InfoRecht - Aktuelles aus dem Wirtschaftsrecht
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Ausgabe Nr. 10 | 2025 
Bericht aus Brüssel
Liebe Leserinnen und Leser,
 
anbei erhalten Sie die aktuelle Ausgabe des Newsletters "InfoRecht". Enthalten sind aktuelle Nachrichten aus dem Wirtschaftsrecht.
 
Viel Spaß beim Lesen,
 
Konstantin Kutscher
Inhalt
Privates Wirtschaftsrecht
Stellungnahme der DIHK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts
Bundesrat zur Umsetzung der CSRD in nationales Recht
Öffentliches Wirtschaftsrecht
Modernisierungsagenda des Bundes
Vergabebeschleunigungsgesetz und Tariftreuegesetz im Bundesrat und 1. Lesung im Bundestag
Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht
Rechtsausschuss im EU-Parlament entscheidet über Omnibus I zur Nachhaltigkeit und wird von Plenum (zunächst) gebremst
Konsultation des Europäischen Datenschutzausschusses zu den Leitlinien 3/2025 über das Zusammenspiel zwischen dem Digital Services Act und der DSGVO
Konsultation der EU-Kommission zum DAWI-Beschlussentwurf in Bezug auf erschwinglichen Wohnraum
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Umsetzung und Straffung der EU-Binnenmarktvorschriften zur Stärkung des Binnenmarkts
Arbeitsprogramm der EU-Kommission für 2026 vorgestellt:Überblick zu den rechtpolitischen Themen
Zusätzliche Newsletter
Privates Wirtschaftsrecht
Stellungnahme der DIHK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts
Die DIHK hat am 10.10.2025 eine Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) abgegeben.
 
Darin erkennt die DIHK zwar die Notwendigkeit einer Modernisierung der Haftungsvorschriften für Produkte im digitalen Zeitalter an. Der vorgelegte Referentenentwurf zur Umsetzung der Produkthaftungsrichtlinie 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates geht jedoch einerseits materiellrechtlich über die unionsrechtlichen Vorgaben hinaus, indem er den Anwendungsbereich über das erforderliche Maß ausweitet. Andererseits bleibt der Referentenentwurf in prozessrechtlicher Hinsicht hinter den vom Unionsrecht vorgesehenen Möglichkeiten zurück und lässt für das deutsche Recht zugeschnittene prozessuale „Safeguards“ vermissen, die die Geschäftsgeheimnisse und damit die Innovationsfähigkeit deutscher Unternehmen schützen könnten. Dies kann zu einer Verteuerung der erfassten Produkte und im Ergebnis zu einer Gefährdung des Wirtschaftsstandorts Deutschland innerhalb der EU führen. Die Änderungen der Beweislast, die in der weiten Form der Umsetzung nicht durch die Richtlinie zwingend vorgegeben sind, werden zu einem unverhältnismäßigen bürokratischen Mehraufwand führen.
 
Insgesamt droht mit der Aufhebung des Selbstbehaltes, der Aufnahme der EU-Produkthaftungsrichtlinie in die Zugänglichkeit für Sammelklagen, der Beweiserleichterung und dem Fehlen einer Regulierung des in-camera-Verfahrens, sowie der in Deutschland wie in Europa weitgehend fehlenden Regulierung der Drittfinanzierung von Kollektivklagen, die Umsetzung der Produkthaftungsrichtlinie zu einer erheblichen Ermutigung für Kollektivklagen in Deutschland zu werden und sich so im Ergebnis negativ auf den Rechtsstandort Deutschland auszuwirken. Die punktuellen Verbesserungen für den Schutz geschädigter Personen treten in einer Gesamtabwägung hinter die negativen Auswirkungen zurück. Es wird daher in der Stellungnahme angeregt, den Referentenentwurf nochmals für diese Problematik einem Praxischeck durch das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung zur Prüfung vorzulegen, da er deren öffentlich benannten Zielsetzungen insoweit widerspricht.
Bundesrat zur Umsetzung der CSRD in nationales Recht
Während auf EU-Ebene Änderungen an der CSRD diskutiert werden, befasst sich der Bundesrat mit der Umsetzung der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) in nationales Recht.
 
