| | Nachrichten aus Ihrer Redaktion vom 28.04.2023
|
| Sehr geehrter Herr Mustermann,
"Frühling lässt sein blaues Band wieder flattern durch die Lüfte ...". Soweit die poetische Theorie aus Sicht von Eduard Mörike im Jahr 1829. In der Praxis flattern uns hauptsächlich Rechnungen ins Haus, während die Frühlingsgefühle angesichts der frischen Außentemperaturen derzeit noch auf sich warten lassen. Als kleinen Ausgleich haben wir einen bunten Strauß an Neuigkeiten für Sie: In unserem Urteil des Monats geht es diesmal um die Frage, aus welchen Gründen die Betriebsratswahl bei Porsche unwirksam sein kann. Außerdem gibt es neue Entwicklungen beim Thema Arbeitszeiterfassung, die sicherlich für Sie interessant sind! Viel Spaß beim Lesen wünschen Ihnen Ass. jur. Marlies Packeiser und Ass. jur. Sandra Eden Redaktion beck-personal-portal
|
| Zum Modul Betriebsrat |
| Hier geht es zur kostenlosen Newsletter-Anmeldung Wünsche, Anregungen, Kritik? Dann schicken Sie uns eine E-Mail: Redaktion-Modul-Betriebsrat@beck.de
| |
| |
|
|
|
| | Betriebsratswahl bei Porsche unwirksam | |
| |
| Mehrere Beschäftigte hatten die Betriebsratswahl vom März 2022 angefochten. Sie sahen wesentliche Verstöße und argumentierten unter anderem, dass an den Wahlurnen Plomben gefehlt hätten und Teile der Belegschaft zu kurzfristig informiert worden seien. Das Gericht sah aber einen ganz anderen Grund für die Unwirksamkeit: Knapp 100 Mitarbeitende der Porsche Dienstleistungs GmbH in Leipzig hätten den Betriebsrat in Zuffenhausen nicht mitwählen dürfen. Wegen einer ähnlichen Konstellation hatte das Gericht bereits die Betriebsratswahl bei Daimler 2018 für unwirksam erklärt. ArbG Stuttgart, Beschluss vom 6.4.2023 - 21 BV 54/22
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
|
| | VW-Betriebsräte klagen gegen Lohnkürzungen | |
| |
| Der Streit um die Betriebsratsgehälter bei VW geht in die nächste Runde: Nach dem BGH-Urteil hatte VW angekündigt, die Höhe der Betriebsratsvergütungen zu überdenken und ggf. zu korrigieren. Mehrere Betriebsräte von VW wehren sich nun mit Klagen gegen die Gehaltskürzungen. Im ersten Verfahren dieser Art gab es am 11.4.2023 vor dem Arbeitsgericht Hannover wie erwartet keinen Fortschritt. "Ein Vergleich oder eine gütliche Einigung wurde nicht erzielt", erklärte ein Gerichtssprecher. Mehrere ähnliche Fälle werden in den kommenden Wochen die Arbeitsgerichte beschäftigen.
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
|
| | Ausländische Airline klagt gegen Betriebsratswahl am BER | |
| |
| Die Gewerkschaft ver.di hatte das am BER stationierte Flugpersonal einer maltesischen Fluggesellschaft zur Wahl eines Betriebsrats aufgerufen. Die Fluggesellschaft dagegen geht davon aus, dass sie am BER keine betriebsratsfähige Organisationseinheit unterhält. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wollte sie erreichen, dass bis zur Klärung dieser Frage keine Betriebsratswahl stattfindet. Das LAG hat jedoch in einem Eilverfahren den Antrag auf vorläufige Untersagung wahlvorbereitender Maßnahmen zurückgewiesen. Eine mögliche Anfechtbarkeit der beabsichtigten Wahl genüge für deren Untersagung nicht, betonte das Gericht. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.2.2023 - 4 TaBVGa 1301/22
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
|
| | Fristlose Kündigung mit Weiterbeschäftigungsangebot | |
| |
| Ein Unternehmen sprach seinem technischen Leiter eine fristlose Änderungskündigung aus, bot ihm aber zugleich unter Aufforderung zum Arbeitsantritt einen neuen Arbeitsvertrag als Softwareentwickler gegen geringeres Gehalt an. Der Mann lehnte das Änderungsangebot ab und erschien auch nicht zur Arbeit. Er klagte stattdessen auf Vergütung wegen Annahmeverzugs. Das BAG gab ihm schließlich Recht: Kündigt der Arbeitgeber fristlos, bietet dem Arbeitnehmer jedoch gleichzeitig "zur Vermeidung von Annahmeverzug" die Weiterbeschäftigung an, verhält er sich widersprüchlich. In einem solchen Fall spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das Beschäftigungsangebot nicht ernst gemeint sei. BAG, Urteil vom 29.3.2023 - 5 AZR 255/22
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
|
| | "Spirituelle Erleuchtung" reicht nicht als Bezahlung | |
| |
