InfoRecht - Aktuelles aus dem Wirtschaftsrecht
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Ausgabe Nr. 02 | 2026 
Bericht aus Brüssel
Liebe Leserinnen und Leser,
 
anbei erhalten Sie die aktuelle Ausgabe des Newsletters "InfoRecht". Enthalten sind aktuelle Nachrichten aus dem Wirtschaftsrecht.
 
Viel Spaß beim Lesen,
 
Konstantin Kutscher
Inhalt
Privates Wirtschaftsrecht
Greenwashing: Drittes UWG-Änderungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
Gemeinsame Informationsveranstaltung „Zwischen Greenwashing und Glaubwürdigkeit – neue Regeln im UWG“ am 20.03.2026
Öffentliches Wirtschaftsrecht
Referentenentwurf einer VwGO-Novelle
AMLA-Konsultation zu technischen Regulierungsstandards
Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht
Entschließung des Europäischen Parlaments zum sog. 28. Regime für Unternehmen
Sonderansprache der EU-Kommissionspräsidentin auf dem Weltwirtschaftsforum in Davos: Einführung eines 28. Regime zur Steigerung des Wachstums- und des Gewinnpotenzials von Unternehmen im EU-Binnenmarkt
Bericht zum Binnenmarkt und zur Wettbewerbsfähigkeit 2026 der EU-Kommission
Europäischer Industriegipfel in Antwerpen: Schaffung einer neuen europäischen Unternehmensstruktur (EU Inc.)
Fahrplan und Aktionsplan für „Ein Europa, ein Markt“ angekündigt: „Pakt für den einen Markt“ zur Vertiefung des Binnenmarktes
Konsultation der EU-Kommission zum Entwurf einer delegierten Verordnung zur Änderung der Regelungen von Börsenprospekten
Konsultation der EU-Kommission zur Überarbeitung der Aktionärsrechte-Richtlinie – Beitrag zur Spar- und Investitionsunion
Zusätzliche Newsletter
Privates Wirtschaftsrecht
Greenwashing: Drittes UWG-Änderungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
Das Dritte UWG-Änderungsgesetz, mit dem die sog. EmpCo-Richtlinie zur Werbung mit Umweltaussagen ins deutsche Recht umgesetzt wurde, wurde am 19.02.2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Änderungen treten ganz überwiegend zum 27.09.2026 in Kraft. Die Zeit bis dahin sollten Unternehmen nutzen, ihre umweltbezogenen Werbeaussagen und Nachhaltigkeitssiegel zu überprüfen und ggf. anzupassen.
 
Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vom 19.02.2026 finden Sie hier:
Bundesgesetzblatt Teil I - Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - Bundesgesetzblatt
 
Die Gesetzesänderungen enthalten neue Anforderungen an allgemeine und künftige Umweltaussagen, Marken- oder Firmennamen mit Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel.
 
Eine über den 27.09.2026 hinausgehende Abverkaufsfrist für bereits mit Umweltaussagen oder Siegeln gekennzeichnete Waren und Verpackungen, die nicht den neuen Vorgaben entsprechen, ist nicht vorgesehen.
 
Gemeinsame Informationsveranstaltung „Zwischen Greenwashing und Glaubwürdigkeit – neue Regeln im UWG“ am 20.03.2026
Die bevorstehenden Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bringen neue Anforderungen an allgemeine und künftige Umweltaussagen, Marken- oder Firmennamen mit Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und Abverkaufsfristen mit sich, die Unternehmen aller Größen und Branchen unmittelbar betreffen.
 
In der virtuellen Veranstaltung am Freitag, 20.03.2026, 10:00 bis 12:30 Uhr (via Teams) wird ein fundierter Überblick über die neuen Regeln vermittelt. Kompakte Fachbeiträge geben eine praxisnahe Orientierung.
 
