| | Nachrichten aus Ihrer Redaktion vom 04.10.2024
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| Sehr geehrter Herr Mustermann,
geschafft: Keiner meckert mehr über die unerträgliche Hitze, und die Lebkuchen schmecken bei diesem "Schietwetter" doch auch gleich viel besser, finden Sie nicht auch? Dazu passen eine schöne Tasse Tee und unsere herbstlich-bunten Neuigkeiten: In unserem Urteil des Monats geht es diesmal um die Frage, ob und wie Schwerbehinderte im ersten halben Beschäftigungsjahr vor Kündigungen geschützt sind. Außerdem erfahren Sie, wie die Bundesregierung den Fachkräftemangel bekämpfen will. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ass. jur. Sandra Eden Redaktion Modul Betriebsrat
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| | Urteil des Monats: Kündigung von Schwerbehinderten in der Wartezeit | |
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| | | Eigentlich ist die Rechtslage klar: Innerhalb der ersten sechs Monate nach Beginn eines Arbeitsverhältnisses (sog. Wartezeit) genießen auch schwerbehinderte Arbeitnehmer noch keinen Kündigungsschutz. Allerdings hat das LAG jetzt entschieden, dass Arbeitgeber auch während der Wartezeit vor einer Kündigung eines Schwerbehinderten ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchführen müssen. Das Verfahren muss aber bis zur Kündigung nicht abgeschlossen sein. LAG Köln, Urteil vom 12.9.2024 - 6 SLa 76/24
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| | Besteht ein Anspruch auf Inflationsausgleich während der Elternzeit? | |
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| | | Eine Kommunalbeschäftigte klagte, weil ihr während der Elternzeit der tariflich vereinbarte Inflationsausgleich nicht gezahlt wurde. Die Frau fühlte sich aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert, weil Mütter häufiger und länger in Elternzeit gingen und deshalb weniger von der Regelung profitieren konnten. Das Gericht sah das allerdings anders: Eine solche Zahlung dürfe, wie im vorliegenden Fall, an die Arbeitsleistung anknüpfen. Wenn diese - aus welchem Grund auch immer - nicht erbracht werde, darf auch der Anspruch auf Inflationsausgleich entfallen. LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.8.2024 - 14 SLa 303/24
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| | Darf der Arbeitgeber Bonusziele einseitig festlegen? | |
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| | | Müssen "Zielvereinbarungen" wirklich im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart werden, oder reichen einseitige Vorgaben des Arbeitgebers? Diese Frage hatte das BAG in folgendem Fall zu beantworten: Ein Angestellter forderte die Gesellschaft auf, mit ihm über seine Zielvereinbarungen zu verhandeln. Die schickte ihm Zielvorstellungen zu, die er für unangemessen hielt. Seinen Gegenvorschlag lehnte das Unternehmen ab und legte daraufhin einseitig Ziele nach eigenem Ermessen fest. Das BAG entschied, dass das nicht geht. Ein Arbeitgeber macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er nicht über Bonusziele verhandelt, sondern sie stattdessen einseitig festlegt. BAG, Urteil vom 3.7.2024 - 10 AZR 171/23
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| | NEWS UND HINWEISE FÜR DIE PRAXIS |
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| | Willkommenskultur für Fachkräfte statt "Ausländer raus" | |
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| | | "Im Wettbewerb um qualifizierte Arbeits- und Fachkräfte werden wir nur dann gut aufstellt sein, wenn sich Talente aus aller Welt, die sich bewusst für unser Land entscheiden, hier gewollt und geschätzt fühlen." erklärte die Parlamentarische Staatssekretärin Anette Krame bei einer Veranstaltung im Rahmen der Initiative zur Fachkräftesicherung des BMAS. Fachkräfte mit nicht-deutschen Wurzeln sind aus unseren Unternehmen nicht mehr wegzudenken, und noch immer sind viele wichtige Stellen unbesetzt. Mit welchen Maßnahmen neue Fachkräfte angeworben werden sollen, entnehmen Sie der Webseite des BMAS.
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| | NEU! Müller/Becker: Betriebsversammlungen | |
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| | | Ratgeber
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| Die neue Arbeitshilfe befasst sich umfassend mit allen wesentlichen Aspekten von Betriebsversammlungen. Diese sind das zentrale Forum für die Information der Belegschaft und die Kommunikation des Betriebsrates mit den Beschäftigten. Betriebsräten wird eine umfassende Hilfestellung zu den wesentlichen Themen wie z.B. zum Teilnehmerkreis, Einladungsformalitäten, Freistellung von der Arbeitspflicht und Kosten gegeben. Zahlreiche Muster nebst detaillierter Checkliste erleichtern die rechtssichere, fundierte und gewinnbringende Durchführung von Betriebsversammlungen im Betrieb. Sofort lieferbar!
