit ausreichend, wenn in einem Betrieb 10 % der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind. Normalerweise muss mindestens ein Drittel der Belegschaft betroffen sein. Lesen Sie dazu die Meldung des Bundesrats vom 25.10.2022.
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| | Arbeitgeber dürfen ab sofort Inflationsausgleichsprämie zahlen | |
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| Unternehmen können ihren Beschäftigten zur Abmilderung der Inflation bis Ende 2024 eine Prämie von bis zu 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei auszahlen. Das entsprechende Gesetz wurde inzwischen verabschiedet. Lesen Sie zu den Einzelheiten die Pressemitteilung der Bundesregierung vom 26.10.2022.
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| | Geplanter Whistleblower-Schutz erntet Lob und Kritik | |
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| Der geplante Schutz für Whistleblower soll gewährleisten, dass Hinweisgeber einfacher und ohne Angst vor Repressalien auf Missstände in Unternehmen aufmerksam machen können. Der entsprechende Gesetzentwurf ist bei einer öffentlichen Experten-Anhörung des Rechtsausschusses grundsätzlich auf Zustimmung gestoßen. Es gab allerdings auch Kritik, dass der Schutz der Whistleblower stellenweise noch lückenhaft sei und der Kündigungsschutz noch verbessert werden müsste. Lesen Sie bei uns eine Zusammenfassung der Argumente.
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| | Vaterschaftsurlaub in Deutschland ist in Planung | |
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| Die baldige Umsetzung der neuen EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist in Arbeit. Der entsprechende Gesetzesentwurf wurde bereits vor der Sommerpause vom Bundeskabinett verabschiedet und liegt jetzt dem Bundestag vor. Konkret geht es unter anderem um die Neuregelung, dass der zweite Elternteil einen bezahlten Urlaub von mindestens zehn Tagen nach der Geburt eines Kindes bekommt. Da die Umsetzung der Richtlinie seit August 2022 überfällig ist, hat die EU-Kommission bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland angekündigt.
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| | NEUIGKEITEN AUS DEM MODUL BETRIEBSRAT |
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| | Wieviel Abfindung steht gekündigten Mitarbeitern zu? | |
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| In vielen Fällen können ausscheidende Mitarbeiter eine Abfindung heraushandeln. Wie hoch diese ausfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die im KSchG vorgesehenen Berechnungsformeln dienen dabei als Grundlage für die Abfindungsverhandlungen. Die Höhe der gesetzlichen Abfindung im konkreten Fall können Sie ganz einfach mit unserem Trennungskostenrechner für Betriebsräte ermitteln, der in den Modulen Betriebsrat PLUS und PREMIUM enthalten ist. Sie möchten den Rechner gern testen, haben aber noch kein Betriebsrats-Modul abonniert? Kein Problem, nutzen Sie unser kostenloses Probe-Abo:
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| | Kündigung einer Schwangeren ist nicht automatisch diskriminierend | |
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| Eine angestellte Rechtsanwältin wurde verdächtigt, unerlaubt elektronische Akten gelöscht zu haben. Die Kanzlei kündigte daraufhin der schwangeren Anwältin fristlos, ohne eine Zustimmung nach § 17 MuSchG beantragt zu haben. Wegen der unwirksamen Kündigung verlangte die Anwältin Entschädigung nach dem AGG, weil sie wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden sei. Allerdings konnte das Gericht ihrer Argumentation nicht folgen. Eine Benachteiligung wegen des Geschlechts bzw. einer Schwangerschaft ist widerlegt, wenn jeder andere unter den gleichen Umständen genauso behandelt worden wäre. Das war hier der Fall, denn die Löschung der Akten hätte auch bei einem Mann zu einer Kündigung geführt. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.8.2022 - 5 Sa 6/22
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