InfoRecht - Aktuelles aus dem Wirtschaftsrecht
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Ausgabe Nr. 05 | 2026 
Bericht aus Brüssel
Liebe Leserinnen und Leser,
 
anbei erhalten Sie die aktuelle Ausgabe des Newsletters "InfoRecht". Enthalten sind aktuelle Nachrichten aus dem Wirtschaftsrecht.
 
Viel Spaß beim Lesen,
 
Konstantin Kutscher
Inhalt
Privates Wirtschaftsrecht
Der Schiedsgerichtshof bei der DIHK: Streitbeilegung strategisch mitdenken
Referentenentwurf für eine Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung, der Patentkostenzahlungsverordnung und der Designverordnung
Bundesrat beschließt Stellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Umsetzungsgesetz der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie
Öffentliches Wirtschaftsrecht
Vergabebeschleunigungsgesetz tritt am 01.07.2026 in Kraft
VwGO-Novelle im Kabinett verabschiedet
Tagung der Digitalministerkonferenz
Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht
EU-Kommission konsultiert Entwurf einer delegierten Verordnung für den freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandard
Überarbeitete (verbindliche) Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards ESRS stehen zur Konsultation der EU-Kommission
Konsultation zur Reform der EU-Richtlinie über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt
Zusätzliche Newsletter
Privates Wirtschaftsrecht
Der Schiedsgerichtshof bei der DIHK: Streitbeilegung strategisch mitdenken
Wann ist ein Schiedsverfahren für Unternehmen die bessere Wahl? Ein aktueller Beitrag im Mitgliedermagazin des Bundesverbands Unternehmensjuristen beleuchtet den neuen Schiedsgerichtshof bei der DIHK (SGH) und zeigt, wie wirtschaftsrechtliche Konflikte schnell, digital, vertraulich und international anschlussfähig gelöst werden können. Für Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen bietet der Artikel einen kompakten Überblick über die Vorteile des SGH, von institutioneller Unabhängigkeit über strukturierte Verfahrensabläufe und kalkulierbare Kosten bis hin zur internationalen Durchsetzbarkeit von Schiedssprüchen.
 
Der Beitrag ist online abrufbar: Schneller, digitaler, internationaler: Der Schiedsgerichtshof bei der DIHK - Schiedsgerichtshof
 
Weitere Informationen zum SGH finden Sie hier: Der Schiedsgerichtshof – faire Lösungen für Wirtschaftskonflikte
 
Zudem möchten wir Sie auf folgendes Angebot aufmerksam machen:
Ab dem 19.09.2026 startet erstmals der Zertifikatslehrgang „Schiedsrichter/-in für Wirtschaftsstreitigkeiten (IHK)“ an der IHK Akademie München und Oberbayern. Der Lehrgang richtet sich an Juristinnen und Juristen sowie erfahrene Praktikerinnen und Praktiker, die Schiedsverfahren führen, begleiten oder aus Unternehmenssicht steuern möchten.
Informationen und Anmeldung: Zertifikatslehrgang - Schiedsgerichtshof
 
Für Rückfragen steht das Team vom SGH selbstverständlich gerne zur Verfügung.
 
 
Referentenentwurf für eine Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung, der Patentkostenzahlungsverordnung und der Designverordnung
Am 18.03.2026 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Referentenentwurf für eine Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung, der Patentkostenzahlungsverordnung und der Designverordnung veröffentlicht.
 
Neben redaktionellen Änderungen sieht der Referentenentwurf unter anderem vor, das Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zum Erlass einer Verfahrensordnung für Anträge und Einsprüche nach der Verordnung (EU) 2023/2411 zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse zu ermächtigen. Des Weiteren sollen Bareinzahlungen als Zahlungsmittel für Gebühren an das DPMA oder an das Bundespatentgericht künftig nicht mehr zulässig sein. Außerdem wird Anmeldern von Designrechten auferlegt, auf Aufforderung des DPMA die entsprechenden Designdarstellungen zu übersetzen.
Bundesrat beschließt Stellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Umsetzungsgesetz der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie
Am 25.03.2026 hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der europäischen Recht-auf-Reparatur-Richtlinie vorgelegt.
 