Folgender Ablauf ist vorgesehen:
- Begrüßung und Einführung - Stefanie Lefeldt, ZAW/Dr. Heiko Willems, BDI
- Allgemeine Umweltaussagen und Reichweitenangaben - Annett Heublein, BDEW
- Künftige Umweltaussagen bzw. Aussagen zur Klimaneutralität - Jennifer Beal, Wettbewerbszentrale
- Zulässigkeit von Nachhaltigkeitssiegeln - Dr. Peter Schröder, HDE
- Zulässigkeit einer Marke und/oder eines Firmennamens, der mit einer Umweltaussage verbunden ist - Dr. Julia Hentsch, Markenverband
- Übergangsregelung und Abverkaufsfristen - Hildegard Reppelmund, DIHK
- Abschlussdiskussion und Zusammenfassung - Stefanie Lefeldt, ZAW/Dr. Heiko Willems, BDI
 
Die Veranstaltung ist kostenfrei. Zur Anmeldung gelangen Sie hier. Die Einwahldaten zur Veranstaltung erhalten Sie spätestens 2 Tage vorher.
 
Öffentliches Wirtschaftsrecht
Referentenentwurf einer VwGO-Novelle
Das BMJV hat mit Schreiben vom 02.02.2026 einen – innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmten – Referententwurf eines 7. VwGO-Änderungsgesetzes an die Verbände geschickt und um Stellungnahme dazu gebeten.
 
Das geplante Gesetz verfolgt das Ziel, die Verfahren an Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichten zu beschleunigen, dem Problem des Personalmangels an den Gerichten wirksam zu begegnen und querulatorische Klagen effektiver abzuwehren.
 
Dazu soll u. a. verstärkt auf den Einsatz von Einzelrichtern sowie kleineren Kammern und Senaten gesetzt werden können (s. etwa § 6 Abs. 1 S. 2, § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 4 VwGO-E). Die erstinstanzliche Zuständigkeit für Planfeststellungsverfahren soll den Verwaltungsgerichten nun gänzlich entzogen und den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen übertragen werden, soweit nicht ohnehin das Bundesverwaltungsgericht ausnahmsweise erstinstanzlich zuständig ist (§ 48 Abs. 1 VwGO-E). Zudem soll eine rechtliche Klarstellung künftig verhindern, dass die Genehmigung von Windkraftanlagen an Land und die Genehmigungen der Zuwegungen und Kabeltrassen zu diesen Anlagen getrennt voneinander an unterschiedlichen Instanzen verhandelt werden (§ 48 Abs. 1 S.1 Nr. 3a VwGO-E).
 
Eine Lockerung der Formvorschrift für die Einlegung eines Widerspruchs gegen eine behördliche Entscheidung soll den Zugang zum Recht vereinfachen: Künftig soll der Widerspruch (einfach) elektronisch eingelegt werden können, etwa durch E-Mail oder über eine einfache Nachricht in einem sozialen Netzwerk, soweit die betreffende Behörde den Zugang hierzu ermöglicht hat und sich der Widerspruchsführer aus der Nachricht ermitteln lässt (§ 70 Abs. 1 S. 1 VwGO-E).
Der Entwurf sieht an anderer Stelle eine ähnliche Formerleichterung für Behörden vor: So sollen diese eine Anordnung der sofortigen Vollziehung künftig auch einfach elektronisch begründen und dadurch schneller reagieren können (§ Abs. 3 S. 1 VwGO-E).
 
Querulatorischen Klagen soll künftig mit der Möglichkeit des Gerichts begegnet werden, die Zustellung der Klage von einer Vorauszahlung der Gerichtskosten abhängig zu machen, wenn die eingereichte Klage offensichtlich aussichtslos oder rechtsmissbräuchlich ist (§ 85a VwGO-E).
 
Zudem soll der Amtsermittlungsgrundsatz aufgeweicht werden: Nachforschungen durch das Gericht sollen nur noch erforderlich sein, soweit sie durch das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten oder durch andere konkrete Anhaltspunkte veranlasst sind (§ 86 Abs. 1 VwGO-E).
 
Reformiert werden soll auch das Vollstreckungsrecht, soweit es Hoheitsträge betrifft. So sollen Zwangsgelder gegen Behörden, die vollstreckbaren Pflichten nicht nachkommen, künftig nicht mehr nur bis zu 10.000, sondern bis zu 25.000 EUR betragen können und auch nicht derselben Behörde oder ihrem Rechtsträger, sondern einer anderen Gebietskörperschaft oder einer gemeinnützigen Einrichtung zufließen.
 
