InfoRecht - Aktuelles aus dem Wirtschaftsrecht
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Ausgabe Nr. 06 | 2024 
Bericht aus Brüssel
Liebe Leserinnen und Leser,
 
anbei erhalten Sie die aktuelle Ausgabe des Newsletters "InfoRecht". Enthalten sind aktuelle Nachrichten aus dem Wirtschaftsrecht.
 
Viel Spaß beim Lesen,
 
Konstantin Kutscher
Inhalt
Privates Wirtschaftsrecht
Konsultation zum Schutz von Gewerblichen Schutzrechten in Drittländern
Ein Jahr einheitliches Patentsystem: mehr als 27.000 Registrierungen
Ergänzung des Bürokratieentlastungsgesetzes IV
Öffentliches Wirtschaftsrecht
VwGO-Novelle soll Verfahren beschleunigen und Rechtsmittel erleichtern
Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht
Schlussfolgerungen des Rates: Ein EU-Binnenmarkt zum Nutzen aller
EU-Geldwäschepaket verabschiedet
Green Claims-Richtlinie – Beschluss des Rats
Veröffentlichungen
Deutsches Patent- und Markenamt veröffentlicht Jahresbericht 2023
Bundeskartellamt veröffentlicht seinen Jahresbericht 2023/2024
Zum Schluss
EM-Stimmung auch beim DPMA: Innovationen im Fußball: Intelligente Bälle, E-Kommentatoren, Wettlauf um den Wunderschuh
Zusätzliche Newsletter
Privates Wirtschaftsrecht
Konsultation zum Schutz von Gewerblichen Schutzrechten in Drittländern
Die EU-Kommission (DG Trade) führt eine Konsultation zu Ländern durch, in denen Rechte des Geistigen Eigentums unzureichend geschützt werden. Mit den Informationen soll die Liste der Länder aktualisiert werden, in denen der IP-Rechtsschutz aus Sicht der EU besonders bedenklich ist. Die Konsultation findet via Online-Fragebogen statt, den man bis zum 06.09.2024 hier ausfüllen kann: EUSurvey - Survey (europa.eu)
 
Ein Jahr einheitliches Patentsystem: mehr als 27.000 Registrierungen
Die EU-Kommission meldet ein Jahr nach dem Inkrafttreten des einheitlichen Patentsystems 27.000 Registrierungen einheitlicher Patente bei dem Europäischen Patentamt (EPA). Damit gelte fast jedes vierte erteilte europäische Patent (23 %) in allen am einheitlichen Patentsystem teilnehmenden Mitgliedstaaten, Tendenz steigend.
 
Zum Hintergrund: Grundsätzlich gibt es bereits seit den 1970er-Jahren einen europäischen Patentschutz auf der Grundlage des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ). Diesem gehören 39 Vertragsstaaten an, darunter alle 27 EU-Mitgliedstaaten. Die nach dem EPÜ erteilten sog. „Europäischen Patente“ entfalten nach einem einheitlichen Anmelde- und Erteilungsverfahren bei dem EPA in jedem Vertragsstaat, für den sie erteilt worden sind, dieselbe Wirkung und unterliegen denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent. Rechtsstreitigkeiten bezüglich Europäischer Patente werden bislang nach nationalem Recht, also beispielsweise vor deutschen Gerichten geführt.
 
Das „neue“ „Einheitspatent“ tritt nun neben die nationalen und europäischen Patente und entfaltet – dem Namen entsprechend – in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitliche Wirkung.
 
Ein weiteres zentrales Element des neuen einheitlichen Patentsystems ist die Einrichtung des Einheitlichen Patentgerichts. In dessen Zuständigkeit fallen sowohl Einheitspatente als nunmehr auch bestehende europäische Patente sowie unter bestimmten Umständen auch nicht einheitliche europäische Patente.
 
Bislang sind 17 EU-Mitgliedstaaten Teil des Einheitspatentgerichts: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien und Schweden. Weitere sieben EU-Mitgliedstaaten haben das dem Gericht zugrunde liegende Übereinkommen bereits unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Sie können dem Übereinkommen durch die Ratifizierung jederzeit beitreten.
 