Der Bundesrat hat in seinem Beschluss vom 17.10.2025 den Bundestag gebeten, sich – über den vorgelegten Gesetzentwurf hinaus – u. a. mit folgenden Regelungen zu befassen: Offenlegungslösung statt Aufstellungslösung bei elektronischen Berichtsformat bzw. ggf. sogar Aufhebung des elektronischen Berichtsformats, Erleichterungen für Genossenschaften, die einen freiwilligen Konzernabschluss erstellen, Klarstellungen zum Konsolidierungskreis, Erweiterung des Prüferkreises für den Nachhaltigkeitsbericht um unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen zu erweitern, wenn und soweit diese gleichwertigen fachlichen und rechtlichen Anforderungen wie Wirtschaftsprüfer unterliegen sowie Klarstellung zu Verweisungen auf das Dritte Buch HGB. Den Beschluss des Bundesrates vom 17.10.2025 finden Sie hier.
 
Der (federführende) Rechtsausschuss im Bundestag befasst sich demnächst mit dem Gesetzgebungsverfahren.
 
Öffentliches Wirtschaftsrecht
Modernisierungsagenda des Bundes
Am 01.10.2025 hat die Bundesregierung auf ihrer Kabinettsklausur in Berlin ihre Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung vorgestellt. Ziel ist eine Reform der Bundesverwaltung mit Fokus auf Effizienz, Vereinfachung und Rechtsklarheit. Die Agenda enthält eine Reihe geplanter, zum Teil aber auch schon angestoßener Maßnahmen, die auf fünf strategische Handlungsfelder verteilt und mit konkreten Zielvorgaben für die Umsetzung versehen sind. 23 sogenannte „Hebelprojekte“ werden darunter als besonders erfolgversprechend hervorgehoben, da sie besonders gut skalierbar seien.
 
Aus wirtschaftsrechtlicher Sicht könnten folgende Vorhaben von Interesse sein:
 
- Digitalisierung der Zivilgerichtsbarkeit:
Ein nutzerfreundliches Online-Verfahren vom Antrag bis zum Urteilsspruch soll die Justiz effizienter und zugänglicher machen. Ein vergleichbares durchdigitalisiertes Verfahren existiert bereits beim DIHK-Schiedsgerichtshof.
 
- 24h-Unternehmensgründung:
Über ein zentrales Webportal sollen Gründungen inklusive aller Register- und Meldeprozesse binnen eines Tages möglich sein – unter Nutzung digitaler Identitäten.
 
- KI in der Verwaltung:
Laut Agenda soll eine Rechtsgrundlage im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für vollautomatisierte Verwaltungsakte geschaffen werden.
 
- „Law as Code“:
Die Bundesregierung plant, Rechtsnormen künftig auch als ausführbaren Code bereitzustellen. Zwar bleibt allein der natursprachliche Gesetzestext rechtsverbindlich, doch soll eine Open-Source-Bibliothek automatisierte Anwendungen ermöglichen, für einheitlichere Gesetzgebung sorgen und gesetzliche Anpassungen erleichtern.
 
Mit dem sogenannten Deutschland-Stack (D-Stack) soll eine zentrale IT-Plattform geschaffen werden, die Verwaltungsvorgänge bundeseinheitlich digitalisiert. Die Plattform soll u. a. digitale Brieftaschen (EUDI-Wallet), Bezahlfunktionen und KI-gestützte Genehmigungsprozesse ermöglichen. Auch die Registermodernisierung (NOOTS) soll über Implementierung auf dem D-Stack realisiert werden.
 
Grenzen des Handlungsspielraums ergeben sich für den Bund aus dem föderalen System und der europäischen Rechtssetzung. Insoweit verweist die Bundesregierung in der Agenda auf eine parallel zwischen Bund, Ländern und Kommunen in Arbeit befindliche föderale Modernisierungsagenda, die ebenfalls noch dieses Jahr vorgestellt werden soll. Auf EU-Ebene wolle man sich intensiv auf allen Ebenen für den Bürokratierückbau einsetzen.
 
Die Modernisierungsagenda finden Sie hier.
 
Vergabebeschleunigungsgesetz und Tariftreuegesetz im Bundesrat und 1. Lesung im Bundestag
Sowohl das Tariftreuegesetz als auch das Vergabebeschleunigungsgesetz sind in der Bundesratssitzung am 26.09.2025 im ersten Durchgang behandelt worden. Am 10.10.2025 fand dann die 1. Lesung im Bundestag statt.
 