Bis zum 06.03.2026 kann zu dem Entwurf Stellung genommen werden.
 
Weitere Informationen und den Referentenentwurf finden Sie hier:
BMJV - Gesetzgebung - Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (7. VwGOÄndG)
 
AMLA-Konsultation zu technischen Regulierungsstandards
Im Rahmen des EU-Geldwäschepaketes wurde die AMLA (Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism) ermächtigt, Regulierungsstandards (sog. Regulatory Technical Standard RTS) zu den Geldwäsche-Regelwerken zu entwerfen. Diese werden danach durch die EU-Kommission verabschiedet und sind dann unmittelbar geltendes Recht in allen EU-Mitgliedstaaten. Es wird diverse Regulierungsstandards geben, die nach und nach - bis zum Inkrafttreten der EU-Geldwäsche-Regelungen ab Juli 2027 - zu verschiedenen Einzelthemen vorgelegt werden.
 
Aktuell geht es um folgende Regulierungsstandards:
 
Der Technische Regulierungsstandard zu Geschäftsbeziehungen („Regulatory Technical Standard on criteria for identifying business relationships, occasional and linked transactions and lower thresholds under Article 19(9) AMLR“) soll regeln, wie Geschäftsbeziehungen, gelegentliche Transaktionen und verbundene Transaktionen zu unterscheiden sind. Diesen Standard konsultiert AMLA bis zum 08.05.2026.
 
Der Technische Regulierungsstandard zu Kundensorgfaltspflichten („Regulatory Technical Standard on Customer Due Diligence under 28(1) AMLR“) soll regeln, wie Kundensorgfaltspflichten anzuwenden sind. Vor allem geht es darum, welche Informationen und Unterlagen von Verpflichteten erhoben werden sollen. Diesen Standard konsultiert AMLA bis zum 08.05.2026.
 
Der Technische Regulierungsstandard zu Aufsichtsmaßnahmen und deren Durchsetzung (Regulatory Technical Standard on pecuniary sanctions, administrative measures and periodic penalty payments under Art. 53(10) AMLD6“) regelt, wie Pflichtverstöße zu bewerten und welche Kriterien bei der Festsetzung von Geldbußen oder der Anwendung anderer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen zu berücksichtigen sind. Zudem wird eine Methodik für Zwangsgelder festgelegt. Bei diesem Standard konsultiert AMLA mit verkürzter Frist bis einschließlich 09.03.2026.
 
Interessierte können sich zu diesen Regulierungsstandards äußern. Insbesondere die Umsetzbarkeit der geplanten Regelungen im Nichtfinanzsektor soll eruiert und berücksichtigt werden. Die Standards stehen allerdings ausschließlich in englischer Sprache zur Verfügung.
 
Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht
Entschließung des Europäischen Parlaments zum sog. 28. Regime für Unternehmen
Am 20.01.2026 hat das Europäische Parlament eine Entschließung zum 28. Regime: Ein neuer Rechtsrahmen für innovative Unternehmen angenommen. Zuvor war der Initiativbericht des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments von der Mehrheit der JURI-Ausschussmitglieder am 11.12.2025 angenommen worden. Mit dem Initiativbericht, der auf dem Entwurf des Berichterstatters René Repasi beruht, sollen Empfehlungen an die Europäische Kommission abgegeben werden. Diese hat in ihrem Arbeitsprogramm einen Legislativvorschlag für ein „28. Regime für innovative Unternehmen“ für das erste Quartal in 2026 angekündigt.
 
Im Kern ruht die Entschließung des Europäischen Parlaments auf zwei Säulen. Einerseits soll die Einführung einer neuen Unternehmensform die Gründung eines Unternehmens im EU-Binnenmarkt erleichtern und das grenzüberschreitende Agieren vereinfachen. Unternehmen soll damit das Wachsen und auch der Verbleib im EU-Binnenmarkt erleichtert werden. Andererseits soll der Zugang zu Investitionen für KMU sowie für Start-ups und Scale-ups vereinfacht werden. Angeregt wird vom Europäischen Parlament, dass ein 28. Regime nicht auf innovative Unternehmen beschränkt werden solle.
Aus Sicht des Europäischen Parlaments ist ein sog. 28. Regime, welches hauptsächlich gesellschaftsrechtliche Vorschriften betreffen und zur Einführung einer neuen Unternehmensform, der „S.EU“ (Societas Europaea Unificata / Harmonisierte Europäische Gesellschaft) führen solle, ein strategischer Schritt zur Vertiefung des EU-Binnenmarktes und damit auch zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit.
 