Die DIHK hat das Gesetzesvorhaben von Anfang an begleitet und unter anderem am 13.02.2026 gegenüber dem BMJV eine Stellungnahme zum Referentenentwurf abgegeben. Darin forderte die DIHK, das Mängelgewährleistungsrecht im B2B-Bereich nicht über die Vorgaben der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie hinaus auszuweiten, Rechtsunsicherheiten und die Belastungen für die Wirtschaft zu reduzieren und bei der Bemessung der Reparaturentgelte die Unternehmensperspektive einzubeziehen. Diese Kritik wurde von der Bundesregierung während der Ressortabstimmungen ausdrücklich aufgegriffen. Drei Änderungen im Regierungsentwurf sollen diesem Umstand Rechnung tragen.
 
Erstens wurde in § 434 Abs. 3 S. 4 BGB n. F. die Möglichkeit der Abbedingung der Beschaffenheitsmerkmale der Kaufsache im Mängelgewährleistungsrecht für den B2B- und den C2C-Bereich ausdrücklich klargestellt, um die Rechtssicherheit für entsprechende AGB zur Reparierbarkeit des Produkts zu erhöhen.
 
Zweitens sollen die Änderungen im Mängelgewährleistungsrecht für den B2B-Bereich erst für Verträge gelten, die nach dem 31.12.2027 geschlossen wurden, um den Unternehmen ausreichend Zeit zu geben, ihre vertraglichen Beziehungen im B2B-Bereich entsprechend anzupassen.
 
Drittens soll in § 475e Abs. 4 BGB n. F. klargestellt werden, dass die Verlängerung der Verjährungsfrist um 12 Monate ab dem Zeitpunkt des Endes der regelmäßigen Verjährungsfrist für Mängelgewährleistungsansprüche gelten soll.
 
In seiner Stellungnahme vom 08.05.2026 plädiert der Bundesrat für eine Streichung des § 434 Abs. 3 S. 4 BGB n. F., da die Vorschrift den Eindruck erwecke, dass ohne eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung zwischen Unternehmen und Verbrauchern der Kaufsache immer zwingend alle Eigenschaften des § 434 Abs. 3 S. 2 BGB n. F. anhaften müssten.
 
Des Weiteren fordert der Bundesrat Leitlinien zur Bemessung des angemessenen Entgelts für Reparaturen, finanzielle Anreize für die Wahrnehmung und Durchführung von Reparaturen sowie eine Verpflichtung für Hersteller mit Sitz außerhalb der EU, Angaben zu den Kontaktdaten der Importeure und Vertreiber ihrer Waren zu machen.
 
Öffentliches Wirtschaftsrecht
Vergabebeschleunigungsgesetz tritt am 01.07.2026 in Kraft
Am 18.05.2026 ist das Vergabebeschleunigungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Es tritt am 01.07.2026 in Kraft.
Über die wesentlichen Inhalte hatten wir bereits im InfoRecht-Newsletter von April 2026 berichtet.
 
VwGO-Novelle im Kabinett verabschiedet
Am 27.05.2026 wurde das 7. VwGO-Änderungsgesetz im Kabinett beschlossen. Der Regierungsentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an Bundesrat und Bundestag übersandt.
 
Die VwGO-Novelle soll zur Entlastung der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichte beitragen sowie zur Beschleunigung der Verfahren. Dazu sieht der Gesetzentwurf
u. a. einen verstärkten Einsatz von Einzelrichtern und kleineren Spruchkörpern, klarere Regeln für Rechtsmittel und Eilrechtsschutz sowie eine Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes vor. Gegenstand des Vorhabens ist auch die effektivere Abwehr querulatorischer Klagen, eine Verschärfung gerichtlicher Sanktionen gegen staatliche Institutionen, die sich weigern, gerichtliche Entscheidungen umzusetzen und eine Formerleichterung für das Einlegen von Widersprüchen im Verwaltungsverfahren.
 
Der Regierungsentwurf enthält nur einige kleinere Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf. Eine Aufzählung der Änderungen können Sie dem Informationspapier des BMJV entnehmen. Den Regierungsentwurf selbst und weitere Informationen erhalten Sie hier.
 
Tagung der Digitalministerkonferenz
Am 12. und 13.05.2026 fand in Hamburg die fünfte Digitalministerkonferenz statt. Das Schwerpunktthema dieser Tagung war die Umsetzung der föderalen Modernisierungsagenda, einem Maßnahmenpaket für eine digitale und effektivere Verwaltung, das im vergangenen Dezember von Bund und Ländern verabschiedet worden war.
 
