| | Nachrichten aus Ihrer Redaktion vom 31.07.2023
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| Sehr geehrter Herr Mustermann,
genau in dieser Woche hat tatsächlich ganz Deutschland Sommerferien: Während die Bayern letzten Freitag erst gestartet sind, fängt in NRW nächste Woche die Schule schon wieder an. Gleich, ob Sie noch vom vergangenen Urlaub träumen oder sich auf den kommenden Urlaub freuen, hier kommt die frische Brise interessanter Neuigkeiten, die Ihnen hilft, den Kopf freizuhaben für die wirklich wichtigen Dinge des Lebens! In unserem Urteil des Monats wird diesmal um einen Laptop für den Betriebsrat gestritten. In unserem beck-blog erfahren Sie, welche Mitbestimmungsrechte bei der Arbeitszeiterfassung der Betriebsrat hat. Viel Spaß beim Lesen wünschen Ihnen Ass. jur. Marlies Packeiser und Ass. jur. Sandra Eden Redaktion Modul Betriebsrat
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| | Urteil des Monats: Betriebsrat hat Anspruch auf "mobiles" Laptop | |
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| Ein Unternehmen war gerichtlich verpflichtet worden, dem örtlichen Betriebsrat ein funktionsfähiges Laptop zur Verfügung zu stellen. Die Filialdirektorin erklärte daraufhin gegenüber dem Betriebsrat, sie händige das Laptop nur dann aus, wenn man ihr sage, wo sie das Gerät befestigen könne. Gegen diese Einschränkung klagte der Betriebsrat erneut und bekam Recht: Ein Arbeitgeber, der verpflichtet ist, dem Betriebsrat ein Laptop zur Verfügung zu stellen, erfüllt diese Verpflichtung nicht, wenn er auf der festen Montage des Geräts besteht. Ein Laptop sei ein Mobilgerät und muss deshalb standortunabhängig verwendbar sein. ArbG Köln, Beschluss vom 14.1.2023 - 14 BV 208/20
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| | Freigestellte VW-Betriebsräte im Vergütungsstreit erfolgreich | |
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| Die ersten Betriebsräte von VW haben sich vor Gericht erfolgreich gegen Gehaltskürzungen in Folge eines Urteils des BGH gewehrt: Im ersten Fall hatte ein Mitarbeiter aufgrund seiner Wahl in den Betriebsrat eine Stelle auf der Entgeltstufe 20 abgelehnt, die ihm kurz zuvor angeboten worden war. Auf diese Stelle berief er sich, als er von VW nach dem Urteil auf die Entgeltstufe 18 zurückgestuft worden war. Die "hypothetische Karriere" sei zu berücksichtigen, entschied das Gericht. Im zweiten Fall war ein Betriebsratsmitglied vor seiner Amtsübernahme wegen einer Erweiterung seines Tätigkeitsbereichs von bisher 12 in die Entgeltstufe 13 gekommen. Diese übernommenen Zusatzaufgaben rechtfertigten die Höhergruppierung, die später wieder rückgängig gemacht werden sollte. VW muss jetzt den finanziellen Nachteil der Kläger ausgleichen. ArbG Braunschweig, Urteil vom 5.7.2023 - 3 Ca 138/23
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| | Equal-Pay-Urteil des BAG: Wann bleibt ungleiche Bezahlung möglich? | |
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| Das BAG hat nun die Gründe zu seiner vielbeachteten Equal-Pay-Entscheidung vorgelegt. Das Argument "besser verhandelt" gilt nicht mehr. Auch mit Personalengpässen, Sondervereinbarungen etc. lassen sich Gehaltsunterschiede zwischen den Geschlechtern nicht mehr verargumentieren. Lediglich Qualifikation und Berufserfahrung zählen noch als Argumente für unterschiedliche Bezahlung bei gleicher Arbeit. BAG, Urteil vom 16.2.2023 - 8 AZR 450/21
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| | Überwachungsvideo im Kündigungsstreit verwertbar | |
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| Ein Beschäftigter einer Gießerei soll eine Schicht in der Absicht nicht geleistet haben, sie trotzdem vergütet zu bekommen. Auf einen anonymen Hinweis hin wurden die Aufzeichnungen einer Videokamera am Tor zum Werksgelände ausgewertet. Darauf war zu sehen, dass der Beschäftigte das Werksgelände noch vor Schichtbeginn wieder verlassen hatte. Die Kamera war deutlich erkennbar. Die Gießerei kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis. Der Mitarbeiter klagte gegen die Kündigung mit der Begründung, das Videomaterial hätte nicht als Beweis herangezogen werden dürfen, weil die Überwachung nicht DS-GVO-konform war. Das BAG war jedoch der Meinung, dass ein Verstoß gegen Datenschutzgesetze bei einem vorsätzlichen Fehlverhalten des Mitarbeiters keine Rolle spiele. Das Video durfte deshalb gegen ihn verwendet werden. BAG, Urteil vom 29.6.2023 - 2 AZR 296/22
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| | Massenentlassungsanzeige schützt Arbeitnehmer nicht individuell | |
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| Bei einer insolvent gegangenen Firma wurde dem Betriebsrat eine geplante Massenentlassung schriftlich mitgeteilt. Es wurde jedoch versäumt, der Agentur für Arbeit eine Abschrift dieser Mitteilung zu schicken. Ein von der Massentlassung betroffener Mitarbeiter klagte gegen seine Kündigung mit der Begründung, dass diese wegen der fehlenden Abschrift an die Behörde unwirksam sei. Der EuGH war jedoch anderer Meinung: Die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Behörde frühzeitig zu informieren, dient nicht dem Schutz der gekündigten Mitarbeiter, sondern nur dazu, der Behörde einen Überblick zu verschaffen. Die Kündigung war deshalb trotz des Fehlers wirksam. EuGH, Urteil vom 13.7.2023 - C-134/22