Das Tariftreuegesetz (21/1941) stößt auf großen Widerstand aus der Wirtschaft. Auch die DIHK hat in ihrer Stellungnahme nachdrücklich Kritik geäußert. Dieses Gesetz führt zu erheblichen bürokratischen Mehrbelastungen und wird – anders als im Koalitionsvertrag vereinbart – nicht auf das „absolute Minimum“ beschränkt. Gesetzgebungsverfahren sollten daher vollständig aufgegeben werden.
 
Zumindest müssten die bürokratischen Belastungen erheblich reduziert werden, z. B. durch folgende Änderungen:
 
- Schwelle für die Anwendung des Tariftreuegesetzes hochsetzen, z. B. auf 100.000 EUR.
 
- Streichung der Informationspflicht des Auftragnehmers über die individuellen Rechte an seine für den Auftrag eingesetzten Arbeitnehmer.
 
- Beschränkung der anzuwendenden Arbeitsbedingungen auf die Entlohnung.
 
- Ausweitung der Beschränkung auf Aufträge mit einer Auftragsdauer von mehr als vier Monaten (oder mehr) statt nur zwei Monaten.
 
- Ausweitung dieser auftragsdauerbezogenen Beschränkung auch auf die Entlohnung, nicht nur bzgl. Mindesturlaub, Höchstarbeitszeit, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten, da gerade bei Kurzzeitaufträgen der bürokratische Aufwand unverhältnismäßig hoch ist und bei mehreren Kurzzeitaufträgen unterschiedlicher öffentlicher Auftraggeber häufiger anfallen kann.
 
- Streichung der Nachweismöglichkeit durch ein Zertifizierungsverfahren der Präqualifizierungsstellen i. S. d. Vergaberechts, da sich die Tariftreue als Ausführungsbestimmung nicht vorab prüfen und zertifizieren lässt. Zumindest Klarstellung, dass für den Nachweis eine Eigenerklärung reicht, sowie Streichung der Verordnungsermächtigung, da sie in unzulässiger Weise in das Selbstverwaltungsrecht der IHKs eingreift.
 
- Nachunternehmerhaftung beschränken, zumindest Beschränkung auf die unmittelbaren Nachunternehmer, mit denen der Unternehmer eine unmittelbare Vertragsbeziehung hat.
 
Die DIHK-Stellungnahmen zum RegE des Tariftreuegesetzes vom 03.09.2025 sowie die DIHK-Stellungnahme (28.07.2025) zum Vergabebeschleunigungsgesetz finden Sie hier.
 
Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht
Rechtsausschuss im EU-Parlament entscheidet über Omnibus I zur Nachhaltigkeit und wird von Plenum (zunächst) gebremst
Nachdem der Rat bereits im Sommer eine politische Einigung zum sog. Omnibus I, welcher u. a. die bisherige Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sowie die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) vereinfachen will, gefasst hat, hat nun der Rechtsausschuss des EU-Parlaments seine Perspektive beschlossen.
 
Der Rechtsausschuss hat sich – entsprechend seiner Sitzung am 13.10.2025 – auf folgende wesentliche Änderungen geeinigt:
 
Zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen künftig Unternehmen, die von der Rechnungslegungsrichtlinie erfasst sind und mehr als 1.000 Mitarbeiter und mehr als 450 Mio. EUR Nettoumsatz haben, verpflichtet werden. Diese Schwellenwerte sollen auch für Gruppen gelten. Auf diese Schwellenwerte hatte sich auch der Rat geeinigt. Ausgenommen von der Nachhaltigkeitsberichterstattung, auch von der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung, sollen Finanz-Holdings nach Art. 2 Abs. 15 der Rechnungslegungsrichtlinie (2013/34/EU) sein. Berichtspflichtige Unternehmen sollen von ihren Geschäftspartnern unterhalb der Schwellenwerte von 1.000 Mitarbeitern und 450 Mio. EUR Nettoumsatz keine über den Voluntary SME-Standard (VSME) hinausgehenden Informationen einfordern. Informationen, die auf andere Zwecke als die Nachhaltigkeitsberichterstattung basieren, sollen von dieser Regelung nicht betroffen sein. Erhält das berichtspflichtige Unternehmen nicht die nötigen Informationen über seine Wertschöpfungskette, so soll es seine Anstrengungen, diese zu erhalten, die Gründe dafür, dass es sie nicht erhalten hat und seine Strategie, wie es diese Informationen zukünftig erhält, darlegen. Soweit möglich, soll das Unternehmen die nicht vorhandenen Informationen schätzen.
 
Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen soll sich an der Richtlinie (EU) 2016/943 orientieren. Die Regelungen zur optionalen Taxonomie im Omnibus-Vorschlag sollen gestrichen werden und freiwillige sektor-spezifische Leitlinien für die Wesentlichkeitsanalyse von der Kommission entwickelt werden. Ein neues Portal der EU-Kommission soll digitale Lösungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung als one-stop-shop für Unternehmen ermöglichen. Berichtspflichtige Unternehmen sowie die Unternehmen aus den Wertschöpfungsketten sollen dort alle Informationen sowie Templates mit Schnittstellen vorfinden.
Link zum bisherigen Beschlussdokument
 
Das Plenum des EU-Parlaments hat sich am 22.10.2025 gegen die Aufnahme der Trilog-Verhandlungen zwischen Rat und EU-Parlament ausgesprochen. Folglich wird die Position des EU-Parlaments zum sog. Omnibus I voraussichtlich am 12./13.11.2025 erneut zur Diskussion und Abstimmung stehen.
 
Konsultation des Europäischen Datenschutzausschusses zu den Leitlinien 3/2025 über das Zusammenspiel zwischen dem Digital Services Act und der DSGVO
Am 11.09.2025 hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) Leitlinien zum Zusammenspiel zwischen dem Digital Services Act (DSA) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) angenommen. Noch bis zum 31.10.2025 sind im Rahmen einer öffentlichen Konsultation Rückmeldungen direkt gegenüber dem EDSA zu den bisher nur in englischer Sprache verfügbaren Leitlinien (Guidelines 3/2025 on the interplay between the DSA and the GDPR) möglich.
 
Mit dem Digital Services Act (DSA) werden harmonisierte Vorschriften für die Erbringung von Vermittlungsdiensten im Binnenmarkt festgelegt, Artikel 1(2) DSA. In den Geltungsbereich von Verordnung (EU) 2022/2065 fallen „Vermittlungsdienste, die für Nutzer mit Niederlassungsort oder Sitz in der Union angeboten werden, ungeachtet des Niederlassungsortes des Anbieters dieser Vermittlungsdienste“, Artikel 2 Absatz 1 DSA. Zu den vom DSA erfassten Vermittlungsdiensten zählen reine Durchleitungen, Caching-Leistungen sowie Hosting-Dienste, Artikel 3 lit. g DSA.
 
Aus Sicht des EDSA werden die Anbieter von Vermittlungsdiensten typischerweise als Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679) einzustufen sein, wenn sie personenbezogene Daten verarbeiten. Dies führe dazu, dass sowohl der DSA als auch die DSGVO Verarbeitungsaktivitäten durch die gleichen Einrichtungen erfassen würden.
Auch lege der DSA den verschiedenen Anbietern von Vermittlungsdiensten, die unter den DSA fallen, verschiedene Verpflichtungen auf, die unterschiedliche Grade der Verarbeitung personenbezogener Daten erforderten. Dies gelte insbesondere für die Anbieter von Online-Plattformen, die eine Unterkategorie der Hosting-Dienste bilden, Artikel 3 lit. i DSA. Zudem stellt der DSA besondere Pflichten für die von der EU-Kommission designierten sehr großen Online-Plattformen (VLOPS/ very large online platforms) sowie für die von der EU-Kommission benannten sehr großen Online-Suchmaschinen (VLOSE / very large online search engine) auf, siehe Kapitel III, Abschnitt 5 DSA. Deren besonderen Verpflichtungen führten wiederum zu einer zusätzlichen Verarbeitung personenbezogener Daten, Leitlinien 3/2025, para 2.
 
Nach Angaben des EDSA sei es das Ziel der verabschiedeten Leitlinien zu klären, wie die Anbieter von Vermittlungsdiensten die DSGVO bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den dem DSA unterfallenden Sachverhalten auslegen und anwenden sollten. Die Leitlinien zielten nicht darauf ab, den Digital Services Act als solchen auszulegen. Dies sei Aufgabe der nach dem DSA zuständigen Behörden -inklusive der EU-Kommission in Bezug auf VLOPS und VLOSES- und den Gerichten der Union, wobei dem Europäischen Gremium für digitale Dienste eine unterstützende Rolle zukomme, Artikel 56(2), (3) DSA, Artikel 61(2) DSA, Artikel 63(1), Leitlinien 3/2025, para 5.
Eine kohärente Auslegung und Anwendung von DSA und DSGVO sei insbesondere durch die Inbezugnahme einzelner Vorschriften des DSA auf den Schutz personenbezogener Daten sowie auf Definitionen und Konzepte der Datenschutzgrundverordnung geboten, Leitlinien 3/2025, para 5.
 
