| | Nachrichten aus Ihrer Redaktion vom 20.12.2023
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| Sehr geehrter Herr Mustermann,
haben Sie auch schon einen Ohrwurm von den ganzen Weihnachtsliedern und denken sich "All I want for Christmas is my Ruh'"? Ganz von dem Vorweihnachtstrubel erlösen können wir Sie zwar nicht, aber als kleines Trostpflaster haben wir ein paar Geschenke für Sie: Holen Sie sich am besten einen Kaffee und ein Plätzchen und genießen Sie den kurzweiligen und vergnüglichen Weihnachtskrimi Wer klaut denn da? von unserem Autor und Referent Jürgen Heidenreich! Wenn Sie noch an den kostenlosen Live-Webinaren zum Jahreswechsel "Sozialrecht" am Fr. 12.1.2024, "Lohnsteuerrecht" am Mo. 15.1.2024 oder "Arbeitsrecht" am Di. 16.1.2024 (jeweils 10-12 Uhr) teilnehmen möchten, melden Sie sich am besten gleich an! Nutzen Sie dazu einfach unsere direkte Anmeldung per E-Mail oder laden Sie sich unseren Flyer herunter. Bitte beachten Sie: Wir haben für alle Anmeldungen einen freien Platz. Urlaubsbedingt erhalten Sie eine Anmeldebestätigung jedoch erst ab dem 8.1.2024. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ass. jur. Sandra Eden Redaktion Modul Betriebsrat
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| | Urteil des Monats: BR-Wahlvorschlag mit Smiley ist unzulässig | |
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| | | Mehrere Arbeitnehmer hatten beim Wahlvorstand für die Betriebsratswahl zunächst einen Wahlvorschlag mit dem Kennwort "fair.die" eingereicht. Der Wahlvorstand wies den Vorschlag wegen Verwechslungsgefahr mit der Gewerkschaft ver.di zurück. Daraufhin versahen die Mitarbeiter ihre Liste mit einem Smiley-Symbol und nannten sie "FAIR die Liste". Auch dieser Name kam beim Wahlvorstand nicht gut an, so dass er die Liste kurzerhand in die Namen der Wahlbewerber umbenannte. Dagegen klagten die Kandidaten, allerdings erfolglos, denn eine Vorschlagsliste, die in ihrem Kennwort einen Smiley enthält, ist nach Ansicht des Gerichts ungültig. LAG Köln, Beschluss vom 1.12.2023 - 9 TaBV 3/23
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| | "Passgenaue" Krankschreibung ist verdächtig | |
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| | | Ein Mitarbeiter, der wegen eines Infekts krankgeschrieben war, wurde währenddessen entlassen. Er ließ die Krankschreibung anschließend noch zweimal bis zum Ende der Kündigungsfrist verlängern. Am darauffolgenden Tag erschien er bei seinem neuen Arbeitgeber gesund zum Dienst. Der ehemalige Arbeitgeber verweigerte die Lohnfortzahlung während der verlängerten Krankschreibung und bekam vom BAG Recht: Der Beweiswert einer AU-Bescheinigung kann erschüttert sein, wenn ein Arbeitnehmer Atteste vorlegt, die exakt die Dauer der Kündigungsfrist umfassen und er direkt danach eine neue Stelle antritt. BAG, Urteil vom 13.12.2023 - 5 AZR 137/23
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| | Kein Arbeitszeugnis ohne korrekten Briefkopf | |
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| | | Eine Arztpraxis trennte sich von einer Mitarbeiterin in einem Kündigungsschutzprozess per Vergleich. Unter anderem sollte die Frau ein qualifiziertes wohlwollendes Zeugnis erhalten. Sie bekam zwar ein solches Zeugnis, jedoch mit dem Zusatz: "im Auftrag des Arbeitsgerichts, Berlin 15.5.2023". Außerdem wurde kein Briefpapier der Praxis verwendet. Ein solches Zeugnis genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, entschied das Gericht. Ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, muss er es auf seinem Firmenbogen erstellen und darf nicht den Eindruck erwecken, nur den Entwurf eines Dritten zu übernehmen. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2023 - 26 Ta 1198/23
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| | NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS |
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| | Krankschreibung per Telefon ab sofort wieder möglich | |
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| | | Die bewährte Regelung während der Corona-Zeit wurde nun wieder zum Leben erweckt: Wer sich krankschreiben lassen möchte, muss dafür seit dem 1.12.2023 keine Arztpraxis mehr aufsuchen. Die Krankschreibung ist ab sofort telefonisch möglich, allerdings nur bei leichten Erkrankungen. Ob unter Umständen doch ein Besuch in der Praxis erforderlich ist, beurteilen die behandelnden Ärzte.
