    | | Liebe Leserinnen und Leser,
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| anbei erhalten Sie die aktuelle Ausgabe des Newsletters "InfoRecht". Enthalten sind aktuelle Nachrichten aus dem Wirtschaftsrecht. Viel Spaß beim Lesen,
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| Konstantin Kutscher
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 | | | Privates Wirtschaftsrecht |
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| | Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes |  |
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| Am 19.11.2025 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen Referentenentwurf zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) vorgelegt. Der Referentenentwurf sieht vor, dass Unternehmer, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende bewegliche Güter, Dienst- oder Werkleistungen anbieten oder erbringen, Menschen mit Behinderungen bei dem Zugang zu und der Versorgung mit diesen Gütern und Dienstleistungen nicht benachteiligen dürfen. Eine Benachteiligung soll vorliegen, wenn angemessene Vorkehrungen für die Verpflichteten keine unverhältnismäßige und unbillige Belastung darstellen. Benachteiligte Personen können in dem Fall die Beseitigung der Benachteiligung verlangen. Praktisch kann das bedeuten, dass z. B. bei anwaltlichen Erstberatungsgesprächen unter Umständen ein Gebärdendolmetscher hinzuzuziehen sein wird oder dass Restaurants verpflichtet sein könnten, Tische und/oder Stühle für die Zeit des Besuches eines Menschen mit Behinderungen beiseitezuräumen. Auch könnte sich eine Pflicht ergeben, Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen für die Situationen, in denen sie einer größeren Anzahl von Menschen gegenüberstehen, eine Belastung darstellt, Termine für Kundengespräche zu Uhrzeiten anzubieten, wenn erfahrungsgemäß wenig Publikumsverkehr herrscht.
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| | Neue IP-Deal-Datenbank und Vereinfachung der EXIST-Gründungsförderung |  |
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| Am 25.11.2025 hat die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) beauftragte und von der Technischen Universität Berlin umgesetzte IP-Deal-Datenbank ihren Betrieb aufgenommen. Hierbei handelt es sich um eine Plattform zur strukturierten Erfassung und Analyse von IP-Transferverträgen. Ziel ist es, auf Basis anonymisierter Vertragsdaten sowohl für Transferstellen als auch für Gründerinnen und Gründer, Investoren und weitere Stakeholder mehr Orientierung bei der Bewertung marktüblicher Konditionen im IP-Transfer zu schaffen. Zugriff auf die IP-Deal-Datenbank erhalten Sie unter dem folgenden Link. Gleichzeitig hat das BMWE die Verfahren für die Förderung innovativer Gründungsvorhaben in seinem EXIST-Programm vereinfacht. Beim EXIST-Programm handelt es sich um ein Programm zur Förderung wissensbasierter Existenzgründungen aus Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen. Hierbei wird das Ziel verfolgt, den Transfer von Forschungsergebnissen in Deutschland zu stärken und die Verwertung von Forschungsergebnissen in marktfähige Produkte und Dienstleistungen zu fördern. Mit dem Wegfall des Schriftformerfordernisses kann die Antragstellung nun vollständig digital erfolgen. Beim EXIST-Gründungsstipendium wurde die Anzahl der erforderlichen Antragsformulare halbiert. Sachmittel können im EXIST-Gründungsstipendium und bei EXIST Women pauschal beantragt und abgerechnet werden. Außerdem wurden die Auflagen und Meilensteine während der Projektlaufzeit in den Förderlinien EXIST-Gründungsstipendium und EXIST-Forschungstransfer reduziert.
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 | | | Öffentliches Wirtschaftsrecht |
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| | Verschiebung des bundesweiten Stiftungsregisters |  |
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| Das neue bundesweite Stiftungsregister sollte am 01.01.2026 zugänglich sein (vgl. Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16.07.2021, vgl. BGBl. Teil I, 2947 (Link zur Verkündung im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 46, vom 22.07.2021, Seite 2947 ff, Link zum BGBl). In dieses sollen u. a. alle Stiftungen eingetragen werden. Das neue Stiftungsregister wird um 2 Jahre verschoben. Die Änderungen finden sich im Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt vom 11.12.2025, Nr. 319, Link zum BGBl. Es enthält in Artikel 34 die Änderungen des Stifterregistergesetzes.
