| | Nachrichten aus Ihrer Redaktion vom 29.02.2024
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| Sehr geehrter Herr Mustermann,
endlich findet man draußen in der Natur die ersten bunten Farbtupfer in Form von Krokussen, während in den Supermärkten die Schokohasen schon ganz ungeduldig auf ihren Einsatz warten. Passend dazu finden Sie bei uns einen Frühlingsstrauß an Neuigkeiten: In unserem Urteil des Monats geht es diesmal um die Frage, ob der Einsatz von Künstlicher Intelligenz - wie z.B. ChatGPT - mitbestimmungspflichtig ist. Außerdem erfahren Sie, welche Möglichkeiten es gibt, ausländischen Kollegen mit Hilfe von Job-Berufssprachkursen den Einstieg ins deutsche Arbeitsleben zu erleichtern. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ass. jur. Sandra Eden Redaktion Modul Betriebsrat
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| | Einsatz von ChatGPT über Privataccounts nicht mitbestimmungspflichtig | |
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| | | Ein Hersteller von Medizintechnik wollte seinen Mitarbeitenden ChatGPT als neues Werkzeug zur Unterstützung ihrer Arbeit zur Verfügung stellen. Das Programm sollte allerdings nicht über die Firma, sondern nur über private Accounts der Mitarbeiter nutzbar sein. Der Betriebsrat wollte dagegen erreichen, dass die Firma ihren Mitarbeitern den Einsatz von ChatGPT und anderen Systemen der Künstlichen Intelligenz (KI) verbietet. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass Regeln für den Einsatz von ChatGPT über private Accounts der Mitarbeiter nicht mitbestimmungspflichtig sind. Beim Einsatz über einen persönlichen Zugang erhalte der Arbeitgeber keinen Zugriff auf Daten der Arbeitnehmer. ArbG Hamburg, Beschluss vom 16.1.2024 - 24 BVGa 1/24
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| | VW-Betriebsrat gewinnt erneut Klage gegen Lohnkürzung | |
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| | | Der VW-Konzern hatte den Mitarbeiter, der seit 2002 in Wolfsburg als freigestelltes Mitglied im Betriebsrat sitzt, im Februar 2023 rückwirkend um zwei Entgeltgruppen heruntergestuft und das Gehalt um rund 650 Euro pro Monat gekürzt. Das sei unzulässig gewesen, urteilte nun auch das LAG und schloss sich damit dem ArbG Braunschweig an, gegen dessen Entscheidung VW Berufung eingelegt hatte. VW muss die Kürzung zurücknehmen und dem Betriebsrat den Ausfall mit Zinsen nachzahlen. Insgesamt gab es bei VW bisher 38 Urteile in erster Instanz, von denen 36 zugunsten der klagenden Betriebsräte ausgingen. LAG Niedersachsen, Urteil vom 8.2.2024 - 6 Sa 559/23
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| | "Dienstlicher" Käseklau führt zur Entlassung | |
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| | | Die Szene hätte aus dem Film "Bernhard und Bianca - Die Mäusepolizei" stammen können: Ein Polizeibeamter in Uniform und mit Dienstwaffe verlangte nach dem Unfall eines Lkw, aus der verunfallten Ladung neun Packungen Käse à 20 kg herauszugeben. Der Mitarbeiter einer Bergungsfirma gab dem Beamten ohne weitere Nachfrage die Ware, die noch makellos im beschädigten Container gelegen hatte. Der Beamte teilte zwar einen Teil seiner Beute mit den Kollegen seiner Dienststelle, das nutzte ihm letztlich jedoch nichts. Der Streifenpolizist wurde nach Ansicht des Gerichts zurecht aus dem Beamtenverhältnis entlassen. VG Trier, Urteil vom 18.1.2024 - 3 K 1752/23
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| | Massenentlassung ohne Anzeige wirksam oder nicht? | |
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| | | Machen fehlende Massenentlassungsanzeigen Kündigungen unwirksam oder nicht? Diese Streitfrage ist ein Dauerbrenner bei deutschen Gerichten. Auch innerhalb des BAG herrscht Uneinigkeit über diese Frage. Deshalb hat das BAG nun den EuGH gebeten, einige Fragen zum Verfahren bei Massenentlassungen zu klären. Die (hoffentlich) klärende Entscheidung des EuGH wird allerdings voraussichtlich erst nächstes Jahr ergehen. BAG, Beschluss vom 1.2.2024 - 2 AS 22/23
