| | Nachrichten aus Ihrer Redaktion vom 15.08.2024
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| Sehr geehrter Herr Mustermann,
nach den letzten, eher "durchwachsenen" Monaten gibt der Sommer gerade nochmal richtig Gas. Wenn sich das Gehirn langsam anfühlt wie geschmolzene Gummibärchen in der Sonne, dann wäre ein Sprung ins kühle Nass sicher die bessere Alternative als im Büro zu schmoren. Damit Sie nicht noch mehr ins Schwitzen kommen, haben wir die wichtigsten Neuigkeiten sommerlich leicht für Sie aufbereitet: Passend zum heutigen Feiertag (Maria Himmelfahrt) geht es in unserem Urteil des Monats um die Frage, welche Arbeitnehmer bei regionalen Feiertagen einen Feiertagszuschlag bekommen. Außerdem erfahren Sie, was das kürzlich in Kraft getretene Gesetz zur Betriebsratsvergütung nun regelt. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ass. jur. Sandra Eden Redaktion Modul Betriebsrat
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| | Urteil des Monats: Beschäftigungsort entscheidet über Feiertagszuschlag | |
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| | | Allerheiligen, Maria Himmelfahrt, Fronleichnahm: Diese nicht-bundesweiten Feiertage sorgen immer wieder für Ärger bei "grenzüberschreitenden" Tätigkeiten. Im konkreten Fall war ein Techniker, der in NRW an einem Klinikum arbeitet, an Allerheiligen auf einer Schulung in Hessen. Der 1.11. ist in NRW ein Feiertag, in Hessen aber nicht. Der Mann forderte den Feiertagszuschlag, der ihm an seinem üblichen Arbeitsort zusteht. Das Klinikum schrieb ihm zwar die Arbeitszeit gut, zahlte jedoch keinen Feiertagszuschlag. Der Mann klagte dagegen und bekam Recht: Zumindest im öffentlichen Dienst gilt stets die Feiertagsregelung des Bundeslandes, in dem die Beschäftigten ihren regelmäßigen Beschäftigungsort haben, in diesem Fall also das Klinikum in NRW. BAG, Urteil vom 1.8.2024 - 6 AZR 38/24
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| | Minderheitsliste im Betriebsausschuss vor Abberufungen geschützt | |
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| | | Ein Betriebsrat hatte so lange die Vertreter einer Minderheitsliste durch Beschlüsse aus dem Betriebsausschuss abberufen, bis es keine möglichen Nachfolger mehr gab, und die freien Plätze dann durch Mitglieder der Mehrheitsliste ersetzt. Vor Gericht kam der Betriebsrat damit nicht durch: Die Abberufungs- und Wahlvorgänge verstießen zwar einzeln betrachtet nicht gegen gesetzliche Vorschriften. Betrachte man die Vorgänge aber in ihrer Gesamtheit, so sei eine Umgehung des gesetzlichen Minderheitenschutzes erkennbar. Die Beschlüsse waren deshalb unwirksam. LAG Köln, Beschluss vom 16.5.2024 - 9 TaBV 24/24
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| | Was ist beim Streit um Beweiswert der AU-Bescheinigung zu beachten? | |
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| | | Ein Arbeitnehmer, der zufällig genau bis zum Ende der Kündigungsfrist krank ist, wirkt auf den ersten Blick nicht besonders glaubhaft, daran ändert auch eine passende AU-Bescheinigung nichts. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung verlieren. Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass die Krankheit doch "echt" ist. Dann muss der Arbeitnehmer allerdings konkrete Anhaltspunkte für die Erkrankung darlegen und notfalls beweisen. Pauschale Behauptungen reichen dafür nicht. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7.5.2024 - 5 Sa 98/23
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| | Neue Rechtsgrundlage für Entlassung, neue Anhörung im Personalrat! | |
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| | | Ein Unteroffizier der Bundeswehr ließ sich auf einer privaten Feier fotografieren, während er einen Pullover mit einer rechtsextremistischen Abbildung trug. Die Bundeswehr wollte den Soldaten daraufhin wegen eines Dienstvergehens (Verstoß gegen die politische Treuepflicht) fristlos entlassen. Der Personalrat stimmte der geplanten Entlassung nicht zu. Die Bundeswehr wechselte daraufhin die Rechtsgrundlage aus und entließ den Soldaten wegen mangelnder Laufbahneignung, ohne den Personalrat erneut anzuhören. Das Gericht befand dieses Vorgehen für falsch. Der Personalrat hätte nach der Änderung der Rechtsgrundlage erneut angehört werden müssen. BVerwG, Beschluss vom 24.4.2024 - 1 WB 66.22