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| | Föderale Modernisierungsagenda verabschiedet |  |
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| Die Ministerpräsidentenkonferenz hat am 4. Dezember die Föderale Modernisierungsagenda von Bund und Ländern veröffentlicht und vorgestellt. Sie beinhaltet etwa 200 Modernisierungsmaßnahmen in fünf Leitthemen, nämlich • Bürokratieabbau, • Schnellere Planungs- und Genehmigungsverfahren, effiziente Strukturen, • Digitale Verfahren und • Bessere Gesetzgebung. Für Entlastung sollen u. a. Genehmigungsfiktionen führen: Damit würden Anträge, auf die die Behörde nach drei Monaten nicht reagiert hat, automatisch als genehmigt gelten. In vielen Bereichen sollen Verfahren durch die Umstellung von Schrift- auf Textform beschleunigt werden. Zudem sollen Berichts- und Dokumentationspflichten abgebaut werden – bis zum 31.12.2026 mindestens ein Drittel aller die Wirtschaft belastenden Berichts- und Auskunftspflichten. Für die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren wird das Infrastruktur-Zukunftsgesetz in Aussicht gestellt, das zur schnelleren Übersetzung der Mittel aus dem Sondervermögen in die konkreten Infrastrukturprojekte sorgen soll. Mit einem digitalen Marktplatz und KI-gestützten Verfahren sollen Ausschreibungen im Vergabeverfahren vereinfacht werden. Die Länder beteiligen sich zudem an der Umsetzung des bereits in der Modernisierungsagenda des Bundes beschriebenen „Deutschland-Stacks“ (D-Stack), einer modularen Technologieplattform zur Bündelung der gesamten Verwaltung. Angestrebt wird zudem eine Änderung des Art. 91c GG mit dem Ziel, dem Bund die Kompetenz zu übertragen, einheitliche IT-Standards zu regeln und IT-Systeme zu entwickeln, die anschließend durch die Länder mitgenutzt werden können. Auch an der Integration der europäischen digitalen Brieftasche EUDI-Wallet in den D-Stack, spätestens ab dem 01.01.2027, wollen sich die Länder beteiligen. Zur besseren Rechtssetzung werden u. a. frühe Digitalchecks im Gesetzgebungsverfahren, eine stärkere Nutzung von Experimentierklauseln und die Ausweitung automatisierter Steuererklärungen genannt. Geprüft wird die Bereitstellung einer interaktiven, digitalen Rechtsbibliothek, die Fachbegriffe und Definitionen vereinfacht und vereinheitlicht. Die vollständige Agenda finden Sie hier.
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 | | | Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht |
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| | Einigung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung als Teil des Omnibusses I zur Nachhaltigkeit |  |
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| In den Gesprächen von Rat, EU-Parlament und Kommission (sog. Trilog) zur Änderung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) als Teil des Nachhaltigkeits-Omnibusses konnte ein Kompromiss erzielt werden. Diese Einigung wurde am 16.12.2025 vom EU-Parlament bestätigt und muss nun noch formal vom Rat der EU beschlossen werden. Der Kompromiss sieht vor, dass Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der EU-Rechnungslegungsrichtlinie fallen, nachhaltigkeitsberichtspflichtig sind, wenn sie mehr als 450 Mio. EUR Nettoumsatz und durchschnittlich mehr als 1.000 Mitarbeiter haben. Der höhere Mitarbeiterschwellenwert, den das EU-Parlament vorgeschlagen hatte, konnte sich in den Beratungen nicht durchsetzen. Diese Schwellenwerte gelten auch für Mutterunternehmen einer Gruppe. Für diese Unternehmen sollen bei Verschmelzungen etc. Ausnahmeregelungen in den ersten 12 Monaten gelten. Ausnahmeregelungen sollen die Mitgliedstaaten auch für Mutterunternehmen vorsehen, die nur Beteiligungen