Konsultation der EU-Kommission zum DAWI-Beschlussentwurf in Bezug auf erschwinglichen Wohnraum
Die EU-Kommission hat eine öffentliche Konsultation bezüglich der Überarbeitung der Regeln zu staatlichen Beihilfen gestartet, welche die EU-Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Schaffung erschwinglichen Wohnraums unterstützen soll. Noch bis zum 04.11.2025 können Rückmeldungen interessierter Kreise direkt gegenüber der EU-Kommission abgegeben werden.
 
Aus Sicht der EU-Kommission war die Überarbeitung ihres Beschlusses über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (DAWI-Beschluss 2012/21/EU) notwendig geworden, da die aktuell gültigen Regelungen zu staatlichen Beihilfen keine Vorgaben bezüglich erschwinglichen Wohnraums enthielten, welche über den sozialen Wohnungsbau hinausgingen.
 
Mit dem Beschluss legt die EU-Kommission fest, „unter welchen Voraussetzungen staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden und demzufolge von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV befreit sind“, Artikel 1 DAWI-Beschluss 20212/21/EU.
 
Mit der Überarbeitung beabsichtigt die EU-Kommission nach eigenen Angaben den Mitgliedstaaten ein Instrument zur Verfügung zu stellen, mit dem auf die Dringlichkeit der Wohnungskrise reagiert werden könne. Den Mitgliedstaaten bleibe unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips vorbehalten, die Regeln an ihre eigenen kontextuellen Bedürfnisse anzupassen.
 
Eingeführt werden solle in den DAWI-Beschluss eine neue Ausnahme-Kategorie für erschwinglichen Wohnraum, welche die Gewährung von Beihilfen ohne vorherige Notifizierung gegenüber der EU-Kommission gestatte. Die EU-Kommission plant den überarbeiteten DAWI-Beschluss noch in 2025 anzunehmen.
 
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Umsetzung und Straffung der EU-Binnenmarktvorschriften zur Stärkung des Binnenmarkts
In der am 11.09.2025 vom Europäischen Parlament angenommenen Entschließung werden u. a. die Stärkung des Binnenmarktes zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und des weltweiten Einflusses der EU thematisiert, sowie die Straffung und Vereinfachung von Rechtsvorschriften, deren bessere Umsetzung und konsequente Durchsetzung im Interesse eines berechenbaren und wettbewerbsorientierten Unternehmensumfelds. Aus rechtspolitischer Sicht bedeutend sind die Ausführungen zur Erschließung des vollen Potentials des Binnenmarktes. Im Zusammenhang mit der grenzübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen wird vom Europäischen Parlament die Digitalisierung der gemäß Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erforderlichen A1-Bescheinigung nachdrücklich unterstützt. Ziel sei die Straffung des Verfahrens, para 21.
 
Zu Kenntnis genommen wird vom Europäischen Parlament die Absicht der EU-Kommission, eine „28. Rechtsordnung“ vorzuschlagen, die darauf abziele, ein Geschäftsumfeld zu schaffen, welches das Wachstum sowie die Expansion von KMU, inklusive kleinerer und innovativer Unternehmen, unterstütze und um so die Wettbewerbsfähigkeit der EU weltweit zu fördern. Im Zusammenhang mit dem sog. 28. Regime wird vom Europäischen Parlament festgestellt, dass diese neue „EU-weite Rechtsordnung“ die Entwicklung sowie den Einsatz der zukünftigen Europäischen Brieftasche für Unternehmen erleichtern könnte, para 26.
 
Darüber hinaus wird die EU-Kommission vom Europäischen Parlament dazu aufgefordert, „verschiedene Methoden zur Beseitigung territorialer Angebotsbeschränkungen zu prüfen, einschließlich nicht gesetzlich vorgeschriebener Beschränkungen wie unverhältnismäßiger Sprachanforderungen für die Produktkennzeichnung, da sie [aus Sicht des Europäischen Parlaments] anhaltende Hindernisse darstellen, die den Wettbewerb einschränken und sich auf die Lebenshaltungskosten auswirken“, para 19.
 