Das Europäische Parlament regt an, dass die Vorschriften für die neue Unternehmensform in allen 27 Mitgliedstaaten gleich sind, um die Fragmentierung im Gesellschaftsrecht zu überwinden. Unternehmen stünde es frei, sich dem 28. Regime zu unterwerfen. Täten sie dies, wären sie jedoch an seine Vorschriften gebunden. Die Entscheidung eines Unternehmens, sich dem 28. Regime zu unterwerfen, müsse in den nationalen Rechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten automatisch anerkannt werden.
 
Die S.EU solle aus Sicht des Europäischen Parlaments auf nach nationalem Recht geschaffenen Unternehmensformen mit beschränkter Haftung aufbauen, wobei es sich nicht um ein börsennotiertes Unternehmen handeln dürfe. Der eingetragene Sitz solle sich in einem der Mitgliedstaaten befinden. Zudem regt das Europäische Parlament an, dass für die Gründung einer Gesellschaft, die für die Eintragung als S.EU in Frage komme, das Mindestkapital auf 1 EUR festgesetzt wird. Wichtig sei, dass die Möglichkeit, sich als eine S.EU registrieren zu lassen, nach den Vorstellungen des Europäischen Parlaments nicht auf „innovative“ Unternehmen beschränkt werden solle, sondern allen Unternehmen bzw. Geschäftsmodellen offen stünde.
 
Die Einrichtung und Registrierung der S.EU solle nach der Vision des Europäischen Parlaments einfach, vollständig digital und innerhalb von 48 Stunden erfolgen können. Die EU-Kommission wird dazu aufgerufen, ein einheitliches digitales Portal auf Unionsebene einzurichten oder in bereits bestehende Strukturen einzubetten und zu betreiben. Das mehrsprachige unionsweite digitale Portal solle als direkte Anlaufstelle für die S.EU dienen. Registrierungen, Eingaben und Aktualisierungen sollten dem once-only Prinzip folgen.
 
Der Legislativvorschlag der EU-Kommission für ein „28th Regime“ wird nach aktuellem Zeitplan am 18.03.2026 erwartet.
 
Sonderansprache der EU-Kommissionspräsidentin auf dem Weltwirtschaftsforum in Davos: Einführung eines 28. Regime zur Steigerung des Wachstums- und des Gewinnpotenzials von Unternehmen im EU-Binnenmarkt
In ihrer Rede in Davos am 20.01.2026 hat die EU-Kommissionspräsidentin von der Leyen dazu aufgerufen, die Stärken des EU-Binnenmarktes zu mobilisieren, damit Europa sein volles Potential entfalten könne. Dazu brauche es ein förderliches und berechenbares Regelwerk.
Die Wirtschaft benötige aus Sicht der EU-Kommissionspräsidentin Bewegungsfreiheit. Aber viele Unternehmen müssten sich mit neuen Vorschriften auseinandersetzen, wenn sie in einen anderen EU-Mitgliedstaat expandieren wollten. Dies könne aus Sicht der EU-Kommissionspräsidentin wie „ein Bremsklotz für das Wachstums- und Gewinnpotenzial von Unternehmen“ wirken. Um Unternehmen den Verbleib und das Wachsen im EU-Binnenmarkt zu erleichtern, bräuchte es einen neuen Ansatz und die EU-Kommission wolle ein 28. Regime auf den Weg bringen.
 
Nach Angaben der EU-Kommissionspräsidentin gehe es darum, „eine neue, wahrhaft europäische Unternehmensstruktur zu schaffen“, mit dem Namen „EU Inc“.
 