Vertiefte Informationen zu den verschiedenen Möglichkeiten des nationalen und europäischen Patentschutzes finden Sie auch der Seite des DPMA.
 
Ergänzung des Bürokratieentlastungsgesetzes IV
Das Bundesjustizministerium hat mit einer Formulierungshilfe weitere Änderungen bestehender Rechtsvorschriften mit dem Ziel der Bürokratieentlastung vorgelegt. In der Formulierungshilfe werden u. a. in Artikel 19 und Artikel 20 Änderungen im Aktiengesetz vorgeschlagen. In § 124 Abs. 2 AktG-E sollen im Rahmen der Vorbereitung der Hauptversammlung die Unternehmen entlastet werden. Wenn die Hauptversammlung über das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, die Vergütung des Aufsichtsrats nach § 113 Abs. 3 AktG oder den Vergütungsbericht beschließen soll, sind die Unterlagen zu den jeweiligen Beschlussgegenständen über die Internetseite des Unternehmens zugänglich zu machen. Die Bekanntmachung nach § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG soll entfallen. Link zur Formulierungshilfe des Bundesjustizministeriums mit weiteren Entlastungsvorschlägen. Das Bürokratieentlastungsgesetz IV wird in den Ausschüssen des Bundestages weiter beraten.
 
Öffentliches Wirtschaftsrecht
VwGO-Novelle soll Verfahren beschleunigen und Rechtsmittel erleichtern
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) möchte die VwGO modernisieren und verwaltungsgerichtliche Verfahren effizienter gestalten. Dazu hat das Ministerium am 13. Juni ein Eckpunktepapier veröffentlicht.
 
Effizientere Verfahren durch flexibleren Richtereinsatz
 
Zur Verfahrensbeschleunigung setzt die Novelle vor allem an der Richterbesetzung an: Nach den Plänen des BMJ sollen Proberichter in verwaltungsgerichtlichen Verfahren künftig schon von Beginn ihrer Tätigkeit an als Einzelrichter entscheiden können. Damit entfiele die bisherige Sperrfirst von einem Jahr (bzw. 6 Monaten bei Asylverfahren).
 
In Asylhauptsacheverfahren soll die Entscheidung durch einen Einzelrichter zum Regelfall gemacht werden, um den - in der Praxis üblichen - Übertragungsakt auf den Einzelrichter einzusparen. Auch an den OVGs und Verwaltungsgerichtshöfen soll der fakultative Einsatz von Einzelrichtern erleichtert werden, um die Senate zu entlasten.
 
Weitere Stellschrauben für effizientere Verfahren
 
Bei offensichtlich rechtsmissbräuchlichen und querulatorischen Klagen oder Anträgen soll es in das Ermessen des Vorsitzenden gestellt werden, die Klage oder den Antrag erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zuzustellen (Das BMJ spricht programmatisch von „Querulanzbewältigung“).
 
Die Pflicht von Behörden, Akten bei Gericht vorzulegen, soll künftig auch dadurch erfüllt werden können, dass die E-Akten dem Gericht in einer Cloud zum Abruf bereitgestellt werden.
 
Für mehr Planungssicherheit bei Bauprojekten soll eine Regelung sorgen, die Verfahren gegen Planfeststellungsbeschlüsse künftig direkt bei den Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen der Länder konzentriert, soweit nicht schon in erster Instanz das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist. Damit wird in einigen Bereichen die erste Instanz der Verwaltungsgerichte übersprungen.
 
Erleichterte Rechtsmittel und schärfere Vollstreckungsregeln
 
Berufung und Revision sollen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit erleichtert werden, indem der Zulassungsgrund der Divergenz (Urteil weicht von der Rechtsprechung des BVerwG ab) an die ZPO angepasst und damit weiter gefasst wird als bisher.
 
Berufungs- oder Revisionsanträge sollen zudem auch dann zugelassen werden können, wenn der Antragsteller den Zulassungsgrund nicht dargelegt hat, dieser jedoch offensichtlich vorliegt.
 
