| | Nachrichten aus Ihrer Redaktion vom 30.11.2022
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| Sehr geehrter Herr Mustermann,
draußen wird's langsam ungemütlich: Die Novembernebelschwaden hängen in den Bäumen, oder es nieselt trübselig vor sich hin. Wenigstens brennt drinnen bei vielen schon das erste Lichtlein am Adventskranz, das hoffentlich die Herzen wärmt, wenn schon die Wohnung oder das Büro ein paar Grad kälter sind als sonst... Dafür haben wir uns ein paar warme Gedanken gemacht und für Sie viele interessante Neuigkeiten gesammelt: In unserem Urteil des Monats geht es diesmal um die Frage, ob eine Personalvertretung an einem Präsenzseminar teilnehmen darf, wenn die Inhalte auch als Online-Seminar verfügbar sind. Unsere Webinarreihe "Personalrecht zum Jahreswechsel 2022/23" ist bereits in vollem Gange. Wenn Sie noch an den Terminen "Sozialrecht" am 7.12.2022 oder "Lohnsteuerrecht" am 10.1.2023 teilnehmen möchten, melden Sie sich gleich an, die Teilnahme ist kostenlos! Nutzen Sie am besten unsere Anmeldung per Email oder laden Sie sich unseren Flyer herunter. Viel Spaß beim Lesen wünschen Ihnen Ass. jur. Marlies Packeiser und Ass. jur. Sandra Eden Redaktion Modul Betriebsrat
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| | Urteil des Monats: Personalvertretung muss nicht an Webinar teilnehmen | |
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| Bei einer Fluggesellschaft ist die "Personalvertretung Kabine" gebildet, für die das Betriebsverfassungsrecht entsprechend gilt. Die Personalvertretung entsandte ihre beiden Mitglieder zu einer Präsenzschulung "Betriebsverfassungsrecht Teil 1" in Potsdam. Die Anreise erfolgte kostengünstig mit Flügen der eigenen Fluggesellschaft. Die Fluggesellschaft verweigerte jedoch die Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Dagegen klagte die Personalvertretung und bekam Recht: Die Mitglieder durften nicht aus Kostengründen auf eine Online-Schulung für die Betriebsratsarbeit verwiesen werden. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2022 - 8 TaBV 59/21
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| | Mehrere Kündigungen einer Betriebsratswahlinitiatorin unwirksam | |
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| Eine "Rental Sales Agentin" war seit Mai 2018 bei einer Autovermietung, bei der es keinen Betriebsrat gibt, am Flughafen Düsseldorf beschäftigt. Im August 2021 lud sie gemeinsam mit zwei Kolleginnen zu einer Versammlung zur Wahl eines Wahlvorstands für eine Betriebsratswahl ein. Im November und Dezember 2021 wurde ihr aus verschiedenen Gründen insgesamt drei Mal teils fristlos, teils ordentlich gekündigt. Ihre Kündigungsschutzklage hatte Erfolg: Dem Gericht fehlte unter anderem ein Kündigungsgrund. In einem Fall genoss sie zudem den Schutz als Wahlbewerberin gemäß § 15 Abs. 3a KSchG. LAG Düsseldorf, Urteil vom 8.11.2022 - 8 Sa 243/22
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| | Nachkündigungen des Kabinenpersonals von Air Berlin wirksam | |
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| Eine Flugbegleiterin war bei Air Berlin mit Einsatzort Düsseldorf beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis wurde wegen Stilllegung des Flugbetriebs gekündigt. Die erste Kündigung war jedoch unwirksam, da die entsprechende Massenentlassungsanzeige fehlerhaft war. Die Nachkündigungen des Kabinenpersonals der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin vom 27.8.2020 waren dagegen grundsätzlich wirksam. Die Nachkündigungen seien wegen der Stilllegung des Flugbetriebs sozial gerechtfertigt. BAG, Urteil vom 8.11.2022 - 6 AZR 15/22
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| | Urlaubsstunden zählen bei Mehrarbeitszuschlägen mit | |
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| Ein Leiharbeitnehmer war 2017 in Vollzeit beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien galt der Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit aus 2013. Dieser bestimmt, dass Mehrarbeitszuschläge in Höhe von 25 % für Zeiten gezahlt werden, die im jeweiligen Kalendermonat über eine bestimmte Zahl geleisteter Stunden hinausgehen. Für einen Monat, in dem der Mitarbeiter 10 Tage Urlaub nahm, erhielt er keinen Mehrarbeitszuschlag für seine Überstunden. Dagegen klagte er und bekam Recht: Für das Erreichen des Schwellenwertes, ab dem ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge besteht, sind auch genommene Urlaubsstunden zu berücksichtigen. BAG, Urteil vom 16.11.2022 - 10 AZR 210/19
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| | "Spaßbremse" zu sein ist kein Kündigungsgrund | |
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| Ein französisches Beratungsunternehmen hatte sich vermutlich den Film "The Wolf of Wall Street" mit Leonardo di Caprio als schlechtes Vorbild genommen, als es regelmäßig nach Dienstschluss Firmenparties mit viel Alkohol und anderen Exzessen durchgeführt hat. Einem Senior-Consultant, der daran nicht teilnehmen wollte, wurde deshalb gekündigt. Das zuständige Gericht war jedoch der Meinung, dass ein Arbeitnehmer nicht gekündigt werden kann, nur weil er bei solchen Parties nicht mitmachen will. Das Unternehmen habe mit dieser Firmenkultur gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung des Beschäftigten verstoßen.
