    | | Liebe Leserinnen und Leser,
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| anbei erhalten Sie die aktuelle Ausgabe des Newsletters "InfoRecht". Enthalten sind aktuelle Nachrichten aus dem Wirtschaftsrecht. Viel Spaß beim Lesen,
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| Konstantin Kutscher
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 | | | Privates Wirtschaftsrecht |
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| | Schiedsgerichtshof bei der DIHK (SGH) – kompakt erklärt |  |
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| Der SGH blickt auf sein erstes Jahr im operativen Betrieb zurück. Er bündelt die Schiedsaktivitäten aller 79 Industrie- und Handelskammern und bietet Unternehmen ein bundesweit einheitliches, wirtschaftsnahes Schiedsangebot der IHK-Organisation – national wie international. Informationsbroschüre Anlässlich dieses ersten Betriebsjahres hat der SGH eine neue Informationsbroschüre veröffentlicht. Sie stellt das Angebot kompakt und verständlich vor und erläutert insbesondere, wie Schiedsverfahren beim SGH ablaufen, welche Grundsätze ihnen zugrunde liegen und welche Besonderheiten die Schiedsregeln des SGH auszeichnen. Die Broschüre informiert unter anderem über – den strukturierten und transparenten Ablauf der Verfahren, – die zentrale Administration durch den SGH sowie – die digitale, papierlose und ortsunabhängige Verfahrensführung. Sie richtet sich an Unternehmen sowie deren Rechtsberaterinnen und Rechtsberater, die sich gezielt über Schiedsverfahren beim SGH informieren möchten, und bietet eine praxisnahe Orientierung zu Ausgestaltung und Rahmenbedingungen. Die Broschüre steht online zur Verfügung: Neue Informationsbroschüre zum Schiedsgerichtshof bei der DIHK - Schiedsgerichtshof Zertifikatslehrgang Ergänzend weisen wir auf die Weiterbildung „Schiedsrichter/-in für Wirtschaftsstreitigkeiten IHK“ hin. Der Zertifikatslehrgang wird in Kooperation zwischen dem SGH und der IHK Akademie München und Oberbayern angeboten und vermittelt fundiertes Praxiswissen für die professionelle Führung und Begleitung von Schiedsverfahren. Die Teilnehmenden erwerben rechtliche, strategische und kommunikative Kompetenzen – für eine Tätigkeit als Schiedsrichter/-in, Beisitzer/-in oder als juristische Begleitung in nationalen und internationalen Wirtschaftsstreitigkeiten. Weitere Informationen zum Kursangebot: Schiedsrichter/-in für Wirtschaftsstreitigkeiten IHK | IHK Akademie Podcast Abschließend möchten wir auf die aktuelle Folge des DIHK-Podcasts „WirtschaftsWissen“ aufmerksam machen, in der der Schiedsgerichtshof ebenfalls im Fokus steht. Unter dem Titel „Der Schiedsgerichtshof – faire Lösungen für Wirtschaftskonflikte“ wird erläutert, wie Schiedsverfahren Unternehmen eine effiziente, vertrauliche und praxisnahe Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit bieten können. Podcast: Der Schiedsgerichtshof – faire Lösungen für Wirtschaftskonflikte
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| | Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen: Bekanntmachung zu Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2024 |  |
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| Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat Ende 2025 bekannt gegeben, dass es gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2024 am 31.12.2025 endet, vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleitet. Es handelt sich um eine letztmalige Verschiebung. Damit sollen letztmals angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden. Sie finden die Bekanntmachung unter folgendem Link.