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| | NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS |
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| | Wie sind Schwangere vor Kündigungen geschützt? | |
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| | | Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist nur in besonderen Ausnahmefällen unter engen Voraussetzungen zulässig. Wie Schwangere in Deutschland im Einzelfall vor Kündigungen geschützt sind und was ein aktuelles Urteil des EuGH dafür bedeutet, erklärt Katharina Dahm in unserem beck-aktuell-Beitrag.
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| | Feichtinger/Wagner: BEM - jetzt in 3. Auflage! | |
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| Diese Broschürerichtet sich an alle Betriebsratsmitglieder, da bei der Einführung und der Gestaltung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) das gesamte Gremium gefragt ist. Das gilt sowohl für die Einführung des BEM wie auch für die Durchführung eines Verfahrens, in dem Mitarbeitende durch den Betriebsrat begleitet werden können. Die Neuauflage bringt die Inhalte auf den aktuellen Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung. Sofort lieferbar!
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| | Weinbrenner/Fischer: Kündigung - jetzt in 4. Auflage! | |
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| | | Ratgeber
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| Die praxisnahe Broschüre beantwortet die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit Kündigungen. Behandelt wird insbesondere, in welchen Fällen Beschäftigte vor Kündigungen geschützt sind und inwieweit Sonderrechte bei Betriebsratsmitgliedern greifen. Ferner stellt die Broschüre ausführlich die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei geplanten Kündigungen dar. Sofort lieferbar!
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| | Bell/Bauer: Betriebsvereinbarungen - jetzt in 3. Auflage! | |
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| | | Ratgeber
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| Diese Broschüre richtet sich an alle Mitglieder des Betriebsrats, die bei der Verhandlung und dem Abschluss von Betriebsvereinbarungen mitwirken. Behandelt werden insbesondere die Inhalte, der wirksame Abschluss und die Beendigung von Betriebsvereinbarungen sowie die Durchsetzung der getroffenen Regelungen vor der Einigungsstelle. In der Neuauflage wurden die Inhalte um acht neue Fragen und zwei neue Muster erweitert. In Kürze lieferbar!
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| | NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN |
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| | Gesetz zur Regelung der Betriebsratsvergütung in Kraft getreten | |
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| | | Endlich herrscht Klarheit: In seltener Einigkeit hat der Bundestag die gesetzliche Regelung zur Betriebsratsvergütung beschlossen. Alle Fraktionen und Gruppen des Bundestages stimmten der Regierungsvorlage zu, nachdem sie zuvor ausdrücklich den Tausenden Betriebsräten in Deutschland für deren ehrenamtliches Engagement gedankt haben. Die Änderungen des BetrVG sind am 24.7.2024 in Kraft getreten. Die Vergütung soll vergleichbaren Beschäftigten zum Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts entsprechen. Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes kann eine Neubestimmung der Vergleichsgruppe vorgenommen werden. Zudem können die Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln. Eine Zusammenfassung der Inhalte sowie einen Link zum Original-Gesetzestext finden Sie auf den Seiten des BMAS.
