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| |  | Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Jahn,
den Erwartungen an umfangreiche Reformen im Anwaltsrecht hat der Bundesrat einen Dämpfer verpasst: Auf seiner 1001. Sitzung machte er am vergangenen Freitag allerhand Einwände gegen beide Gesetzentwürfe der Bundesregierung hierzu geltend. Nun muss sich zeigen, ob die Große Koalition ihre Pläne im Bundestag zurückschneidet.
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|  | So wollen CDU/CSU und SPD Rechts- und Patentanwälten sowie Steuerberatern künftig jegliche Rechtsform zur Verfügung stellen, die EU und EWR bieten. Auch die interprofessionelle Zusammenarbeit mit Freiberuflern wie Ärzten und Ingenieuren soll erlaubt werden. Dies und noch viel mehr steht im Gesetzentwurf „zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“. Bessere Rahmenbedingungen für „Legal Tech“-Angebote verspricht parallel dazu der Gesetzentwurf „zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt“: Anwälte dürfen demnach leichter Erfolgshonorare vereinbaren und sogar Verfahrenskosten übernehmen; die Geschäftsmodelle von Legal-Tech-Unternehmen sollen transparenter und die Informationspflichten von Inkassodienstleistern ausgeweitet werden. Doch das Plenum des Bundesrats schloss sich jetzt den zahlreichen Einwänden seines Rechtsausschusses an. Der rheinland-pfälzische Justizminister Herbert Mertin (FDP) trug die Bedenken der Mehrheit vor. So gehe die Öffnung der interprofessionellen Zusammenarbeit zu weit, da sie auch Freiberufler umfasse, die nicht denselben Berufspflichten wie Anwälte unterlägen – diese könnten dann „hintenrum“ unterlaufen werden. Zwei weitere Punkte aus der langen Streich-Wunschliste der Ländervertreter: Die geplanten Erfolgshonorare mögen gedeckelt und das bestehende Verbot der Prozessfinanzierung durch Anwälte beibehalten werden. DAV-Präsidentin Edith Kindermann konterte mit einem Appell für die „Große BRAO-Reform“: „Eine Verstärkung der interprofessionellen Zusammenarbeit (...) wäre sowohl für die Seite der Beratenden als auch für die Mandantschaft ein echter Mehrwert.“ Und der Berufsrechtler Matthias Kilian von der Uni Köln bedauerte auf Twitter: „Die Empfehlungen würden aus der Reform ein Reförmchen machen.“ Mit diesem Newsletter möchte ich Sie wieder auf einige Themen in der neuen NJW neugierig machen. Das Heft hat – wie jedes Jahr einmal – einen Schwerpunkt im Bereich „Literatur, Kunst und Recht“. Auch unser Praxismagazin NJW-Spezial ist wieder beigelegt. Und wer ihn noch nicht abonniert hat: Unter http://newsletter.njw.de kann er kostenlos bestellt werden. Mit vielen Grüßen
 Prof. Dr. Joachim Jahn, Mitglied der Schriftleitung
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| | Nach langem Ringen sieht es nun ganz so aus, dass Deutschland die DSM-Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt zeitnah umsetzen wird. Die anstehende Gesetzesänderung regelt insbesondere einen Aspekt, der das Literatur- und Kunstschaffen in besonderem Maße betrifft: „Kunst über Kunst“. Dies beleuchtet Rechtsanwalt Prof. Dr. Winfried Bullinger in unserem Editorial. Jahrelang hatten Logistikdienstleister und exportorientierte Unternehmen im Vereinigten Königreich gewarnt: Jeder Brexit, gleich ob hart oder weich, werde eine mittlere Katastrophe nach sich ziehen. Die Rechtsanwälte Dr. Barbara Mayer und Dr. Jan Barth kommen in unserer Rubrik „Recht im Unternehmen“ zu dem Schluss, dass diese Befürchtungen weitgehend eingetroffen sind. Der Titel ihres Beitrags: „Grenzwertiges Chaos“.
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| | Prof. Dr. Matthias Rossi befasst sich mit „Lektüre und Lektionen zu Zeiten von Corona“. Werke wie „Die Pest“ von Albert Camus oder „Liebe in den Zeiten der Cholera“ von Gabriel García Márquez erfreuten sich derzeit großer Beliebtheit, stellt er fest. Warum er unseren Eröffnungsaufsatz mit dem Untertitel: „Es fängt mit ,L‘ an“ versehen hat, sei an dieser Stelle nicht verraten. Dem Äußerungsrecht im UWG sei bisher nur wenig Beachtung geschenkt worden, schreiben Rechtsanwalt Dr. Morten Petersenn und Nils Peters. Doch bei näherer Betrachtung zeige sich, dass diese Materie höchst praxisrelevant sei. Ihr Beitrag widmet sich daher der Handhabung von unlauteren Äußerungen, wenn Streit zwischen Wettbewerbern entsteht.
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| | Mit den Tonbandaufzeichnungen von Altkanzler Helmut Kohl und dem Streit seiner Witwe über Veröffentlichungen hieraus hat sich abermals der BGH befasst. Zur Durchsetzung ihres Schadensersatzanspruchs hat er ihr im Ergebnis einen ergänzenden Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zugesprochen. Prof. Dr. Eva Inés Obergfell und Wiss. Mitarbeiterin Katharina Theresia Fink kommen in ihrer Anmerkung zu dem Schluss, eine Verletzung der Pressefreiheit, die der in Ungnade gefallene Ghostwriter geltend macht, komme wohl nicht in Betracht. Einen Fall, der bald in den Lehrbüchern zum AT des StGB auftauchen dürfte, hat der BGH ebenfalls entschieden. Es ging um die Zurechnung bei einem Alternativvorsatz. Prof. Dr. Wolfgang Mitsch meint in seiner Analyse: Eine optimale Lösung scheint es für diese Konstellation nicht zu geben – und bietet als Kompromiss eine Alternativlösung an. Im Verwaltungsrecht geht es diesmal um die Schließung von Hundeschulen wegen Corona (OVG Münster), im Arbeitsrecht um Anforderungen an den Klägervortrag in „Aut-aut-Fällen“ (BAG) und im Steuerrecht um die Geltung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ im finanzgerichtlichen Verfahren (BFH).
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