Ausgabe Nr. 05 | 2020 
Bericht aus Brüssel
Liebe Leserinnen und Leser,
 
anbei erhalten Sie die aktuelle Ausgabe des Newsletters "InfoRecht". Enthalten sind aktuelle Nachrichten aus dem Wirtschaftsrecht.
 
Viel Spaß beim Lesen,
 
RAin Doris Möller
Inhalt
Privates Wirtschaftsrecht
Maßnahmen und Überlegungen im Zusammenhang mit der Corona Pandemie:
Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Rechnungslegung, Berichterstattung und Prüfung
Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht (Fusionskontrolle, kartellrechtliche Bußgelder)
Weitere Entwicklungen:
Entwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
BaFin veröffentlicht Teil C des Emittentenleitfadens
BaFin überarbeitet MaComp partiell
BGH entscheidet über Rechte von Tonträgerherstellern (Metall auf Metall)
Bundesverwaltungsgericht: Zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Zshg.  mit dem InformationsfreiheitsG
Unternehmensstrafrecht – Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“
Öffentliches Wirtschaftsrecht
Maßnahmen und Überlegungen im Zusammenhang mit der Corona Pandemie:
Systemrelevanz – Informationen des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Weitere Entwicklungen:
Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik in Kraft getreten
Zeitplan JVEG-Novelle
Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht
Maßnahmen und Überlegungen im Zusammenhang mit der Corona Pandemie:
Hinweise der EU-Kommission zur Gewährleistung des kontinuierlichen Warenverkehrs
Schreiben von EUROCHAMBRES an EU-Kommission zur Aufrechterhaltung des Binnenmarktes
Weitere Entwicklungen:
Änderung der EU-Vorgaben für Europäische Aktiengesellschaften (SE) und Europäische Genossenschaften (SCE)
EuGH zur bösgläubigen Markenanmeldung
EU-Kommission nimmt Änderungen zu IFRS 3 an
Zusätzliche Newsletter
Zum Schluss
Schutzausrüstung und CE-Kennzeichen vor dem Hintergrund des Corona- Virus: Zusammenfassung verdächtiger Zertifikate
Privates Wirtschaftsrecht
Maßnahmen und Überlegungen im Zusammenhang mit der Corona Pandemie:
Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Rechnungslegung, Berichterstattung und Prüfung
Die Folgen der Corona-Pandemie haben verschiedene Auswirkungen auf Rechnungslegung, Berichterstattung und Prüfung. U. a. das Institut der Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüferkammer sowie Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee haben entsprechende Hinweise und Anmerkungen zum Umgang mit den Auswirkungen gegeben.
 
Wirtschaftsprüferkammer (WPK), FAQ, dort ab Seite 7ff.: Link WPK
Institut der Wirtschaftsprüfer e. V. (IDW): Link IDW
Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e. V. (DRSC): Link DRSC
 
Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht (Fusionskontrolle, kartellrechtliche Bußgelder)
Das BMWi hat den Entwurf für ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht und für den Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft vorgelegt. Mit Art. 1 dieses Gesetzes sollen zwei spezifische Probleme im Wettbewerbsrecht/GWB für die Zeit der Krise abgefedert werden. Es geht um die Verlängerung der Prüffrist des BKartA bei Fusionen und Regelungen zu kartellrechtlichen Bußgeldern.
 
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Regelungen:
Änderungen im Recht der Fusionskontrolle: Im Hinblick auf die bestehende Sondersituation werden die Prüffristen in der nationalen Fusionskontrolle angepasst und einmalig verlängert. Die Verlängerung betrifft ausschließlich Anmeldungen, die in der akuten Phase der Krise (1. März bis 30. Mai 2020) beim Bundeskartellamt eingegangen sind.
 
Änderungen im kartellrechtlichen Bußgeldrecht: Mit der Änderung kann bis zum 30.06.2021 Unternehmen, denen nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen die sofortige Zahlung einer Geldbuße nicht zuzumuten ist, auch die Verzinsung des Bußgeldes erlassen werden.
 
