Ausgabe Nr. 01 | 2021 
Bericht aus Brüssel
Liebe Leserinnen und Leser,
 
anbei erhalten Sie die aktuelle Ausgabe des Newsletters "InfoRecht". Enthalten sind aktuelle Nachrichten aus dem Wirtschaftsrecht.
 
Viel Spaß beim Lesen,
 
RAin Doris Möller
Inhalt
Privates Wirtschaftsrecht
Corona: Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverhältnissen
EUIPO unterstützt Kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) finanziell bei der Sicherung geistiger Eigentumsrechte
EU-Grenzbeschlagnahme: Bericht der EU-Zollbehörden zur Beschlagnahmung gefälschter Waren in 2019
Regierungsentwurf zur Regelung elektronischer Wertpapiere
Änderungen der Basistaxonomie der ESEF-Verordnung
Referentenentwurf zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie im Gesellschafts- und Handelsregisterrecht (DiRUG)
Entwurf des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes von Kabinett beschlossen
Befristete Änderungen für Hauptversammlungen von AG, KGaA, SE und für Vereine/Stiftungen im Bundesgesetzblatt
Regierungsentwurf zur Verschärfung der Regelungen zur Frauenquote
Gesellschaftsrecht: Justizministerkonferenz sieht bei Vorstandsmandaten ein Bedürfnis für Freistellung
Ordnungsgeldverfahren bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen
EU-Fragebogen zu Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung und -Leitlinien
Referentenentwurf eines Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (2. Patentrechtsmodernisierungsgesetz - 2. PatMoG) HIER: Fragenkatalog
Finanzdienstleister: AnlegerschutzG
Öffentliches Wirtschaftsrecht
Referentenentwurf zur Änderung des IHK-Gesetzes
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors
Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht
EU-Kommission veröffentlicht Vorschläge für "Digital Services Act" (DSA) und "Digital Markets Act" (DMA)
Brexit: Antworten auf Fragen zu den künftigen Beziehungen zwischen der EU und Großbritannien: Brexit-Helpline für Bürger und Unternehmen
Brexit: Erstübersicht des Abkommens zwischen der EU und dem UK
BREXIT: Wichtige Informationen für den Verkehrsbereich
Zusätzliche Newsletter
Veröffentlichung
KMU-Kompass zur Sorgfaltsprüfung in den Lieferketten
Privates Wirtschaftsrecht
Corona: Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverhältnissen
Der Bundestag hat am 17.12.2020 eine wesentliche Vermutungsregelung beschlossen, die klarstellt, dass die Corona-Pandemie zu einer Störung der Geschäftsgrundlage im Gewerbemietverhältnis führen kann.
 
In § 7 zu Art. 240 EGBGB Störung wurde folgende Regelung zur Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen aufgenommen:
 
(1) Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat.
 
(2) Absatz 1 ist auf Pachtverträge entsprechend anzuwenden.
 
Als Rechtsfolge schafft die Regelung eine tatsächliche Vermutung, dass sich ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 BGB, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat. Die Vermutung ist widerleglich, zum Beispiel in Fällen, in denen der Mietvertrag zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem eine pandemieartige Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der breiten Öffentlichkeit bereits absehbar war.
 
Die Vermutung gilt nur für das sogenannte reale Merkmal des § 313 Absatz 1 BGB, dass sich also ein Umstand, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat. Die weiteren Merkmale des § 313 Absatz 1 BGB bleiben unberührt; im Streitfall ist ihr Vorliegen also durch die Partei, die sich auf die Regelung beruft, darzulegen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen. Der Bundesgesetzgeber möchte mit dem Vorschlag klarstellen, dass § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) grundsätzlich Anwendung auf Gewerbemietverträge von Betrieben, die von den Auswirkungen von COVID-19 betroffen sind, finden kann. Dabei wird an die Verhandlungsbereitschaft der Vertragsparteien appelliert, um eine Lastenverteilung der Folgen von COVID-19 von Vermieter und Mieter gleichermaßen vorzunehmen.
 
Allgemeine und mietrechtliche Gewährleistungs- und Gestaltungsrechte sind vorrangig gegenüber § 313 BGB – ein Umstand, der nicht geändert werden soll.
 
EUIPO unterstützt Kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) finanziell bei der Sicherung geistiger Eigentumsrechte
Bis zu 1.500 EURO Zuschuss zur Beratung und Anmeldung ihrer geistigen Eigentumsrechte stellt die Europäische Kommission kurzfristig gemeinsam mit dem EUIPO für von der COVID-Krise betroffenen KMUs als finanzielle Unterstützung zur Verfügung.
 