Die Digitalministerkonferenz (DMK) ist das zentrale politische Koordinierungsgremium der Länder für Digitalpolitik in Deutschland. Sie bringt die für Digitalisierung zuständigen Ministerinnen und Minister der Bundesländer zusammen und dient der Abstimmung gemeinsamer Strategien sowie der Koordination zentraler Vorhaben der digitalen Transformation. Der Bund ist regelmäßig eingebunden, hat jedoch keine formale Entscheidungsrolle. Beschlüsse der DMK kann er jedoch als Impuls für eigene Gesetzesinitiativen aufgreifen.
 
Daher lohnt sich ein Blick auf die Schwerpunktthemen und Beschlüsse der DMK:
 
1.Vorantreiben des Grundsatzes „digital only“
Ein Kernanliegen der DMK ist die schrittweise Einführung vollständig digitaler Verwaltungsprozesse („digital only“). Zur Umsetzung sollen Bund und Länder insoweit auf durchgängige digitale Prozesse, einheitliche Standards und Schnittstellen sowie bessere interne Verwaltungsabläufe setzen. Die DMK hat den IT-Planungsrat um die Erarbeitung von Musterprozessen gebeten, anhand derer die Fachministerkonferenzen kurzfristig realisierbare Ende-zu-Ende-Leistungen priorisieren und ein Portfolio von „digital only“-Leistungen zusammenstellen können.
 
2.Bessere Koordination und Bewerbung des eIdentity-Ökosystems
Ziel der DMK ist u. a. auch die Weiterentwicklung der DeutschlandID als zentralem digitalen Identitätsnachweis. Vor allem bedürfe es einer besseren Abstimmung des Identitäts- und Kommunikationsökosystems in der digitalen Verwaltung, beispielsweise durch eine klare Zielarchitektur im Rahmen des D-Stacks, die Rollen der BundID, DeutschlandID, EUDI-Wallet und eID definiert. Durch bessere Nutzerfreundlichkeit und Bewerbung dieser Dienste sollen die Nutzerzahlen gesteigert werden.
 
3.Einrichtung eines länderübergreifenden Reallabors “Law as Code”
Die DKM möchte den Ansatz „Law as Code“ fördern, indem sie ein länderübergreifendes Reallabor unter der Federführung des Freistaates Thüringen vorschlägt. Dazu soll Thüringen bis zur nächsten DMK zusammen mit dem BMDS und dem IT-Planungsrat einen Umsetzungs- und Finanzierungsvorschlag erarbeiten.
Unter „Law as Code“ wird die Operationalisierung von Rechtsnormen in maschinenlesbare und automatisiert ausführbare Strukturen verstanden.
 
4.Vorantreiben des Gründens in 24 Stunden
Die DMK hat die Bedeutung schnellerer, durchdigitalisierter Gründungsprozesse unterstrichen und fordert den Bund dazu auf, die Ressortkoordinierung für alle Rechtsänderungen voranzutreiben, die notwendig sind, um den Gründungsprozess erheblich zu beschleunigen. Dabei sollen bestehende Projekte wie etwa „G24“ der Projektgruppe aus Bayern, Berlin und NRW berücksichtigt werden.
Die DMK spricht sich insbesondere auch für rechtssichere vollautomatische Prüfungen und Echtzeit-Bescheide in Standardfällen aus. Zudem solle der Aufbau des zentralen Basisregisters für Unternehmen zügig abgeschlossen werden.
 
5.Abstimmung der Registermodernisierung mit den Hebelprojekten der Agenda
Bei der Registermodernisierung handelt es sich um das Vorhaben, zunächst 50 dezentrale Registertypen in Deutschland zu digitalisieren und über das IT-Infrastruktursystem „NOOTS“ miteinander zu verbinden, damit Nachweise im Verwaltungsverfahren künftig nicht mehr einzeln und mehrfach vom Bürger beigebracht werden müssen, sondern einmal eingereicht und dann durch Abruf zwischen den Behörden untereinander automatisiert ausgetauscht werden können. Da das Projekt älter ist, als die Föderale Modernisierungsagenda, fordert die DMK den Bund auf, zu prüfen, ob wichtige Hebelprojekte der Modernisierungsagenda wie „Gründen in 24 Stunden“ eine Anpassung des IDNrG erforderlich machen, also desjenigen Gesetzes, das die 50 anzubindenden Register auflistet und damit den Kern der Registermodernisierung bildet.
 