Der Gesetzentwurf enthält ferner Änderungen im Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere des IHK-G. Die Kammern sollen Versammlungen leichter virtuell organisieren und auch Beschlüsse auf diesem Weg erwirken können.
 
Der Bundestagswirtschaftsausschuss stimmte am 13.05.2020 einstimmig für diese Gesetzesänderungen. Das Gesetzgebungsverfahren soll zügig zum Abschluss gebracht werden.
 
Weitere Entwicklungen:
Entwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
Eine Expertenkommission hat gemeinsam mit dem Bundesjustizministerium einen umfangreichen Entwurf zur Neuregelung des Personengesellschaftsrechts erarbeitet. Der Entwurf sieht eine Neuausrichtung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), eine Überarbeitung des Rechts von Offener Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG) sowie Änderungen zum Recht des Vereins iSd § 54 BGB vor. Neben Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) und Handelsgesetzbuch (HGB) werden zahlreiche weitere Gesetze in dem vorgelegten Entwurf eines Artikelgesetzes partiell geändert, um die Rechtsfähigkeit der Außengesellschaft bzw. die rechtsfähigen Personengesellschaften im bestehenden Recht, u. a. im Umwandlungsgesetz und in der Grundbuchordnung zu verankern.
Den Gesetzentwurf sowie weitere Informationen des Ministeriums finden Sie in nachfolgenden Links auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums.
 
BaFin veröffentlicht Teil C des Emittentenleitfadens
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat den im letzten Jahr konsultierten Teil C des Emittentenleitfadens, der sich mit Regelungen zur Marktmissbrauchsverordnung befasst, veröffentlicht. Die Kapitel von Teil C umfassen: Ad-hoc-Publizität und Insiderhandelsverbot, Eigengeschäfte von Führungskräften (Art. 19 Marktmissbrauchsverordnung), Verbot der Marktmanipulation, Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen, Insiderlisten sowie Marktsondierungen.
 
Der Leitfaden soll Emittenten, die unter Aufsicht der BaFin stehen, helfen, ihren kapitalmarktrechtlichen Pflichten nachzukommen, indem er die Verwaltungspraxis der BaFin erläutert. Modul C ersetzt die bisherigen Kapitel III bis VII des Emittentenleitfadens. Die Aktualisierung bezieht Änderungen der Marktmissbrauchsverordnung, der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis der BaFin ein.
 
Die bereits veröffentlichten Teilen des Emittentenleitfadens, Teil A (Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten (ehemals Kapitel X.-XIV.)) und Teil B (Informationen über bedeutende Stimmrechtsanteile, notwendige Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren (ehemals Kapitel VIII., IX.)) finden Sie auf der Homepage der BaFin: Link
 
BaFin überarbeitet MaComp partiell
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat einen Entwurf zur Überarbeitung ihres Rundschreibens zu den Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (sog. MaComp) BT 3 und BT 6 vorgelegt.
 
Bis zum 10.06.2020 stehen die vorgeschlagenen Anforderungen an redliche und nicht irreführende Informationen (Modul BT 3, angemessene Kundenaufklärung bei der indikativen Orderwertberechnung) sowie zur Geeignetheitserklärung (Modul BT 6) zur Diskussion.
 
BGH entscheidet über Rechte von Tonträgerherstellern (Metall auf Metall)
Der Bundessgerichtshof hat am 30.04.2020 (I ZR 115/16) nach den Kriterien des EuGH zu "Metall auf Metall" entschieden und dessen Sichtweise bestätigt. Das genutzte "Sample" verletze die Rechte der Gruppe "Kraftwerk" Die vom Beklagten benutzte Sequenz sei, obwohl leicht modifiziert, für den durchschnittlichen Hörer des Liedes „Nur mir“ immer noch erkennbar.
 