Umfassen solle sie ein „einziges und einfaches Regelwerk“, das in der gesamten Europäischen Union gelte. Unternehmer sollten innerhalb von 48 Stunden ein Unternehmen vollständig online anmelden können. Auch sollten sie in der Union dieselbe Regelung für Kapital haben. Benötigt werde ein System, „in dem Unternehmen nahtlos in ganz Europa Geschäfte machen und Finanzmittel beschaffen können“. So könnte auch die Attraktivität für Investitionen aus aller Welt gesteigert werden.
 
Aktuell wird ein Legislativvorschlag der EU-Kommission für ein sog. 28. Regime für Unternehmen am 18.03.2026 erwartet.
 
Bericht zum Binnenmarkt und zur Wettbewerbsfähigkeit 2026 der EU-Kommission
Am 30.01.2026 hat die EU-Kommission ihren jährlichen Bericht zum Binnenmarkt und zur Wettbewerbsfähigkeit vorgestellt. Der mittlerweile sechste Binnenmarktbericht der EU-Kommission, welcher seit 2024 auch die Wettbewerbsfähigkeit der Union mitfokussiert und damit die zentrale Rolle des EU-Binnenmarktes für die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union hervorhebt, steht im Zeichen der gegenwärtigen geopolitischen Lage. Der EU-Binnenmarkt ist aus Sicht der EU-Kommission das beste Asset der Union, um dem Druck von außen zu begegnen. Daher müsse auf seinen Stärken aufgebaut werden. Der Binnenmarkt fungiere als Heimatmarkt für europäische Unternehmen. Auch könne er Unternehmen als Sprungbrett zum Wachsen dienen. Dennoch bestünden weiterhin ernstzunehmende Hindernisse.
 
Die von der EU-Kommission angewandten Leistungsindikatoren (key perfomance indicators / KPIs) zeigten an, dass es im Binnenmarkt im Vergleich zum Vorjahr, in sechs von 27 Bereichen Verschlechterungen gegeben habe und Stagnation in 15 Bereichen. Beispielsweise private Investitionen seien in 2024 im Vergleich zu 2023 zurückgegangen.
 
Der Binnenmarktbericht von 2026 enthält u. a. Bezüge zum Kompass für eine wettbewerbsfähige EU und dem Clean Industrial Deal. In weiten Teilen baut er jedoch auf die im letzten Frühling vorgestellte Binnenmarktstrategie der EU-Kommission auf. Gegliedert ist der aktuelle Bericht zum Binnenmarkt und zur Wettbewerbsfähigkeit in vier Abschnitte:
- Ein funktionierender Binnenmarkt
- Schließung der Innovationslücke
- Dekarbonisierung der Industrie und Investitionen
- Stärkung der Sicherheit und Abbau von Abhängigkeiten
 
Auch wenn die EU selbst im sog. 2026 Annual Single Market and Competitiveness Report zum Handeln aufgerufen wird, wird ein Großteil der Verantwortung für den aktuellen Zustand des EU-Binnenmarktes von der EU-Kommission im Verantwortungsbereich der Mitgliedstaaten gesehen. U. a. Fragmentierung und falsche nationale Umsetzung von Binnenmarktrichtlinien werden als zentrale Probleme hervorgehoben.
 
Um die Innovationslücke zu schließen, kündigt die EU-Kommission verschiedene Maßnahmen an, darunter das sog. „28. Regime „EU Inc“. Das 28. Regime werde nach Angaben der EU-Kommission ein einheitliches Regelwerk zur Gründung, zum Wirken sowie zum Wachsen für Unternehmen innerhalb der gesamten Union bereitstellen. Damit werde ein fruchtbarer Boden für Start-Ups, Scale-Ups und sog. europäische Unicorns geschaffen werden.
 
Europäischer Industriegipfel in Antwerpen: Schaffung einer neuen europäischen Unternehmensstruktur (EU Inc.)
In Ihrer Eröffnungsrede auf dem europäischen Industriegipfel in Belgien am 11.02.2026 hat die Präsidentin der EU-Kommission das bisher ungenutzte Potential des europäischen Binnenmarktes thematisiert. Damit die Union in einer Welt der Giganten weiterhin wettbewerbsfähig bleiben könne, werde die EU-Kommission den 28. Rechtsrahmen vorschlagen.
 