6.Innovationsfördernder Datenschutz
In Hinblick auf den Datenschutz fordert die DMK einen Paradigmenwechsel – hin zu einem pragmatischeren Datenschutz, der Digitalisierung nicht hemmt, sondern fördert, und zugleich das hohe Datenschutzniveau in Deutschland erhält. Im europäischen Vergleich zeige sich, dass der Datenschutz durch restriktive Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und Rechtsunsicherheiten infolge unterschiedlicher Vollzugspraktiken in den Bundesländern innovativen Projekten oft im Wege stehe. Die DMK ruft daher zu einem Wechsel vom bisherigen strengen Verbotsansatz hin zu einem eher risikobasierten Ansatz auf. In Hinblick auf die Datenschutzaufsicht wird zwar keine Zentralisierung beim Bund verlangt, jedoch eine Pflicht zu bundesweit einheitlichen Antworten auf Datenschutzfragen. Schließlich ruft die DMK zur Bereitstellung besserer technischer Instrumente zum Datenschutz auf („privacy by design“).
 
7.Praxis-Checks, Infrastrukturausbau, Digitale Souveränität
Weitere Beschlüsse der DKM betreffen (1.) den konsequenteren, auch KI-gestützten Einsatz von Praxis-Checks für KMU schon vor dem eigentlichen Gesetzgebungsverfahren, (2.) den Ausbau der digitalen Infrastruktur (v. a. Rechenzentren, souveräne Cloudstrukturen, Glasfaser- und Mobilfunknetz) und (3.) die digitale Souveränität (gemeint ist hier v. a. die Souveränität der Forschung).
 
Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht
EU-Kommission konsultiert Entwurf einer delegierten Verordnung für den freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandard
Mitte 2025 hatte die EU-Kommission bereits eine Empfehlung für einen Voluntary SME-Standard (VSME) veröffentlicht, vgl. Empfehlung (EU) 2025/1710. Nun legt sie einen etwas geänderten Voluntary Standard (VS) vor, der als delegierte Verordnung der EU-Kommission beschlossen werden soll.
 
Das sog. Omnibus-Verfahren (vgl. Richtlinie (EU) 2026/470) hat die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) geändert; im Februar 2026 wurden die Änderungen im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Unter anderem wurde die Wertobergrenze (Value Chain Cap) geändert. Die Wertobergrenze umfasst die Informationen, die die nachhaltigkeitsberichtspflichtigen Unternehmen von ihren Geschäftspartnern aus der Wertschöpfungskette in ihre Berichterstattung einbeziehen müssen. Dieser Value Chain Cap wird künftig durch einen freiwilligen Standard, der durch die EU-Kommission als delegierte Verordnung beschlossen werden soll, definiert.
 
Der Entwurf für die delegierte Verordnung definiert den Value Chain Cap mit den sog. „erforderlichen Informationen (necessary disclosures)“ und erläutert diesen in den FAQ der Kommission. Die künftige Verordnung soll ab Geschäftsjahren, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen, gelten. Die bisher integrierten Erläuterungen und Leitlinien bei Anwendung des Standards sind nicht mehr im Standard selbst enthalten; der Anwender wird auf den EFRAG Knowledge Hub (Link: https://knowledgehub.efrag.org/eng) bzw. die EFRAG Homepage (www.efrag.org) verwiesen.
 
Zum Entwurf einer delegierten Verordnung inklusive Anhang und der Möglichkeit, sich bis zum 03.06.2026 an der Konsultation zu beteiligen: Link
 
Überarbeitete (verbindliche) Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards ESRS stehen zur Konsultation der EU-Kommission
Als Teil des sog. Omnibus-Verfahrens mit dem Ziel der Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung wurden auch die verbindlichen Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) überarbeitet. Die EU-Kommission hat nun auch ihren Entwurf für eine delegierte Verordnung mit den überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) zur Konsultation gestellt.
 
Dieser Entwurf soll die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 ändern bzw. deren Inhalt, die Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS), ersetzen. Die Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards gelten unmittelbar für die berichtspflichtigen Unternehmen. Die geänderten ESRS sollen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen, angewendet werden. Die Unternehmen können nach Artikel 2 des Verordnungsentwurfs die geänderten ESRS bereits für Geschäftsjahre, die zwischen dem 01.01.2026 und dem 31.12.2026 beginnen, anwenden.
 
