Neuigkeiten aus der Redaktion Modul Betriebsrat
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Modul Betriebsrat
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Nachrichten aus Ihrer Redaktion vom 30.04.2024
 
Sehr geehrter Herr Mustermann,
 
na also, geht doch! Nachdem der April seinem Ruf bisher mal wieder alle Ehre machte, hat er zum Schluss doch noch die Kurve gekriegt und beschert uns einen warmen und sonnigen Einsteig in den Wonnemonat Mai. Genießen Sie unsere Neuigkeiten bei einem leckeren Schluck Maibowle:
 
In unserem Urteil des Monats geht es diesmal um die Frage, ob ein Betriebsrat auch kleiner sein darf als gesetzlich vorgesehen.
 
Beim Thema Betriebsratsvergütung kommt nun langsam Bewegung in die Sache: Eine entsprechende Gesetzesänderung nimmt langsam Form an.
 
Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen
 
Ass. jur. Sandra Eden
Redaktion Modul Betriebsrat
 
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Redaktion-Modul-Betriebsrat@beck.de

Inhaltsverzeichnis
AKTUELLE RECHTSPRECHUNG
»Urteil des Monats: Kleinerer Betriebsrat bei fehlenden Kandidaten?
»Müssen Betriebsräte auch digitale Unterlagen akzeptieren?
»Nicht jeder Agent ist James Bond
NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS
»Neu seit 1.4.2024: Ausbildungsgarantie und Qualifizierungsgeld
»Zweite Stufe des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft
NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN
»Bundestag berät über Regeln zur Vergütung von Betriebsräten
»Digitale Arbeitsverträge sollen zulässig werden
»EU beschließt mehr Rechte für Essenslieferanten und Fahrer
»EU-Parlament stimmt für europäisches Lieferkettengesetz
AUS DEM BECK-BLOG
»Darf ein Schwerbehinderter während der Wartezeit gekündigt werden?
AKTUELLE RECHTSPRECHUNG
Urteil des Monats: Kleinerer Betriebsrat bei fehlenden Kandidaten?
 
In einer Klinik mit etwa 170 Beschäftigten sollte 2022 ein neuer Betriebsrat gewählt werden. Bei dieser Betriebsgröße sieht § 9 BetrVG einen aus sieben Mitgliedern bestehenden Betriebsrat vor. Es kandidierten allerdings nur drei Arbeitnehmerinnen, die dann auch gewählt wurden.
 
Die Klinikleitung wollte die Wahl für nichtig erklären lassen, allerdings erfolglos. Es steht der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden. Notfalls kann auch ein "kleinerer" Betriebsrat errichtet werden.
 
BAG, Beschluss vom 24.4.2024 - 7 ABR 26/23
 
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Müssen Betriebsräte auch digitale Unterlagen akzeptieren?
 
Ein Unternehmen hatte den Bewerbungsprozess für eine Stelle digital durchführt. In dem Bewerbungsportal waren alle Bewerbungsunterlagen hinterlegt. Die Betriebsratsmitglieder, denen Dienst-Laptops zur Verfügung standen, hatten für die Dauer des Zustimmungsverfahrens Zugriff auf dieses System und die Unterlagen. Trotzdem verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung eines neuen Mitarbeiters, weil er die Unterlagen in Papierform wollte.
 
Der Arbeitgeber beantragte daraufhin erfolgreich die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung. Der Arbeitgeber kann den Betriebsrat über eine geplante Einstellung auch unterrichten, indem er Einsicht in das Bewerbungsportal gewährt. Papierunterlagen sind für eine ordnungsgemäße Unterrichtung nicht nötig.
 
BAG, Beschluss vom 13.12.2023 - 1 ABR 28/22
 
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Nicht jeder Agent ist James Bond
 
007 bringt mit seinem unwiderstehlichen Charme bekanntlich jedes Frauenherz zum Schmelzen. In der Realität kann der Schuss allerdings nach hinten losgehen, wie in folgendem Fall:
 
Ein BND-Beamter hatte die ihm zugewiesene Praktikantin nach Erledigung einer dienstlichen Operation zunächst auf einen Weihnachtsmarktbesuch und anschließend in ein Restaurant eingeladen. Dort stellte der Beamte plötzlich intime Fragen und fing an, die Praktikantin körperlich zu bedrängen.
 
Dieses Verhalten des Agenten wurde als Dienstvergehen eingestuft, obwohl es "nach Dienstschluss" stattfand, mit der Folge, dass der Beamte eine Besoldungsstufe zurückgestuft wurde und eine Beförderungssperre enthielt.
 
BVerwG, Urteil vom 1.2.2024 - 2 A 7.23
 
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NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS
Neu seit 1.4.2024: Ausbildungsgarantie und Qualifizierungsgeld
 
Das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung wurde zum 1.4.2024 um zahlreiche Maßnahmen erweitert. Dazu gehören unter anderem:
 
Die Ausbildungsgarantie umfasst verschiedene Beratungs- und Unterstützungsangebote für junge Menschen von der beruflichen Orientierung und Beratung bis zu konkreten Hilfen während der Berufsausbildung.
 