Hintergrund des Urteils ist ein bereits mehr als 20 Jahre dauernder Rechtsstreit, der schon etliche Gerichte beschäftigt hat und unter dem Stichwort „Metall auf Metall“ bekannt ist. Der deutsche Rap-Musiker und Produzent Moses Pelham, hatte 1997 durch die Unterlegung von Sabrina Setlurs Song „Nur mir“ mit der Schleife eines 2-Sekunden-Rhythmus-Samples eines metallischen Percussion-Sounds (Metall auf Metall) der Gruppe „Kraftwerk“ den Rechtsstreit ausgelöst. Kraftwerk sah insbesondere seine Rechte als Tonträgerhersteller durch diese unlizenzierte Nutzung verletzt und forderte Schadensersatz.
 
Da das ausschließliche Vervielfältigungsrecht der Hersteller von Tonträgern europäischen Regelungen unterliegt (Artikel 2 der InfoSoc-Richtlinie (2001/29 / EG)) hatte letztendlich der Europäische Gerichtshof über die Auslegung zu entscheiden.
 
In seiner Entscheidung vom 29.06.2019 (Rechtssache C-476/17) stellte der EuGH fest, dass dieses Recht - auch im Lichte der Kunstfreiheit des Stichprobenkünstlers gemäß Art. 13 der EU-Grundrechtecharta - es dem Tonträgerhersteller ermöglicht, die Probenahme auch „sehr kurzer“ Teile seines Tonträgers zu verhindern, „es sei denn, diese Probe ist in einer für das Ohr nicht erkennbaren modifizierten Form im [neuen] Tonträger enthalten“.
 
Daran orientierte sich nun letztlich der Bundesgerichtshof, indem er nach den Kriterien des EuGH feststellt, dass Pelhams genutzte „Sequenz“ in den Geltungsbereich der Kraftwerk-Rechte fällt, da sie, obwohl sie leicht modifiziert wurde, für den durchschnittlichen Hörer des Liedes „Nur mir “ immer noch erkennbar sei.
 
Der Bundesgerichtshof hat in seiner jetzigen Entscheidung auch klargestellt, dass die Anforderungen anderer Ausnahmen aus der InfoSoc-Richtlinie, wie Zitate, Parodien oder zufällige Einschlüsse, durch die Verwendung der Stichprobe durch Pelham nicht erfüllt werden.
 
Bundesverwaltungsgericht: Zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Zshg. mit dem InformationsfreiheitsG
Das BVerwG hat mit Beschluss vom 05.03.2020 -(Az.: 20 F 3.19) entschieden, dass der Schutz von Geschäftsgeheimnissen über das Verbot des unbefugten Zugriffs auf den Inhalt von Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten, hinausreicht. Bereits die Verhinderung des Zugangs zu äußeren Merkmalen von Dateien (wie Dateiname, Dateiendung, Dateityp, Dateigröße), aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt, gehört ebenfalls dazu.
 
Das Gericht führt in der Begründung aus:
…der Schutz des Geschäftsgeheimnisses umfasst - wie § 4 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG zeigt - nicht nur das Verbot des unbefugten Zugriffs auf Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten, sondern auch bereits die Verhinderung des Zugangs zu Dateien, aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt. Dementsprechend sind auch die äußeren Merkmale von Dateien (wie Dateiname, Dateiendung, Dateityp und Dateigröße oder ähnliche Metadaten) geheim zu halten, die Rückschlüsse auf das Geschäftsgeheimnis zulassen…
 
Dies betrifft zunächst die Quellcode-Dateien und den Vergleich der Softwarekomponenten zwischen alter und neuer Version des Geräts (Blatt 104 bis 107). Die Quellcode-Dateien sind für den Endnutzer weder nach Anzahl noch Name noch Größe erkennbar; der Endnutzer der Gerätesoftware kann auch nicht nachvollziehen, in welcher Programmiersprache oder Programmierumgebung diese erstellt wurde. Bereits die Kenntnis der Dateinamen (und der dahinterstehenden Programmbibliotheken) würde in diesem Bereich dem Fachmann weitreichende Schlüsse auf … in das Gerät investierte Know-how erlauben. Die Möglichkeit solcher Folgerungen wird verstärkt, wenn sich über die Kenntnis der Dateiendung die verwendete Programmiersprache erschließen lässt, und wird bis hin zur Erstellung eines Gesamtbilds erweitert, je mehr Dateien offengelegt sind und sich in ihren Informationen miteinander verknüpfen lassen. Schließlich sind auch Informationen über die Größe von Dateien aussagekräftig, weil sich in Kombination mit den Dateinamen Hinweise darauf ergeben, welchen Aufwand der Hersteller betrieben hat, um die mit dem Dateinamen bezeichnete Funktionalität einzufügen (vergl. Rz.17).
 