Als Folge der COVID-19-Krise stellt die Kommission fest, dass Europa von kritischen Innovationen und Technologien nicht nur im Gesundheitssektor abhängig ist.
Vor diesem Hintergrund schafft die Europäische Kommission kurzfristig gemeinsam mit dem EUIPO für von der COVID-19-Krise betroffenen KMUs finanzielle Unterstützung und Gutscheine zur Identifikation und Anmeldung ihrer geistigen Eigentumsrechte.
 
Das für ein Jahr mit 20 Millionen EUR dotierte Förderprogramm wird ab dem 01.01.2021 in Kraft treten.
 
Unter folgendem Link können sich KMU ab dem 11.01.2021 direkt um eine Förderung bewerben: https://euipo.europa.eu/ohimportal/en/online-services/sme-fund.
Weitere Unterstützungsmaßnahmen und Informationen, beispielsweise über eine sogenannte Pro-Bono-Förderung und zu EUIPO-Diensten für eine wirksame Streitbeilegung (EDR) finden Sie u.a. auf diesen Seiten des EUIPO:
https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/online-services/ip-support/how-it-works.
 
EU-Grenzbeschlagnahme: Bericht der EU-Zollbehörden zur Beschlagnahmung gefälschter Waren in 2019
2019 wurden an den Außengrenzen der EU gefälschte Waren mit einem Einzelhandelswert von über 760 Mio. Euro beschlagnahmt: Ein Wertzuwachs von 20 Mio. Euro gegenüber 2018. Was den Ursprung der nachgeahmten Waren anbelangt, so war China bei Anzahl (33 Prozent) und Wert (56 Prozent) wie in allen Vorjahren das Hauptursprungsland. Auch die Türkei und Hongkong behaupten bei Anzahl und Wert erneut ebenfalls wieder einen Platz unter den Top 7.
 
Insgesamt beschlagnahmten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten 2019 mehr als 90.000 Waren (fast 41 Millionen Einzelstücke), die gegen Rechte des geistigen Eigentums verstießen (ein Anstieg um 53 Prozent gegenüber dem Vorjahr).
 
Bei 85 Prozent der Zollbeschlagnahmen wurden die Waren schließlich vernichtet.
 
Auf den Kurier- und Postverkehr entfielen zusammen 85 Prozent aller zurückgehaltenen Waren. Bei den Einzelstücken, die in den Kategorien des Postverkehrs beschlagnahmt wurden, handelte es sich hauptsächlich um über den elektronischen Handel bestellte Verbrauchsartikel, z. B. Schuhe, Bekleidung und Spielzeug.
 
Nachgeahmte Produkte für den täglichen Gebrauch, die für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher potenziell gefährlich sind, wie Lebensmittel und Getränke, Körperpflegeartikel, Medikamente, elektrische Haushaltsgeräte und Spielzeug, sind nach wie vor ein Problem: Sie machten 15,6 Prozent aller beschlagnahmten Einzelstücke aus.
 
Regierungsentwurf zur Regelung elektronischer Wertpapiere
Das Bundeskabinett hat im Dezember 2020 einen Entwurf für ein Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren beschlossen. Bundestag und Bundesrat werden demnächst ihre Beratungen dazu aufnehmen. Der Gesetzentwurf soll der Modernisierung des deutschen Wertpapierrechts und des dazugehörigen Aufsichtsrechts dienen. Mit dem neuen Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG-E) sollen elektronische Wertpapiere, d. h. die elektronische Begebung von Schuldverschreibungen sowie in kleinerem Umfang die elektronische Begebung von Anteilscheinen (KABG-E) eröffnet werden. Die Regelung soll technologieneutral erfolgen (vgl. hierzu auch die Blockchainstrategie der Bundesregierung sowie das gemeinsame Eckpunktepapier von Bundesfinanzministerium und Bundesjustizministerium zu elektronischen Wertpapieren).
 
