| | Nachrichten aus Ihrer Redaktion vom 30.09.2023
|
| Sehr geehrter Herr Mustermann,
während das Oktoberfest hier in München wegen des Nationalfeiertags noch zwei Tage in die Verlängerung geht, sollen Sie auch nicht leer ausgehen. Deshalb haben wir ein paar tolle, kalorienarme und alkoholfreie "Wiesn-Schmankerl" für Sie! In unserem Urteil des Monats geht es diesmal um einen Fall, in dem ein Betriebsratsmitglied sich lieber mit Politikern traf, statt in einem Seminar zu sitzen. Unser beck-blog berichtet über eine aus dem Ruder gelaufene Nach-Wei(h)nachtsfeier, die nicht zur Nachahmung empfohlen ist. Viel Spaß beim Lesen wünschen Ihnen Ass. jur. Marlies Packeiser und Ass. jur. Sandra Eden Redaktion Modul Betriebsrat
|
| Zum Modul Betriebsrat |
| Hier geht es zur kostenlosen Newsletter-Anmeldung Wünsche, Anregungen, Kritik? Dann schicken Sie uns eine E-Mail: Redaktion-Modul-Betriebsrat@beck.de
| |
| |
|
|
|
| | Urteil des Monats: BR-Mitglied wegen Treffen mit Politikern gekündigt | |
| |
| Ein Mitglied des Schwerbehindertenvertretung des Amazon Waren- und Logistikzentrums in Achim meldete sich in Absprache mit dem Unternehmen zu einem mehrtägigen Seminar in Köln an. Am Tag des Seminarbeginns nahm der Mann jedoch ohne Wissen von Amazon an einem Beratungstreffen mit dem Bundesarbeitsminister in Berlin teil. Am nächsten Tag fuhr er nach Hannover zu einem Treffen mit dem Ministerpräsidenten von Niedersachsen. Die Fahrtkosten rechnete er über die Firma ab. Als Amazon davon erfuhr, erhielt der Mann die fristlose Kündigung. Er klagte dagegen, jedoch ohne Erfolg. Das Gericht war der Meinung, dass sein Verhalten das Vertrauensverhältnis zum Unternehmen verletzt hätte und damit die fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. ArbG Verden, Urteil vom 19.9.2023 – 2 Ca 101/23
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
|
| | Hausverbot für Betriebsratsvorsitzenden nur mit Antrag bei Gericht | |
| |
| Ein Flughafen-Catering-Unternehmen erteilte seinem Betriebsratsvorsitzenden wegen einer angeblichen Urkundenfälschung Hausverbot. Er hatte im Vorzimmer der Betriebsleitung Betriebsratsunterlagen mit einem Eingangsstempel versehen, nachdem die Personalabteilung und der Betriebsleiter die Annahme dieser Unterlagen verweigert hatten. Der Mann wehrte sich gerichtlich gegen das Hausverbot und bekam recht: Nur bei gravierenden Pflichtverletzungen darf dem Betriebsratsvorsitzenden der Zutritt zum Betrieb durch ein Hausverbot verwehrt werden, und selbst dann nur auf Antrag beim Arbeitsgericht. Im vorliegenden Fall sah das Gericht keine der beiden Voraussetzungen als erfüllt an. LAG Hessen, Beschluss vom 28.8.2023 – 16 TaBVGa 97/23
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
|
| | VW-Betriebsratswahl 2022 bleibt (vorerst) gültig | |
| |
| Um kaum eine Betriebsratswahl wurde so ausgiebig gestritten wie die bei VW im Jahr 2022. Gleich neun Kandidaten unterlegener Listen hatten dagegen geklagt, weil bei der Briefwahl anscheinend einiges schiefgelaufen war. Zunächst hatte das Arbeitsgericht den Klägern recht gegeben, das LAG war jedoch anderer Meinung und hielt die Wahl für gültig. Ob die Kläger nun bis vor das BAG ziehen, ist derzeit noch offen. LAG Niedersachsen, Beschluss vom 30.8.2023 – 13 TaBV 46/22
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
|
| | Darf ein krankgeschriebener Mitarbeiter Zug fahren? | |
| |
| Was ist anstrengender: Zugfahren oder Arbeiten? Diese Frage war entscheidend im Streit zwischen einem erkrankten Chefarzt und der Klinik, in der er angestellt war. Der Arzt hatte gekündigt und war danach bis zu seinem Resturlaub krankgeschrieben. In dieser Zeit fuhr er zehn Stunden mit der Bahn nach Hause zu seiner Familie. Als die Klinik von der Zugfahrt erfuhr, zweifelte sie die Krankschreibung an und verweigerte die Entgeltfortzahlung. Das Gericht gab jedoch dem Arzt recht, weil es einen Tag in der Klinik für körperlich und geistig belastender hielt als die lange Zugfahrt. Deshalb könne auch ein krankgeschriebener Arzt durchaus eine solche Reise machen. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.7.2023 – 5 Sa 1/23
