    | | Liebe Leserinnen und Leser,
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| Konstantin Kutscher
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 | | Privates Wirtschaftsrecht |
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| Zukunftsfinanzierungsgesetz II teilweise in nationales Recht umgesetzt |  |
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| Mit dem Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich wurden partiell Inhalte des Entwurfs des Zukunftsfinanzierungsgesetz II vom Bundestag mit Zustimmung des Bunderates verabschiedet und nun veröffentlicht. Darin enthalten sind auch Regelungen, die zur Vorbereitung des einheitlichen europäischen Zugangsportals (European Single Access Point/ESAP) dienen. Sie finden sich im Bundesgesetzblatt Nr. 69 vom 05.03.2025. Einzelne Vorschriften sind rückwirkend zum 01.01.2025 bzw. zum 06.03.2025 in Kraft getreten. Die übrigen Vorschriften werden ebenfalls zu unterschiedlichen Daten in Kraft treten. Im Wesentlichen handelt es sich um die Umsetzung europäischer Vorgaben im Finanzmarktbereich. Vgl. dazu Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP-Omnibus-Richtlinie), Verordnung (EU) 2024/886 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro und Teile der geänderten EU-Bankenverordnung (Capital Requirements Regulation, CRR) sowie zur Auflösung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung. So wird u. a. in § 9d HGB eingefügt, dass die Unternehmensregister führende Stelle Sammelstelle für das zentrale europäische Zugangsportal ist. Vgl. auch § 24b WpHG, nach welchem die Bundesanstalt Informationen an das zentrale europäische Zugangsportal weiterleiten wird. Zu den Echtzeitüberweisungen vgl. Art. 8 des Gesetzes. Link zum Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich im Bundesgesetzblatt Nr. 69 vom 05.03.2025: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/69/VO.html
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 | | Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht |
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| Arbeitsprogramm der EU-Kommission 2025 – Rechtspolitische Themen: Zentrale Rolle des EU-Binnenmarkts für die Wettbewerbsfähigkeit der EU |  |
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| Im am 11.02.2025 vorgestellten Arbeitsprogramm der EU-Kommission für das Jahr 2025 wird dem EU-Binnenmarkt eine zentrale Rolle für die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit der EU eingeräumt. Der freie Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Personen und Kapital zählt zu den größten Errungenschaften der EU. Aus Sicht der EU-Kommission fördert der EU-Binnenmarkt das Wirtschaftswachstum und erleichtere europäischen Unternehmen und Verbrauchern den Alltag. Mit der für das zweite Quartal 2025 angekündigten Binnenmarktstrategie beabsichtigt die EU-Kommission, eine neue horizontale Strategie für einen modernisierten Binnenmarkt vorzustellen. Für die gewerbliche Wirtschaft von Bedeutung ist, dass die Strategie nach Angaben der EU-Kommission dazu beitragen soll, die grenzüberschreitende Bereitstellung von Dienstleistungen und Waren zu erleichtern. Zudem kündigt die EU-Kommission an, dass sich die neue horizontale Binnenmarktstrategie mit der vollständigen Umsetzung bestehender Regeln und der Beseitigung von Hindernissen befassen werde, um das Potenzial wettbewerbsfähiger europäischer Unternehmen zu steigern. Auch das bereits in den Berichten von Enrico Letta zur Zukunft des Binnenmarktes und Mario Draghi zur Zukunft der Wettbewerbsfähigkeit Europas erwähnte 28. Regime, welches von der EU-Kommissionspräsidentin in ihrer Sonderansprache auf dem Weltwirtschaftsforum in Davos sowie im Competitiveness Compass der EU näher ausgeführt wird, wird im Arbeitsprogramm der EU-Kommission aufgegriffen. Um innovative Unternehmen dabei zu unterstützen, im Binnenmarkt zu investieren und tätig zu sein, ohne dass sie sich mit 27 unterschiedlichen Rechtsrahmen auseinandersetzen müssten, werde die Kommission auf einen 28. Rechtsrahmen hinarbeiten, mit dem die geltenden Vorschriften vereinfacht und die Kosten eines Scheiterns gesenkt werden sollen und der alle relevanten Elemente des Gesellschafts-, Insolvenz-, Arbeits- und Steuerrechts einschließe. Ein Vorschlag für ein 28. Regime wird für einen späteren Zeitpunkt im 5-jährigen Mandat der EU-Kommission erwartet. Aus rechtspolitischer Sicht bedeutend für die gewerbliche Wirtschaft ist nicht nur die Binnenmarktstrategie als neue Initiative der EU-Kommission, sondern auch der Umstand, dass viele von der EU-Kommission bereits vorgeschlagene Richtlinien und Verordnungen weiter anhängig sind und damit weiter verfolgt werden sollen, darunter der Verordnungsvorschlag zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, die sogenannte Green Claims-Richtlinie (Richtlinienvorschlag über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation (Richtlinie über Umweltaussagen)) sowie der Richtlinienvorschlag zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts. Überrascht hat die EU-Kommission in ihrem Annex zum Arbeitsprogramm mit der angekündigten beabsichtigten Rücknahme ihres Verordnungsvorschlags über standardessenzielle Patente und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1001 innerhalb von sechs Monaten.