Emittenten sollen künftig entscheiden können, ob sie bestimmte Wertpapiere mittels Urkunde oder auf elektronischem Wege emittieren. Die Wertpapierurkunde soll bei elektronischen Schuldverschreibungen und Anteilscheinen durch die Eintragung in ein Wertpapierregister (sog. zentrales Wertpapierregister oder sog. Kryptowertpapierregister) ersetzt werden. Elektronische Wertpapiere sollen wie Sachen behandelt werden; Anleger sollen folglich denselben Eigentumsschutz genießen wie bei Wertpapierurkunden. Der Entwurf enthält zudem spezielle Regelungen über den Erwerb und die Übertragung elektronischer Wertpapiere sowie über die Register. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) soll die Erbringung der Emission und das Führen dezentraler Register als neue Finanzdienstleistungen nach dem eWpG, dem KWG und der Zentralverwahrer-Verordnung überwachen. Im Vergleich zu dem Referentenentwurf wurden verschiedene Änderungen vorgenommen; neben dem neuen eWpG finden sich Änderungen in weiteren Gesetzen wie z. B. im Wertpapierprospektgesetz und Kreditwesengesetz.
 
Änderungen der Basistaxonomie der ESEF-Verordnung
In Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie sieht das Gesetz im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte vor, dass bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen ihre Abschlüsse und Lageberichte im sog. ESEF-Format erstellen und ihren IFRS-Konzernabschluss auszeichnen müssen, § 328 Abs. 1 Satz 3 HGB. Die sog. ESEF-Verordnung (EU) 2019/815 wird durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1989 der Kommission zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 hinsichtlich der Aktualisierung 2020 der in den technischen Regulierungsstandards für das einheitliche elektronische Berichtsformat festgelegten Taxonomie, geändert.
 
Das Taxonomie Update 2020 gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2021 beginnen, Art. 3 der Delegierten Verordnung. Den Emittenten ist es jedoch gestattet, die Basistaxonomie 2020 bereits auf Geschäftsjahre anzuwenden, die vor dem 01.01.2021 beginnen, vgl. Art. 2 der Delegierten Verordnung.
 
Referentenentwurf zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie im Gesellschafts- und Handelsregisterrecht (DiRUG)
Der Referentenentwurf sieht die Online-Gründung von GmbH sowie Anmeldungen nach § 12 HGB in best. Fällen durch Videokommunikation vor. Separate Bekanntmachungen sollen entfallen, der grenzüberschreitende Informationsaustausch u. a. zu disqualifizierten Geschäftsführern eröffnet, der Abruf von Register-Informationen kostenfrei, die Registerkosten den eingetragenen Unternehmen auferlegt werden. Zudem soll die Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen beim Unternehmensregister direkt erfolgen.
 
Mit dem Referentenentwurf sollen zwei Richtlinien in nationales Recht umgesetzt werden. Die sog. Digitalisierungsrichtlinie im Gesellschaftsrecht (EU) 2019/1151 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (ABl. L 186 vom 11.07.2019, S. 80) mit einer Umsetzungsfrist bis zum 01.08.2022 (im folgenden GesellschaftsrechtsRL) sowie die Verordnung (EU) 2018/1724 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 299 vom 21.11.2018, S. 1), die ab dem 12.12.2023 unmittelbare Anwendung findet. Die Änderungen durch den Referentenentwurf finden sich im Handelsgesetzbuch, Bundesnotarordnung, Beurkundungsgesetz, Aufenthaltsgesetz, Personalausweisgesetz, Partnerschaftsregisterverordnung, Handelsregisterverordnung, FamFG, Handelsregistergebührenverordnung, Gerichts- und Notarkostengesetz, Justizverwaltungskostengesetz, BGB, Unternehmensregisterverordnung, Wertpapierhandelsgesetz, Vermögensanlagegesetz, Publizitätsgesetz, Umwandlungsgesetz, Aktiengesetz (sowie EGAktG), GmbH-Gesetz (sowie EGGmbHG), Energiewirtschaftsgesetz, Entgelttransparenzgesetz sowie Kapitalanlagegesetzbuch.
 
