| | Liebe Leserinnen und Leser,
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| anbei erhalten Sie die aktuelle Ausgabe des Newsletters "InfoRecht". Enthalten sind aktuelle Nachrichten aus dem Wirtschaftsrecht. Viel Spaß beim Lesen,
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| Konstantin Kutscher
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| | Privates Wirtschaftsrecht |
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| Startschuss für den Schiedsgerichtshof bei der DIHK: Maßgeschneiderte Schieds- und Mediationsverfahren zur Lösung von Wirtschaftskonflikten | |
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| Wirtschaftliche Konflikte und ihre rechtlichen Risiken belasten Unternehmen – besonders im internationalen Geschäftsverkehr. Der neue Schiedsgerichtshof (SGH), eine Initiative der DIHK, der Auslandshandelskammern (AHKs) und der Industrie- und Handelskammern (IHKs), hat diesen Monat seine Arbeit aufgenommen und bietet Lösungen von der Wirtschaft für die Wirtschaft: schnell, kostengünstig und qualitativ hochwertig: Er ermöglicht ein vertrauliches Verfahren und eine rechtlich durchsetzbare Entscheidung außerhalb der staatlichen Gerichte. Bei Bedarf kann bereits vorab eine Mediation eingesetzt werden, z. B. wenn es darum geht, laufende Geschäftsbeziehungen zu erhalten. Der SGH setzt dabei auf innovative digitale Anwendungen. Er stellt Unternehmen ein umfassendes Angebot im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit zur Verfügung, darunter eine digitale Verfahrensmanagementplattform, die effiziente Verwaltung der Verfahren, Unterstützung bei der Auswahl der Schiedsrichter sowie eine umfassende Qualitätskontrolle. Neben Schiedsverfahren nach den SGH-Schiedsregeln können Unternehmen auch auf weitere Streitbeilegungsverfahren der IHKs und AHKs zurückgreifen, die auf die individuellen Bedürfnisse der Konfliktparteien zugeschnitten sind, wie zum Beispiel Mediation, Schiedsgutachten auch durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, Schlichtung oder die Einigungsstellen für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten. Mit dem SGH unterstreichen DIHK, IHKs und AHKs ihr Engagement, alle Unternehmen, bei der Lösung von Konflikten unabhängig und verbindlich zu unterstützen – sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene. Besonders kleine und mittlere Unternehmen können von der Flexibilität der Verfahren profitieren. Ausführliche Informationen zum SGH finden Sie unter www.schiedsgerichtshof.de.
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| Regierungsentwurf für ein Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz liegt vor | |
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| Das Bundeskabinett hat am 27.11.2024 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz, ZuFinG II) beschlossen. Ziel des Gesetzentwurfs ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandortes Deutschland und die Verbesserung der Finanzierungsoptionen für junge, dynamische Unternehmen. Der Entwurf enthält auch Vorschläge aus der Wachstumsinitiative der Bundesregierung, z. B. Verbesserungen der steuerlichen Rahmenbedingungen von Investments in Venture Capital. So soll die Übertragung stiller Reserven nach § 6b Abs. 10 EStG von 500.000 Euro auf 2 Mio. Euro angehoben werden. Darüber hinaus nimmt der Gesetzentwurf Maßnahmen zur Entbürokratisierung im Finanzmarktbereich, unter anderem die Streichung von Prüf-, Melde- und Anzeigepflichten auf. Auch sollen verschiedene EU-Rechtsakte umgesetzt oder integriert werden. Dazu gehören beispielsweise: • der sog. EU-Listing Act (Verordnung (EU) 2024/2809 und Richtlinie (EU) 2024/2811 jeweils zur Steigerung der Attraktivität der Kapitalmärkte und Erleichterung des Kapitalzugangs für KMU, Richtlinie (EU) 2024/2810 zu Mehrstimmrechtsaktien in multilateralen Handelssystemen), • die Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante, Informationen (sog. ESAP-Verordnung) sowie • die Verordnung über Echtzeitzahlungen. Den Regierungsentwurf für das Zweite Zukunftsfinanzierungsgesetz finden Sie hier.