Auch ist das Europäische Parlament der Auffassung, dass der Binnenmarkt in Krisenzeiten ein wichtiges Instrument sei, wenn die Mitgliedstaaten koordiniert handelten, unter Inbezugnahme von IMERA, der Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts (Verordnung (EU) 2024/2747), para 22.
 
Weitere Themenpunkte bilden die Nutzung von Digitalisierung und künstlicher Intelligenz für Wachstum und Governance sowie die Verbesserung des Verbraucherschutzes im digitalen Zeitalter. Im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz wird vom Europäischen Parlament eine wirksame Durchsetzung von Rechtsschutzmechanismen für Verbraucher, „einschließlich derjenigen über kollektive Rechtsbehelfe“ gefordert. Zudem betont das Europäische Parlament, wie wichtig aus seiner Sicht die Überarbeitung der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (Verordnung (EU) 2017/2394) sei, um die grenzüberschreitende Durchsetzung zu verbessern sowie um „gegen unlautere Verhaltensweisen, insbesondere von Händlern aus Drittländern, vorzugehen“, para 40.
 
Arbeitsprogramm der EU-Kommission für 2026 vorgestellt:Überblick zu den rechtpolitischen Themen
Am 21.10.2025 hat die EU-Kommission ihr Arbeitsprogramm für 2026 vorgestellt. Aus rechtspolitischer Sicht bedeutend ist, dass sich die EU-Kommission dazu bekennt, bis 2028 das volle Potential des Binnenmarktes freisetzen zu wollen. Bereits in ihrer Rede zur Lage der Union 2025 am 10.09.2025 hatte die EU-Kommissionspräsidentin angekündigt, dass die EU-Kommission beabsichtige, einen Fahrplan für den Binnenmarkt bis 2028 vorzulegen. Die „Single Market Roadmap“ solle sich insbesondere auf die Bereiche Kapital, Dienstleistungen, Energie, Telekommunikation, das 28. Regime und eine sog. fünfte Grundfreiheit fokussieren. Die Ermöglichung einer sog. „fünften Grundfreiheit“ für Wissen und Innovation durch den Europäischen Forschungsraum (European Research Area / ERA) wird auch im Arbeitsprogramm der EU-Kommission für 2026 aufgenommen. Noch ist unklar, was genau darunter zu verstehen sein wird. Auf die Details wird es ankommen.
 
Nach Angaben der EU-Kommission solle das Agieren sowie der Zugang zu Finanzierung für alle Unternehmen einfacher werden, inklusive innovativer Unternehmen, Start-ups und KMU. Die EU-Kommission werde ein sog. 28. Regime für alle Unternehmen, die grenzüberschreitend im Binnenmarkt tätig sind, einführen. Auch beabsichtige die EU-Kommission, die noch ausstehenden Vorschläge zur Vervollständigung der Spar- und Investitionsunion vorzustellen. Dazu zähle u. a. die Stärkung der Rechte von Gesellschaftern.
 
Zudem wolle die EU-Kommission die Überarbeitung der Leitlinien zur Bewertung von Unternehmenszusammenschlüssen abschließen, um Unternehmen klare, aktuelle und positive Anleitungen darüber zu geben, wann erwartet wird, dass Operationen, Innovationen, Resilienz und Investitionen fördern. Zugleich solle an den Kernzielen der Fusionsregeln – dem Schutz von Märkten und europäischen Verbrauchern - festgehalten werden.
 
Auch werde die EU-Kommission die Regeln zu unfairen Handelspraktiken in der Lebensmittelkette aktualisieren. Mit dem Digital Fairness Act sollen aus Sicht der EU-Kommission noch ausstehende unfaire und irreführende Verbraucherpraktiken angegangen werden.
 
Weiterhin beabsichtigt die EU-Kommission, administrative Hindernisse abzubauen und deutet eine neue Serie von Vereinfachungsinitiativen sowie Omnibus-Pakete an. Die digitale Gesetzgebung und der Datenschutz solle modernisiert werden. Auch sollen die Regeln zur öffentlichen Auftragsvergabe vereinfacht werden.
 
Noch immer hat die EU-Kommission ihren Verordnungsvorschlag zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr sowie ihren Richtlinienvorschlag über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation (Richtlinie über Umweltaussagen), den sog. Green Claims Richtlinienvorschlag, nicht auf die Liste der Dossiers gesetzt, die sie zurücknehmen möchte.
 
Zusätzliche Newsletter
 
Aktuelle Steuerinformationen
finden Sie unter: Steuern | Finanzen | Mittelstand (dihk.de)
 
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