Entwurf des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes von Kabinett beschlossen
Der Entwurf für ein Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG; Kabinettsentwurf) wurde überarbeitet und vom Bundeskabinett am 16.12.2020 verabschiedet. Es wird demnächst von Bundestag und Bundesrat beraten werden. Im Wesentlichen hält auch der Regierungsentwurf an den umfangreichen Änderungen und Verschärfungen für Wertpapierhandelsgesetz, Handelsgesetzbuch, Geldwäschegesetz, Aktiengesetz, SE-Ausführungsgesetz, Publizitätsgesetz, Umwandlungsgesetz, GmbHG und Genossenschaftsgesetz fest (vgl. auch Pressemitteilung). Das bisherige zweistufige Bilanzkontrollverfahren wird stärker staatlich-hoheitlich geprägt. Eine privatrechtlich organisierte Prüfstelle für Rechnungslegung soll künftig nur Stichprobenprüfungen vornehmen; Anlass und Verdachtsprüfungen sollen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) obliegen. Die Regelungen zur Tragung der Kosten durch die Unternehmen werden ebenfalls geändert. Im Rahmen der Regelungen zur Abschlussprüfung sollen die Höchstlaufzeit für alle Abschlussprüfungsmandate bei Unternehmen von öffentlichem Interesse zehn Jahre betragen, der Umfang verbotener Nichtprüfungsleistungen bei Prüfern von Unternehmen von öffentlichem Interesse soll deutlich ausgeweitet werden. Auch an der Verschärfung der zivilrechtlichen Haftung des Abschlussprüfers gegenüber dem geprüften Unternehmen soll grundsätzlich festgehalten werden; im Bilanzstrafrecht sind Strafschärfungen und zusätzliche Tatbestände vorgesehen; im Bilanzordnungswidrigkeitenrecht werden Bußgeldvorgaben ausgeweitet und der Bußgeldrahmen stark erhöht. Im Aktiengesetz soll die Pflicht des Vorstands, ein angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem als auch ein entsprechendes Risikomanagementsystem für börsennotierte Aktiengesellschaften einzurichten, aufgenommen werden. Im Aufsichtsrat muss mindestens ein Mitglied mit Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung und mindestens ein weiteres Mitglied mit Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung vertreten sein. Darüber hinaus sind zahlreiche weitere Änderungen in verschiedenen Regelungen des Börsengesetzes, Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, Kreditwesengesetz etc. zu finden.
 
Befristete Änderungen für Hauptversammlungen von AG, KGaA, SE und für Vereine/Stiftungen im Bundesgesetzblatt
Die Änderungen am Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sind im Bundesgesetzblatt v. 30.12.2020, Teil I, Nr. 67, Seite 3328ff., vgl. dort Artikel 11 und 12, veröffentlicht. Diese betreffen Änderungen des Fragerechts der Aktionäre und die Möglichkeiten des Vorstands, diese Fragen bei AG, KGaA, SE sowie Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit zu beantworten. Für Vereine werden die befristeten Regelungen in § 5 in Bezug auf eine ausschließlich virtuelle Teilnahme der Mitglieder sowie die Möglichkeit, die ordentliche Mitgliederversammlung unter bestimmten Voraussetzungen aufzuschieben, vorgesehen. Die Möglichkeiten des Vorstands von Vereinen und Stiftungen im Hinblick auf die Mitgliederversammlung gelten nach § 5 Abs. 3a auch für den Vorstand selbst sowie für andere Vereins- und Stiftungsorgane. Zudem nimmt § 7 Änderungen auf, um sicherzustellen, dass die befristeten und nun nochmals geänderten Ausnahmeregelungen auf Hauptversammlungen und Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn sowie auf Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse anzuwenden sind, die im Jahr 2020 und 2021 stattfinden. Auch § 7 Abs. 3 (befristete Ausnahmen für Genossenschaften) und Abs. 5 (befristete Ausnahmen für Vereine/Stiftungen) gelten für die Jahre 2020 und 2021. Die Änderungen der Artikel 11 und 12 treten am 28.02.2021 in Kraft.
 
Die Änderungen werden in Kürze in das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie aufgenommen werden und dürften dann unter folgendem Link (konsolidiert) abrufbar sein.
 
Regierungsentwurf zur Verschärfung der Regelungen zur Frauenquote
Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, das sog. "Zweite Führungspositionen-Gesetz“ (FüPoG II), als Regierungsentwurf verabschiedet. Der wird nun an Bundestag und Bundesrat übermittelt und in den jeweiligen Gremien beraten. Der Entwurf des FüPoG II plant u. a. folgende Regelungen: Im Vorstand von börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen (AG, SE) mit mehr als drei Mitgliedern muss künftig mindestens ein Mitglied eine Frau und ein Mitglied ein Mann sein. Zudem sollen die Unternehmen, die über ihre Zielgrößen zu berichten haben, diese mit der angestrebten Gesamtzahl der Frauen und des angestrebten Anteils beschreiben und künftig (ausführlich) begründen, warum sie sich die Zielgröße Null setzen. Unternehmen, die keine Zielgröße festlegen oder keine Begründung für die Zielgröße Null angeben, sollen künftig effektiver sanktioniert werden können.
 