Der Volltext des Urteils kann hier abgerufen werden.
 
Unternehmensstrafrecht – Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“
Das BMJV hat trotz Corona-Krise einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft zur Verbändekonsultation“ vorgelegt. Es gibt nur wenige Änderungen gegenüber dem inoffiziellen Entwurf vom August 2019. Laut Begründung des Ministeriums, sei es gerade jetzt wichtig, mit diesem Gesetz „die große Mehrzahl der Unternehmen zu stärken, die sich an die Regeln halten und die nicht die Notsituation vieler ausnutzen, um sich selbst ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen“. Dies täuscht darüber hinweg, dass mit der Einführung einer gänzlich neuen „Verbandstat“ jetzt gerade Rechtsunsicherheit geschaffen wird und enorme Sanktionen drohen. Hier schwebt künftig ständig das Damoklesschwert über allen Unternehmen. Es bleibt völlig unklar, was der konkrete Tatvorwurf gegenüber Unternehmen ist und was sie tun können, um nicht in die Verteidigungsposition gegenüber Staatsanwaltschaften zu geraten. Die überwiegende Mehrheit der Unternehmen sieht sich unter Generalverdacht gestellt und dürfte diesen Gesetzentwurf als Angriff auf die Integrität empfinden, nicht als deren Stärkung.
 
Änderungen gegenüber dem inoffiziellen Referentenentwurf vom vergangenen Jahr:
• Der Regelungsbereich erfasst die Sanktionierung von Verbänden, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Im vorherigen Entwurf waren neben Unternehmen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts (also auch Kommunen und IHKs) sowie Vereine einbezogen (nicht aber Bund und Land). Das heißt, jetzt ist die Zielrichtung ausschließlich auf Unternehmen gerichtet.
• Der Begriff der „Verbandsstraftat“ wurde durch „Verbandstat“ ersetzt.
• Die Sanktionsmöglichkeit der „Verbandsauflösung“ ist nicht mehr enthalten.
• Die Berücksichtigung von Compliance-Maßnahmen ist jetzt eine Soll-Vorschrift, nicht mehr nur eine Kann-Vorschrift.
• Die Strafmilderungsmöglichkeit bei internal investigations hat nun nicht mehr die Voraussetzung, dass diese in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen erfolgt sein müssen – hier hat man eingesehen, dass das faktisch zu einem Leerlaufen der Vorschrift geführt hätte, wenn z. B. jeglicher Kleinstverstoß im Datenschutz zu einem Ausschluss der Strafmilderung geführt hätte.
• Die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung soll es weiterhin geben, aber mit der neu eingefügten Einschränkung, dass dies zur Information der durch die Verbandstat Geschädigten erfolgt. Eine Prangerwirkung wird laut BMJV nicht beabsichtigt, findet aber zwangsläufig statt.
 