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| Mehrere „Omnibusse” sollen verschiedene europäische Regulierungen vereinfachen |  |
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| Im Arbeitsprogramm der EU-Kommission (vgl. auch Beitrag oben, „Arbeitsprogramm der EU-Kommission 2025 – Rechtspolitische Themen: Zentrale Rolle des EU-Binnenmarkts für die Wettbewerbsfähigkeit der EU”) werden auch verschiedene „Omnibus-Verfahren” angekündigt. In einem sog. „Omnibus-Verfahren” werden verschiedene EU-Richtlinien und Verordnungen gemeinsam überarbeitet. Bisher hatte die EU-Kommission bereits häufiger ein solches Verfahren zur Überarbeitung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive/CSRD und der European Sustainability Reporting Standards/ESRS), der Taxonomie-Verordnung sowie der Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive/CSDDD) angekündigt. Ein Entwurf ist am 26.02.2025 veröffentlicht worden. Mit diesem soll die bürokratische Belastung um bis zu 25 Prozent, für kleine und mittlere Unternehmen sogar bis 35 Prozent reduziert werden, vgl. ausführlich unten. Ein zweites Omnibus-Verfahren soll sich mit Vereinfachungen bei Investments, ein drittes mit sog. „small mid-caps" und der Beseitigung der Vorgabe von „Papier Formaten” bei produktspezifischen Regulierungen (geplant 2. Quartal 2025) befassen. Ergänzend soll ein jährlicher Plan für Evaluationen sowie Fitness Checks vorgelegt werden, der die Fortsetzung der Vereinfachungs- und Entlastungsstrategie der Kommission enthält. Die Überarbeitung der sog. Offenlegungsverordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation/SFDR) mit dem Ziel der Vereinfachung soll im vierten Quartal 2025 präsentiert werden. Zum Arbeitsprogramm der EU-Kommission für das Jahr 2025 sowie zum Annex zum Arbeitsprogramm. Die Vereinfachungsbemühungen finden sich zudem in einer separaten Mitteilung der EU-Kommission „A simpler and faster Europe, 2024-2029".
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| Vorgeschlagene Entlastung bei Nachhaltigkeitsberichterstattung und Taxonomie durch Omnibus Nr. 1 |  |
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| Die EU-Kommission hat am 26.02.2025 ihren ersten sog. Omnibus-Entwurf zur Entlastung bei der Berichterstattung vorgelegt. Als Teil des sog. Omnibus Nr. 1 soll auch die Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie geändert werden. Einer der Entwürfe zur Änderung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) schlägt vor, den Anwendungszeitpunkt für die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung zu verschieben (vgl. COM(2025) 80). Große Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften sollen erst über Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen, berichten. Kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen sollen die CSRD erst für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2028 beginnen, anwenden müssen. Für die Unternehmen, die laut CSRD bereits im aktuellen Jahr über das Geschäftsjahr 2024 berichten müssen, soll es vorerst keine Aussetzung der CSRD geben (in Deutschland steht die CSRD in nationales Recht noch aus). Dieser Vorschlag findet sich bereits am 01.04.2025 auf der Tagesordnung des Europäischen Parlaments. In einem weiteren, separaten Vorschlag zur Änderung der CSRD (vgl. COM(2025) 81) soll u. a. der Anwendungsbereich neu definiert werden. Es sollen künftig große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern erfasst werden. Auch der Anwendungsbereich für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, für Drittstaatsunternehmen sowie für die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung soll geändert werden. Die europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (European Sustainability Reporting Standards/ESRS) sollen zeitnah überarbeitet und die Datenpunkte u. a. erheblich reduziert werden; von weiteren sektorspezifischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards oder dem Listed SME-Standard (LSME) soll abgesehen werden. Zur Entlastung der mittelbar betroffenen Unternehmen soll ein freiwilliger KMU-Standard (Voluntary SME-Standard/VSME) als grundsätzliche Obergrenze für die Informationen über die Wertschöpfungskette in die CSRD aufgenommen werden. Diesen VSME plant die Kommission als delegierten Rechtsakt zu erlassen. Nachhaltigkeitsberichtspflichtige Unternehmen sollen, soweit ihr Nettoumsatz unter 450 Mio. EUR liegt, künftig keine Angaben nach Artikel 8 Taxonomie-Verordnung machen müssen (vgl. aber das sog. „opt-in“). Parallel konsultiert die Kommission (Link) Änderungen an den drei delegierten Rechtsakten zur Taxonomie-Verordnung: zur Offenlegung (Disclosure Delegated Act) und zu den technischen Bewertungskriterien der sogenannten Klima- und Umwelt-Taxonomie. Auch für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts wurden Änderungen vorgeschlagen. So soll nur eine „limited assurance“, d. h. Prüfung mit begrenzter Sicherheit der Nachhaltigkeitsberichterstattung, vorgesehen werden. Die Vorschläge (Link zu den verschiedenen Vorschlägen) werden an Rat und EU-Parlament übermittelt und sollen dort zeitnah beraten werden.
