| | Nachrichten aus Ihrer Redaktion vom 19.08.2023
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| Sehr geehrter Herr Mustermann,
gerade gibt der Sommer nochmal richtig Gas mit Temperaturen wie am Mittelmeer. Da wäre jetzt ein kühler Drink an einem schattigen Plätzchen sicherlich die bessere Alternative, als im Büro zu schmoren. Damit Sie bei der Arbeit nicht noch mehr ins Schwitzen geraten, finden Sie bei uns wieder alle wichtigen Infos sommerlich leicht für Sie aufbereitet: In unserem Urteil des Monats geht es diesmal um die einen Mitarbeiter, der den Begriff "Arbeitszeit" sehr großzügig zu seinen Gunsten ausgelegt hat. Außerdem erfahren Sie in unserer neuen Arbeitshilfe, worauf Sie als Betriebsrat bei der Protokollführung achten müssen. Viel Spaß beim Lesen wünschen Ihnen Ass. jur. Marlies Packeiser und Ass. jur. Sandra Eden Redaktion Modul Betriebsrat
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| | Urteil des Monats: Mitarbeiter startet "Stechuhr" schon zu Hause | |
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| Ein Servicemitarbeiter eines Jobcenters arbeitete in Gleitzeit grundsätzlich im Dienstgebäude. Eines Tages fiel seiner Chefin auf, dass er nicht an seinem Arbeitsplatz war, obwohl er laut Zeiterfassung als anwesend angezeigt wurde. Bei näherer Überprüfung stellte sich heraus, dass er zuhause regelmäßig über den Computer seiner Freundin ein- und ausstempelte, sodass auch die Wegezeiten zum und vom Büro als Arbeitszeit gezählt wurden. Er wurde daraufhin ordentlich gekündigt und klagte gegen seine Entlassung. Das LAG sah die Verdachtskündigung wegen Arbeitszeitbetrug jedoch als zulässig an. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.3.2023 - 5 Sa 128/22
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| | Ist ein Behördenauftritt in sozialen Medien mitbestimmungspflichtig? | |
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| Das BVerwG entschied in zwei Fällen: Im ersten Fall betrieb die Deutsche Rentenversicherung auf Facebook und Instagram eine Seite zur Nachwuchsgewinnung. Im zweiten Fall präsentierte sich eine Hamburger Kinderklinik auf Facebook. Dritte und die eigenen Mitarbeiter konnten die Beiträge kommentieren. In beiden Fällen forderte der Personalrat erfolglos die Mitbestimmung. Eine allgemeingültige Antwort auf die Frage, ob der Personalrat bei solchen Auftritten mitbestimmen darf, konnte das BVerwG zwar nicht geben. Es stellte aber Kriterien auf: Es kommt darauf an, ob eine Überwachung der Mitarbeiter möglich ist. BVerwG, Beschluss vom 4.5.2023 - 5 P 16.21 und 5 P 2.22
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| | Betriebsrat darf bei Verstoß gegen Ausschreibungsfrist widersprechen | |
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| Eine Firma schrieb eine Stelle mit einer Bewerbungsfrist von einem Monat aus. Die Gesamtbetriebsvereinbarung regelt, dass Arbeitsplätze intern auszuschreiben sind und die Frist vier Wochen ab Eingang der Ausschreibung bei dem Betriebsrat beträgt. Der Betriebsrat wurde aber erst gut drei Wochen vor Ende der Ausschreibungsfrist informiert. Der Betriebsrat widersprach anschließend der Einstellung und bekam Recht: Wurde die in einer Betriebsvereinbarung vereinbarte Ausschreibungsfrist nicht eingehalten, dann kann der Betriebsrat der Einstellung widersprechen. ArbG Köln, Beschluss vom 13.1.2023 - 23 BV 67/22
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| | Polizist durfte nach Likes für "Neue Rechte" entlassen werden | |
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| Die Polizei hatte festgestellt, dass ein 21-jähriger Polizeianwärter zahlreiche Internetbeiträge der "Neuen Rechten" verfolgte und mehrere von ihnen likte - darunter auch Beiträge, in denen deutsche Politiker beleidigt wurden. Daraufhin entließ die Dienstbehörde den jungen Mann aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Das Verwaltungsgericht entschied, die Entlassung sei rechtmäßig gewesen, denn dieses Verhalten begründet Zweifel an der Verfassungstreue des Beamten. VG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.7.2023 - 4 S 11/23