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| | Minijobs: Was ändert sich in 2024? | |
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| | | Die Minijob-Zentrale informiert auf ihrer Homepage über die fünf wichtigsten Neuregelungen bei Minijobs in 2024: Mindestlohn und Verdienstgrenze, Fälligkeiten und Beiträge, Übergangsregelungen, Hinzuverdienstgrenzen für Rentner sowie das neue SV-Meldeportal.
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| | Erfurter Kommentar – jetzt neu in 24. Auflage! | |
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| | | Kommentar
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| Der "Erfurter" erläutert mehr als 40 wichtige arbeitsrechtliche Gesetze für den Rechtsalltag. Dabei gibt er nicht nur einen verlässlichen Überblick über den aktuellen Meinungsstand zu allen wesentlichen Normen des Arbeitsrechts, sondern legt auch eigene Ansätze dar und bietet Vorschläge zu offenen oder neuen Fragen. Stets einbezogen sind die Auswirkungen des Sozialversicherungs- und des Steuerrechts. Die 24. Auflage bringt den Kommentar auf den aktuellen Stand vom 1.9.2023 im gesamten Bereich des Arbeitsrechts. Wichtige Schwerpunkte sind unter anderem: Folgen der Mindestlohnänderungen und der Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung, Nachweisgesetz, Hinweisgeberschutzgesetz, elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Sofort lieferbar!
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| 199 € | inkl. MwSt. |
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| | NEUIGKEITEN AUS DEM MODUL BETRIEBSRAT |
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| | Neu im Modul "Betriebsrat PREMIUM": Müller, Betriebsratsarbeit digital | |
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| | | Die neue "Arbeitshilfe für Betriebsräte" beschäftigt sich mit den Möglichkeiten der Digitalisierung von Betriebsratsarbeit. Sie erläutert den Einsatz digitaler Technologien und ihre Zulässigkeit für Kommunikation, virtuelle Sitzungen und Sprechstunden.Außerdem behandelt sie die damit zusammenhängenden arbeits- und datenschutzrechtlichen Fragen. Die Broschüre ist ab sofort im Modul Betriebsrat PREMIUM online verfügbar. Ab Februar 2024 ist die Broschüre auch in gedruckter Form in unserem beck-shop erhältlich.
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| | Jetzt in 2. Auflage in Ihrem Modul: Bell/Bauer, Familie und Betrieb | |
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| | | Diese Broschüre beschäftigt sich mit allen wichtigen Fragen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Behandelt werden insbesondere die Themen Mutterschutz und Elternzeit, Teilzeitarbeit, Jobsharing, Kinderkrankengeld, (Familien-)Pflegezeit sowie familienfreundliche Arbeitsplatzgestaltung. Darüber hinaus werden einschlägige Mitbestimmungsrechte erläutert. Die Neuauflage wurde inhaltlich umfassend aktualisiert und thematisch deutlich erweitert. Sie ist ab sofort in den Modulen Betriebsrat PLUS und Betriebsrat PREMIUM online verfügbar. Ab Februar 2024 ist die Broschüre auch in gedruckter Form in unserem beck-shop erhältlich.
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| | Live-Webinare zum Jahreswechsel 2023/24 | |
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| | | In Kooperation mit dem beck-personal-portal und der Beck-Akademie Seminare bieten wir Ihnen in jeweils zwei Stunden einen Überblick über die wichtigste Rechtsprechung der letzten Monate und die aktuellen Gesetzesänderungen, ergänzt um zahlreiche Praxistipps. Termine und Referenten: Sozialrecht mit Jürgen Heidenreich am Fr. 12.1.2024 Lohnsteuerrecht mit Wolf Dieter Tölle am Mo. 15.1.2024 Arbeitsrecht mit Dr. Ulrich Fülbier am Di. 16.1.2024 jeweils 10-12 Uhr via Microsoft-Teams Die Teilnahme ist kostenlos! Nutzen Sie einfach die direkte Anmeldung per E-Mail oder laden Sie sich den Flyer herunter.