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| | Bell/Bauer: Betriebsvereinbarungen - jetzt in 3. Auflage! | |
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| | | Ratgeber
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| Diese Broschüre richtet sich an alle Mitglieder des Betriebsrats, die bei der Verhandlung und dem Abschluss von Betriebsvereinbarungen mitwirken. Behandelt werden insbesondere die Inhalte, der wirksame Abschluss und die Beendigung von Betriebsvereinbarungen sowie die Durchsetzung der getroffenen Regelungen vor der Einigungsstelle. In der Neuauflage wurden die Inhalte um acht neue Fragen und zwei neue Muster erweitert. Sofort lieferbar!
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| | Arbeitsgesetze: jetzt in 105. Auflage 2024 | |
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| | | Gesetzestext
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| mit den wichtigsten Bestimmungen zum Arbeitsverhältnis, Kündigungsrecht, Arbeitsschutzrecht, Berufsbildungsrecht, Tarifrecht, Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht und Verfahrensrecht. Stand: 1.7.2024
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| 13,90 € | inkl. MwSt. |
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| | NEUE GESETZESENTWICKLUNGEN |
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| | Kabinett beschließt Prämie für arbeitende Rentner | |
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| | | Der Pillenknick lässt grüßen: Fachkräfte fehlen an allen Ecken und Enden. Um dem entgegenzuwirken, plant die Bundesregierung eine neue Prämie für Menschen, die über das Rentenalter hinaus arbeiten. Die Prämie soll abgabenfrei sein und sich aus der Höhe der entgangenen Rente und den Krankenversicherungsbeiträgen errechnen, die die Rentenkasse durch die fortgesetzte Beschäftigung spart. Mit dieser Maßnahme sollen erfahrene Arbeitskräfte motiviert werden, weiterhin im Beruf zu bleiben.
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| | NEUIGKEITEN AUS DEM MODUL BETRIEBSRAT |
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| | "Arbeitshilfen für Betriebsräte": Neue Edition! | |
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| | | Wussten Sie schon: Alle Arbeitshilfen werden quartalsweise aktualisiert und auf den neuesten Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung gebracht. Ende September wurde die 36. Edition der Arbeitshilfen online gestellt. Schauen Sie doch gleich mal rein!
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| | Reden Sie mit uns! | |
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| Vertretungsberechtigter Gesellschafter: Dr. Hans Dieter Beck Amtsgericht München HRA 48 045 Ust.-Ident.-Nr.: DE 129 73 47 54 Verantwortlicher im Sinn von § 5 TMG/§ 55 Abs. 2 RStV: Frau Ass. jur. Sandra Eden c/o Verlag C.H.BECK, Wilhelmstr. 9, 80801 München. Informationen zum Datenschutz: Sie erhalten diese E-Mail aufgrund einer Vertragsbeziehung mit dem Verlag C.H.BECK, einer ihm gegenüber erteilten Einwilligung und/oder aufgrund Ihrer Interessengebiete sowie Ihrer beruflichen Tätigkeit. Wir verwenden Ihre Daten nur zu diesem Zweck und geben sie nicht an Unternehmen außerhalb der Verlag C.H.BECK Unternehmensgruppe weiter. Im Fall einer zulässigen Verwendung der Daten zu Werbezwecken erfolgt diese durch den Verlag C.H.BECK oder einen zu diesem Zweck beauftragten und auf die Einhaltung des Datenschutzes verpflichteten Dienstleister. Die Daten werden nicht außerhalb der Europäischen Union verarbeitet, es sei denn, die besonderen datenschutzrechtlichen Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung werden erfüllt. Die Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert. Sie haben das jederzeitige Recht auf (a) Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten, (b) Berichtigung unrichtiger Daten, (c) Löschung Ihrer Daten sowie (d) Einschränkung der Verarbeitung. Sie haben das Recht, formlos jederzeit der Verarbeitung mit Wirkung für die Zukunft zu widersprechen. Sie haben das Recht der Beschwerde gegen die Datenverarbeitung bei der für den Verlag C.H.BECK zuständigen Aufsichtsbehörde: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA), Promenade 27, 91522 Ansbach, Telefon: +49 (0) 981 53 1300, E-Mail: poststelle@lda.bayern.de Im datenschutzrechtlichen Sinn verantwortliche Stelle: Verlag C.H.BECK, Wilhelmstr. 9, 80801 München; der Datenschutzbeauftragte ist erreichbar unter datenschutzbeauftragter@beck.de. Impressum: Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt. Zur Kontaktaufnahme bei Fragen oder anderen Anliegen und zur Änderung Ihrer persönlichen Daten senden Sie bitte eine E-Mail an beck-online@beck.de. Newsletter abbestellen: Wenn Sie den beck-personal-portal-Newsletter nicht länger erhalten wollen, klicken Sie bitte hier.
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