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| | Ausländerfeindliche Chatnachrichten beenden Polizeikarrieren | |
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| Nicht nur das öffentliche Posten ausländerfeindlicher Inhalte auf Facebook & Co. kann Beamten zum Verhängnis werden. Auch private Chatnachrichten können zum Rauswurf führen, wie in diesen Fällen: Ein Kommissaranwärter hatte als Mitglied einer aus Teilnehmern eines Ausbildungskurses bestehenden WhatsApp-Gruppe zwei Bilder weitergeleitet, mit denen Ausländer herabgewürdigt wurden beziehungsweise die Anspielungen auf Adolf Hitler enthielten. Ein anderer Kommissaranwärter hatte in einer WhatsApp-Gruppe zwei Bilder verbreitet, die Anspielungen auf farbige beziehungsweise jüdische Menschen enthielten. In beiden Fällen wurde das Beamtenverhältnis auf Widerruf der angehenden Kommissare daraufhin beendet. VG Düsseldorf, Urteil vom 25.7.2023 - 2 K 8330/22
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| | Mitarbeiter springt bei Firmenfeier vom Partyschiff in den Rhein | |
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| Er habe mit der Aktion nur etwas die Stimmung auflockern wollen, sagte ein Vertriebsmitarbeiter vor dem Arbeitsgericht. Ihm war fristlos gekündigt worden, weil er während einer Firmenfeier von dem Partyschiff in den Rhein gesprungen war. Das Berufungsverfahren vor dem LAG endete nun durch einen gerichtlichen Vergleich: Der Mitarbeiter behält seinen Job, bekommt aber eine Abmahnung. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 18.7.2023 - 3 Sa 211/23
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| | Klage gegen Audis Gendersprache-Leitfaden endgültig gescheitert | |
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| Ein Mitarbeiter der Konzernmutter VW, der mit Audi-Kollegen zusammenarbeitet, hatte Audi auf Unterlassung verklagt. Er störte sich daran, dass die Audi-Beschäftigten in der Kommunikation mit ihm wegen des Leitfadens Gender-Formen mit Unterstrich ("Mitarbeiter_innen") nutzen. Das OLG München hat nun die Berufung des Mitarbeiters zurückgewiesen, der bereits in der vorigen Instanz verloren hatte. Das Gericht hatte argumentiert, es gebe kein Recht für Gegner von Gendersprache, "in Ruhe gelassen zu werden". OLG München, Entscheidung vom 17.7.2023 - 21 U 5235/22
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| | Kramer: IT-Arbeitsrecht, 3. Auflage | |
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| Handbuch
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| Der »Kramer« beantwortet alle wichtigen Fragen zur IT-Nutzung im Zusammenhang mit dem Individualarbeitsrecht, dem kollektiven Arbeitsrecht und dem IT-Arbeitsstrafrecht. Er liefert dazu zahlreiche wertvolle Praxistipps sowie sofort anwendbare Muster. Schwerpunkte der 3. Auflage sind u.a. der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI), Crowdworker, Homeoffice, virtuelle Kommunikation, Datenschutz in der Cloud sowie Digitalisierung bei Krankmeldung und -schreibung. Sofort lieferbar!
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| | Schmitt: Entgeltfortzahlungsgesetz, 9. Auflage | |
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| Kommentar
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| Dieses Werk erläutert die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von den Grundzügen bis zu den Einzelthemen. Die Neuauflage beinhaltet aktuelle Entscheidungen zu Entgeltfortzahlung und Mindestlohn, zum Beweiswert einer (elektronischen) AU-Bescheinigung, zur Entgeltfortzahlung während einer Prozessbeschäftigung, zu Anzeige- und Nachweispflichten bei fortdauernder Erkrankung sowie zum Günstigkeitsprinzip. Kommentiert sind auch die Änderungen in Folge des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes, die zum 1.1.2023 in Kraft getreten sind. Sofort lieferbar!
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| | NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN |
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| | Whistleblower-Gesetz: Was ändert sich für die Arbeitswelt? | |
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| Um Menschen besser zu schützen, die Missstände in Unternehmen und Behörden aufdecken, ist am 1.7.2023 das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten. Hinweisgeber, die auf Fehlverhalten in Behörden und Unternehmen aufmerksam machen, sollen durch das Gesetz künftig vor Entlassung und Schikanen geschützt werden. Das Gesetz war schon überfällig, deshalb war Deutschland bereits von der EU-Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt worden.
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| | Betriebsrat darf bei Arbeitszeiterfassung mitbestimmen | |
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| Das Gesetzgebungsverfahren zur Arbeitszeiterfassung ist in vollem Gang. Bis das Gesetz tatsächlich in Kraft tritt, orientieren sich die Arbeitsgerichte an der Entscheidung des BAG vom 13.9.2022 (1 ABR 22/21), in der das BAG davon ausging, dass eine Pflicht der Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung bereits nach geltendem Recht besteht. Außerdem hatte das BAG damals entschieden, dass dem Betriebsrat zwar kein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems zustehe, dabei aber deutlich gemacht, dass die Ausgestaltung des Systems sehr wohl der Mitbestimmung unterliege.
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