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| | Greenwashing: EmpCo-Umsetzungsgesetz im Bundestag verabschiedet |  |
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| Am 19.12.2025 hat im Bundestag die 2./3. Lesung des 3. UWG-Änderungsgesetzes stattgefunden, mit dem die EmpCo-RL in deutsches Recht umgesetzt wird. Abgestimmt wurde über die Gesetzentwürfe der Bundesregierung zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (RegE: 21/1855, BRat-Stellungnahme und Gegenäußerung BReg 21/2464) in der Fassung der Empfehlung des Rechtsausschusses. In der Empfehlung des Rechtsausschusses wurde gegenüber dem RegE insbesondere Folgendes geändert: - Konkretisierung des Begriffs des „Nachhaltigkeitssiegels“, dass anerkannte, belastbare Verbrauchertests, die ohne Einflussnahme der Anbieterseite durchgeführt werden und bereits ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit genießen (z. B. Öko-Test und Stiftung Warentest), auch dann nicht erfasst sind, wenn beim Vertrieb des Produkts auf das Testergebnis hingewiesen wird. - Siegel und Zeichen mit einem Bezug zu Nachhaltigkeitseigenschaften, die lediglich für den B2B-Bereich bestimmt sind, sollen auch dann nicht unter den Begriff von Nachhaltigkeitssiegeln fallen, wenn sie von Verbrauchern wahrgenommen werden können (z. B. bei Aufdruck auf Versandkarton). - Firmennamen und logoartige Zeichen von Umweltorganisationen, sozialen oder gesellschaftspolitischen Vereinen, anerkannten NGOs und ähnlichen Vereinigungen, die der Natur der Sache nach umwelt- oder nachhaltigkeitsbezogene Begriffe im Namen tragen, sollen nicht von den Regulierungen der EmpCo-RL erfasst sein. Die Dark-Pattern-Regelung im Fernabsatz von Finanzdienstleistungen wurde aus dem UWG systematisch richtigerweise ins BGB (§ 312d Abs. 2 S. 2) überführt und aus dem Anhang zum UWG herausgenommen. Dies erfolgte durch das gleichzeitig im Bundestag verabschiedete Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts (21/1856). Allerdings wird im UWG in einem neuen § 5 Abs. 6 klargestellt, dass Verstöße gegen diese Dark-Patterns-Regelungen zugleich auch UWG-Verstöße begründen und unlauter sind. Es gab darüber hinaus einen Entschließungsantrag, mit dem die Bundesregierung aufgefordert wird, sich in Brüssel für längere Abverkaufsmöglichkeiten einzusetzen. Der Gesetzesentwurf muss noch im Bundesrat beschlossen werden. Das Gesetz tritt am 27.09.2026 in Kraft. Nur der neu eingefügte § 5 Abs. 6 UWG tritt bereits am 19.06.2026 in Kraft, weil er sich auf § 312d Abs. 2 S. 2 BGB bezieht, der ebenfalls am 19.06.2026 in Kraft tritt.
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| | FAQ der EU-Kommission zur EmpCo-RL |  |
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| Die Kommission hat auf ihrer Webseite zur EmpCo-Richtlinie Nachhaltiger Konsum - Europäische Kommission ein 20-seitiges FAQ-Dokument zur EmpCo-Richtlinie veröffentlicht. Das Papier enthält Ausführungen zu folgenden Fragen: - Wie sind bestehende Marken- oder Produktnamen, die durch geistige Eigentumsrechte geschützt sind, von den neuen Regeln zu Umweltaussagen betroffen? (Frage 3) - Klarstellungen zur allgemeinen Umweltaussage (Frage 4) Die Gestaltung von Verpackungen mit bestimmten visuellen Elementen, wie z. B. grüne Blätter, Wassertropfen oder naturbezogene Symbole, die von Verbraucherinnen und Verbrauchern als implizite Umweltaussagen verstanden werden können. (Frage 5) - Ausführungen zum Zertifizierungssystem von Nachhaltigkeitslabeln (Frage 8) - Erläuterungen zu „klimaneutral“, „CO₂-neutral zertifiziert“, „klimaneutral kompensiert“ oder „reduzierter CO₂-Fußabdruck“, sofern sie auf Offsettingmaßnahmen beruhen (Frage 10) - In die Zukunft gerichtete Werbeaussagen (Frage 12) - Übergangsfristen/Abverkauf (Frage 18): Hier wird deutlich, dass eine Verlängerung der Abverkaufsmöglichkeit nicht gewollt und vorgesehen ist. Man hört wohl, dass die EU-Kommission mit den nach CPC-Verordnung zuständigen Verbraucherschutzbehörden sprechen und sich für eine “angemessene” Durchsetzung einsetzen will, aber angesichts des zivilrechtlichen Durchsetzungssystems in Deutschland (und Österreich) wird das jedenfalls für deutsche Unternehmen nichts helfen. Aktuell finden zu diesem Thema aber noch weitere Gespräche mit der EU-Kommission statt.