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| | Kündigung wegen fehlender Krankmeldung bei Krankenhausaufenthalt | |
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| | | Wer ungeplant im Krankenhaus landet, hat in dem Moment meist andere Dinge im Kopf als die Krankmeldung an den Arbeitgeber. Was passiert, wenn man die Krankmeldung komplett vergisst? Darf der Arbeitgeber dann fristlos kündigen? Mit diesen wichtigen Fragen beschäftigt sich der folgende Fall in unserem beck-blog: Eine Arbeitnehmerin erkrankte am 18.7. und musste zur stationären Behandlung ins Krankenhaus. Der Sozialdienst des Krankenhauses informierte am 10.8. den Arbeitgeber. Am nächsten Tag kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Wie der Fall ausging, lesen Sie in unserem beck-blog. (LAG Berlin-Brandenburg 13.7.2023 – 10 Sa 625/23, BeckRS 2023, 26162)
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| | So steigen die Pflege-Mindestlöhne | |
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| | | Die Mindestarbeitsentgelte in der Pflegebranche werden 2024 und 2025 kräftig angehoben. Eine Übersicht dazu finden Sie in unserem beck-blog:
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| | Weihnachtskrimi: Wer klaut denn da? | |
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| | | Inzwischen ist es schon Tradition: Herr Jürgen Heidenreich, bekannt als Referent des Webinars zum Sozialversicherungsrecht, hat wieder eine kleine vergnügliche Weihnachtsgeschichte geschrieben, mit der sich prima die letzte Arbeitswoche "versüßen" lässt. Viel Spaß dabei!
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| | Reden Sie mit uns! | |
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| Vertretungsberechtigter Gesellschafter: Dr. Hans Dieter Beck Amtsgericht München HRA 48 045 Ust.-Ident.-Nr.: DE 129 73 47 54 Verantwortlicher im Sinn von § 5 TMG/§ 55 Abs. 2 RStV: Frau Ass. jur. Sandra Eden c/o Verlag C.H.BECK, Wilhelmstr. 9, 80801 München. Informationen zum Datenschutz: Sie erhalten diese E-Mail aufgrund einer Vertragsbeziehung mit dem Verlag C.H.BECK, einer ihm gegenüber erteilten Einwilligung und/oder aufgrund Ihrer Interessengebiete sowie Ihrer beruflichen Tätigkeit. Wir verwenden Ihre Daten nur zu diesem Zweck und geben sie nicht an Unternehmen außerhalb der Verlag C.H.BECK Unternehmensgruppe weiter. Im Fall einer zulässigen Verwendung der Daten zu Werbezwecken erfolgt diese durch den Verlag C.H.BECK oder einen zu diesem Zweck beauftragten und auf die Einhaltung des Datenschutzes verpflichteten Dienstleister. Die Daten werden nicht außerhalb der Europäischen Union verarbeitet, es sei denn, die besonderen datenschutzrechtlichen Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung werden erfüllt. Die Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert. Sie haben das jederzeitige Recht auf (a) Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten, (b) Berichtigung unrichtiger Daten, (c) Löschung Ihrer Daten sowie (d) Einschränkung der Verarbeitung. Sie haben das Recht, formlos jederzeit der Verarbeitung mit Wirkung für die Zukunft zu widersprechen. Sie haben das Recht der Beschwerde gegen die Datenverarbeitung bei der für den Verlag C.H.BECK zuständigen Aufsichtsbehörde: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA), Promenade 27, 91522 Ansbach, Telefon: +49 (0) 981 53 1300, E-Mail: poststelle@lda.bayern.de Im datenschutzrechtlichen Sinn verantwortliche Stelle: Verlag C.H.BECK, Wilhelmstr. 9, 80801 München; der Datenschutzbeauftragte ist erreichbar unter datenschutzbeauftragter@beck.de. Impressum: Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt. Zur Kontaktaufnahme bei Fragen oder anderen Anliegen und zur Änderung Ihrer persönlichen Daten senden Sie bitte eine E-Mail an beck-online@beck.de. Newsletter abbestellen: Wenn Sie den beck-personal-portal-Newsletter nicht länger erhalten wollen, klicken Sie bitte hier.
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