| | Nachrichten aus Ihrer Redaktion vom 31.01.2023
|
| Sehr geehrter Herr Mustermann,
kaum sind die Lebkuchen- und Plätzchenberge erfolgreich vernichtet, lauert schon der nächste Anschlag auf unsere Hüften in den Bäckereien, diesmal in Form von Faschings/Karnevals-Krapfen/Berliner/Pfannkuchen. Eine gute Gelegenheit, das Angenehme mit dem Nützlichen zu verbinden: Machen Sie es sich einfach mit einem leckeren Teilchen und einer Tasse Kaffee/Tee vor dem Rechner gemütlich und stöbern Sie dabei in unseren Nachrichten! In unserem Urteil des Monats geht es diesmal um die Frage, unter welchen Umständen nicht genommener Jahresurlaub endgültig verfällt bzw. verjährt. Außerdem startet das neue Jahr traditionell mit vielen Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht. Einen schnellen Überblick dazu finden Sie auf den Seiten des BMAS. Viel Spaß beim Lesen wünschen Ihnen Ass. jur. Marlies Packeiser und Ass. jur. Sandra Eden Redaktion Modul Betriebsrat
|
| Zum Modul Betriebsrat |
| Hier geht es zur kostenlosen Newsletter-Anmeldung Wünsche, Anregungen, Kritik? Dann schicken Sie uns eine E-Mail: Redaktion-Modul-Betriebsrat@beck.de
| |
| |
|
| |
|
|
| | Urteil des Monats: Ohne "Vorwarnung" verjährt Urlaub nicht | |
| |
| Eine Steuerfachangestellte hatte Anspruch auf 24 Urlaubstage pro Jahr. 2012 bescheinigte ihr der Arbeitgeber, dass ihr Resturlaub aus den Jahren bis 2011 am 31.3.2012 nicht verfalle. In den Jahren 2012 bis 2017 sammelte sich weiterer nicht genommener Urlaub an. Sie wurde weder aufgefordert, diesen Urlaub zu nehmen, noch darauf hingewiesen, dass der Resturlaub verfallen könne. Im Jahr 2018 verlangte die Frau die Abgeltung von 101 Urlaubstagen aus den Jahren bis 2017. Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass der Urlaub verfallen bzw. verjährt sei. Das BAG gab jedoch der Frau Recht: Urlaub verjährt nicht automatisch nach drei Jahren, wenn die Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer nicht rechtzeitig auffordern, den ihnen zustehenden Urlaub zu nehmen und sie nicht vor einer drohenden Verjährung warnen. BAG, Urteil vom 20.12.2022 - 9 AZR 266/20
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
|
| | Vergütung von Betriebsräten: Freisprüche im VW-Prozess aufgehoben | |
| |
| Der Untreue-Prozess um die Vergütung von VW-Betriebsräten geht in die nächste Runde: Der BGH hat die Freisprüche für mehrere Manager aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, da einige Tatfragen noch nicht ausreichend geklärt waren. Unterdessen lässt VW jetzt schon - unabhängig vom endgültigen Ausgang des Prozesses - die Gehälter etlicher Betriebsräte überprüfen. Es gäbe bereits Gespräche über Gehaltskürzungen, ließ das Unternehmen wissen. BGH, Urteil vom 10.1.2023 - 6 StR 133/22
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
|
| | Verfällt nicht genommener Urlaub bei Krankheit? | |
| |
| Ein schwerbehinderter Frachtfahrer einer Flughafengesellschaft war von Dezember 2014 bis August 2019 durchgehend arbeitsunfähig und konnte deshalb seinen Resturlaub aus 2014 nicht nehmen. Er klagte diesen ein und bekam schließlich vom BAG Recht. Der Urlaubsanspruch aus einem Jahr, in dem der Arbeitnehmer vor der Arbeitsunfähigkeit noch gearbeitet hat, erlischt nach Ansicht des BAG nämlich nicht automatisch nach 15 Monaten. Dazu hätte ihn der Arbeitgeber rechtzeitig in die Lage versetzen müssen, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen. BAG, Urteil vom 20.12.2022 - 9 AZR 245/19
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
|
| | "Krank feiern" rechtfertigt fristlose Kündigung | |
| |
| "Krankfeiern" ist schon an sich keine gute Idee. Das gilt umso mehr für die Steigerung davon, nämlich "krank feiern": Eine Pflegeassistentin meldete sich für zwei Spätdienste am Sa./So. krank. Am gleichen Wochenende fand eine "White Night Ibiza Party" statt, auf der sie kräftig mitfeierte. Fotos davon fanden sich in ihrem WhatsApp-Status und auf der Homepage des Partyveranstalters. Sie erhielt daraufhin die fristlose Kündigung, gegen die sie sich erfolglos wehrte. Das Gericht sah den wichtigen Kündigungsgrund darin, dass sie den Arbeitgeber über ihre Erkrankung getäuscht und damit das Vertrauen in ihre Redlichkeit zerstört habe. Die Fotos belegen, dass sie während ihrer angeblichen Arbeitsunfähigkeit offensichtlich bei bester Gesundheit war. ArbG Siegburg, Urteil vom 16.12.2022 - 5 Ca 1200/22