Die überarbeiteten ESRS sollen nach der EU-Kommission die verpflichtenden Datenpunkte um 60 Prozent reduzieren und die Datenpunkte insgesamt um 70 Prozent. Eine einfachere Wesentlichkeitsanalyse soll u. a. dazu beitragen, dass auch die Kosten für die Unternehmen um mehr als 30 Prozent reduziert werden können, so die EU-Kommission.
 
Zum Entwurf einer delegierten Verordnung inklusive Anhang und der Möglichkeit, sich bis zum 03.06.2026 an der Konsultation zu beteiligen: https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/16775-Revised-European-sustainability-reporting-standards_en
 
Konsultation zur Reform der EU-Richtlinie über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt
Am 13.05.2026 hat die EU-Kommission eine Konsultation zur Reform der Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt vom 17.04.2019 eröffnet. Bis zum 25.06.2026 können Stakeholder hierzu Position beziehen. Dabei stehen vier Themenkomplexe im Vordergrund: Urheberrecht und KI, Raubkopien und Online-Piraterie, Reziprozität bei der Vergütung von Künstlern aus Nicht-EU-Staaten und die Ausnahmen im Urheberrecht für Forschungszwecke.
 
So prüft die EU-Kommission derzeit, auf welchem Wege sich sowohl die Lizensierung und Durchsetzung von Urheberrechten im KI-Zeitalter als auch der Zugang von Anbietern von KI-Systemen zu urheberrechtlich geschützten Inhalten verbessern lässt – insbesondere in Hinblick auf eine Vergütung der Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte. Konkret erwägt die EU-Kommission, zusätzliche Auskunftsansprüche von Rechteinhabern gegenüber Anbietern von KI-Systemen einzuführen, Lizenzierungen durch spezielle Mediations- oder Schiedsgerichtsbarkeitsverfahren zu fördern und die Impersonation („Impersonification“), also die Nachahmung einer Person mittels KI, stärker zu regulieren.
 
Des Weiteren hat die EU-Kommission festgestellt, dass Raubkopien und Online-Piraterie nach wie vor ein Problem darstellen und hohe wirtschaftliche Schäden bei der europäischen Kreativ- und Sportbranche verursachen. Neben Websites, auf denen Raubkopien angeboten werden, hat sich die Online-Piraterie nun auch auf Internet Protocol Television (IPTV) und Apps ausgedehnt. Die EU-Kommission sucht daher nach Vorschlägen, wie die Durchsetzung von Urheberrechten gegenüber Raubkopierern grenzüberschreitend verbessert werden könnte.
 
Um die europäische Musikindustrie zu fördern, erwägt die EU-Kommission, den Vergütungsanspruch von Künstlern und Produzenten im EU-Ausland von einem „Gegenseitigkeits“-Kriterium (Reziprozität) abhängig zu machen. Denn nach dem geltenden Unionsrecht genießen Künstler und Produzenten aus Nicht-EU-Staaten auch dann einen Vergütungsanspruch für die Nutzung ihrer Werke in der EU, wenn in ihren Staaten kein entsprechender Vergütungsanspruch für europäische Künstler und Produzenten existiert.
 
Um grenzüberschreitende Forschungsvorhaben zu erleichtern, erwägt die EU-Kommission außerdem, die sogenannten Forschungsausnahmen und -privilegien für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte in der Europäischen Union zu vereinheitlichen. Darüber hinaus zieht die EU-Kommission in Erwägung, ein „EU-level secondary publication right“ einzuführen, das Wissenschaftler dazu berechtigen soll, ihre Forschungsergebnisse, die zuvor in wissenschaftlichen Publikationsformaten oder Datenbanken veröffentlicht wurden, in veränderter Form selbstständig ein weiteres Mal zu veröffentlichen.
 
Zusätzliche Newsletter
 
Aktuelle Steuerinformationen
finden Sie unter: Steuern | Finanzen | Mittelstand (dihk.de)
 
Newsletter "Auftragswesen aktuell"
Sollten Sie Interesse an dem Newsletter "Auftragswesen aktuell" haben, wenden Sie sich bitte an Ihre IHK oder an Ihre Auftragsberatungsstelle.
 
Weitere Newsletter
Newsletter zu weiteren Themen, wie Umwelt&Energie, Forschung&Innovation, Internationales und Handelspolitik finden Sie hier: Newsletter (dihk.de).
 
 
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