halten. Auch für Drittstaatenunternehmen wurden die Schwellenwerte geändert; sie sollen dann von der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfasst sein, wenn ihre Tochterunternehmen in der EU bzw. ihre Niederlassungen einen Nettoumsatz von mehr als 200 Mio. EUR im vorhergehenden Geschäftsjahr haben. Diese Schwellenwerte sollen alle fünf Jahre auf inflationsbedingte Erhöhungen geprüft werden. Die Kommission soll zudem bis 2031 prüfen, ob die Schwellenwerte der berichtspflichtigen Unternehmen abgesenkt und damit der Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung erweitert werden sollte. Darüber hinaus sind Konkretisierungen bei der mittelbaren Berichtspflicht bzw. beim Schutz der Unternehmen in den Wertschöpfungsketten vorgenommen worden. Diese Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitern sollen das Recht erhalten, Anfragen ihrer Geschäftspartner zum Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die über die vom Voluntary SME-Standard (VSME) enthaltenen Informationen hinausgehen, abzulehnen. Auch der VSME soll künftig alle vier Jahre auf seine Angemessenheit überprüft werden. Ein digitales EU-Portal, verknüpft mit etwaigen nationalen Portalen, soll alle Unternehmen bei der Berichterstattung unterstützen. Für welche Geschäftsjahre die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen mit Sitz in Deutschland verpflichtend wird, entscheidet der deutsche Gesetzgeber. Er erhält entsprechend des Kompromisses gewisse Wahlrechte. Der Text der Trilog-Einigung ist in englischer Sprache hier abrufbar. Die endgültigen Formulierungen stehen erst mit Veröffentlichung im Amtsblatt fest.
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| | Überarbeiteter Entwurf für die künftigen EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards an EU-Kommission übermittelt |  |
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| EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) hat den Entwurf für die überarbeiteten europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (European Sustainability Reporting Standards – ESRS) als sog. technical advice an die EU-Kommission übermittelt. Diese wird nun prüfen, ob aus ihrer Sicht weitere Änderungen nötig sind. Nach Abschluss der Prüfung durch die Kommission werden die geänderten ESRS als delegierte EU-Verordnung erlassen werden. Die Standards sind dann für die nachhaltigkeitsberichtspflichtigen Unternehmen verbindlich. Im Zusammenhang mit dem sog. Omnibus I, welcher die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) mit dem Ziel der Vereinfachung überarbeitet, sollten auch die sehr detaillierten ESRS überarbeitet werden. EFRAG wurde von der EU-Kommission beauftragt, einen Entwurf bis Ende November zu erstellen. Nach einer Konsultation im Sommer 2025 hat EFRAG nun den nochmals überarbeiteten Entwurf an die Kommission übermittelt. Die Überarbeitung der ESRS soll u. a. für eine bessere Struktur gesorgt, die doppelte Wesentlichkeitsanalyse vereinfacht haben, grundsätzlich die verpflichtenden Datenpunkte um 61 Prozent reduziert haben und viele Erleichterungen und Übergangsvorschriften enthalten. Die Entwürfe der überarbeiteten Standards sind auf der Website von EFRAG abrufbar: Link Unterstützung bei der Anwendung der ESRS soll das Anfang Dezember von EFRAG eröffnete „ESRS Knowledge Hub“ geben. Die interaktive Online-Plattform will Unternehmen, Praktikern und weiteren Interessierten der Nachhaltigkeitsberichterstattung bei der Anwendung der ESRS sowie der VSME (Voluntary SME-Standard) helfen und verknüpft so z. B. die ESRS Set 1 (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772) mit Erläuterungen, Verweisen und der XBRL-Auszeichnungen.