| In einem gemeinnützigen Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck “die ... Verbreitung des Wissens, der Lehre, der Übungen und der Techniken des Yoga ...“ ist, sind die Vereinsmitglieder verpflichtet, für eine bestimmte Zeit nach Weisung in den Vereinseinrichtungen zu arbeiten, Yogaunterricht zu geben oder Seminare zu leiten. Als Gegenleistung wird freie Kost und Logis, ein Taschengeld und eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung gewährt. Nach dem Ende ihrer Dienstzeit machte eine Frau für die geleistete Arbeit den gesetzlichen Mindestlohn geltend. Das BAG entschied, dass ihr dieser zusteht, weil sie für den Verein wie eine Arbeitnehmerin tätig war. BAG, Urteil vom 25.4.2023 - 9 AZR 253/22
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
|
| | Ernennung zum Beamten bei Täuschung über Verfassungstreue | |
| |
| Ein Polizeimeisteranwärter hatte sich im Bewerbungsverfahren und bei seiner Ernennung zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekannt. Die Fassade hielt jedoch nicht lange: Schon im Jahr darauf wurden bei ihm Bilder und Videos mit diversen strafbaren Inhalten gefunden. Außerdem kam heraus, dass er vor seiner Ernennung aktives Mitglied einer verfassungsfeindlichen Chatgruppe war. Daraufhin wurde die Ernennung zum Polizeimeisteranwärter unter Rückforderung der Anwärterbezüge zurückgenommen. Seine Klage dagegen war erfolglos: Verschweigt ein Anwärter im Polizeidienst entgegen seinem Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung teils verfassungswidrige Aktivitäten in rechtsextremen Chatgruppen, ist die Ernennung wegen arglistiger Täuschung zurückzunehmen. VG Freiburg, Urteil vom 13.3.2023 - 3 K 2900/22
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
| | NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS |
| |
| | | |
| | 2024 ist mit "deutlicher Steigerung" des Mindestlohns zu rechnen | |
| |
| Bundesarbeitsminister Hubertus Heil erwartet im Jahr 2024 eine deutliche Steigerung des Mindestlohns. Er verwies dabei auf eine weiterhin hohe Inflation sowie auf "ordentliche Tariferhöhungen, die sich bei der anstehenden Erhöhung des Mindestlohns niederschlagen werden". Im Sommer werde die Mindestlohnkommission ihm einen Vorschlag zu weiteren Entwicklung des Mindestlohns machen.
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
| | Arbeitsgesetze: ArbG | |
| |
| Gesetzestext
|
| Die Neuauflage bringt die Textsammlung auf den Stand 1.1.2023. Die Änderungen im Nachweisgesetz und den dazugehörigen Vorschriften sowie die derzeit noch relevanten Auswirkungen des Infektionsschutzgesetzes auf das Arbeitsrecht sind auch in der Textsammlung von Bedeutung. Darüber hinaus haben zahlreiche Gesetzesänderungen auch im übrigen Teil der Textsammlung für vielfältige Anpassungen gesorgt.
|
| 13,90 € | inkl. MwSt. |
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
| | NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN |
| |
| | | |
| | Verpflichtende elektronische Zeiterfassung für Beschäftigte geplant | |
| |
| Die tägliche Arbeitszeit von Beschäftigten in Deutschland soll künftig grundsätzlich elektronisch aufgezeichnet werden. Das ist der zentrale Inhalt einer geplanten Reform des Arbeitszeitgesetzes. Das Bundesarbeitsministerium reagiert damit auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts, die eine Erfassung der Arbeitszeiten verlangt hatten.
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
| | Arbeitnehmer sollen besser vor Überwachung geschützt werden | |
| |
| Big Brother is watching you: Die Überwachung von Beschäftigten und die Verarbeitung ihrer persönlichen Daten nimmt immer mehr zu. Diese Praxis soll künftig stärker reglementiert werden, um die Privatsphäre der Arbeitnehmer besser zu schützen. Unter anderem sollen verdeckte Überwachungsmaßnahmen künftig nur noch dann erlaubt sein, "wenn es keine andere Möglichkeit gibt, den konkreten Verdacht einer Straftat im Betrieb aufzuklären".
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
|
| | Bundesregierung bringt Ausbildungsgarantie auf den Weg | |
| |
| Mit einer Ausbildungsgarantie will die Bundesregierung möglichst allen jungen Menschen, die in Deutschland eine Ausbildung machen wollen, zu einem entsprechenden Platz verhelfen. Das sieht der Entwurf für ein neues Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vor. Die Verlängerung der Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit sollen zum 1.7.2023, die Reform der Weiterbildungsförderung Beschäftigter sowie die Einführung des Qualifizierungsgeldes zum 1.12.2023 und die Ausbildungsgarantie in wesentlichen Teilen zum 1.4.2024 in Kraft treten.