Widersprüche sollen künftig auch in bloßer Textform (z.B. durch einfache E-Mail) eingereicht werden dürfen.
 
Das BMJ plant zudem einen höheren Rahmen für Zwangsgelder bei der Vollstreckung gegen Bund, Länder und Kommunen sowie deren Behörden: Der Höchstbetrag soll von 10.000 Euro auf 25.000 Euro steigen. Das Zwangsgeld soll außerdem nicht mehr dem Hoheitsträger zufließen, gegen den sich die Vollstreckung richtet, sondern einem nicht am Verfahren beteiligten deutschen öffentlichen Rechtsträger oder einer gemeinnützigen Einrichtung. Ausdrücklich ausgeschlossen werden soll hingegen die Zwangshaft gegen handelnde Amtsträger.
 
Die Reform wäre die nunmehr zweite Novelle der VwGO in dieser Legislaturperiode: Erst im März letzten Jahres ist das Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich in Kraft getreten, das mit Modifizierungen der VwGO einherging.
 
Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht
Schlussfolgerungen des Rates: Ein EU-Binnenmarkt zum Nutzen aller
Aufforderung an die EU-Kommission zur Annahme einer horizontalen Strategie für einen modernisierten Binnenmarkt bis Juni 2025
 
Am 24.05.2024 wurden vom Rat für Wettbewerbsfähigkeit die Schlussfolgerungen zum Thema „Ein Binnenmarkt zum Nutzen aller“ gebilligt. In diesen hebt der Rat die Notwendigkeit einer neuen horizontalen Strategie für einen modernisierten Binnenmarkt hervor, zu deren Annahme die EU-Kommission bis Juni 2025 aufgefordert wird. Auch verlangt der Rat Bemühungen um einen kohärenten, effizienten und zukunftssicheren Regelungsrahmen und betont die Bedeutung der Stärkung der potenziellen Vorteile des Binnenmarktes.
 
Notwendigkeit einer neuen horizontalen Strategie für den Binnenmarkt
Unter Hervorhebung der Bedeutung eines voll funktionsfähigen EU-Binnenmarktes für die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der Union betont der Rat den Bedarf an konkreten Maßnahmen, die in eine neue horizontale Binnenmarktstrategie aufgenommen werden müssten. Zu diesen zählen Maßnahmen zur weiteren Integration; Maßnahmen zur Beseitigung ungerechtfertigter sowie unverhältnismäßiger Hindernisse im EU-Binnenmarkt – und dies speziell im Bereich der Dienstleistungen, sowie Maßnahmen zur Verhinderung von Beschränkungen des freien Verkehrs.
 
Auch die vor Kurzem veröffentlichte DIHK-Umfrage zu Binnenmarkthindernissen 2024: Dienstleistungen, Waren und Investitionen hat aufgezeigt, dass der EU-Binnenmarkt aus Sicht der deutschen gewerblichen Wirtschaft an vielen Stellen fragmentiert und gefährdet ist.
 
Bemühungen um einen kohärenten, effizienten und zukunftssicheren Regelungsrahmen
Der Rat spricht sich zudem für einen „Vereinfachungsschock“ aus. Nur mit einem erheblich vereinfachten EU-Regelungsrahmen könnten wahrhaftig gleiche Wettbewerbsbedingungen und ein unternehmensfreundliches Umfeld gewährleistet, sowie Investitionen und Innovationen gefördert werden.
 
Der Rat fordert, die Möglichkeiten, die das derzeitige System biete, besser zu nutzen. Insbesondere die EU-Kommission und die EU-Mitgliedstaaten sollten den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen durch Harmonisierung und gegenseitige Anerkennung weiter stärken. Des Weiteren werden die Kommission und die EU-Mitgliedstaaten dazu aufgefordert, unnötige Verwaltungspflichten zu beseitigen und zu vermeiden, indem unter anderem die Initiative der Kommission zur Verringerung der Berichtspflichten um mindestens 25 Prozent, insbesondere für KMU, weitergeführt werde. Auch betont der Rat, dass ein effektiver regulatorischer Rahmen nur im Einklang mit einer rechtzeitigen und richtigen Umsetzung sowie Durchsetzung der Regeln funktionieren könne.
 