Damit wolle die EU-Kommission „eine neue wirklich europäische Unternehmensstruktur schaffen“, die „EU Inc.“. Dabei handele es sich um „eine Unternehmensstruktur mit einem einzigen und einfachen Regelwerk“, das in der gesamten Union nahtlos gelten werde – für alle 27 Mitgliedstaaten. Damit würde man es Unternehmen ermöglichen, in der gesamten Union einfacher tätig zu werden.
 
Unternehmensgründungen sollen nach Angaben der Kommissionspräsidentin erleichtert werden. Innerhalb von 48 Stunden und völlig online solle eine Unternehmensanmeldung in jedem Mitgliedstaat erfolgen können. Aus Sicht der EU-Kommissionspräsidentin werde die EU Inc. den Zugang zu Finanzmitteln sowohl in der Start-up- als auch in der Scale-up-Phase erleichtern. Auch sollen mittels der EU Inc. reibungslose grenzüberschreitende Geschäfte sowie eine zügige Abwicklung ermöglicht werden, wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig werde. Dies sei nach Angaben der Kommissionspräsidentin die Geschwindigkeit, die gebraucht werde, das sei „Europa leicht gemacht“.
 
Fahrplan und Aktionsplan für „Ein Europa, ein Markt“ angekündigt: „Pakt für den einen Markt“ zur Vertiefung des Binnenmarktes
Gegenstand der informellen Klausurtagung der EU-Führungsspitzen in Alden Bissen am 12.02.2026 war die Vertiefung des EU-Binnenmarktes und damit die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit. Nach Angaben der EU-Kommissionspräsidentin stand die Diskussion unter dem Leitmotiv „Ein Europa, ein Markt“, welcher bis Ende 2027 erzielt werden soll.
 
In ihrer Erklärung mit dem Präsidenten des Europäischen Rates Costa hat die EU-Kommissionspräsidentin den bereits in ihrer Rede zur Lage der Union 2025 angekündigten Fahrplan für den Binnenmarkt nicht nur in zeitlicher, sondern auch in inhaltlicher Hinsicht konkretisiert. Auf der nächsten Tagung des Europäischen Rates am 19. und 20.03.2026 beabsichtige sie, einen Fahrplan und einen Aktionsplan für „Ein Europa, ein Markt“ zu präsentieren. In diesen Plänen sollen detaillierte Vorhaben zusammen mit Zeitplänen, Zielvorgaben und Umsetzungsenddaten enthalten sein.
 
Hierbei strebe die EU-Kommission an, dass neben ihr auch der Europäische Rat und das Europäische Parlament die Dokumente beschließen sollen und sich damit auf diese festlegen. Dieser „Pakt für den einen Markt“ soll nach Angaben der EU-Kommissionspräsidentin aus fünf Bausteinen bzw. Säulen bestehen:
 
- Verringerung des Verwaltungsaufwandes sowie Bereinigung des Besitzstandes der EU, dem sogenannten acquis und damit der Gesamtheit des EU-Rechts
- „Aufbau des einen Marktes“, insbesondere durch den Legislativvorschlag für das 28. Regime am 18.03.2026, aber auch mittels der Spar- und Investitionsunion, europäischer Champions und EU-Präferenzregelungen für strategische Sektoren im Rahmen des angekündigten Rechtsakts zur Beschleunigung der Industrie, dem Industrial Accelerator Act.
- Aufbau eines Energiemarktes, mittels Stärkung der Infrastruktur einerseits, aber auch durch Gestaltung des Marktes andererseits
- Digitale Säule, bestehend aus dem Rechtsakt über digitale Netze und einen Vorschlag für ein Paket zur technologischen Souveränität.
- Handel als Säule „jenseits des einen Marktes“, aber mit großer Bedeutung für den Binnenmarkt, inklusive der Umsetzung bereits geschlossener Abkommen, z. B. Mercosur und dem Abschluss weiterer angestrebter Abkommen.
 
Konsultation der EU-Kommission zum Entwurf einer delegierten Verordnung zur Änderung der Regelungen von Börsenprospekten
Die delegierte Verordnung (EU) 2019/980, welche Aufmachung, Inhalt, Prüfung und Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, regelt, wurde von der Kommission überarbeitet. Der Entwurf der Kommission für die künftige Regelung steht bis zum 11.03.2026 zur Konsultation und soll noch im ersten Quartal durch die Kommission beschlossen werden.
 