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
|
| | Amazon durfte BR-Vorsitzenden fristlos kündigen | |
| |
| Im November 2022 fuhren der Betriebsratsvorsitzende sowie drei weitere BR-Mitglieder des Amazon Logistikzentrums Winsen zum dreitägigen Deutschen Betriebsrätetag nach Bonn. In seinem Arbeitszeitnachweis gab der Vorsitzende unter anderem an, er habe am Nachmittag und Abend des zweiten Tages Betriebsratsarbeit geleistet. Tatsächlich hatte er die Veranstaltung bereits am Vormittag des zweiten Tages aus privaten Gründen verlassen. Daraufhin erhielt er die fristlose Kündigung. Das Arbeitsgericht Lüneburg hat auf Antrag von Amazon die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden ersetzt. ArbG Lüneburg, Beschl. vom 5.4.2023 - 2 BV 6/22
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
|
| | EU-Richtlinie zur Entgelttransparenz auf der Zielgeraden | |
| |
| Die neue EU-Richtlinie, die den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit stärken soll (TransparenzRL), befindet sich in der finalen Abstimmung. Lesen Sie bei in unserem beck-blog die Zusammenfassung der Inhalte.
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
| | Reden Sie mit uns! | |
| |
| Kennen Sie schon den "Feedback senden"-Button in der Fußzeile des Moduls? Sie haben Anregungen, Wünsche, Kritik oder eine Frage? Nutzen Sie diesen Button und treten Sie mit uns in Kontakt.
|
| |
|
|
|
|
|
| VERLAG C.H.BECK oHG Wilhelmstraße 9 80801 München Postanschrift: Postfach 40 03 40 80703 München
|
Telefon: (0 89) 3 81 89-7 47 Telefax: (0 89) 3 81 89-2 97 E-Mail-Adresse: beck-online@beck.de Internet: www.beck.de Ihre Ansprechpartner sind Frau Ass. jur. Marlies Packeiser und Frau Ass. jur. Sandra Eden.
|
|
| |
| Vertretungsberechtigter Gesellschafter: Dr. Hans Dieter Beck Amtsgericht München HRA 48 045 Ust.-Ident.-Nr.: DE 129 73 47 54 Verantwortlicher im Sinn von § 5 TMG/§ 55 Abs. 2 RStV: Frau Ass. jur. Marlies Packeiser für den arbeitsrechtlichen Bereich und Frau Ass. jur. Sandra Eden für den sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bereich c/o Verlag C.H.BECK, Wilhelmstr. 9, 80801 München. Informationen zum Datenschutz: Sie erhalten diese E-Mail aufgrund einer Vertragsbeziehung mit dem Verlag C.H.BECK, einer ihm gegenüber erteilten Einwilligung und/oder aufgrund Ihrer Interessengebiete sowie Ihrer beruflichen Tätigkeit. Wir verwenden Ihre Daten nur zu diesem Zweck und geben sie nicht an Unternehmen außerhalb der Verlag C.H.BECK Unternehmensgruppe weiter. Im Fall einer zulässigen Verwendung der Daten zu Werbezwecken erfolgt diese durch den Verlag C.H.BECK oder einen zu diesem Zweck beauftragten und auf die Einhaltung des Datenschutzes verpflichteten Dienstleister. Die Daten werden nicht außerhalb der Europäischen Union verarbeitet, es sei denn, die besonderen datenschutzrechtlichen Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung werden erfüllt. Die Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert. Sie haben das jederzeitige Recht auf (a) Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten, (b) Berichtigung unrichtiger Daten, (c) Löschung Ihrer Daten sowie (d) Einschränkung der Verarbeitung. Sie haben das Recht, formlos jederzeit der Verarbeitung mit Wirkung für die Zukunft zu widersprechen. Sie haben das Recht der Beschwerde gegen die Datenverarbeitung bei der für den Verlag C.H.BECK zuständigen Aufsichtsbehörde: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA), Promenade 27, 91522 Ansbach, Telefon: +49 (0) 981 53 1300, E-Mail: poststelle@lda.bayern.de Im datenschutzrechtlichen Sinn verantwortliche Stelle: Verlag C.H.BECK, Wilhelmstr. 9, 80801 München; der Datenschutzbeauftragte ist erreichbar unter datenschutzbeauftragter@beck.de. Impressum: Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt. Zur Kontaktaufnahme bei Fragen oder anderen Anliegen und zur Änderung Ihrer persönlichen Daten senden Sie bitte eine E-Mail an beck-online@beck.de. Newsletter abbestellen: Wenn Sie den beck-personal-portal-Newsletter nicht länger erhalten wollen, klicken Sie bitte hier.
| |
|
|
|