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| | BMJV veröffentlicht Referentenentwurf zur Umsetzung der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie |  |
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| Am 15.01.2026 hat das Bundesministerium der Justiz und für den Verbraucherschutz (BMJV) den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren (Recht-auf-Reparatur-Richtlinie) veröffentlicht. Der neue Referentenentwurf des BMJV soll der Umsetzung der besagten EU-Richtlinie vor Ablauf der Umsetzungsfrist am 31.07.2026 in das deutsche Recht dienen. Er sieht zu diesem Zweck Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) vor. Zu den wichtigsten Änderungen, die der Referentenentwurf vorsieht, zählen: 1.Änderungen im Mängelgewährleistungsrecht Künftig soll die Reparierbarkeit der gekauften Sache zu den Merkmalen zählen, die die übliche Beschaffenheit einer Sache bei Kaufverträgen ausmacht. Damit kann eine fehlende Reparierbarkeit der Kaufsache einen Sachmangel darstellen und Mängelgewährleistungsansprüche auslösen. Außerdem verlängert sich künftig die Gewährleistungsfrist einmalig um 12 weitere Monate, wenn ein Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung für mangelhafte Kaufsachen die Reparatur statt der Ersatzlieferung wählt. Zu diesem Zweck haben Unternehmer Verbraucher im Vorfeld der Nacherfüllung über ihr bestehendes Wahlrecht zwischen einer Reparatur und einer Ersatzlieferung sowie über die verlängerte Gewährleistungsfrist im Reparaturfall zu informieren. 2.Einführung eines Rechts auf Reparatur Hersteller bestimmter Waren, für die EU-Vorgaben zur Reparierbarkeit bestehen, werden verpflichtet, auf Verlangen des Verbrauchers diese Waren unentgeltlich oder zu einem angemessenen Entgelt und innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu reparieren. Damit dieses Recht auf Reparatur nicht unterlaufen wird, soll es Herstellern untersagt werden, eine Reparatur durch Schutzvorrichtungen zu verhindern, es sei denn, die entsprechenden Schutzmaßnahmen sind durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt. Solange Hersteller zur Reparatur verpflichtet sind, haben sie Informationen über diese Reparaturleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise kostenlos bereitzustellen. Auf einer frei zugänglichen Website müssen Unternehmen Preisverzeichnisse für typische Reparaturen zur Verfügung stellen. Bei Herstellern mit Sitz außerhalb der Europäischen Union treffen deren Beauftragte bzw. deren Importeure die Reparaturpflichten. Ist kein Importeur vorhanden, so treffen den Vertreiber der Ware die Pflichten des Herstellers.
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 | | | Öffentliches Wirtschaftsrecht |
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| | Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung verkündet |  |
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| Das Gesetz ist am 12.12.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden, vgl. BGBl. 2025 I Nr. 320. Es ist – mit Ausnahme des Artikel 5 – am 29.12.2025 in Kraft getreten. Damit können bei Beurkundungen in Präsenzverfahren elektronische Niederschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen aufgenommen werden. Dies wird auch für die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen oder die Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen, sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge ermöglicht. Link zum Bundesgesetzblatt, Nr. 320
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| | Kabinett beschließt Regierungsentwurf für das 9. Steuerberatungsänderungsgesetz |  |
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| Am 14.01.2026 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften beschlossen. Gegenüber dem in 2025 diskutierten Referentenentwurf wurden verschiedene Änderungen vorgenommen: U. a. wurden Änderungen bei der Gewerbesteuer und Grunderwerbsteuer aufgenommen. Es wird vorgeschlagen, dass der Mindesthebesatz bei der Gewerbesteuer von 200 auf 280 Prozent angehoben wird und die Ergänzungstatbestände des § 1 Abs. 3 bis 3b Grunderwerbsteuergesetz (Übertragungen von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften) neu gefasst werden. Zukünftig soll in erster Linie das Verpflichtungsgeschäft (Signing) maßgeblich für die Entstehung der Grunderwerbsteuer sein. In § 4b StBerG-E sollen genossenschaftliche Treuhandstellen einbezogen werden. Zudem soll es eine Erweiterung der anleitenden Personen in § 6 StBerG-E um Personen, die von der Steuerberaterprüfung befreit wurden, geben. In § 6 StBerG-E ist weiterhin das Anlegen von Kontenplänen als Ausnahme vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen enthalten. Der Regierungsentwurf wird demnächst in Bundesrat und Bundestag beraten.