Neue Regelungen werden auch für Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes für die Besetzung von Aufsichtsrat und Geschäftsführungsorgan, für bestimmte Sozialversicherungsträger sowie Änderungen im Geltungsbereich des Bundesgleichstellungsgesetzes und Bundesgremienbesetzungsgesetzes vorgeschlagen. Die Mitbestimmungsgesetze sollen ebenfalls entsprechend geändert werden.
 
Gesellschaftsrecht: Justizministerkonferenz sieht bei Vorstandsmandaten ein Bedürfnis für Freistellung
Die Justizministerkonferenz ist der Ansicht, dass die fehlende gesetzliche Möglichkeit, das Vorstandsmandat temporär und haftungsfreiend ruhen zu lassen nicht mit besonderen Lebenslagen vereinbar ist. Sie fordert daher eine Prüfung von Gesetzesänderungen, die die Vereinbarkeit von Familie und Mandat in besonderen Lebenslagen (z. B. Mutterschutz, Elternzeit, Pflege naher Angehöriger, Krankheit) gewähren können. Die Prüfung von entsprechenden Regelungen soll sich nicht nur auf Vorstandsmandate in Aktiengesellschaften beziehen, sondern auch auf die Mitgliedschaften im Aufsichtsrat sowie in Leitungs- oder Aufsichtsorganen von Gesellschaften anderer Rechtsformen, insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften. Ziel sind Regelungen, die ein befristetes Ruhen des Mandats ohne Haftungsrisiko ermöglichen.
 
Ordnungsgeldverfahren bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen
Das Bundesamt für Justiz hat per Pressemitteilung angekündigt, gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Jahresabschlüssen auf den 31.12.2019 am 31.12.2020 endet, vor dem 01.03.2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einzuleiten. Nach § 325 HGB müssen veröffentlichungspflichtige Unternehmen die Offenlegung innerhalb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag vornehmen. Für den Bilanzstichtag auf den 31.12.2019 endet somit die Offenlegungsfrist am 31.12.2020. Diese Frist wird zwar seitens des Bundesamtes für Justiz formal nicht verlängert. Jedoch sollen Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB nicht vor dem 01.03.2021 erfolgen.
 
EU-Fragebogen zu Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung und -Leitlinien
Mit einem 56-seitigen Fragebogen konsultiert die EU-Kommission seit dem 18.12.2020 zur Vertikal-GVO und zu den Vertikal-Leitlinien. Themen sind u. a. die Preisbindung der zweiten Hand, eigene Shops von Herstellern, selektiver Vertrieb, Bestpreisklauseln, dual pricing und Online-Vertriebsbeschränkungen.
 
Die EU-Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (Vertikal-GVO), durch die bestimmte Vereinbarungen und Verhaltensweisen vom allgemeinen Wettbewerbsverbot freigestellt sind, läuft 2022 aus. Gleiches gilt für die Leitlinien zur Vertikal-GVO. Die EU-Kommission arbeitet daher an der Überarbeitung beider Regelungen, damit rechtzeitig zum Auslaufen der bisherigen Regelungen die neuen in Kraft treten können.
 
Seit Inkrafttreten der aktuell gültigen Vertikal-GVO haben sich die Rahmenbedingungen insbesondere bzgl. des Online-Vertriebs erheblich verändert: Der Online-Vertrieb und Plattformen spielen eine immer größere Rolle, Hersteller haben inzwischen häufiger als früher einen direkten Vertriebskanal. Die Anforderungen des selektiven Vertriebs müssen angepasst werden. Auf diese und viele weitere Fragen sollte die Vertikal-GVO eine Antwort finden. Es geht um wesentliche Weichenstellungen für Hersteller und Handel. Alles, was nicht in der Vertikal-GVO als pauschale Freistellung vom allgemeinen Wettbewerbsverbot des Art. 101 AEUV geregelt wird, unterliegt der Einzelfallprüfung. D. h. dann müssten die Unternehmen auf der Grundlage des verbleibenden Rechtsrahmens (z. B. der Leitlinien für die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 und der Durchsetzungspraxis der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden sowie der einschlägigen Rechtsprechung auf EU- und nationaler Ebene) jeweils bezogen auf die einzelne Vertragsklausel prüfen, ob die vertikalen Vereinbarungen, die sie eingehen, mit Artikel 101 AEUV vereinbar sind.
 
Die aktuelle Konsultation endet am 26.03.2021. Danach wertet die EU-Kommission die Antworten aus und wird voraussichtlich Mitte 2021 den Entwurf der neuen Vertikal-GVO und der dazugehörigen Leitlinien veröffentlichen.
 
Zur Konsultation und zum Fragebogen gelangen Sie hier.
 