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
|
| | Gleicher Lohn für gleiche Arbeit gilt auch für geringfügig Beschäftigte | |
| |
| Ein Rettungsdienst beschäftigte hauptamtliche Rettungsassistenten in Voll- und Teilzeit, die eine Stundenvergütung von 17 Euro brutto erhielten, sowie nebenamtliche Rettungsassistenten, die eine Stundenvergütung von lediglich 12 Euro brutto bekamen. Ein Rettungsassistent, der dort geringfügig beschäftigt war, klagte gegen die Ungleichbehandlung und bekam Recht. Geringfügig Beschäftigte dürfen bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keine geringere Stundenvergütung erhalten als Vollzeitbeschäftigte. BAG, Urteil vom 18.1.2023 - 5 AZR 108/22
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
|
| | Kein Polizeidienst bei früherer Mitgliedschaft in Partei "Der III. Weg" | |
| |
| Ein in Ausbildung befindlicher Polizeivollzugsbeamter wurde am 1.3.2022 zum Beamten auf Widerruf ernannt. Eine spätere Überprüfung ergab jedoch, dass er von 2013 bis Herbst 2021 zahlendes Mitglied in der rechtsextremen Partei "Der III. Weg" war. Daraufhin wurde das Beamtenverhältnis wegen mangelnder charakterlicher Eignung mit sofortiger Wirkung widerrufen und der Beamte aus der Bundespolizei entlassen. Der angehende Polizist wehrte sich vergeblich gegen die Entlassung. Er habe sich nach Ansicht des Gerichts trotz seines Austritts nicht ausdrücklich von der Partei distanziert. VG Mainz, Beschluss vom 3.1.2023 - 4 L 708/22
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
|
| | Müssen dienstliche SMS in der Freizeit gelesen werden? | |
| |
| "Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps". Dieses bekannte Motto war wohl auch dem LAG Schleswig-Holstein geläufig, als es darüber entschieden hat, ob ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit dienstliche SMS lesen muss. Konkret ging es um die Frage, ob ein Notfallsanitäter in seiner Freizeit auf eine kurzfristige Dienstplanänderung für den Folgetag reagieren musste. Der Notfallsanitäter war telefonisch, per SMS und per E-Mail nicht zu erreichen und erschien deshalb erst zu seinen späteren, ursprünglich geplanten Diensten. Er erhielt daraufhin eine Abmahnung für unentschuldigtes Fehlen, gegen die er sich erfolgreich vor Gericht wehrte. Das LAG gesteht Beschäftigten ein "Recht auf Nichterreichbarkeit" zu. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.9.2022 - 1 Sa 39 öD/22
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
| | NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS |
| |
| | | |
| | Bessere Chancen für Menschen mit Behinderungen auf dem Arbeitsmarkt | |
| |
| Mit Hilfe eines neuen Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts sollen Menschen mit Behinderung besser unterstützt werden. Die Arbeitslosenquote von Menschen mit Behinderung ist derzeit deutlich höher als die allgemeine Arbeitslosenquote, obwohl diese Menschen oft überdurchschnittlich qualifiziert und hochgradig motiviert sind. Pressemitteilung des BMAS vom 21.12.2022
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
|
| | 2021 deutlich mehr Verdachtsanzeigen bei Berufskrankheiten | |
| |
| 2021 hat sich die Zahl der Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit gegenüber 2020 verdoppelt, die der Anerkennungen hat sich sogar verdreifacht. Prägend war dabei - wenig überraschend - die Corona-Pandemie. Dies geht aus dem Bericht "Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - Berichtsjahr 2021" hervor, der alle vier Jahre von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im Auftrag des Bundesarbeitsministeriums erstellt wird. In unserer Zusammenfassung finden Sie den Link zur Broschüre, die zum Download zur Verfügung steht.