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| | NEUIGKEITEN AUS DEM MODUL BETRIEBSRAT |
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| | Neu im Premium-Modul: Müller/Becker, Betriebsversammlungen | |
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| | | Die neue Arbeitshilfe befasst sich umfassend mit allen wesentlichen Aspekten von Betriebsversammlungen. Diese sind das zentrale Forum für die Information der Belegschaft und die Kommunikation des Betriebsrates mit den Beschäftigten. Betriebsräten wird eine umfassende Hilfestellung zu den wesentlichen Themen wie z.B. zum Teilnehmerkreis, Einladungsformalitäten, Freistellung von der Arbeitspflicht und Kosten gegeben. Zahlreiche Muster nebst detaillierter Checkliste erleichtern die rechtssichere, fundierte und gewinnbringende Durchführung von Betriebsversammlungen im Betrieb. In Kürze auch als Print-Ausgabe im beck-shop erhältlich!
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| | Reden Sie mit uns! | |
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| VERLAG C.H.BECK oHG Wilhelmstraße 9 80801 München Postanschrift: Postfach 40 03 40 80703 München
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| | Telefon: (0 89) 3 81 89-7 47 Telefax: (0 89) 3 81 89-2 97 E-Mail-Adresse: beck-online@beck.de Internet: www.beck.de Ihre Ansprechpartner sind Frau Ass. jur. Marlies Packeiser und Frau Ass. jur. Sandra Eden.
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| Vertretungsberechtigter Gesellschafter: Dr. Hans Dieter Beck Amtsgericht München HRA 48 045 Ust.-Ident.-Nr.: DE 129 73 47 54 Verantwortlicher im Sinn von § 5 TMG/§ 55 Abs. 2 RStV: Frau Ass. jur. Sandra Eden c/o Verlag C.H.BECK, Wilhelmstr. 9, 80801 München. Informationen zum Datenschutz: Sie erhalten diese E-Mail aufgrund einer Vertragsbeziehung mit dem Verlag C.H.BECK, einer ihm gegenüber erteilten Einwilligung und/oder aufgrund Ihrer Interessengebiete sowie Ihrer beruflichen Tätigkeit. Wir verwenden Ihre Daten nur zu diesem Zweck und geben sie nicht an Unternehmen außerhalb der Verlag C.H.BECK Unternehmensgruppe weiter. Im Fall einer zulässigen Verwendung der Daten zu Werbezwecken erfolgt diese durch den Verlag C.H.BECK oder einen zu diesem Zweck beauftragten und auf die Einhaltung des Datenschutzes verpflichteten Dienstleister. Die Daten werden nicht außerhalb der Europäischen Union verarbeitet, es sei denn, die besonderen datenschutzrechtlichen Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung werden erfüllt. Die Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert. Sie haben das jederzeitige Recht auf (a) Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten, (b) Berichtigung unrichtiger Daten, (c) Löschung Ihrer Daten sowie (d) Einschränkung der Verarbeitung. Sie haben das Recht, formlos jederzeit der Verarbeitung mit Wirkung für die Zukunft zu widersprechen. Sie haben das Recht der Beschwerde gegen die Datenverarbeitung bei der für den Verlag C.H.BECK zuständigen Aufsichtsbehörde: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA), Promenade 27, 91522 Ansbach, Telefon: +49 (0) 981 53 1300, E-Mail: poststelle@lda.bayern.de Im datenschutzrechtlichen Sinn verantwortliche Stelle: Verlag C.H.BECK, Wilhelmstr. 9, 80801 München; der Datenschutzbeauftragte ist erreichbar unter datenschutzbeauftragter@beck.de. Impressum: Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt. Zur Kontaktaufnahme bei Fragen oder anderen Anliegen und zur Änderung Ihrer persönlichen Daten senden Sie bitte eine E-Mail an beck-online@beck.de. Newsletter abbestellen: Wenn Sie den beck-personal-portal-Newsletter nicht länger erhalten wollen, klicken Sie bitte hier.
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