Die neuen Regelungen sollen die Prospekte schlanker halten, stärker standardisieren und auch die Prüfung und Billigung von Prospekten stärker harmonisieren. In dem vorliegenden Entwurf und seinem Annex sind u. a. Änderungen bzw. neue Regelungen für die Registrierungsdokumente für Nichtdividendenwerte sowie für forderungsbesicherte Wertpapiere, für die Wertpapierbeschreibung für Nichtdividendenwerte sowie zusätzliche Informationen für Nichtdividendenwerte mit ESG-Bezug, vorgesehen. Auch die Formatvorgaben für den Prospekt für Dividendenpapiere und Nichtdividendenwerte sowie für den Basis-Prospekt sollen geändert werden. Ein als „EU IPO Prospectus“ bezeichneter Prospekt auf Basis des Art. 6 der Prospekt-Verordnung 2017/1129 für die erste Begebung von Wertpapieren wird durch Annex 16a konkretisiert. Vgl. dazu auch die umfangreichen, mit den Änderungen verbundenen Anlagen im Annex-Dokument.
 
Konsultation der EU-Kommission zur Überarbeitung der Aktionärsrechte-Richtlinie – Beitrag zur Spar- und Investitionsunion
In der Mitteilung der EU-Kommission zur Spar- und Investitionsunion aus dem Jahr 2025 wurde bereits angekündigt, dass auch die regulatorischen Vorgaben für Emittenten, Aktionäre bzw. Investoren, Intermediäre, Stimmrechtsberater etc. überprüft werden sollen. Hierzu hat die EU-Kommission nun eine Konsultation gestartet. Ziel ist es, Hindernisse für grenzüberschreitende Investitionen zu identifizieren und die Fragmentierung der Kapitalmärkte zu verringern. Grenzüberschreitende Investitionen sollen für alle Beteiligten erleichtert werden. Die Konsultation ist bis zum 06.05.2026 geöffnet.
 
Die mit der Konsultation zu überprüfenden Regelungen finden sich u. a. in der sog. Aktionärsrechterichtlinie, welche zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2017/828 überarbeitet wurde, und in delegierten Rechtsakten, wie z. B. die Verordnung (EU) 2018/1212. Die Regelungsinhalte der Richtlinie wurden vor allem im Aktiengesetz, aber auch im Handelsgesetzbuch in deutsches Recht umgesetzt. Durch die letzte Änderung der Richtlinie über Aktionärsrechte wurden u. a. Regelungen zur Identifizierung und Information der Aktionäre, Änderungen zur Einberufung sowie Bekanntmachungen von Unterlagen für die Hauptversammlung, die Ausrichtung der Vergütungsstruktur des Vorstandes sowie ein detailliertes Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder, Beschlüsse der Hauptversammlung zum Vergütungssystem und Vergütungsbericht sowie detailliertere Vorgaben für Geschäfte mit nahestehenden Personen eingeführt. Diese Regelungen sollen nun überprüft werden. Haben die Regelungen ihr Ziel erreicht, wie ist das Kosten-Nutzen-Verhältnis und welche Probleme bestehen? Zudem werden verschiedene (Regulierungs-)Vorschläge zur Lösung etwaiger Probleme zur Abstimmung gestellt, wie z. B. detailliertere Fristen für den Nachweis des Aktienbesitzes, zur Einberufung, für feste Entgelte für bestimmte Leistungen etc. Ergänzend wird auch das Format und die Ausübung der Aktionärsrechte in der Hauptversammlung thematisiert und nach dem Bedarf für einheitliche Regelungen oder dem Verbesserungspotenzial für z. B. einheitliche Schwellenwerte für Aktionärsanträge oder Beschlussvorlagen gefragt. Darüber hinaus sind auch die Vergütung sowie Geschäfte mit nahestehenden Personen Gegenstand der Konsultation.
 
Zusätzliche Newsletter
 
Aktuelle Steuerinformationen
finden Sie unter: Steuern | Finanzen | Mittelstand (dihk.de)
 
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