| | Nachrichten aus Ihrer Redaktion vom 28.02.2023
|
| Sehr geehrter Herr Mustermann,
nach dem bunten Konfettiregen letzte Woche findet man nun draußen in der Natur schon wieder die ersten echten Farbtupfer, und hier auf Ihrem Bildschirm dazu passend unsere bunt gemischte Sammlung von Neuigkeiten: In unserem Urteil des Monats geht es diesmal um die Frage, welche Argumente für die ungleiche Bezahlung von Männern und Frauen ab sofort nicht mehr gelten. Außerdem erfahren Sie, welche Auswirkungen das Strafrechts-Urteil gegen die VW-Manager wegen zu hoher Betriebsratsvergütungen auf viele Betriebsräte haben könnte. Viel Spaß beim Lesen wünschen Ihnen Ass. jur. Marlies Packeiser und Ass. jur. Sandra Eden Redaktion Modul Betriebsrat
|
| Zum Modul Betriebsrat |
| Hier geht es zur kostenlosen Newsletter-Anmeldung Wünsche, Anregungen, Kritik? Dann schicken Sie uns eine E-Mail: Redaktion-Modul-Betriebsrat@beck.de
| |
| |
|
|
|
| | Urteil des Monats: Entgeltgleichheit von Männern und Frauen | |
| |
| Aus dem goldenen Buch der Ausreden, warum Männer für die gleiche Tätigkeit besser bezahlt werden als Frauen, muss künftig ein Kapitel gestrichen werden: Eine Außendienstmitarbeiterin ist im Vertrieb eines Unternehmens beschäftigt. Ihr einzelvertraglich vereinbartes Grundentgelt betrug anfangs 3.500 Euro brutto. Fast zeitgleich mit ihr wurde ein Außendienstmitarbeiter eingestellt. Das Unternehmen hatte auch ihm ein Grundgehalt von 3.500 Euro brutto angeboten, zahlte ihm nach Verhandlungen aber schließlich 1.000 Euro pro Monat mehr. Die Frau klagte gegen die Ungleichbehandlung und bekam Recht: Eine Frau hat für gleiche oder gleichwertige Arbeit Anspruch auf das gleiche Entgelt wie ein Mann. Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts kann nicht mit dem Argument widerlegt werden, der Mann habe ein höheres Entgelt ausgehandelt. BAG, Urteil vom 16.2.2023 - 8 AZR 450/21
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
|
| | Beschränkung des Zugangs zu Dienstgebäude gilt auch für Personalrat | |
| |
| Die Dienstgebäude einer Kreisverwaltung hatten ein neues Schließsystem bekommen. Dabei wurde festgelegt, dass außerhalb der Gleitzeiten nur noch wenige Personen im Notfall Zugang zu den Gebäuden haben dürfen. Dem Personalratsvorsitzenden wurde der Zutritt zum Personalratsbüro ebenfalls (nur noch) während der Gleitzeiten gestattet. Er verlangte aber einen zeitlich unbeschränkten Zugang an allen Wochentagen, da sich die Personalratsaufgaben sonst nicht vollständig erledigen ließen. Das Gericht teilte seine Ansicht jedoch nicht: Die Beschränkung des Zugangs zu dem Dienstgebäude außerhalb der regulären Arbeitszeiten ist auch von dem Personalratsvorsitzenden zu beachten. Die auf einem Sicherheitskonzept beruhende Zugangsregelung sei nicht zu beanstanden. VG Mainz, Beschluss vom 10.1.2023 - 5 K 353/22
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
|
| | Unterschiedlich hohe Nachtzuschläge sind im Tarifvertrag erlaubt | |
| |