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| | Bundeskabinett gibt grünes Licht zur Ausweitung des notariellen Online-Verfahrens |  |
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| Am 21.01.2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung beschlossen und damit das parlamentarische Verfahren eröffnet. Der Gesetzentwurf wird demnächst von Bundesrat und Bundestag beraten werden. Der Gesetzentwurf will die Zulässigkeit der notariellen Online-Verfahren erweitern. Es ist – wie im Referentenentwurf auch – geplant, die Möglichkeit der Online-Beglaubigung von Anmeldungen auf das Stiftungsregister auszuweiten. Die Online-Beurkundung wird für die Gründung von Aktiengesellschaften sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien, für die Beschlüsse der Gründer zur Bestellung des ersten Aufsichtsrats und des Abschlussprüfers für das erste Voll- und Rumpfgeschäftsjahr sowie für die notarielle Errichtung von Vollmachten zur Anmeldung beim Handels-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister, von Vollmachten zur Stimmabgabe in Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und von Vollmachten zur Abgabe der Erklärung zur Übernahme eines Geschäftsanteils für zulässig erklärt. In § 77 Abs. 1 Satz 2 ff. BGB-E wird zudem klargestellt, dass auch Vollmachten für die Anmeldung zum Vereinsregister öffentlich beglaubigt werden müssen. Die Änderungen am Stiftungsregistergesetz sollen am 01.01.2028, die Änderungen im GmbHG, AktG, BGB und HGB am 01.10.2026 in Kraft treten. Link zur aktuellen Synopse des Bundesjustizministeriums.
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 | | | Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht |
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| | Weitere Entwicklungen bei den Maßnahmen gegen Marktmanipulation |  |
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| Der sog. Listing Act, welcher aktuell in nationales Recht umgesetzt wird, enthält verschiedene Änderungen der Verpflichtungen der Emittenten sowie Änderungen der Aufgaben für die zuständigen Stellen. Zur Überwachung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Marktmanipulation soll der Austausch von Order-Daten bestimmter Handelsplätze mit signifikanter grenzüberschreitender Dimension mittels der Ergänzung einer bestehenden Delegierten Verordnung geregelt werden. Der Entwurf der Delegierten Verordnung ändert und ergänzt die bestehende Delegierte Verordnung (EU) 2016/522. Mit dem Entwurf sollen betroffene Handelsplätze mit erheblicher grenzüberschreitender Dimension (vgl. Annex III) festgelegt werden, die Auftragsdaten in Bezug auf Wertpapiere nach Art. 25a MAR (vgl. Verordnung (EU) Nr. 596/2014) mit den EU-Behörden auszutauschen haben. Darüber hinaus soll Annex II der bestehenden Verordnung, der die Indikatoren für manipulatives Handeln in einer nicht abschließenden Liste enthält, aktualisiert werden. Entwurf der Delegierten Verordnung und zum Entwurf des Annex: Link Nach Konsultation des Entwurfs wird der Erlass des Delegierten Rechtsakts im ersten Quartal 2026 erwartet.