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
|
| | Kündigung nach Beleidigungen in privater Chat-Gruppe | |
| |
| Zunächst fünf, später sechs Kollegen schlossen sich zu einer Chat-Gruppe zusammen. Alle waren langjährig befreundet, zwei sogar miteinander verwandt. Dabei äußerte sich einer von ihnen in dem Chat beleidigend und menschenverachtend über Vorgesetzte und Kollegen. Als die Firma zufällig davon erfuhr, kündigte sie sein Arbeitsverhältnis fristlos. Das BAG war der Meinung, dass der Mann nicht automatisch auf die Privatheit des Chats vertrauen durfte, insbesondere bei solchen Äußerungen. Der Fall wurde deshalb an das LAG zurückverwiesen, das nun noch einmal prüfen muss, ob es besondere Umstände gab, die eine solche "Vertraulichkeitserwartung" des Mannes rechtfertigen. BAG, Urteil vom 24.8.2023 – 2 AZR 17/23
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
|
| | Arbeitszeitkonto für Polizisten: Keine Pausengutschrift bei Krankheit | |
| |
| Wer als Polizist im Wechselschichtdienst arbeitet, bekommt die vorgesehenen Pausen unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitszeit angerechnet. Das gilt aber nur, wenn der Dienst tatsächlich verrichtet wurde. Im Krankheitsfall wird die entfallene Dienstzeit entsprechend dem Dienstplan angerechnet. Pausen, die wegen Krankheit nicht gemacht wurden, können nicht gutgeschrieben werden. BVerwG, Urteil vom 22.6.2023 – 2 C 19.21
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
| | NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS |
| |
| | | |
| | Bereits über 100 Whistleblower-Hinweise an Meldestelle des Bundes | |
| |
| Seit dem Inkrafttreten des sogenannten Whistleblower-Gesetzes am 2.7.2023 sind bei der neu geschaffenen externen Meldestelle des Bundes bereits 113 Hinweise eingegangen, die meisten davon über ein Online-Formular. Auch die Beratungsleistung der Meldestelle, die beim Bundesamt für Justiz angesiedelt ist, werde rege in Anspruch genommen, sagte die Sprecherin des Justizministeriums. Für die Einrichtung einer internen Meldestelle haben Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten noch bis zum 17.12.2023 Zeit.
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
|
| | |
| | Schaub: Arbeitsrechts-Handbuch, 20. Auflage | |
| |
| Handbuch
|
| Der "Schaub" erläutert kompakt und übersichtlich alle wichtigen Bereiche des Arbeitsrechts. Die systematische Darstellung bündelt die verstreuten Vorschriften und zeigt ihr Zusammenwirken in der betrieblichen Praxis auf. Die Neuauflage beinhaltet die jüngsten gesetzlichen Änderungen, z.B. im Nachweisgesetz, im Teilzeit- und Befristungsrecht und beim Mindestlohn. Die Auswirkungen der fortschreitenden Digitalisierung werden ebenfalls thematisiert, z.B. Agiles Arbeiten, Crowdworking und Matrixorganisationen. Jetzt vorbestellen! Erscheint im Oktober 2023.
|
| 139 € | inkl. MwSt. |
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
|
| | Bauer/Krieger/Arnold: Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, 10. Auflage | |
| |
| Handbuch
|
| Das Werk gibt rechtliche und taktische Ratschläge zur einvernehmlichen Beendigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen. Die Neuauflage behandelt unter anderem das Gebot des fairen Verhandelns, die Änderungen der Rechtsprechung zum Urlaubsrecht, neue Vorgaben für Organmitglieder durch das ARUG II und FüPoG II sowie die Anwendung der Fünftelungsregelung für Abfindungen. Praktische Checklisten und Vertragsmuster auf Grundlage der neuesten Rechtsprechung zur AGB-Kontrolle von Aufhebungsverträgen erleichtern Ihre tägliche Arbeit. Sofort lieferbar!