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
|
| | Mehr Schutz vor Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt | |
| |
| Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation zur Beseitigung von Gewalt und Belästigung in nationales Recht umsetzen soll. Damit soll jedes Verhalten, mit dem Menschen im Arbeitsumfeld herabsetzt, demütigt, sexuell belästigt oder auch physisch beziehungsweise psychisch angegriffen werden, verboten und geächtet werden. Das Übereinkommen ist weltweit das erste dieser Art. Pressemitteilung des BMAS vom 21.12.2022
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
|
| | Bezahlte Bildungszeit für Beschäftigte geplant | |
| |
| Bundesarbeitsminister Heil plant ein Weiterbildungsgesetz, wonach Beschäftigte künftig während ihrer Berufslaufbahn in bezahlte Bildungszeit gehen können. Das Gesetz soll demnächst im Bundeskabinett beschlossen werden und Beschäftigten angesichts des Fachkräftemangels in Deutschland zusätzliche Chancen eröffnen. Vorbild für das Gesetz ist Österreich, wo Beschäftigte eine berufliche Auszeit für eine Aus- oder Weiterbildung nehmen können, entweder für maximal ein Jahr Vollzeit oder zwei Jahre Teilzeit.
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
|
| | |
| | Klagges/Schrader: Die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern | |
| |
| Handbuch
|
| Das Werk erläutert die Probleme und Risiken, die hinter einzelnen Vergütungsregelungen oder Ersatzleistungen wie Sonderzahlungen stehen und hilft dabei, Fehler bei der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern zu vermeiden. Der Leitfaden erklärt darüber hinaus, welche legalen Spielräume es rechtlich gibt, ohne dabei Verstöße gegen arbeitsvertragliche Regelungen oder Straftatbestände, wie Betrug oder Steuerhinterziehung, in Kauf zu nehmen. Sofort lieferbar!
|
| 39 € | inkl. MwSt. |
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
|
| | Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht - jetzt neu in 23. Auflage! | |
| |
| Kommentar
|
| Der "Erfurter" erläutert mehr als 40 wichtige arbeitsrechtliche Gesetze für den Rechtsalltag. Dabei gibt er nicht nur einen verlässlichen Überblick über den aktuellen Meinungsstand zu allen wesentlichen Normen des Arbeitsrechts, sondern legt auch eigene Ansätze dar und bietet Vorschläge zu offenen oder neuen Fragen. Stets einbezogen sind die Auswirkungen des Sozialversicherungs- und des Steuerrechts. Der "Erfurter" erscheint jährlich und ersetzt eine ganze Bibliothek zum nationalen Arbeitsrecht in einem Band. Sofort lieferbar!
|
| 189 € | inkl. MwSt. |
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
| | NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN |
| |
| | | |
| | Das ändert sich in diesem Jahr | |
| |
| Das Bundesarbeitsministerium hat eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen veröffentlicht, die zum Beginn und im Laufe des Jahres 2023 im Arbeits- und Sozialrecht wirksam werden. Pressemitteilung des BMAS vom 22.12.2022
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
| | Vorzeitiges Ende der Corona-Arbeitsschutzverordnung am 2.2.2023 | |
| |
| Die Bundesregierung hat am 25.1.2023 die vorzeitige Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Die Verordnung endet damit zeitgleich mit der Aufhebung der Maskenpflicht im Personenfernverkehr am 2.2.2023. Pressemitteilung des BMAS vom 25.1.2023
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
| | Geplante Väterauszeit: Kein Veto von Arbeitgeberseite erwartet | |
| |
| Partner sollen künftig nach der Geburt eines Kindes zwei Wochen lang "Vaterschaftsurlaub" nehmen können, ohne wie bislang dafür Urlaub oder Elternzeit opfern zu müssen. Die Neuerung betrifft den Elternteil, der das Kind nicht zur Welt gebracht hat, da die gebärende Mutter bereits durch das Mutterschutzgesetz bezahlt freigestellt wird. Die Freistellung ist ab 2024 geplant und soll von der Arbeitgeberseite bezahlt werden. Trotz der Kostenbelastung rechnet das Bundesfamilienministerium mit Akzeptanz auf Seiten der Arbeitgeber.