| In einem Unternehmen der Getränkeindustrie leistete eine Mitarbeiterin Nachtarbeit im Wechselschichtmodell. Der zuständige Manteltarifvertrag regelt, dass der Zuschlag zum Stundenlohn für regelmäßige Nachtarbeit 20 % und für unregelmäßige Nachtarbeit 50 % beträgt. Im Gegenzug haben Beschäftigte, die Dauernachtarbeit leisten oder in einem Drei-Schicht-Wechsel eingesetzt werden, pro 20 geleistete Nachtschichten Anspruch auf einen Tag Schichtfreizeit. Die Mitarbeiterin fand die unterschiedliche Höhe der Zuschläge ungerecht und klagte dagegen. Das BAG war allerdings der Meinung, dass eine solche Regelung in einem Tarifvertrag nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, wenn ein sachlicher Grund dafür vorliegt. Ein solcher Grund könne auch die schlechtere Planbarkeit gelegentlicher Nachtarbeit sein. BAG, Urteil vom 22.2.2023 - 10 AZR 332/20
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
|
| | Ständige Mitarbeiterkontrolle bei Amazon Logistik ist zulässig | |
| |
| "Big Brother" lässt grüßen: Rund 1.950 Mitarbeitende sind im Logistikzentrum von Amazon in Winsen auf 64.000 Quadratmetern Fläche beschäftigt. Zum Teil benutzen die Beschäftigten Handscanner, mit denen bestimmte Arbeitsschritte erfasst werden. Die Datenschutzbeauftragte des Landes untersagte Amazon Logistik, aktuelle und minutengenaue Daten ihrer Beschäftigten ununterbrochen zu erheben und diese zu analysieren. Amazon klagte gegen das Verbot und bekam Recht: Der Zweck der Datenerfassung liege in der Steuerung der logistischen Abläufe, es würden keine persönlichen Eigenschaften überwacht. Deshalb sei die Sammlung der Daten rechtmäßig. VG Hannover, Urteil vom 9.2.2023 - 10 A 6199/20
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
|
| | Sturz beim Kaffee-Holen ist Arbeitsunfall | |
| |
| Eine Verwaltungsangestellte wollte sich einen Kaffee aus dem Getränkeautomat im Sozialraum des Finanzamtes holen. Sie rutschte jedoch auf dem Weg dorthin auf nassem Boden aus und erlitt einen Lendenwirbelbruch. Die Unfallkasse Hessen lehnte den Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Der Versicherungsschutz ende regelmäßig mit dem Durchschreiten der Kantinentür. Das LSG sah die Sache jedoch anders: Verletzt sich ein Mitarbeiter auf dem Weg zu einem im Betriebsgebäude aufgestellten Getränkeautomaten, ist dies als Arbeitsunfall zu werten. Es bestehe ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. LSG Hessen, Urteil vom 7.2.2023 - L 3 U 202/21
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
|
| | Welche Grundsatzentscheidungen des BAG kommen in 2023? | |
| |
| Auch nach dem wegweisenden "Stechuhr-Urteil" des BAG aus 2022 sind Arbeitszeitmodelle wie Homeoffice und mobiles Arbeiten noch aktuell. "Das Urteil schafft Vertrauensarbeitszeitmodelle nicht ab", erklärte BAG-Präsidentin Inken Gallner die Grundsatzentscheidung. Für 2023 kündigte sie weitere Grundsatzurteile an, insbesondere zur Höhe von Nachtzuschlägen und Diskriminierung am Arbeitsplatz.
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
| | NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS |
| |
| | | |
| | Vergütung der VW-Betriebsräte: Urteil als Reformanstoß? | |
| |
| Das Urteil schlägt weiterhin hohe Wellen: Die vom BGH Anfang Januar gekippten Freisprüche für vier frühere VW-Personalmanager führen im VW-Konzern voraussichtlich zu einer grundlegenden Reform der Betriebsräte-Vergütung. Darüber hinaus sind auch andere Unternehmen, deren Betriebsräte nach ähnlichen Kriterien wie bei VW vergütet werden, von dem Urteil betroffen. Der Fall sorgt derzeit für große Unsicherheit bei vielen Arbeitgebern und Betriebsräten, denn niemand möchte bei der Festlegung der Vergütung mit einem Bein im Gefängnis stehen. Die wichtigsten Inhalte und Auswirkungen des Urteils finden Sie in unserer Zusammenfassung.