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| | Psychisch belastende Tätigkeit eines Polizisten | |
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| Während seiner Wiedereingliederung nach längerer Krankheit war ein Polizist mehrere Monate lang mit der Sichtung kinderpornografischen Bild- und Videomaterials betraut gewesen. Dies löste bei ihm eine psychische Erkrankung aus, wie ein Psychiater bescheinigte. Der Polizist, der inzwischen aufgrund von Dienstunfähigkeit im Ruhestand ist, wollte die Tätigkeit als Dienstunfall anerkennen lassen. Damit hatte er jedoch vor Gericht keinen Erfolg, da für einen Dienstunfall ein "plötzliches Ereignis" nötig ist. VG Braunschweig, Urteil vom 10.8.2023 - 7 A 140/22
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| | Bauer/Krieger/Arnold: Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, 10. Auflage | |
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| Handbuch
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| Das Werk gibt rechtliche und taktische Ratschläge zur einvernehmlichen Beendigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen. Die Neuauflage behandelt unter anderem das Gebot des fairen Verhandelns, die Änderungen der Rechtsprechung zum Urlaubsrecht, neue Vorgaben für Organmitglieder durch das ARUG II und FüPoG II sowie die Anwendung der Fünftelungsregelung für Abfindungen. Praktische Checklisten und Vertragsmuster auf Grundlage der neuesten Rechtsprechung zur AGB-Kontrolle von Aufhebungsverträgen erleichtern Ihre tägliche Arbeit. Sofort lieferbar!
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| | Kramer: IT-Arbeitsrecht, 3. Auflage | |
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| Handbuch
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| Der »Kramer« beantwortet alle wichtigen Fragen zur IT-Nutzung im Zusammenhang mit dem Individualarbeitsrecht, dem kollektiven Arbeitsrecht und dem IT-Arbeitsstrafrecht. Er liefert dazu zahlreiche wertvolle Praxistipps sowie sofort anwendbare Muster. Schwerpunkte der 3. Auflage sind u.a. der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI), Crowdworker, Homeoffice, virtuelle Kommunikation, Datenschutz in der Cloud sowie Digitalisierung bei Krankmeldung und -schreibung. Sofort lieferbar!
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| | NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN |
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| | Wachstumschancengesetz: Wie geht es weiter? | |
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| Rund 50 Steuererleichterungen für Firmen sind nach dem neuen Gesetz vorgesehen. Die Neuregelungen sollen die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessern und Impulse setzen, damit sie dauerhaft mehr investieren. Der Entwurf enthält zahlreiche steuerrechtliche Regelungen. Noch gibt es Streit darüber innerhalb der Ampel-Koalition, trotzdem ist geplant, dass das Gesetz Ende des Monats kommen soll.
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| | NEUIGKEITEN AUS DEM MODUL BETRIEBSRAT |
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| | Neu im PREMIUM-Modul: Arbeitshilfe "Protokollführung für Betriebsräte" | |
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| Diese brandneue Arbeitshilfe für Betriebsräte ist eine praktische Handreichung für die Erstellung von Protokollen, insbesondere von Betriebsratssitzungen und Betriebsversammlungen, aber auch von Ausschusssitzungen. Die Broschüre erläutert die verschiedenen Protokollarten, die richtige Protokollsprache und sämtliche einzuhaltende Formalia. Zahlreiche Muster runden die Darstellung ab. Die Arbeitshilfe steht Ihnen ab sofort in Ihrem PREMIUM-Modul zur Verfügung. Als Printausgabe erscheint die Broschüre im Oktober 2023.