Referentenentwurf eines Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen folgende Regelungen vor:
 
a) Besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach („eBO“)
Damit wird die Rechtsgrundlage zur sicheren elektronischen Kommunikation mit den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden geschaffen (§ 130a Absatz 4 Nummer 4 neu ZPO bzw. Parallelvorschriften in den anderen Verfahrensordnungen). Die Einzelheiten werden in der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) näher geregelt.
 
b) Elektronische Kommunikation mit den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden über Verwaltungsportale nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG)
Es wird die Möglichkeit eröffnet, mit den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden auch über Verwaltungsportale nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) elektronisch zu kommunizieren (§ 130a Absatz 4 Nummer 5 neu ZPO). Die Einzelheiten werden in § 13 ERVV-E näher geregelt.
 
c) Anpassung der Zustellungsvorschriften
In der Zivilprozessordnung wird eine eigenständige Regelung für die Zustellung elektronischer Dokumente getroffen (§ 173 neu ZPO), die durch eine automatisierte Eingangsbestätigung nachgewiesen wird.
 
d) Weitere Änderungen im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
Weiteren Änderungen des Arbeitsgerichtsgesetzes dienen der Klarstellung, dass die Vorschriften des elektronischen Rechtsverkehrs in den § 46c bis § 46g ArbGG auch für das arbeitsgerichtliche Berufungs- und das Revisionsverfahren gelten.
Die Gerichte sollen u.a. auch mit den Sachverständigen über einen sicheren Übermittlungsweg elektronisch kommunizieren können (z. B. Beauftragungen mit Beweisbeschlüssen versenden) und Sachverständige ohne eine qualifizierte elektronische Signatur über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg Sachverständigenleistungen an Gerichte übertragen können.
 
Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (2. Patentrechtsmodernisierungsgesetz - 2. PatMoG) HIER: Fragenkatalog
Der RegE des PatMoG enthält Änderungen der §§ 82, 83 Abs. 1 PatG, um die Verletzungsverfahren vor den Zivilgerichten und die Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht besser zu synchronisieren. Der RefE hatte eine Ergänzung des § 81 Abs. 2 PatG zur Modifizierung der Subsidiarität des Nichtigkeitsverfahrens ggü. dem Einspruchsverfahren vorgeschlagen. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung besteht allerdings weiterhin Erörterungsbedarf. Es wurde daher zunächst entschieden, den Änderungsvorschlag des RefE zu § 81 Abs.2. nicht in den Regierungsentwurf des PatMoG aufzunehmen und insoweit parallel zu dem Gesetzgebungsverfahren die Erörterung des Vorschlags fortzusetzen. Die weitere Umsetzung soll nun von dem Ergebnis der Beantwortung noch zu klärender Fragen abhängig gemacht werden. Hierzu wurde ein Fragenkatalog erstellt. Dieser kann auf Anfrage zugeschickt werden.
 
Finanzdienstleister: AnlegerschutzG
Der Gesetzentwurf dient der weiteren Verbesserung des Anlegerschutzes v. a. im Bereich der Vermögensanlagen. Er setzt die verbliebenen umsetzungsbedürftigen Regelungen aus dem „Maßnahmenpaket zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes“ um, welches vor dem Hintergrund der Insolvenz des Containeranbieters P&R von BMJV und BMF erarbeitet und im August 2019 veröffentlicht wurde.
 
Folgenden Regelungen sind enthalten:
Verbot von Blindpool-Anlagen: Es soll künftig nicht mehr möglich sein, Gelder für Projekte einzuwerben, bei welchen die konkreten Anlageobjekte, die mit den Anlegergeldern finanziert werden sollen, zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch nicht feststehen.
 
Beschränkung des Vertriebs von Vermögensanlagen auf beaufsichtigte Anlageberater bzw. Finanzanlagevermittler. Vermögensanlagen sollen künftig nicht mehr durch die Emittenten selbst vertrieben werden, sondern nur durch Vermittler oder Berater, welche einer Beaufsichtigung durch die BaFin oder die Gewerbebehörden unterliegen.
 
Bessere Prüfungsmöglichkeit der Rechnungslegung von Vermögensanlageemittenten: Ergänzung der Anordnungsbefugnis von Sonderprüfungen der Rechnungslegung durch Auskunfts- und Vorlagerechte bereits im Vorfeld einer Prüfung.
 