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| Umfrage der EU-Kommission zur Erbringung von Bau- und Installationsdienstleistungen im Binnenmarkt |  |
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| Die EU-Kommission hat eine Umfrage zur Erbringung von Bau- und Installationsdienstleistungen im Binnenmarkt gestartet und bietet die Gelegenheit zu Rückmeldungen durch das Ausfüllen eines auch in deutscher Sprache verfügbaren Fragebogens. Aus Sicht der EU-Kommission sind Baudienstleistungen für die europäische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung, und die Nachfrage dürfte aufgrund des starken Bedarfs an Wohnraum und Infrastruktur, sowie deren Modernisierung steigen. Dennoch sei die Integration des EU-Binnenmarkts für Bau- und Installationsdienste noch immer gering. Sie gibt an, dass das Baugewerbe nach wie vor überwiegend eine inländische Tätigkeit sei. Auch trägt die EU-Kommission vor, dass „nach Ansicht der Interessenträger die Gründe für die geringe Integration in den Binnenmarkt u. a. die restriktive Regulierung von Bau- und Installationsdiensten und Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten (z. B. in Bezug auf die Zulassung und Zertifizierung von Unternehmen oder die Reglementierung von Berufen) sowie komplexe Verwaltungsverfahren“ seien. Im Rahmen der Umfrage zur Erbringung von Bau- und Installationsdienstleistungen im Binnenmarkt werden alle interessierten Kreise von der EU-Kommission dazu eingeladen, sich zu einer Reihe von Fragen zu äußern, mit denen die konkreten Herausforderungen bei der Erbringung von Bau- und Installationsdienstleistungen in der EU und insbesondere in einem anderen EU-Mitgliedstaat identifiziert werden sollen. Mit den so gewonnenen Informationen soll die Arbeit zur Bewältigung der identifizierten Herausforderungen unterstützt werden, um die Erbringung von Bau- und Installationsdienstleistungen in der gesamten EU zu fördern. Die Beantwortung der Multiple Choice Fragen sollte nicht mehr als 15 Minuten in Anspruch nehmen. Bei Interesse können detaillierte Informationen zudem in Freitextfeldern abgegeben werden. Die Umfrage ist noch bis zum 04.04.2025 geöffnet und mittlerweile in zwölf Sprachen verfügbar. Zu den in der Umfrage aufgeworfenen Themen zählen u. a. Fragen - zum Zugang zu Informationen über geltende Vorschriften und Verfahren; - zum Verfahren für die Gewerbezulassung; - zu Genehmigungsverfahren für die Ausübung von Baudienstleistungen; - zur Verwendung und den Betrieb von Maschinen und Ausrüstungen; - zu Normen und Standards für Installationsdienstleistungen; - zur Berufsreglementierung; - zum Zertifizierungssystem für Personal oder Unternehmen; - zu Versicherungspflichten; - zu Baustellenkarten; - zur Arbeitskräftemobilität (Entsendeverfahren und A1-Bescheinigung).