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| | Liebesbeziehung mit Strafgefangenem - JVA-Beamtin entlassen | |
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| Eine Justizvollzugsbeamtin auf Probe hatte eine Liebesbeziehung mit einem Gefangenen begonnen, dies gegenüber ihrem Dienstherrn nicht angezeigt und den Gefangenen in ihre Wohnung aufgenommen. Als die Geschichte herauskam, wurde sie entlassen. Die Frau klagte gegen ihre Kündigung, allerdings erfolglos. Das Verwaltungsgericht Berlin entschied, dass die Kündigung zu Recht erfolgt war, denn neben Sicherheitsaspekten sei ein solches Verhalten besonders geeignet, das Ansehen des Dienstherrn und der Justizvollzugsbeamtinnen und -beamten zu schmälern. VG Berlin, Urteil vom 12.10.2022 - 5 K 163/20
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| | Arbeitshilfen für Betriebsräte: Mindestlohn, 2. Auflage 2023 | |
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| Ratgeber
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| Das im Jahr 2015 eingeführte Mindestlohngesetz soll vor unangemessen niedrigen Löhnen schützen. Die Höhe des Mindestlohns wurde in den darauffolgenden Jahren sukzessive angepasst und es wurden zahlreiche Detailfragen von Gerichten geklärt. Der Mindestlohn ist zum 1.10.2022 auf 12 Euro gestiegen. Die Neuauflage berücksichtigt alle damit zusammenhängenden aktuellen Änderungen. Jetzt vorbestellen! Erscheint im Dezember 2022.
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| ca. 15,90 € | inkl. MwSt. |
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| | Arbeitshilfen für Betriebsräte: Ordnung des Betriebsrats, 3. Auflage 2023 | |
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| Ratgeber
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| Diese Broschüre behandelt neben allgemeinen Fragen der betrieblichen Ordnung Regelungen zur Tor- und Taschenkontrolle, Bekleidungsvorschriften sowie die Nutzung von elektronischen Medien wie Internet, E-Mail und Social Media. Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Durchsetzung der Mitbestimmungsrechte. In der Neuauflage wurde die Arbeitshilfe um die Mitbestimmungstatbestände aus dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz erweitert. Jetzt vorbestellen! Erscheint im Dezember 2022.
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| | Neuerscheinung! Streikrecht: Inhalt - Grenzen - Rechtsschutz | |
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| Einzeldarstellung
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| Das Arbeitskampfrecht unterliegt einem ständigen Wandel, da es auf Richterrecht basiert. In diesem Buch werden die Veränderungen der Arbeitskampfordnung anhand der umfangreichen Rechtsprechung dargestellt und in die heutige Situation eingeordnet. Themen sind unter anderem die Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts, Reaktionen von Arbeitgeberseite auf Arbeitskampfmaßnahmen, einstweiliger Rechtsschutz und Rechtsfolgen. Ein Ausblick auf internationale Regelungen rundet die Darstellung ab. Sofort lieferbar!
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| | NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN |
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| | Fortschritte bei der Mitbestimmungsnovelle | |
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| Mit dem Gesetzentwurf soll eine EU-Richtlinie umgesetzt werden, in der es um die Mitbestimmung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen geht. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ist bei Sachverständigen auf ein überwiegend positives Echo gestoßen. In der Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales wurden auch Vorschläge für eine Weiterentwicklung der Mitbestimmung im europäischen Kontext unterbreitet. Lesen Sie unsere Zusammenfassung der Anhörung.
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| | Neues kirchliches Arbeitsrecht - ist das jetzt "der Himmel auf Erden"? | |
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| Vielleicht erinnern Sie sich noch: Im Januar 2022 outeten sich 125 Beschäftigte der katholischen Kirche als queer und forderten ein Ende der arbeitsrechtlichen Diskriminierung. Nun verabschiedeten die katholischen Bischöfe eine entsprechende Änderung der sogenannten "Grundordnung des kirchlichen Dienstes", der arbeitsrechtlichen Grundlage für etwa 800.000 Arbeitnehmer(innen) in der katholischen Kirche und der Caritas. Künftig soll "der Blick in die Schlafzimmer" entfallen. Ein Kirchenaustritt wird allerdings weiterhin nicht gern gesehen.
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| | Steuerentlastungen durch Inflationsausgleichsgesetz | |
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| Das Inflationsausgleichsgesetz bringt Steuerentlastungen für 48 Millionen Bürger. Die Auswirkungen der hohen Inflation auf die Einkommensteuer - die "kalte Progression" - sollen damit komplett ausgeglichen werden. Außerdem wird es die größte Kindergeld-Erhöhung in der Geschichte der Bundesrepublik geben. Der Bundesrat hat dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz in seiner Sitzung vom 25.11.2022 zugestimmt.
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| | "Tag der offenen Tür": Ende der Isolationspflicht für Corona-Infizierte | |
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| In Bayern endete am 16.11.2022 die Isolationspflicht für Corona-Infizierte. Weitere Bundesländer werden mit entsprechenden Regelungen folgen. Für Unternehmen hat diese Neuregelung verschiedene Auswirkungen. Welche das im Einzelnen sind, erfahren Sie in unserem beck-blog!
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