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| Jahressteuergesetz 2024 ändert Regelungen zu Kapitalerträgen und Erstanwendung der Meldungen auch zur Identität der Aktionäre | |
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| Das Jahressteuergesetz (Bundesgesetzblatt v. 05.12.2024, Nr. 387) ändert die Formulierungen in § 45b Abs. 2 bis 7 EStG zu Angaben zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer in Artikel 3. Zudem wird der Erstanwendungszeitpunkt von §§ 45b, 45c EStG verschoben – und damit auch das Meldeverfahren nach § 45b Abs. 9 EStG. Nach § 45b Abs. 9 EStG haben inländische börsennotierte Gesellschaften (§ 67d AktG) Informationen über die Identität ihrer Aktionäre zum Zeitpunkt ihres Gewinnverteilungsbeschlusses zu verlangen und die ihnen übermittelten Informationen nach Maßgabe des § 93c AO unverzüglich elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. § 45b und § 45c EStG sind erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2026 zufließen, vgl. hierzu in Artikel 3 des Jahressteuergesetzes 2024 die Änderung von § 52 Abs. 44b. Damit wird der Erstanwendungszeitpunkt nochmals um ein Jahr verschoben (vgl. BMF-Schreiben vom 27.08.2024 (IV C 1 - S 2410/22/10001 :001). Ergänzende Informationen (Kommunikationshandbücher, verfahrensleitende Hinweise) finden Sie auch auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern: www.bzst.de/DE/Unternehmen/Kapitalertraege/Mitteilungsverfahren
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| Informationen zur Einleitung von Ordnungsgeldverfahren wegen fehlender Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2023 | |
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| Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat bekannt gegeben, dass es in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2023 am 31.12.2024 endet, vor dem 01.04.2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten wird. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden. Sie finden die Verlautbarung unter folgendem Link auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz: Link
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| | Öffentliches Wirtschaftsrecht |
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| Neue Zustellungs- und Bekanntgabefiktionen ab 2025 | |
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| Ab 01.01.2025 gelten neue Zustellungs- und Bekanntgabefiktionen in Verfahrensgesetzen und Gerichtsordnungen. Das betrifft u.a. die Bekanntgabe von Verwaltungsakten: Sie gelten künftig nicht mehr drei, sondern erst vier Tage nach Aufgabe zur Post bzw. nach Absenden der elektronischen Nachricht als bekanntgegeben. Die Änderungen sind zurückzuführen auf die am 13.06.2024 vom Bundestag beschlossene und am 05.07.2024 vom Bundesrat gebilligte Postrechtsnovelle (DIP - Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz - PostModG)). Die Novelle sieht neue Laufzeitvorgaben für die Zustellung im Postwesen vor, um die Arbeitsbedingungen für die Angestellten von Post- und Paketdienstleistern zu verbessern. Diese verlängerten Laufzeitvorgaben hatten den Gesetzgeber schließlich dazu bewegt, zeitgleich auch die Zustellungs- und Bekanntgabefiktionen in den entsprechenden Rechtsgebieten und Verfahrensordnungen anzupassen. Folgende Anpassungen seien beispielhaft hervorgehoben: a) Fiktion der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts (= Änderung v. § 41 Abs. 2 VwVfG und § 122 Abs. 2 AO): Verwaltungsakte gelten künftig nicht mehr drei, sondern vier Tage nach Aufgabe zur Post (schriftliche VAe) oder nach Absenden (elektronische VAe) als bekanntgegeben. b) Fiktion der Zustellung mittels Einschreiben (= Änderung v. § 4 Abs. 2 VwZG): Dokumente, die mittels Einschreiben versendet werden, gelten ebenfalls nicht mehr nach drei, sondern erst nach vier Tagen als zugestellt. c) Fiktion bei formloser Mitteilung durch das Zivilgericht (= Änderung von § 270 ZPO): Per Post versandte Schriftsätze und Erklärungen der Parteien, die keine Sachanträge enthalten (= formlose Mitteilungen), gelten künftig ebenfalls erst vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen. d) Zustellungsfiktion im Insolvenzverfahren (= Änderung v. § 8 Abs. 2 InsO): Auch im Insolvenzverfahren gelten Schriftstücke künftig nicht mehr drei, sondern vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Die Bekanntgabe- und Zustellungsfiktionen haben im Rechtsverkehr eine nicht unerhebliche Bedeutung, da sie oft den Beginn von Rechtsbehelfsfristen - z. B. für Widerspruch und Klage - markieren. Da manche der geänderten Vorschriften, wie etwa die im VwVfG und im VwZG, in parallelen Gesetzen auf Länderebene existieren, haben einige Länder im Sinne der Simultangesetzgebung ihrerseits entsprechende Gesetzesänderungen angestoßen (z.B. BW, BAY, SH).