Einführung einer Mittelverwendungskontrolle: Bei Direktinvestments in Sachgüter oder wenn die Anlegergelder von dem Emittenten einer entsprechenden Vermögensanlage an andere Gesellschaften, z.B. Zweckgesellschaften, weitergereicht werden, die dann erst konkrete Anlageobjekte erwerben oder pachten, wird eine Mittelverwendungskontrolle durch unabhängige Dritte vorgeschrieben, um Missbräuche zu verhindern.
 
Abschaffung der bloßen Registrierungsmöglichkeit bei geschlossenen Publikumsfonds: Um ein einheitlich hohes Niveau hinsichtlich der Qualifikation der Fondsverwalter und der Einhaltung der gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten, werden alle Verwalter künftiger geschlossener Publikumsfonds der Erlaubnispflicht nach KAGB unterstellt und die bloße Registrierungsmöglichkeit für diese Verwalter abgeschafft.
 
 
Öffentliches Wirtschaftsrecht
Referentenentwurf zur Änderung des IHK-Gesetzes
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.10.2020, das die IHK Nord Westfalen zum Austritt aus dem DIHK verpflichtet, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) einen Referentenentwurf für eine Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vorgelegt. Darin wird eine Konkretisierung des Kompetenzrahmens der IHKs in § 1 IHKG, eine Bundeskammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit gesetzlicher Mitgliedschaft der regionalen IHKs ab 2025 sowie für die Übergangszeit eine Pflichtmitgliedschaft der IHKs im DIHK e. V. vorgeschlagen.
 
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors
Mit dem gemeinsamen Gesetzentwurf des BMWi und BMI soll in Artikel 1 die Open-Data-Regelung des Bundes (§ 12a EGovernment-Gesetz) ausgeweitet werden. Artikel 2 dient der Umsetzung der Richtlinie über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Richtlinie (EU) 2019/1024). Im Zuge der Umsetzung der EU-RiLi 2019/1024 wird ein Datennutzungsgesetz eingeführt, das das Informationsweiterverwendungsgesetz ablöst.
 
Das Gesetz dient der Weiterentwicklung der Politik offener Daten (Open Data).
Die Verfügbarkeit von Daten der Bundesverwaltung soll damit gesteigert sowie die Nutzbarkeit offener Daten weiter verbessert werden. Diese offenen Daten sollen künftig in maschinenlesbarem Format bereitgestellt werden. Darüber hinaus setzt das DNG Impulse für Open-Data-Initiativen über die Grenzen der Bundesverwaltung hinaus. Es erweitert den Anwendungsbereich auf öffentliche Unternehmen bestimmter Bereiche der Daseinsvorsorge und bezieht dabei private Unternehmen der Daseinsvorsorge mit ein, schärft die Grenzen der Entgeltbemessung und bestimmt die Echtzeit-Bereitstellung dynamischer Daten sowie hochwertiger Datensätze.
 
Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1024 wird ein Datennutzungsgesetz eingeführt, das das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) ablöst. Dabei werden die bisher geltenden Regelungen des IWG grundlegend modernisiert und neugefasst.
 
Bei dem Gesetzesvorhaben handelt es sich um ein Artikelgesetz.
 
 
Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht
EU-Kommission veröffentlicht Vorschläge für "Digital Services Act" (DSA) und "Digital Markets Act" (DMA)
Am 15.12.2020 hat die Kommission die o.g. Legislativvorschläge veröffentlicht. Das "Paket" soll Europa für das digitale Zeitalter rüsten und sieht neue Regelungen für digitale Plattformen, soziale Medien, Online-Marktplätze und Online-Plattformen innerhalb und außerhalb der EU vor. Damit sollen die europäischen Wertvorstellungen, insbes. die Grundrechte und fairer Wettbewerb auch im digitalen Umfeld gewahrt bleiben.
 
Die Kommission folgt dem Grundsatz, was „offline illegal ist, ist auch online illegal“. Vorausgegangen war eine Konsultation zu beiden Akten, auf die die Kommission über 3000 Antworten erhielt (siehe hier die Ergebnisse der DSA-Konsultation (einschl. ex-ante Tool) und hier die Ergebnisse der Konsultation zum neuen Wettbewerbsinstrument).
 
