| | Nachrichten aus Ihrer Redaktion vom 31.01.2024
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| Sehr geehrter Herr Mustermann,
der erste Monat des neuen Jahres neigt sich dem Ende zu und die meisten guten Vorsätze für 2024 dürften inzwischen (zusammen mit der Weihnachtsdeko) wieder in der Schublade verschwunden sein. Falls Sie sich vorgenommen haben, regelmäßig unseren Newsletter zu lesen, verbinden Sie einfach das Angenehme mit dem Nützlichen: Machen Sie es sich mit einem leckeren Krapfen/Berliner/Pfannkuchen und einer Tasse Kaffee oder Tee vor dem Rechner gemütlich und stöbern Sie dabei in unseren Nachrichten! In unserem Urteil des Monats geht es diesmal um die Frage, ob der Arbeitgeber das Urlaubsgeld in monatlichen Raten auszahlen darf, um damit den Mindestlohn zu erreichen. Außerdem startet das neue Jahr traditionell mit vielen Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht. Einen schnellen Überblick dazu finden Sie auf den Seiten des BMAS. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ass. jur. Sandra Eden Redaktion Modul Betriebsrat
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| | Urteil des Monats: Umstellung des Urlaubsgelds auf monatliche Zahlung | |
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| | | Eine Arbeitnehmerin erhielt im Juni und Dezember 2021 Urlaubs- und Weihnachtsgeld jeweils als Einmalzahlung. Ab Januar 2022 fing der Betrieb an, das Urlaubs- und Weihnachtsgeld monatlich zu zahlen und auf das Grundgehalt anzurechnen. Damit war die Mitarbeiterin nicht einverstanden. Das LAG war der gleichen Meinung: Ein Arbeitgeber kann das Urlaubsgeld nicht einseitig von einer jährlichen Einmalzahlung auf monatliche Zahlungen umstellen, damit der Mindestlohn erreicht wird. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.1.2024 - 3 Sa 4/23
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| | Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch bei vorzeitigem Ruhestand | |
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| | | Der Verwaltungsleiter einer italienischen Gemeinde ging auf eigenen Wunsch in den vorzeitigen Ruhestand und verlangte die Abgeltung von 79 Urlaubstagen. Die Gemeinde weigerte sich, weil im öffentlichen Dienst beschäftigte Arbeitnehmer in Italien bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung haben. Der EuGH sah das allerdings anders: Nur wer seinen Urlaub freiwillig nicht genommen hat, verliert seinen Anspruch. Wer seinen Urlaub dagegen nicht nehmen konnte, hat einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Das gilt auch bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand. EuGH, Urteil vom 18.1.2024 - C-218/22
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| | Kündigung wegen fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam | |
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| | | Eine Firma, die zuletzt knapp 600 Mitarbeiter beschäftigte, meldete Insolvenz an. Ende 2022 sprach sie allen Beschäftigten betriebsbedingte Kündigungen aus und stellte diese frei. Weiterbeschäftigt wurden nur 53 Personen des "Abwicklungsteams". Auch diesen wurde später schrittweise gekündigt. Ein Mitglied des Abwicklungsteams wollte seine Kündigung nicht akzeptieren und klagte erfolgreich dagegen. Mit den Abwicklungsarbeiten sind grundsätzlich die sozial schutzwürdigsten Mitarbeitenden zu betrauen. Die Kündigung war aufgrund der fehlerhaften Sozialauswahl unwirksam. LAG Düsseldorf, Urteil vom 9.1.2024 - 3 Sa 529/23
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| | NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS |
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| | Whistleblowing: Ab 50 Beschäftigten Meldestelle erforderlich | |
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| | | Im Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) wurden einzelne Bestimmungen ab dem 17.12.2023 nochmals verschärft. Insbesondere sind nun auch Unternehmen ab 50 Beschäftigten zur Anwendung des Gesetzes verpflichtet. Werden die gesetzlichen Vorgaben nicht richtig umgesetzt, drohen hohe Bußgelder. Lesen Sie im Beitrag unserer Zeitschrift BC, worauf man bei der Umsetzung achten muss.
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| | Neuerscheinung! Müller, Betriebsratsarbeit digital | |
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| Diese neue "Arbeitshilfe für Betriebsräte" beschäftigt sich mit den Möglichkeiten der Digitalisierung von Betriebsratsarbeit. Sie erläutert den Einsatz digitaler Technologien und ihre Zulässigkeit für Kommunikation, virtuelle Sitzungen und Sprechstunden. Außerdem behandelt sie die damit zusammenhängenden arbeits- und datenschutzrechtlichen Fragen. Sofort lieferbar!
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| | Bell/Bauer, Familie und Betrieb - jetzt in 2. Auflage! | |
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| | | Ratgeber
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| Diese Broschüre beschäftigt sich mit allen wichtigen Fragen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Behandelt werden insbesondere die Themen Mutterschutz und Elternzeit, Teilzeitarbeit, Jobsharing, Kinderkrankengeld, (Familien-)Pflegezeit sowie familienfreundliche Arbeitsplatzgestaltung. Darüber hinaus werden einschlägige Mitbestimmungsrechte erläutert. Die Neuauflage wurde inhaltlich umfassend aktualisiert und thematisch deutlich erweitert. Sofort lieferbar!
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| | Richardi u.a.: Personalvertretungsrecht - jetzt in 6. Auflage! | |
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| | | Kommentar
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| Der Standardkommentar liefert eine klar strukturierte Darstellung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und dessen Auswirkungen auf die Mitbestimmung aller im öffentlichen Dienst Beschäftigten. Die Neuauflage berücksichtigt die neue Rechtsprechung und Literatur zum Personalvertretungsrecht bis Anfang 2023. Einbezogen wurden außerdem zahlreiche das BPersVG ändernde Gesetze seit der Vorauflage. Sofort lieferbar!
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| | Schubert/Wißmann/Kleinsorge: Mitbestimmungsrecht - jetzt in 6. Auflage! | |
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| | | Kommentar
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| Die Neuauflage behandelt unter anderem folgende Themen: - Nachhaltigkeit und Corporate Governance im Aufsichtsrat - Zweites Führungspositionen-Gesetz (FüPoG II) - Vergütung von Vorständen (ARUG II) und Aufsichtsräten - Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie - Richtlinie zu Frauen und Männern in Führungspositionen - Neuregelungen im DrittelbG und dessen Wahlordnung - Neue Rechtsprechung zu den Wahlordnungen - Tariffähigkeit der Gewerkschaften bei der AR-Wahl Sofort lieferbar!
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| | NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN |
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| | Das ändert sich in diesem Jahr im Arbeits- und Sozialrecht | |
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| | | Das BMAS bietet auf seiner Homepage eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2024 im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wirksam werden. Pressemitteilung des BMAS vom 19.12.2023
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| | Henkel führt acht Wochen vollvergütete Elternzeit ein | |
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| | | Vom achtwöchigen Mutterschutz nach der Geburt profitieren naturgemäß nur Mütter. Die Henkel AG & Co. KGaA mit Hauptsitz in Düsseldorf geht nun einen Schritt weiter: In der Pressemitteilung des Unternehmens vom 17.1.2024 wird verkündet, dass Henkel 2024 weltweit eine achtwöchige „geschlechterneutrale Elternzeit“ bei voller Vergütung für seine etwa 50.000 Mitarbeitenden einführt.
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