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| Vergabetransformationspaket und Bundestariftreuegesetz - Kabinettsbeschlüsse vom 27.11.2024 | |
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| Am 27.11.2024 hat das Kabinett das Vergabetransformationspaket sowie das Bundestariftreuegesetz beschlossen. Beide Gesetze sollen miteinander verkoppelt und im Eilverfahren behandelt werden. Es ist zweifelhaft, ob diese beiden Gesetzgebungsverfahren in Bundestag und Bundesrat noch abgeschlossen werden können. Beide Gesetze sind jedenfalls im Bundesrat zustimmungspflichtig. Aus Sicht der Wirtschaft wäre es besser, wenn beide Gesetze nicht kämen. Beide Gesetzgebungsvorhaben werden zu einem enormen Bürokratieaufbau statt -abbau führen. Zwar gibt es im Vergabetransformationspaket ein paar kleine Verbesserungen zugunsten von Unternehmen, aber im Ergebnis überwiegen die Belastungen. Die Pressemeldung des BMWK zum Kabinettsbeschluss des Vergabetransformationspaketes finden Sie unter BMWK - Reform des Vergaberechts vom Bundeskabinett beschlossen, den Regierungsentwurf unter Kabinettvorlage_2009229.pdf. Die Pressemeldung des BMAS zum Bundestariftreuegesetz mit Link Regierungsentwurf finden Sie unter Vergaben des Bundes zu Tarifbedingungen - BMAS. Die DIHK-Stellungnahmen zu den beiden Referentenentwürfen finden Sie hier.
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| Kabinettsbeschluss: Anhebung der Unterschwellen-Wertgrenzen | |
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| Nachdem am 27.11.2024 der Kabinettsbeschluss zum Vergabetransformationspaket zwar beschlossen wurde, aber die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass das Gesetzgebungsverfahren im parlamentarischen Verfahren in dieser Legislaturperiode nicht mehr zum Ende gebracht werden wird, hat das Kabinett in seiner Sitzung am 11.12.2024 Verwaltungsvorschriften zu den Wertgrenzen für Direktvergaben beschlossen. Hintergrund ist, dass die bisherigen Krisen-Verwaltungsvorschriften zu den erhöhten Direktvergabe-Wertgrenzen zum Jahresende auslaufen. Daher hat das BMWK nun vorgeschlagen, statt einer „einfachen“ Verlängerung zumindest die Wertgrenzen aus dem Kabinettsbeschluss zum Vergabetransformationspaket mittels Verwaltungsvorschrift wirksam werden zu lassen. Dem hat das Kabinett nun zugestimmt. D. h., die Wertgrenzen für Vergabestellen des Bundes für den Liefer- und Dienstleistungsbereich werden auf 15.000 EUR hochgesetzt. Für den Baubereich sollen erstmal die bisherigen Krisen-Wertgrenzen um ein Jahr verlängert werden. Dazu soll aber auch noch der DVA eingebunden werden. Diese Verwaltungsvorschriften sind zunächst auf ein Jahr befristet.
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| | Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht |
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| Digital Services Act - Transparenzberichtspflichten: Festlegung von Vorlagen sowie harmonisierte Berichtszeiträume und Veröffentlichungsdaten | |
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| Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2835 der Kommission vom 04.11.2024 zur Festlegung von Vorlagen für die Transparenzberichtspflichten der Anbieter von Vermittlungsdiensten und der Anbieter von Online-Plattformen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates ist am 25.11.2024 in Kraft getreten. Mit dem Digital Services Act (DSA / Verordnung (EU) 2022/2065) werden den Anbietern von Vermittlungsdiensten verschiedene Sorgfaltspflichten auferlegt, welche von der Art der Dienste, ihrer Größe und ihren Auswirkungen abhängen. Vom Geltungsbereich des DSA erfasst werden Vermittlungsdienste, die für Nutzer mit Niederlassungsort oder Sitz in der Union angeboten werden, ungeachtet des Niederlassungsortes des Anbieters dieser Vermittlungsdienste, Artikel 2 Absatz 1 DSA. Zu den Pflichten, die grundsätzlich für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten gelten, gehören Transparenzberichtspflichten, Artikel 15 DSA. Je nach Art und Größe der angebotenen Vermittlungsdienste werden bezüglich der geforderten Informationen sowie bezüglich der Häufigkeit der zu erstellenden Berichte an die Anbieter von Vermittlungsdiensten zusätzliche Anforderungen gestellt. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2835 zur Festlegung von Vorlagen für die Transparenzberichtspflichten auf der Basis der Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 6 DSA wurden neben den Vorlagen für die Transparenzberichte auch harmonisierte Berichtszeiträume sowie Regelungen zu den Aufbewahrungsfristen festgelegt, um die Vergleichbarkeit der Transparenzberichte aller Anbieter von Vermittlungsdiensten zu gewährleisten. Zur Angleichung der Berichtsfristen ist ein Übergangszeitraum erforderlich, welcher am 31.12.2025 endet. Somit gelten ab dem 01.01.2026 die in Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2845 erwähnten Berichtszeiträume. Nähere Einzelheiten zum Übergangszeitraum können Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2835 entnommen werden.