|
| 89 € | inkl. MwSt. |
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
| | NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN |
| |
| | | |
| | Arbeitszimmer und Home-Office-Pauschale ab 2023 | |
| |
| Die Finanzverwaltung hat ihr sehr ausführliches Anwendungsschreiben zum häuslichen Arbeitszimmer aus dem Jahr 2017 aktualisiert und um die zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen ergänzt. Die wesentlichen Aussagen zu den einzelnen Themenkomplexen werden im Beitrag unserer Zeitschrift BC noch einmal zusammengefasst. BMF 15.8.2023, IV C 6 – S 2145/19/10006 :027
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
|
| | Weinselige Weihnachtsfeier | |
| |
| Anlässlich der Betriebsfeier wurde aus "Weihnachten" eher ein "Wein-Achten". Zumindest ließen die Spuren am nächsten Tag darauf schließen, dass einige Teilnehmer dem Traubensaft offensichtlich (zu) gut zugesprochen hatten. Ein bei einer Winzergenossenschaft beschäftigter Gebietsmanager nahm zunächst an der offiziellen Weihnachtsfeier in einem Restaurant teil. Nach dem Ende der Feier kehrte er mit einem Kollegen zur Kellerei zurück und bediente sich an den dortigen Weinbeständen. Die beiden Männer tranken im Aufenthaltsraum zusammen vier Flaschen Wein und hinterließen einen "Saustall". Dem Gebietsleiter wurde daraufhin gekündigt. Das LAG Düsseldorf hielt die Kündigung wegen der unbefugten Entnahme der Weinflaschen für gerechtfertigt. LAG Düsseldorf, 12.9.2023 – 3 Sa 284/23
|
| Hier mehr erfahren |
| |
|
|
|
|
|
| | Reden Sie mit uns! | |
| |
| Kennen Sie schon den "Feedback senden"-Button in der Fußzeile des Moduls? Sie haben Anregungen, Wünsche, Kritik oder eine Frage? Nutzen Sie diesen Button und treten Sie mit uns in Kontakt.
|
| |
|
|
|
|
|
| VERLAG C.H.BECK oHG Wilhelmstraße 9 80801 München Postanschrift: Postfach 40 03 40 80703 München
|
Telefon: (0 89) 3 81 89-7 47 Telefax: (0 89) 3 81 89-2 97 E-Mail-Adresse: beck-online@beck.de Internet: www.beck.de Ihre Ansprechpartner sind Frau Ass. jur. Marlies Packeiser und Frau Ass. jur. Sandra Eden.
|
|
| |
| Vertretungsberechtigter Gesellschafter: Dr. Hans Dieter Beck Amtsgericht München HRA 48 045 Ust.-Ident.-Nr.: DE 129 73 47 54 Verantwortlicher im Sinn von § 5 TMG/§ 55 Abs. 2 RStV: Frau Ass. jur. Marlies Packeiser für den arbeitsrechtlichen Bereich und Frau Ass. jur. Sandra Eden für den sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bereich c/o Verlag C.H.BECK, Wilhelmstr. 9, 80801 München. Informationen zum Datenschutz: Sie erhalten diese E-Mail aufgrund einer Vertragsbeziehung mit dem Verlag C.H.BECK, einer ihm gegenüber erteilten Einwilligung und/oder aufgrund Ihrer Interessengebiete sowie Ihrer beruflichen Tätigkeit. Wir verwenden Ihre Daten nur zu diesem Zweck und geben sie nicht an Unternehmen außerhalb der Verlag C.H.BECK Unternehmensgruppe weiter. Im Fall einer zulässigen Verwendung der Daten zu Werbezwecken erfolgt diese durch den Verlag C.H.BECK oder einen zu diesem Zweck beauftragten und auf die Einhaltung des Datenschutzes verpflichteten Dienstleister. Die Daten werden nicht außerhalb der Europäischen Union verarbeitet, es sei denn, die besonderen datenschutzrechtlichen Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung werden erfüllt. Die Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert. Sie haben das jederzeitige Recht auf (a) Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten, (b) Berichtigung unrichtiger Daten, (c) Löschung Ihrer Daten sowie (d) Einschränkung der Verarbeitung. Sie haben das Recht, formlos jederzeit der Verarbeitung mit Wirkung für die Zukunft zu widersprechen. Sie haben das Recht der Beschwerde gegen die Datenverarbeitung bei der für den Verlag C.H.BECK zuständigen Aufsichtsbehörde: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA), Promenade 27, 91522 Ansbach, Telefon: +49 (0) 981 53 1300, E-Mail: poststelle@lda.bayern.de Im datenschutzrechtlichen Sinn verantwortliche Stelle: Verlag C.H.BECK, Wilhelmstr. 9, 80801 München; der Datenschutzbeauftragte ist erreichbar unter datenschutzbeauftragter@beck.de. Impressum: Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt. Zur Kontaktaufnahme bei Fragen oder anderen Anliegen und zur Änderung Ihrer persönlichen Daten senden Sie bitte eine E-Mail an beck-online@beck.de. Newsletter abbestellen: Wenn Sie den beck-personal-portal-Newsletter nicht länger erhalten wollen, klicken Sie bitte hier.
| |
|
|
|