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| | Programm der zyprischen Ratspräsidentschaft – Vertiefung des Binnenmarktes als Schwerpunkt |  |
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| Zypern hat am 01.01.2026 für sechs Monate den rotierenden Vorsitz im Rat übernommen. Damit bildet Zypern den Abschluss des aktuellen Präsidentschaftstrios, nach Polen und Dänemark. Aus rechtspolitischer Sicht bedeutsam ist, dass das Programm der zyprischen Ratspräsidentschaft „Eine autonome Union. Offen für die Welt“ beabsichtigt, die Arbeit an den verschiedenen Omnibuspaketen, inklusive dem Digital-Omnibus sowie an den Vereinfachungsinitiativen weiter voranzutreiben. Dabei sollen diese Anstrengungen aus Sicht der Ratspräsidentschaft nicht zu Deregulierung führen. Vielmehr solle die Arbeit Regeln und Verfahren hervorbringen, welche effektiver, verhältnismäßiger und insbesondere für KMU einfacher anzuwenden seien. Ein Schwerpunkt vom 01.01.2026 bis zum 30.06.2026 werde die Vertiefung des Binnenmarktes sein. Der neue Vorsitz im Rat beabsichtigt, die Kohärenz und Widerstandsfähigkeit des EU-Binnenmarktes zu verstärken, um so zu einer wettbewerbsfähigen, innovativen und integrierten europäischen Wirtschaft beizutragen. Dazu solle u. a. die Binnenmarktstrategie der EU-Kommission vom Mai 2025 effektiv und zeitnah umgesetzt werden. Ein Schwerpunkt solle auf die Abschaffung ungerechtfertigter Barrieren im Binnenmarkt gelegt werden sowie auf die Vereinfachung administrativer Komplexität, die Investitionen, Innovationen und die volle Entfaltung der europäischen unternehmerischen Kapazität beschränken würden. Im Bereich des Gesellschaftsrechts kündigt die Ratspräsidentschaft an, die Arbeiten an dem sog. 28. Regime für Unternehmen initiieren und Anstrengungen zur Vereinfachung von Verfahren unterstützen sowie die administrativen Belastungen für Unternehmen reduzieren zu wollen. Zudem strebe Zypern an, die neue Verbraucheragenda 2025-2030 aktiv zu unterstützen. Der Schutz sog. vulnerabler Verbraucher und das Aufrechterhalten hoher Schutz- und Informationsstandards blieben hierbei zentrale Prioritäten.
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| | Materialien der EU-Kommission zur Erstellung des länderbezogenen Ertragsteuerinformationsberichts |  |
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| Multinationale umsatzstarke Unternehmen und Konzerne, die in der EU entweder ansässig sind oder aber Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben, sind verpflichtet, einen Ertragsteuerinformationsbericht nach §§ 342ff. HGB (sog. Public Country-by-Country-Reporting, pCbCR) zu veröffentlichen. §§ 342ff. HGB wurden in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 eingeführt. Ergänzend enthält die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2952 Regelungen zur Erstellung bzw. zum Format des Berichts. Die EU-Kommission hat Ende Dezember eine XBRL-Taxonomie zum Ertragsteuerinformationsbericht, ein Reporting Manual, einen Report Generator und weitere Materialien veröffentlicht. Diese stehen den Unternehmen als Option zur Verfügung. Link Die Unternehmen haben auch die Möglichkeit, die von der Kommission entwickelten Materialien in einer Konsultation bis Mitte Mai 2026 zu bewerten. Zur Konsultation: Link
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| | EU-Verordnung über die Erteilung von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement tritt in Kraft |  |
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| Am 19.12.2026 ist die Verordnung (EU) 2025/2645 vom 16.12.2025 über die Erteilung von Zwangslizenzen für das Krisenmanagement in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass im Zusammenhang mit einem festgestellten Krisen- oder Notfallmodus eine unionsweite Zwangslizenz für Patente, Gebrauchsmuster, veröffentlichte Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen oder für ergänzende Schutzzertifikate im öffentlichen Interesse erteilt werden kann. Dabei soll die Zwangslizenz nur als letztes Mittel erteilt werden, wenn durch andere Mittel der Zugang zu krisenrelevanten Erzeugnissen nicht gewährleistet werden kann. Zu den Krisen- bzw. Notfallmodi, bei denen Zwangslizenzen erteilt werden können, zählen nach dem aktuellen Stand schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2371, gesundheitliche Notlagen auf Unionsebene im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2372 oder Binnenmarkt-Notfälle im Sinne der Verordnung (EU) 2024/2747. Die Lizenznehmer haben in dem Fall dem Rechteinhaber eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe und Zeitrahmen die EU-Kommission festsetzt. Die Ausfuhr von Erzeugnissen, die im Rahmen einer unionsweiten Zwangslizenz hergestellt oder vermarktet wurden, wird untersagt.
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| Herausgeber: DIHK | Deutsche Industrie- und Handelskammer Breite Straße 29 D-10178 Berlin Telefon 030 20308-0 Fax 030 20308-1000 E-Mail info@dihk.de
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