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
|
| | Wie lassen sich Krebsrisiken am Arbeitsplatz vermeiden? | |
| |
| Am 4.2. war Weltkrebstag. Das BMAS hat diesen Tag zum Anlass genommen, auf die Krebsrisiken am Arbeitsplatz aufmerksam zu machen. Im Mittelpunkt steht die Frage, mit welchen wirkungsvollen Schutzmaßnahmen diese Risiken reduziert werden können. Lesen Sie dazu die Pressemitteilung BMAS vom 3.2.2023.
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
| | Elektronische AU gilt auch für Minijobber | |
| |
| Seit 1.1.2023 ist die elektronische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitszeiten - auch eAU-Verfahren genannt - zwischen den Krankenkassen und Arbeitgebern verpflichtend. Dies gilt auch für Minijobs. Sind Minijobber krank, erhalten sie vom Arzt nur noch eine AU-Bescheinigung für ihre Unterlagen, aber keine für den Arbeitgeber. Der Beitrag der Minijob-Zentrale erklärt, was Arbeitgeber und Minijobber über das Verfahren der eAU wissen müssen.
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
|
| | |
| | Schaub/Koch: Arbeitsrecht von A-Z, 27. Auflage 2023 | |
| |
| Lexikon/Wörterbuch
|
| Mit diesem Lexikon erfahren Sie leicht verständlich, was Sie vom Arbeitsrecht wissen sollten. Dargestellt ist das gesamte Arbeitsrecht von der Begründung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zusätzlich werden viele Randgebiete behandelt, wie zum Beispiel Arbeitsvermittlung, Arbeitslosenversicherung, Ausbildungsförderung, Lohnpfändung und Lohnsteuerrecht. Einen weiteren Schwerpunkt bildet das Recht besonderer Gruppen von Arbeitnehmern, etwa von Jugendlichen, schwerbehinderten Menschen und Heimarbeitern. Für die Neuauflage haben die Autoren neue Stichworte ergänzt und die bestehenden hinsichtlich Rechtsprechung und Gesetzgebung komplett überarbeitet. Alle bisher umgesetzten arbeitsrechtlichen Änderungen aus dem Koalitionsvertrag sind berücksichtigt.
|
| 23,90 € | inkl. MwSt. |
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
|
| | Arbeitsgesetze, 102. Auflage 2023 | |
| |
| Gesetzestext
|
| mit den wichtigsten Bestimmungen zum Arbeitsverhältnis, Kündigungsrecht, Arbeitsschutzrecht, Berufsbildungsrecht, Tarifrecht, Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht und Verfahrensrecht. Stand: 1.1.2023
|
| 13,90 € | inkl. MwSt. |
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
| | NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN |
| |
| | | |
| | Gesetz zum Whistleblowerschutz im Bundesrat gescheitert | |
| |
| Der Bundestagsbeschluss vom Dezember 2022 zum Schutz von sogenannten Whistleblowern hat am 10.2.2023 nicht die erforderliche Zustimmung im Bundesrat erhalten. Das Gesetz kann daher nicht wie geplant in Kraft treten. Bundesregierung und Bundestag haben aber die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen, um mit den Ländern über einen Kompromiss zu beraten. Das Gesetz regelt den Umgang mit Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen in Behörden und Unternehmen.