Mit Blick auf KMU unterstreicht der Rat die Notwendigkeit der Gewährleistung eines unternehmensfreundlichen Umfeldes, in welchem KMU innovativ sein und expandieren können, insbesondere durch die Förderung des Prinzips „Think Small First“ bei der Ausarbeitung neuer sowie bei der Bewertung bestehender Rechtsvorschriften.
 
Stärkung der potenziellen Vorteile des Binnenmarktes
Zur Förderung grenzüberschreitender Dienstleistungen wird vom Rat betont, dass die Fragmentierung im Dienstleistungssektor beseitigt und die Regelungen für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen vereinfacht werden müssten und zwar ohne eine Beschränkung auf den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie.
 
EU-Geldwäschepaket verabschiedet
Nachdem am 24.04.2024 zunächst das Europäische Parlament dem EU-Geldwäschepaket abschließend zugestimmt hat, hat am 30.05.2024 auch der Rat seine Zustimmung erteilt. Damit ist das EU-Geldwäschepaket verabschiedet. Es besteht aus der EU-Geldwäsche-Verordnung, der 6. EU-Geldwäsche-Richtlinie, der neuen Geldtransfer-Verordnung sowie der AMLA-Verordnung. Für das Inkrafttreten fehlt nun nur noch die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU. Sobald die Gesetzestexte dort veröffentlicht werden, werden sie 20 Tage später wirksam.
 
Die EU-Geldwäscheverordnung wird genau 3 Jahre danach, also voraussichtlich Ende Juni oder Anfang Juli 2027, in Kraft treten und dann unmittelbar für jeden Verpflichteten innerhalb der EU gelten. Damit werden die materiellen Regeln für den privaten Sektor zu geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten erstmals in einer Verordnung geregelt. Das bedeutet eine Vollharmonisierung von Prüfungspflichten, Definitionen, wer wirtschaftlich Berechtigter, wer geldwäscherechtlich Verpflichteter ist, usw. Bis zum Inkrafttreten der EU-Geldwäsche-Verordnung gilt für die deutschen Verpflichteten weiterhin das deutsche Geldwäschegesetz.
 
Die Pressemeldungen (PM) von Europäischem Parlament (EP) und Rat finden Sie hier: PM EP vom 24.04.2024: Neue EU-Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche verabschiedet | Aktuelles | Europäisches Parlament (europa.eu)
PM Rat vom 30.05.2024: Anti-money laundering: Council adopts package of rules (europa.eu)
 
Green Claims-Richtlinie – Beschluss des Rats
Am 17.06.2024 hat der Umweltministerrat der von der belgischen Ratspräsidentschaft vorgeschlagenen Allgemeinen Ausrichtung zur Green Claims-Richtlinie zugestimmt. Diese Richtlinie legt Mindestanforderungen an die Begründung, Kommunikation und Überprüfung expliziter Umweltaussagen fest.
 
Die Kritik der DIHK und weiterer großer Wirtschaftsverbände, die zumindest beim Bundesjustizminister auf offene Ohren gestoßen war, blieb im Rat letztlich unbeachtet. Sie betraf vor allem die Vorabgenehmigungspflicht für Werbung mit Umweltaussagen, die nun doch kommen soll. Zudem sollen sogar Kleinstunternehmen in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbezogen werden, anders als das der Vorschlag der Kommission und der Beschluss des Europäischen Parlaments vom März 2024 vorsahen. Dagegen sind bei den Sanktionen für Unternehmen keine fixen Vorgaben i. S. v. Bußgeldhöhen mehr genannt.
 
Das Ratdokument finden Sie hier, die Pressemitteilung des Rates hier.
 