Wesentliche Inhalte im Übrigen:
• Es handelt sich um ein eigenes Gesetz (sog. Stammgesetz), also nicht um eine Ergänzung des OWiG. Es werden viele Regelungen der StPO übernommen oder darauf verwiesen.
• Bestraft wird die „Verbandstat“, wobei unklar bleibt, worin genau das vorwerfbare Verhalten liegt.
• Verhalten Dritter, nämlich von jeder Art von Leitungspersonen (auf verschiedenen Ebenen), wird verschuldensunabhängig zugerechnet.
• Der Verband ist selbst Beschuldigter mit allen Rechten und Pflichten.
• Compliance-Maßnahmen vor und nach der Tat sollen sich sanktionsmildernd auswirken.
• Regelungen zu internal investigations/Kooperation mit der Staatsanwaltschaft werden eingeführt und sollen sanktionsmildernd wirken.
• Beim Einsatz von RAen wird differenziert zwischen Verteidigung und internal investigations. Wenn dies durch denselben RA erfolgt, kann es keine Strafmilderung geben.
• Staatsanwaltschaften unterliegen dem Legalitätsprinzip und nicht mehr dem Opportunitätsprinzip, was diverse Einstellungsmöglichkeiten (u. a. Einstellung gegen Auflagen) zur Folge hat.
•Das Sanktionsinstrumentarium wird ausgeweitet:
- Bußgelder werden bei umsatzstarken Unternehmen umsatzbezogen bemessen (max. 10 % des Jahresumsatzes bei einem Konzernumsatz > 100 Mio. EUR)
- Verwarnungen mit Auflagen/Weisungen
Sie finden den 147-seitigen RefE unter folgendem Link.
 
Öffentliches Wirtschaftsrecht
Maßnahmen und Überlegungen im Zusammenhang mit der Corona Pandemie:
Systemrelevanz – Informationen des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) hat Allgemeine Handlungsempfehlungen für Unternehmen, insbesondere für Betreiber kritischer Infrastrukturen zur Ausbreitung des neuen Corona-Virus bereitgestellt. Darin heißt es insbesondere, dass es sich ausschließlich nach den Kriterien der zuständigen (Landes-)Behörden richtet, welche Unternehmen im konkreten Fall als Kritische Infrastruktur und/oder systemrelevant gelten.
 
Außerdem hat das BBK die Vorgaben zur Notbetreuung in Schulen und Kitas, die in den meisten Fällen den Begriff „Kritische Infrastruktur“ verwenden, in einem Überblick zu Regelungen der Länder zusammengestellt.
 
Weitere Entwicklungen:
Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik in Kraft getreten
Das Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik ist am 02.04.2020 in Kraft getreten. Außerdem hat das Bundeskabinett in einem Strategiepapier festgelegt, welche Technologien als nationale sicherheits- und verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien eingeordnet sind und somit unter die Ausnahme von der Anwendung des europäischen Vergaberechts fallen können.
 
Inhaltlich ergeben sich hieraus Neuregelungen im GWB und der VgV, mit denen auf neue sicherheitspolitische Herausforderungen und auf die Notwendigkeit geantwortet werden soll, auch kurzfristig und effektiv auf sicherheitsrelevante Entwicklungen im In- und Ausland reagieren zu können. Militärischen und zivilen Sicherheitsbehörden wird eine beschleunigte Beschaffung ermöglicht.
 
Das Gesetz konkretisiert ferner die rechtlichen Vorgaben für die Vergabestatistik.
 
Weitere Informationen zu dem Gesetz finden Sie hier.
 
Hier finden Sie auch das erwähnte Strategiepapier (PDF, 170 KB).
 
Zeitplan JVEG-Novelle
Die Novelle des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) hat durch die geplanten Erhöhungen der Entschädigung für ehrenamtliche Richter auch Auswirkungen auf die Entschädigungshöhe für Prüferinnen und Prüfer nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG).
 
Konkret geht es um die Entschädigung für Zeitversäumnis für ehrenamtliche Richter nach § 16 JVEG, die von derzeit 6 Euro auf dann 7 Euro je Stunde erhöht werden soll. Weiterhin soll die Entschädigung pro gefahrenen Kilometer (§ 5 JVEG) von derzeit 0,30 Euro auf dann 0,42 Euro erhöht werden. Ebenso ist eine Erhöhung der Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18 JVEG) von derzeit 24 Euro auf dann 29 Euro im Gesetzentwurf vorgesehen.
 
Mit einem Inkrafttreten der Gesetzesänderung in diesem Jahr dürfte wohl nicht mehr zu rechnen sein, wahrscheinlich erscheint eine Umsetzung ab Mitte nächsten Jahres.
 
Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht
Maßnahmen und Überlegungen im Zusammenhang mit der Corona Pandemie:
Hinweise der EU-Kommission zur Gewährleistung des kontinuierlichen Warenverkehrs
Am 23.03.2020 hat die EU-Kommission eine wichtige Mitteilung über die Umsetzung von ‚Grünen Fahrspuren‘ (sog. „Green Lanes“) veröffentlicht, um den freien Warenverkehr im Binnenmarkt trotz der aktuellen Pandemie zu gewährleisten. Diese Mitteilung enthält unverbindliche Hinweise für die Mitgliedstaaten.
 
Gemäß der Mitteilung der Kommission sollen alle relevanten Übergangsstellen an Binnengrenzen innerhalb des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V-Netz) als sogenannte ‚Green Lane‘-Übergangsstellen benannt werden. Diese ‚Green Lane‘-Übergangsstellen sollten für alle Frachtfahrzeuge offen sein – unabhängig von den transportierten Waren. Zudem sollte der Grenzübertritt an den Green Lane“-Grenzübergangsstellen einschließlich aller Überprüfungen und Gesundheitskontrollen nicht länger als 15 Minuten dauern.
 
Die Verfahren sollen minimiert und auf das unbedingt Notwendige beschränkt werden. Die Kontrollen und Überprüfungen sollten so durchgeführt werden, dass Fahrer ihre Fahrzeuge nicht verlassen müssen und nur minimalen Kontrollen unterzogen werden.
 
Diese Leitlinien der Kommission sind zu begrüßen – nun kommt es auf die Mitgliedstaaten an, diese Hinweise in ihrem Hoheitsgebiet schnellstmöglich zu berücksichtigen.
 
Schreiben von EUROCHAMBRES an EU-Kommission zur Aufrechterhaltung des Binnenmarktes
Viele Unternehmen berichteten ihren Kammern im Laufe der vergangenen Wochen europaweit von massiven Beeinträchtigungen im grenzüberschreitenden Lieferverkehr aufgrund von jeweils national erhobenen Maßnahmen im Kampf gegen eine weitere Ausbreitung des Coronavirus.
 
Auf Grundlage der sich verschärfenden Situation appellierte der europäische Dachverband EUROCHAMBRES in einem Schreiben an EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen und EU-Binnenmarktkommissar Thierry Breton, sich weiterhin für die Aufrechterhaltung des europäischen Binnenmarktes einzusetzen. Noch vor der am vergangenen Freitag, 20. März, angesetzten hochrangigen Videokonferenz der EU-Minister zu den Auswirkungen von COVID-19 auf die Industrie und den Binnenmarkt veröffentlichte EUROCHAMBRES den Appell.
 
Unter Bezugnahme auf konkrete Sorgen der Mitgliedskammern warnte EUROCHAMBRES vor den Auswirkungen einseitiger nationaler Maßnahmen auf den Waren- und Dienstleistungsverkehr im EU-Binnenmarkt sowie einem Mangel an klaren Informationen. Gleichzeitig verwies der Dachverband auch auf die zunehmenden Einschränkungen an den Außengrenzen und die Notwendigkeit offener Märkte.
 
Weitere Entwicklungen:
Änderung der EU-Vorgaben für Europäische Aktiengesellschaften (SE) und Europäische Genossenschaften (SCE)
Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für eine Verordnung COM (2020) 183 vorgelegt, der für das Jahr 2020 eine Ausnahme der Fristen für die Hauptversammlung der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) sowie für die Generalversammlung der Europäischen Genossenschaft (SCE) enthält. Mit der geplanten Verordnung könnten SE und SCE ihre Haupt-/Generalversammlung bis Ende des Jahres (31.12.2020) durchführen, vgl. den Verordnungsvorschlag. Der Vorschlag bedarf noch der Zustimmung von Rat und EU-Parlament und tritt erst am Tag nach der Veröffentlichung der verabschiedeten Verordnung im Amtsblatt in Kraft.
 