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| | Kündigung nach Kirchenaustritt: Jetzt muss EuGH entscheiden | |
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| | | Seit 2006 war eine Frau bei der katholischen Kirche in der Schwangerschaftsberatung beschäftigt. Während ihrer Elternzeit trat sie im Oktober 2013 aus der katholischen Kirche aus. Nach Beendigung der Elternzeit wurde ihr fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.12.2019 gekündigt. In der Einrichtung arbeiteten zu der Zeit vier katholische und zwei evangelische Arbeitnehmerinnen. Das BAG lässt nun vom EuGH prüfen, ob die Kirche das Arbeitsverhältnis wegen des Kirchenaustritts kündigen durfte. Besonders spannend ist die Frage, ob die Kündigung eine Diskriminierung gegenüber den Mitarbeitern darstellt, die nie Mitglied der katholischen Kirche waren. BAG, Beschluss vom 1.2.2024 - 2 AZR 196/22 (A)
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| | NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS |
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| | Neue Job-Berufssprachkurse für Geflüchtete | |
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| | | Viele Geflüchtete könnten mit ihren Fachkenntnissen unseren Arbeitsmarkt bereichern, scheitern aber leider an mangelnden Deutschkenntnissen. Deshalb startet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ein neues Kursangebot, mit dem Geflüchtete leichter neben dem Beruf Deutsch lernen können. Diese Job-Berufssprachkurse sollen mit interessierten Unternehmen erprobt werden. Erste Kurse sind bereits zum Ende des ersten Quartals 2024 geplant. Weitere Einzelheiten finden Sie in der Pressemitteilung des BMAS vom 31.1.2024
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| | Neue Geringfügigkeitsrichtlinien vom 14.12.2023 | |
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| | | Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben am 14.12.2023 neue Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeitsrichtlinien) veröffentlicht. Diese stehen unter anderem auf der Homepage der Minijob-Zentrale zum Download bereit.
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| | Bell/Bauer, Familie und Betrieb - jetzt in 2. Auflage! | |
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| Diese Broschüre beschäftigt sich mit allen wichtigen Fragen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Behandelt werden insbesondere die Themen Mutterschutz und Elternzeit, Teilzeitarbeit, Jobsharing, Kinderkrankengeld, (Familien-)Pflegezeit sowie familienfreundliche Arbeitsplatzgestaltung. Darüber hinaus werden einschlägige Mitbestimmungsrechte erläutert. Die Neuauflage wurde inhaltlich umfassend aktualisiert und thematisch deutlich erweitert. Sofort lieferbar!
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| | Oh, wie schön ist Panama, äh... Potsdam | |
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| | | Zwei neu gewählte Betriebsratsmitglieder eines in Düsseldorf ansässigen Luftfahrtunternehmens benötigten die Grundlagenschulung "Betriebsverfassungsrecht I". Ursprünglich sollte es dafür nach Binz auf Rügen gehen. Das Unternehmen wies darauf hin, dass es auch im Rheinland solche Seminare gebe, bei manchen Anbietern sogar als Videoschulung. Die Betriebsräte entschieden sich für einen Kompromiss zwischen Rügen und Rheinland, nämlich für Potsdam. Die damit verbundenen Reisekosten wollte das Unternehmen nicht tragen. Das BAG bestätigte jetzt die Entscheidung des LAG Düsseldorf, dass der Betriebsrat einen Ermessensspielraum bei der Wahl der Schulung hat, und der Arbeitgeber die Kosten auch dann tragen muss, wenn die Teilnahme an der Präsenzveranstaltung teurer ist. BAG, Beschluss. vom 7.2.2024 - 7 ABR 8/23
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