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| | Wann wird der Betriebsrat von Anwaltskosten freigestellt? | |
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| 2017 hatte ein Verfahren vor der Einigungsstelle zur „Dienstplangestaltung“ stattgefunden, in der sich der Betriebsrat eines Unternehmens durch einen Rechtsanwalt hatte vertreten lassen. Bei der Rechnungstellung des Anwalts lief einiges schief, weshalb sich das Unternehmen weigerte, die Rechnung zu bezahlen. Es wendete unter anderem ein, die Rechnung sei nicht an den Betriebsrat, sondern an das Unternehmen selbst adressiert gewesen, zudem sei die Forderung verjährt. Vor Gericht scheiterte der Antrag des Betriebsrats letztlich jedoch an einem Fehler in der Formulierung. BAG, Beschl. vom 8.3.2023 - 7 ABR 10/22
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Telefon: (0 89) 3 81 89-7 47 Telefax: (0 89) 3 81 89-2 97 E-Mail-Adresse: beck-online@beck.de Internet: www.beck.de Ihre Ansprechpartner sind Frau Ass. jur. Marlies Packeiser und Frau Ass. jur. Sandra Eden.
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| Vertretungsberechtigter Gesellschafter: Dr. Hans Dieter Beck Amtsgericht München HRA 48 045 Ust.-Ident.-Nr.: DE 129 73 47 54 Verantwortlicher im Sinn von § 5 TMG/§ 55 Abs. 2 RStV: Frau Ass. jur. Marlies Packeiser für den arbeitsrechtlichen Bereich und Frau Ass. jur. Sandra Eden für den sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bereich c/o Verlag C.H.BECK, Wilhelmstr. 9, 80801 München. Informationen zum Datenschutz: Sie erhalten diese E-Mail aufgrund einer Vertragsbeziehung mit dem Verlag C.H.BECK, einer ihm gegenüber erteilten Einwilligung und/oder aufgrund Ihrer Interessengebiete sowie Ihrer beruflichen Tätigkeit. Wir verwenden Ihre Daten nur zu diesem Zweck und geben sie nicht an Unternehmen außerhalb der Verlag C.H.BECK Unternehmensgruppe weiter. Im Fall einer zulässigen Verwendung der Daten zu Werbezwecken erfolgt diese durch den Verlag C.H.BECK oder einen zu diesem Zweck beauftragten und auf die Einhaltung des Datenschutzes verpflichteten Dienstleister. Die Daten werden nicht außerhalb der Europäischen Union verarbeitet, es sei denn, die besonderen datenschutzrechtlichen Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung werden erfüllt. Die Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert. Sie haben das jederzeitige Recht auf (a) Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten, (b) Berichtigung unrichtiger Daten, (c) Löschung Ihrer Daten sowie (d) Einschränkung der Verarbeitung. Sie haben das Recht, formlos jederzeit der Verarbeitung mit Wirkung für die Zukunft zu widersprechen. Sie haben das Recht der Beschwerde gegen die Datenverarbeitung bei der für den Verlag C.H.BECK zuständigen Aufsichtsbehörde: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA), Promenade 27, 91522 Ansbach, Telefon: +49 (0) 981 53 1300, E-Mail: poststelle@lda.bayern.de Im datenschutzrechtlichen Sinn verantwortliche Stelle: Verlag C.H.BECK, Wilhelmstr. 9, 80801 München; der Datenschutzbeauftragte ist erreichbar unter datenschutzbeauftragter@beck.de. Impressum: Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt. Zur Kontaktaufnahme bei Fragen oder anderen Anliegen und zur Änderung Ihrer persönlichen Daten senden Sie bitte eine E-Mail an beck-online@beck.de. Newsletter abbestellen: Wenn Sie den beck-personal-portal-Newsletter nicht länger erhalten wollen, klicken Sie bitte hier.
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