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| Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU: Das Potenzial des EU-Binnenmarkts voll ausschöpfen |  |
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| Die neue EU-Kommission hat sich zum Ziel gesetzt, eine „Wachstums- und Investitionskommission“ zu sein. Oberstes Motto und zentraler Kern dieses Auftrags ist aus Sicht der EU-Kommission die Steigerung der „Wettbewerbsfähigkeit“. Der am 29.01.2025 von der EU-Kommission vorgestellte Kompass für eine wettbewerbsfähige EU soll als Richtschnur für ihre Arbeit in den nächsten fünf Jahren dienen und „benennt vorrangige Maßnahmen zur Wiederbelebung der wirtschaftlichen Dynamik in Europa“, S. 2. teilweise reflektiert wird der sogenannte Competitveness Compass im neuen Arbeitsprogramm der EU-Kommission für 2025. Bedeutend für die deutsche gewerbliche Wirtschaft ist, dass der Kompass aus Sicht der EU-Kommission „einen neuen Ansatz für die Wettbewerbsfähigkeit vorsieht, der – gestützt auf eine gemeinsame Vision – Industriepolitik, Investitionen und Reformen miteinander kombiniert, wobei die einzelnen Komponenten sich gegenseitig verstärken“, S. 32. Reformen zur Vertiefung des Binnenmarkts seien nach Angaben der EU-Kommission notwendig, „damit die industriepolitischen Maßnahmen und Investitionen ihre Wirkung voll entfalten und so zur Vergrößerung des Binnenmarkts beitragen, die Hochskalierung von Unternehmen erleichtern und zur Aufrechterhaltung eines gesunden Wettbewerbsdrucks zum Nutzen von Unternehmen sowie von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beitragen“. Dieser Ansatz werde „durch umfassende Vereinfachungsbemühungen und einen neuen Governance-Rahmen zur Koordinierung der Maßnahmen auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten untermauert“, S. 32. Unter dem Eindruck, dass der Binnenmarkt „in einer Welt der Giganten […] der Schlüssel zum Aufbau kontinentaler Größe“ sei, geht die EU-Kommission davon aus, dass die Beseitigung der verbleibenden Hindernisse und ein Ausbau des Binnenmarkts die Wettbewerbsfähigkeit in allen Facetten erhöhen werde, indem größere Märkte geschaffen, Energiepreise gesenkt und ein besserer Zugang ermöglicht werden, S. 23, 24. Mit dem Ziel, dass Funktionieren des Binnenmarkts in allen Wirtschaftszweigen zu verbessern, soll aus Sicht der EU-Kommission der Steuerungsrahmen durch eine horizontale Binnenmarktstrategie modernisiert werden. So sollen Hindernisse innerhalb der EU abgebaut und neue verhindert werden. Zudem solle die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gestärkt werden. Die Single Market Enforcement Taskforce (SMET) solle nach Angaben der EU-Kommission gestärkt werden. Die Taskforce für die Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften solle dafür sorgen, dass unnötiger Umsetzungsaufwand vermieden werde sowie die allgemeine Um- und Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften sicherstellen. Zur Unterstützung einer Vertiefung des Binnenmarkts und zur Vereinfachung würden „weitere Harmonisierungsmaßnahmen zur Verringerung der noch bestehenden rechtlichen Fragmentierung eingeleitet“ werden, S. 24.
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| Jahresbericht über den Binnenmarkt und die Wettbewerbsfähigkeit 2025 |  |
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| Am 29.01.2025 hat die EU-Kommission ihren Jahresbericht über den Binnenmarkt und die Wettbewerbsfähigkeit vorgestellt. Der aktuelle Bericht liefert den analytischen Hintergrund für den Kompass für eine wettbewerbsfähige EU, welchen die Kommission am gleichen Tag präsentiert hat. Auch soll der Jahresbericht über den Binnenmarkt und die Wettbewerbsfähigkeit nach Angaben der EU-Kommission eine Diagnose zur Untermauerung des Clean Industrial Deal sowie der für Juni 2025 erwarteten neuen Strategie für den EU-Binnenmarkt liefern. Für die gewerbliche Wirtschaft von Bedeutung ist, dass der Jahresbericht die zentrale Bedeutung der Rechtsstaatlichkeit für einen funktionierenden EU-Binnenmarkt hervorhebt. Viele der im Jahresbericht über den Binnenmarkt und die Wettbewerbsfähigkeit von der EU-Kommission erwähnten Hindernisse und Barrieren für grenzüberschreitend tätige Unternehmen stimmen mit denen überein, die bereits in der DIHK-Umfrage zu Binnenmarkthindernissen 2024: Dienstleistungen, Waren und Investitionen identifiziert wurden. Dazu zählen u. a. die hohen bürokratischen Lasten für Unternehmen, z. B. im Bereich der Dienstleistungsfreiheit und der Entsendung von Arbeitnehmern, im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder durch die unterschiedlichen nationalen Verpackungs- und Kennzeichnungsanforderungen im Zusammenhang mit dem E-Commerce im Bereich des Warenverkehrs.
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 | | Zum Schluss: Redaktionelle Anmerkung |
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| Im ersten Beitrag unserer letzten Newsletterausgabe („Regelungen zur Barrierefreiheit in der digitalen Wirtschaft“) fehlte der wichtige Zusatz, dass die Ausnahme von Kleinstunternehmen vom Geltungsbereich des BFSG nur für solche Unternehmen gilt, die Dienstleistungen anbieten. Hersteller und Händler von Produkten können hingegen vom Anwendungsbereich des BFSG unabhängig von der Größe ihres Unternehmens erfasst sein (§ 3 Abs. 3 S.1, § 17 Nr. 2 BFSG).
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| Herausgeber: DIHK | Deutsche Industrie- und Handelskammer Breite Straße 29 D-10178 Berlin Telefon 030 20308-0 Fax 030 20308-1000 E-Mail info@dihk.de
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