Das Gesetz über digitale Dienste (DSA) sieht EU-weit verbindliche Pflichten für alle digitalen Dienste vor, die den Verbrauchern Waren, Dienstleistungen oder Inhalte vermitteln und legt neue Verfahren für die schnellere Entfernung illegaler Inhalte fest. Es soll wieder ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den Rechten und Verantwortlichkeiten der Nutzer, der vermittelnden Plattformen und der Behörden herstellen.
Das Gesetz über digitale Märkte (DMA) befasst sich mit den negativen Folgen bestimmter Verhaltensweisen von Plattformen, die als digitale „Torwächter“ im Binnenmarkt fungieren. Es enthält insbesondere harmonisierte Vorschriften zur Definition und zum Verbot solcher unlauteren Praktiken von Torwächtern und sieht einen Durchsetzungsmechanismus vor, der auf Marktuntersuchungen beruht.
 
Die beiden Gesetzgebungsvorschläge liegen derzeit nur in Englisch vor. Die deutschsprachigen Fassungen sollten bald ebenfalls unter folgenden Links abrufbar sein: DSA / DMA.
 
Brexit: Antworten auf Fragen zu den künftigen Beziehungen zwischen der EU und Großbritannien: Brexit-Helpline für Bürger und Unternehmen
Die Europäische Kommission hat über das Europe-Direkt-Kontaktzentrum einen zentralen Service für alle Fragen im Zusammenhang mit den künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich eingerichtet.
 
Über diese Kontaktstelle können Sie Ihre Fragen per Telefon oder per E-Mail stellen, in allen 24 EU-Sprachen. Das Kontaktzentrum ist aus den 27 Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich über ein kostenloses Telefon (00 800 6 7 8 9 10 11) und ein Webformular erreichbar.
 
Spezielle Informationen für Unternehmen, die mit dem Vereinigten Königreich Handel treiben, sind hier abrufbar. Zusätzlich hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auch eine Hotline für Unternehmerinnen und Unternehmer (link is external) mit Fragen zur Brexit-Entscheidung eingerichtet.
 
Aktualisierte Informationen über die Beziehungen zwischen der EU und Großbritannien stehen auch hier zur Verfügung. Dies ist Teil der allgemeinen Bereitschaft der EU für das Ende der Übergangsperiode.
 
Die komplette Meldung der EU-Kommission lässt sich hier aufrufen: Antworten auf Fragen zu künftigen Beziehungen zwischen der EU und Großbritannien: Brexit-Helpline für Bürger und Unternehmen | Deutschland (europa.eu).
 
Brexit: Erstübersicht des Abkommens zwischen der EU und dem UK
Am 24.12.2020 haben sich die Unterhändler der EU und des UK auf einen Vertragsentwurf geeinigt. Da die Zustimmung der Staats- und Regierungschefs und der Parlamente noch bevorsteht, ist der Vertragstext noch nicht endgültig.
Hier der Link zu ausführlichen Informationen über das vorläufige Abkommen: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_20_2531.
 
BREXIT: Wichtige Informationen für den Verkehrsbereich
Das BMVI hat unter dem Link https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/G/brexit-faq.html wichtige Informationen für den Verkehrsbereich für das veröffentlicht.
Im Amtsblatt der EU L 437/74 vom 28.12.2020 wurde die VERORDNUNG (EU) 2020/2224 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23.12.2020 über gemeinsame Regeln zur Gewährleistung der grundlegenden Konnektivität im Güter- und Personenkraftverkehr nach dem Ende des im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehenen Übergangszeitraums veröffentlicht.
 
 
Zusätzliche Newsletter
 
Aktuelle Steuerinformationen finden Sie im Newsletter "Steuern | Finanzen | Mittelstand"
 
Den Newsletter "AUFTRAGSWESEN AKTUELL" können Sie hier abonnieren: https://auftragsberatungsstellen.de/index.php/aktuelles
 
Veröffentlichung
KMU-Kompass zur Sorgfaltsprüfung in den Lieferketten
Das neue Online-Tool KMU-Kompass ist ein digitales Informationsportal für Unternehmen zur Implementierung eines nachhaltigen Lieferkettenmanagements des Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte.
 
Ob Zulieferer, Einzelhändler oder Produktionsbetrieb: Globale Liefer- und Wertschöpfungsketten zählen auch für deutsche KMU und Mittelständler zum Alltag. Doch woher können Sie wissen, unter welchen Arbeitsbedingungen Rohstoffe abgebaut wurden? Oder wie es um Themen wie Abwasser- und Umweltschutz oder Chemikalienmanagement steht – gerade in der tieferen Lieferkette in Entwicklungsländern?
 
Das kostenfreie Info-Portal unterstützt Unternehmen, die stärker auf Umweltaspekte und Menschenrechte achten möchten und erleichtert es Ihnen, gezielte Maßnahmen zu ergreifen. Hier der Link zum Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte.
 
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