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
|
|
| | Kündigungsgrund "Mittelfinger" | |
| |
| Der ausgestreckte Mittelfinger ist eine beliebte Geste der nonverbalen Kommunikation, die allerdings bei anderen meist nicht gut ankommt. Bei der Fußballweltmeisterschaft 1994 quittierte Stefan Effenberg seine Auswechslung mit dieser Geste. Er flog tags darauf aus der Mannschaft und musste abreisen. Auch im normalen Arbeitsleben sollte man mit einer solchen Handbewegung vorsichtig sein, wenn man sich keinen Ärger einhandeln will: Ein Flugkapitän hatte gemeinsam mit weiteren Crewmitgliedern mit ausgestrecktem Mittelfinger vor der Kamera posiert. Das Foto fiel dem Arbeitgeber in die Hände. Daraufhin kündigte er das Arbeitsverhältnis wegen der beleidigenden Geste des Piloten fristlos. Im Rahmen der anschließenden Kündigungsschutzklage sah das Gericht jedoch keinen ausreichenden Grund für eine fristlose Kündigung, da die Geste nicht dem Arbeitgeber, sondern dem Corona-Virus gegolten haben soll. LAG Düsseldorf, Urteil vom 5.4.2022 – 3 SA 364/21
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
|
| | Reden Sie mit uns! | |
| |
| Kennen Sie schon den "Feedback senden"-Button in der Fußzeile des Moduls? Sie haben Anregungen, Wünsche, Kritik oder eine Frage? Nutzen Sie diesen Button und treten Sie mit uns in Kontakt.
|
| |
|
|
|
|
|
| VERLAG C.H.BECK oHG Wilhelmstraße 9 80801 München Postanschrift: Postfach 40 03 40 80703 München
|
Telefon: (0 89) 3 81 89-7 47 Telefax: (0 89) 3 81 89-2 97 E-Mail-Adresse: beck-online@beck.de Internet: www.beck.de Ihre Ansprechpartner sind Frau Ass. jur. Marlies Packeiser und Frau Ass. jur. Sandra Eden.
|
|
| |
| Vertretungsberechtigter Gesellschafter: Dr. Hans Dieter Beck Amtsgericht München HRA 48 045 Ust.-Ident.-Nr.: DE 129 73 47 54 Verantwortlicher im Sinn von § 5 TMG/§ 55 Abs. 2 RStV: Frau Ass. jur. Marlies Packeiser für den arbeitsrechtlichen Bereich und Frau Ass. jur. Sandra Eden für den sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bereich c/o Verlag C.H.BECK, Wilhelmstr. 9, 80801 München. Informationen zum Datenschutz: Sie erhalten diese E-Mail aufgrund einer Vertragsbeziehung mit dem Verlag C.H.BECK, einer ihm gegenüber erteilten Einwilligung und/oder aufgrund Ihrer Interessengebiete sowie Ihrer beruflichen Tätigkeit. Wir verwenden Ihre Daten nur zu diesem Zweck und geben sie nicht an Unternehmen außerhalb der Verlag C.H.BECK Unternehmensgruppe weiter. Im Fall einer zulässigen Verwendung der Daten zu Werbezwecken erfolgt diese durch den Verlag C.H.BECK oder einen zu diesem Zweck beauftragten und auf die Einhaltung des Datenschutzes verpflichteten Dienstleister. Die Daten werden nicht außerhalb der Europäischen Union verarbeitet, es sei denn, die besonderen datenschutzrechtlichen Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung werden erfüllt. Die Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert. Sie haben das jederzeitige Recht auf (a) Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten, (b) Berichtigung unrichtiger Daten, (c) Löschung Ihrer Daten sowie (d) Einschränkung der Verarbeitung. Sie haben das Recht, formlos jederzeit der Verarbeitung mit Wirkung für die Zukunft zu widersprechen. Sie haben das Recht der Beschwerde gegen die Datenverarbeitung bei der für den Verlag C.H.BECK zuständigen Aufsichtsbehörde: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA), Promenade 27, 91522 Ansbach, Telefon: +49 (0) 981 53 1300, E-Mail: poststelle@lda.bayern.de Im datenschutzrechtlichen Sinn verantwortliche Stelle: Verlag C.H.BECK, Wilhelmstr. 9, 80801 München; der Datenschutzbeauftragte ist erreichbar unter datenschutzbeauftragter@beck.de. Impressum: Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt. Zur Kontaktaufnahme bei Fragen oder anderen Anliegen und zur Änderung Ihrer persönlichen Daten senden Sie bitte eine E-Mail an beck-online@beck.de. Newsletter abbestellen: Wenn Sie den beck-personal-portal-Newsletter nicht länger erhalten wollen, klicken Sie bitte hier.
| |
|
|
|