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| | Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2026 Gezielte Stakeholder Konsultation der EU-Kommission gestartet |  |
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| Im Zusammenhang mit der Anfertigung des Berichts über die Rechtsstaatlichkeit 2026 gibt die EU-Kommission u. a. Unternehmen noch bis zum 23.01.2026 die Gelegenheit zu Rückmeldungen durch das Ausfüllen eines Fragebogens. Der nur in englischer Sprache verfügbare Fragebogen kann auch in deutscher Sprache ausgefüllt werden. Der seit 2020 angefertigte Bericht über die Rechtsstaatlichkeit ist zentrales Element des jährlichen Rechtsstaatlichkeitszyklus der EU-Kommission. Nach Angaben der EU-Kommission soll der Rechtsstaatlichkeitszyklus als präventives Instrument einen Dialog zwischen ihr, dem Europäischen Parlament, dem Rat sowie mit den Mitgliedstaaten ermöglichen, inklusive der Zivilgesellschaft und anderen Interessenträgern. Rechtsstaatlichkeit mit all ihren Aspekten (wie z. B. die Bindung an Recht und Gesetz, die Gleichheit vor dem Gesetz, eine wirksame richterliche Kontrolle durch unabhängige und unparteiische Gerichte, Rechtssicherheit) sowie die Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit sind zentral, um den Binnenmarkt als Raum für freien und fairen Wettbewerb zu erhalten. Ihnen kommt eine bedeutende wirtschaftliche Dimension zu. In 2025 wurde dem Bericht über die Rechtsstaatlichkeit eine Binnenmarktdimension hinzugefügt, die sich über die vier Säulen des Berichts erstreckt: dem Justizsystem, dem Rahmen für die Korruptionsbekämpfung, Medienpluralismus und Medienfreiheit sowie sonstige institutionelle Fragen im Zusammenhang mit der Gewaltenteilung.
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| | Ergänzungen und Konkretisierungen des sog. Listing Acts mit Änderungen der Vorgaben für bestimmte Prospekte, Insiderregelungen etc. |  |
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| Die EU-Kommission arbeitet weiter an der Kapitalmarktunion und schlägt weitere Anpassungen der bestehenden Verordnungen etc. vor, um den 2024 erlassenen sog. Listing Act auszufüllen und zu konkretisieren. Der Listing Act besteht aus der Verordnung (EU) 2024/2809 und der Richtlinie (EU) 2024/2811, jeweils zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen, sowie der Richtlinie (EU) 2024/2810 über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien in Gesellschaften, die eine Zulassung ihrer Anteile zum Handel an einem multilateralen Handelssystem beantragen. Er wird in Deutschland maßgeblich mittels des Standortfördergesetzes in nationales Recht umgesetzt. Die 2./3. Lesung zum Standortfördergesetz ist für den 19.12.2025 im Bundestag geplant. Die EU-Kommission hat einen Entwurf für eine delegierte Verordnung zur Konkretisierung des Inhalts und des Formats des Prospekts für Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt, die mit bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassenen Wertpapieren fungibel sind und des Wachstumsprospekts für KMU, vorgelegt. Diese beiden besonderen Prospekte wurden durch die Verordnung (EU) 2024/2809 eingeführt und skizziert und sollen den Zugang zum Kapitalmarkt erleichtern und attraktiver machen. Der vorliegende Entwurf der delegierten Verordnung würde die delegierte Verordnung (EU) 2019/980 ändern. Er soll Inhalt und Format der Prospekte im Detail regeln. Der Entwurf kann bis zum 01.01.2026 gegenüber der Kommission kommentiert werden: Link Zudem werden Änderungen der delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen vorgeschlagen. Diese Änderungen wollen die Bereitstellung von Finanzanalysen fördern, indem es u. a. Wertpapierfirmen ermöglicht wird, für Analyse- und Ausführungsdienstleistungen entweder zusammen oder getrennt zu bezahlen. Auch hier sind Anmerkungen bis zum 01.01.2026 möglich: Link Darüber hinaus wird ein Entwurf zur Änderung der Meldung von Insiderinformationen zur Ergänzung der Verordnung (EU) 596/2014 zur Diskussion gestellt. Anmerkungen sind hier bis zum 12.01.2026 möglich: Link
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| Herausgeber: DIHK | Deutsche Industrie- und Handelskammer Breite Straße 29 D-10178 Berlin Telefon 030 20308-0 Fax 030 20308-1000 E-Mail info@dihk.de
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