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
|
| | Welche Folgen hat die rechtswidrige Anordnung von Kurzarbeit? | |
| |
| Fragen der Kurzarbeit sind in letzter Zeit wieder sehr "beliebt": In diesem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob der Arbeitgeber ohne weiteres in Annahmeverzug gerät, wenn die Anordnung der Kurzarbeit rechtswidrig war. Denkbar ist z.B. der Fall, dass die Anordnung aufgrund einer arbeitsvertraglichen Kurzarbeitsklausel erfolgte, die der AGB-Kontrolle nicht standhält. ArbG Stuttgart (6.12.2022 – 25 Ca 7031/21)
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
| | Reden Sie mit uns! | |
| |
| Kennen Sie schon den "Feedback senden"-Button in der Fußzeile des Moduls? Sie haben Anregungen, Wünsche, Kritik oder eine Frage? Nutzen Sie diesen Button und treten Sie mit uns in Kontakt.
|
| |
|
|
|
|
|
| VERLAG C.H.BECK oHG Wilhelmstraße 9 80801 München Postanschrift: Postfach 40 03 40 80703 München
|
Telefon: (0 89) 3 81 89-7 47 Telefax: (0 89) 3 81 89-2 97 E-Mail-Adresse: beck-online@beck.de Internet: www.beck.de Ihre Ansprechpartner sind Frau Ass. jur. Marlies Packeiser und Frau Ass. jur. Sandra Eden.
|
|
| |
| Vertretungsberechtigter Gesellschafter: Dr. Hans Dieter Beck Amtsgericht München HRA 48 045 Ust.-Ident.-Nr.: DE 129 73 47 54 Verantwortlicher im Sinn von § 5 TMG/§ 55 Abs. 2 RStV: Frau Ass. jur. Marlies Packeiser für den arbeitsrechtlichen Bereich und Frau Ass. jur. Sandra Eden für den sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bereich c/o Verlag C.H.BECK, Wilhelmstr. 9, 80801 München. Informationen zum Datenschutz: Sie erhalten diese E-Mail aufgrund einer Vertragsbeziehung mit dem Verlag C.H.BECK, einer ihm gegenüber erteilten Einwilligung und/oder aufgrund Ihrer Interessengebiete sowie Ihrer beruflichen Tätigkeit. Wir verwenden Ihre Daten nur zu diesem Zweck und geben sie nicht an Unternehmen außerhalb der Verlag C.H.BECK Unternehmensgruppe weiter. Im Fall einer zulässigen Verwendung der Daten zu Werbezwecken erfolgt diese durch den Verlag C.H.BECK oder einen zu diesem Zweck beauftragten und auf die Einhaltung des Datenschutzes verpflichteten Dienstleister. Die Daten werden nicht außerhalb der Europäischen Union verarbeitet, es sei denn, die besonderen datenschutzrechtlichen Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung werden erfüllt. Die Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert. Sie haben das jederzeitige Recht auf (a) Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten, (b) Berichtigung unrichtiger Daten, (c) Löschung Ihrer Daten sowie (d) Einschränkung der Verarbeitung. Sie haben das Recht, formlos jederzeit der Verarbeitung mit Wirkung für die Zukunft zu widersprechen. Sie haben das Recht der Beschwerde gegen die Datenverarbeitung bei der für den Verlag C.H.BECK zuständigen Aufsichtsbehörde: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA), Promenade 27, 91522 Ansbach, Telefon: +49 (0) 981 53 1300, E-Mail: poststelle@lda.bayern.de Im datenschutzrechtlichen Sinn verantwortliche Stelle: Verlag C.H.BECK, Wilhelmstr. 9, 80801 München; der Datenschutzbeauftragte ist erreichbar unter datenschutzbeauftragter@beck.de. Impressum: Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt. Zur Kontaktaufnahme bei Fragen oder anderen Anliegen und zur Änderung Ihrer persönlichen Daten senden Sie bitte eine E-Mail an beck-online@beck.de. Newsletter abbestellen: Wenn Sie den beck-personal-portal-Newsletter nicht länger erhalten wollen, klicken Sie bitte hier.
| |
|
|
|