Das neue Qualifizierungsgeld unterstützt Betriebe, deren Mitarbeiter sich in Weiterbildung befinden. Für diese erhält der Betrieb 60 bzw. 67% des Nettoentgelts, ähnlich wie beim Kurzarbeitergeld.
 
Einzelheiten erfahren Sie aus der Pressemitteilung des BMAS vom 26.3.2024
 
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Zweite Stufe des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft
 
Zum 1.3.2024 sind viele Neuerungen in Kraft getreten, die ausländischen Kräften mit Berufserfahrung und Auszubildenden einen leichteren Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen. Auch die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen soll verbessert werden.
 
Welche Neuregelungen im Einzelnen gelten, fasst die Pressemitteilung des BMAS vom 29.2.2024 zusammen.
 
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Handkommentar 
 
Die Neuauflage berücksichtigt folgende aktuelle Schwerpunkte:
 
- Hinweisgeberschutzgesetz, Meldestellen und Meldewege
- Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und Beteiligungsrechte im Wirtschaftsausschuss
- digitale BR-Arbeit
- rechtskonforme Betriebsratsvergütung
- Arbeitszeiterfassung
- Mobile Work und Arbeitsschutz
- digitales Zugangsrecht für Gewerkschaften
- Weiterbildungsgesetz und Qualifizierungsgeld
- Vereinbarkeitsrichtlinie von Familie und Beruf
 
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NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN
Bundestag berät über Regeln zur Vergütung von Betriebsräten
 
Der Bundestag hat erstmals über eine Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes beraten, das die Vergütung von Betriebsräten klar regeln soll.
 
Bereits jetzt dürfen Betriebsräte wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Neu dagegen ist ein geplanter Mindestvergütungsanspruch, wonach künftig das Arbeitsentgelt von Betriebsräten nicht geringer ausfallen darf als das von Arbeitnehmern mit vergleichbarer betrieblicher Laufbahn.
 
Die Experten im Arbeitsausschuss bewerteten den Gesetzentwurf positiv.
 
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Digitale Arbeitsverträge sollen zulässig werden
 
Das Nachweisgesetz verlangt, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsvertrags schriftlich festzuhalten. Bisher bedeutete das, den Arbeitsvertrag in Papierform auszudrucken und mit Unterschrift dem künftigen Mitarbeiter auszuhändigen.
 
Im Bürokratieentlastungsgesetz soll nun geregelt werden, dass der Nachweis auch elektronisch möglich ist, sofern das Dokument für die künftigen Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- und Empfangsnachweis erhält.
 
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EU beschließt mehr Rechte für Essenslieferanten und Fahrer
 
Das EU-Parlament stärkt die Rechte von Millionen Arbeitnehmern, die ihre Dienste über eine Online-Plattform anbieten, wie Essenslieferanten und Fahrer. Insbesondere der weit verbreiteten Scheinselbstständigkeit wird der Kampf angesagt: Künftig wird vermutet, dass die Mitarbeiter angestellt sind. Die Unternehmen müssen nun beweisen, dass kein Beschäftigungsverhältnis besteht.
 
Außerdem dürfen Plattformarbeiter nicht mehr aufgrund "maschinell" getroffener Entscheidungen entlassen werden.
 
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EU-Parlament stimmt für europäisches Lieferkettengesetz
 
Nach langem Hin- und Her hat das europäische Lieferkettengesetz in Straßbourg die letzte Hürde genommen. Es gilt nun rückwirkend seit 1.1.2024 für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten.
 
Das Gesetz verpflichtet Betriebe sowie ihre Zulieferer und Partner in den Bereichen Herstellung und Vertrieb, negative Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Menschenrechte und Umwelt zu vermeiden.
 
Lesen Sie in unserer Zusammenfassung, was das im Einzelnen bedeutet.
 
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AUS DEM BECK-BLOG
Darf ein Schwerbehinderter während der Wartezeit gekündigt werden?
 
Die Kündigung von neuen Mitarbeitern im ersten halben Jahr ist normalerweise unproblematisch möglich. Das gilt allerdings nicht für schwerbehinderte Mitarbeiter.
 
In dem vom ArbG Köln entschiedenen Fall erfolgte die Kündigung noch in den ersten sechs Monaten, ohne dass der Arbeitgeber zuvor ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchgeführt hatte. Das hätte jedoch auf jeden Fall durchgeführt werden müssen, unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis schon bestanden hat.
 
Die Kündigung verstieß deshalb gegen das Diskriminierungsverbot des § 164 Abs. 2 SGB IX und war damit unwirksam.
 
ArbG Köln 20.12.2023 - 18 Ca 3954/23, BeckRS 2023, 40339
 
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