EuGH zur bösgläubigen Markenanmeldung
Der EUGH hat in der Rechtssache Sky vs. SkyKick (C-371/18) die Frage der bösgläubigen Markenanmeldung näher präzisiert. Danach wird eine nationale oder EU-Marke durch die Verwendung von unklaren und unpräzisen Begriffen im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nicht ungültig oder nichtig. Sie ist auch nicht wegen „Bösgläubigkeit“ zu löschen.
 
Es fehle bereits an einer Nennung in den erschöpfend aufgeführten Nichtigkeitsgründen. Zudem könne die Aufnahme weit gefasster bzw. unklarer Begriffe wie „Computersoftware“ in Markenspezifikationen nicht als gegen die öffentliche Ordnung verstoßend angesehen werden.
 
Der Begriff der Bösgläubigkeit ist nicht legaldefiniert, sei aber als autonomer Begriff des Unionsrechts auszulegen. Bösgläubigkeit liege dann vor, wenn sich aus schlüssigen und übereinstimmenden Indizien ergibt, dass der Inhaber einer Marke die Anmeldung mit der Absicht eingereicht hat,
 
• in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise die Interessen Dritter zu untergraben, oder
• sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein Monopolrecht für andere Zwecke als die Erfüllung der Funktion einer Marke (insbes. Herkunftsangabe) zu erlangen.
 
Die Bösgläubigkeit könne nicht schon daraus geschlossen werden, dass der Anmelder bei der Markenanmeldung nicht in dem Geschäftsbereich der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen tätig war. Es müsse zwischen einer schädlichen Absicht und dem unschädlichen Unwissen, wie die Marke künftig ggf. benutzt werden soll, unterschieden werden. Zur tatsächlichen Benutzungsaufnahme stehe ihm die 5-jährige Benutzungsschonfrist zu.
 
Offen bleibt jedoch weiterhin, ob diese Begriffe ggf. als nicht ausreichend „klar und präzise“ anzusehen sind (vergl. IP Translator Urteil (C-307/10 vom 19.06.2012 zur Verwendung der Oberbegriffe der Nizzaer Klassifikation).
 
EU-Kommission nimmt Änderungen zu IFRS 3 an
Mit der Verordnung (EU) 2020/551, veröffentlicht im Amtsblatt v. 22.04.2020, L 127, Seite 13ff., hat die EU-Kommission Änderungen des International Financial Reporting Standard (IFRS) 3 „Unternehmenszusammenschlüsse“ für die nach IFRS verpflichteten Unternehmen vorgenommen. Der Begriff „Geschäftsbetrieb“ wurde geändert.
 
Die Änderungen gehen auf die Verlautbarung des IASB aus Oktober 2018 zurück. Der Begriff „Geschäftsbetrieb“ sollte klarer definiert werden, um die praktische Anwendung zu erleichtern. Die Unternehmen haben die Änderungen durch die o. g. Verordnung spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 01.01.2020 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden.
 
Zusätzliche Newsletter
 
Aktuelle Steuerinformationen finden Sie im Newsletter "Steuern | Finanzen | Mittelstand"
 
Den Newsletter "AUFTRAGSWESEN AKTUELL" können Sie hier abonnieren: https: //auftragsberatungsstellen. de/index. php/aktuelles
 
 
Zum Schluss
Schutzausrüstung und CE-Kennzeichen vor dem Hintergrund des Corona- Virus: Zusammenfassung verdächtiger Zertifikate
Die European Safety Federation (ESF) hat eine Übersicht verdächtiger Zertifikate veröffentlicht. Zusätzlich sind die durch den chinesischen Staat als vertrauenswürdig eingestuften chinesischen Hersteller im Internet für PSA und für medizinische Schutzmasken bzw. dort auch für andere Schutzausrüstung aufgeführt (Links für Google-Übersetzungen des chinesischen Originals).
Das Verzeichnis der ESF (laufend aktualisiert) finden Sie hier.
 
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