Mit diesem Ratsbeschluss ist der Weg zu den Trilog-Verhandlungen eröffnet. Diese werden aber voraussichtlich erst beginnen, wenn im Nachgang zur Europawahl alle Beteiligten wieder in den „normalen“ Arbeitsmodus gefunden haben werden. Die beiden für diese Richtlinie im Europäischen Parlament zuständigen Berichterstatter Ansip und Engerer sind jedenfalls bei der Europawahl nicht wiedergewählt worden; insofern ist noch unklar, wer für das Europäische Parlament die Verhandlungen führen wird.
 
Veröffentlichungen
Deutsches Patent- und Markenamt veröffentlicht Jahresbericht 2023
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat seinen Jahresbericht 2023 veröffentlicht. Neben den aktuellen Technologietrends und Statistiken zu gewerblichen Schutzrechten liefert der Bericht auch viele andere Informationen und Hinweise zu den Aktivitäten des DPMA, z.B. zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen. Sie finden den Jahresbericht auf der Website des DPMA sowohl im mobil nutzbaren HTML-Format als auch als PDF-Dokument zum Download.
 
Bundeskartellamt veröffentlicht seinen Jahresbericht 2023/2024
Das Bundeskartellamt (BKartA) hat am 26. Juni seinen aktuellen Jahresbericht veröffentlicht. Der Bericht enthält Daten und Fakten zur Behörde und ihren Tätigkeiten im Bereich der Kartellverfolgung, der Fusions- und Missbrauchskontrolle, der Sektoruntersuchungen sowie im Bereich der Vergabe und des Wettbewerbsregisters. Schwerpunktthemen bilden die Digital-, die Energie- und die Mineralölwirtschaft, Lebensmittelproduktion und Einzelhandel, Sport und Medien sowie der Verbraucherschutz.
An vielen Stellen veranschaulicht der Jahresbericht den deutlichen Machtzuwachs beim Amt: Durch die im Zuge des Hinweisgeberschutzgesetzes eingerichtete Meldestelle beim BKartA und durch die Nutzung eines neuen digitalen Ermittlungstools hat das Amt laut Jahresbericht neue Ermittlungserfolge erzielt. Für erhebliche Kompetenzerweiterungen hat zudem die 11. GWB-Novelle gesorgt, die ihm im Nachgang zu einer Sektoruntersuchung weitreichende strukturelle Eingriffe in den Markt wie auch sehr gezielte individuelle Eingriffe in die Unternehmensführung der Betriebe ermöglicht. Hinzu kommt nach einem klarstellenden EuGH-Urteil die nunmehr rechtlich abgesicherte Möglichkeit des BKartA, im Rahmen kartellrechtlicher Verfahren auch Datenschutzregeln prüfen zu können. Dass sich das Amt darüber hinaus um weitere Aufgaben bewirbt, zeigt sich am Vorwort seines Präsidenten, Andreas Mundt, der auf das Vorhaben der Ampelkoalition verweist, dem BKartA künftig auch Durchsetzungsbefugnisse im Verbraucherrecht zu verleihen. Gegen diese Pläne haben sich bereits die größten deutschen Wirtschaftsverbände zusammen mit dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ausdrücklich in einem Schreiben an das BMWK gewandt.
 
Den Jahresbericht finden Sie hier.
 
Zum Schluss
EM-Stimmung auch beim DPMA: Innovationen im Fußball: Intelligente Bälle, E-Kommentatoren, Wettlauf um den Wunderschuh
Unter dem Motto „Der Ball bleibt rund – wie Innovationen den Fußball prägen“ zeigt das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in seiner Onlinegalerie "Fußball und Technik" Patentdokumente aus aller Welt, die einen Einblick in die technische Entwicklungsgeschichte des Breitensports geben. Mehr Infos und Material zum Stöbern gibt es hier.
 
Zusätzliche Newsletter
 
Aktuelle Steuerinformationen
finden Sie unter: Steuern | Finanzen | Mittelstand (dihk.de)
 
Newsletter "Auftragswesen aktuell"
Sollten Sie Interesse an dem Newsletter "Auftragswesen aktuell" haben, wenden Sie sich bitte an Ihre IHK oder an Ihre Auftragsberatungsstelle.
 
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