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| Durchführungsverordnung der EU-Kommission für den länderbezogenen Ertragsteuerinformationsbericht | |
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| Mitte 2023 ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen in Kraft getreten. Mit dem Durchführungsrechtsakt und seinen Anhängen, der erst mit Veröffentlichung im Amtsblatt verbindlich wird, werden ein gemeinsames Muster und elektronische Berichtsformate geregelt. Die betroffenen Unternehmen haben die Verordnung auf Ertragsteuerinformationsberichte für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2025 beginnen, anzuwenden. Die o. g. Public Country-by-Country-Reporting Richtlinie regelt die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen multinationaler umsatzstarker Unternehmen und Konzerne, die in der EU entweder ansässig sind oder aber Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben, in einem Ertragsteuerinformationsbericht. Die Erstellung und Offenlegung von Ertragsteuerinformationsberichten sind erstmals für ein nach dem 21.06.2024 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden, vgl. Art. 90 EGHGB. Umgesetzt sind die Regelungen der Richtlinie in den §§ 342ff. HGB bzw. sind das Muster und die Formatvorgaben in § 342l HGB verankert. Die offenzulegenden Informationen sind entsprechend des Musters aufzuführen, vgl. Artikel 3 der Verordnung und Anhang I. Der Bericht ist im XHTML-Format zu erstellen und elektronisch auszuzeichnen, vgl. Artikel 4 der Verordnung und Anhang II bis IV. Über die Veröffentlichung der Durchführungsverordnung im Amtsblatt werden wir informieren. Unter nachfolgendem Link sind die noch nicht im Amtsblatt veröffentlichte Durchführungsverordnung und ihre Anhänge – auch in deutscher Sprache – abrufbar: Link zur EU-Kommission
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| Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarktes (IMERA) ist in Kraft getreten | |
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| Am 28. November ist die Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.10.2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts)"; "Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts)"] (Internal Market Emergency and Resilience Act - IMERA) in Kraft getreten. Sie wird ab dem 29.05.2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten gelten. Bereits im September 2022 hat die EU-Kommission in Reaktion auf frühere Krisen, insbesondere auf die negativen Einflüsse der Anfangsphase der Covid-19 Pandemie auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes, einen Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines Notfallinstruments für den Binnenmarkt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates, 2022/2078 (COD) vorgestellt. Nicht nur der Name der "Verordnung (EU) 2024/2747 über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts" (Internal Market Emergency and Resilience Act - IMERA) wurde durch die Mitgesetzgeber Europäisches Parlament und Rat im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren verändert. Auch inhaltlich weicht die nun in Kraft getretene Verordnung in Teilen vom ursprünglichen Vorschlag der EU-Kommission zum Notfallinstrument für den Binnenmarkt (single market emergency instrument - SMEI) ab. Mit IMERA soll ein „Rahmen harmonisierter Maßnahmen zur wirksamen Antizipation der Auswirkungen von Krisen auf den Binnenmarkt sowie zur Vorbereitung und Reaktion darauf geschaffen“ werden, welcher drei Zielen dienen soll: - der Garantie und der Erleichterung des freien Verkehrs von Waren, Dienstleistungen und Personen, einschließlich Arbeitnehmern; - der Sicherstellung der Verfügbarkeit „von Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung und von krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt“, „wenn die EU-Mitgliedstaaten unterschiedliche nationale Maßnahmen erlassen haben oder voraussichtlich erlassen werden“; und - der Verhinderung von Hindernissen für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes, Artikel 1 Absatz 1, 2 IMERA. IMERA ist noch immer in drei Phasen strukturiert, welche oftmals mit einem Ampelsystem verglichen werden: der Eventualfallplanung für den Binnenmarkt (grüne Phase), dem Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt (gelbe Phase) und dem Notfallmodus (rote Phase). Auch eine „Governance“-Struktur soll eingeführt werden. Dazu zählt die Einrichtung eines Notfall- und Resilienzgremiums für den Binnenmarkt, welches sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat und einem Vertreter der EU-Kommission zusammensetzt. Vertreter von Wirtschaftsteilnehmern können auf ad hoc Basis als Sachverständige eingeladen werden, Artikel 4 Absatz 5 IMERA. Vertreter von Wirtschaftsteilnehmern können auf ad hoc Basis als Sachverständige eingeladen werden, Artikel 4 Absatz 5 IMERA. Zu den Aufgaben des Gremiums zählt u. a. die Unterstützung und Beratung der EU-Kommission bei der Bewertung von Ereignissen, auf die die Kommission „im Hinblick auf deren Auswirkungen auf den Binnenmarkt und seine Lieferketten von den Mitgliedstaaten aufmerksam gemacht wurde“, Artikel 5 Absatz 1 lit. b IMERA; und bei der „Feststellung, ob die Kriterien für die Aktivierung oder Deaktivierung des Wachsamkeitsmodus bzw. des Notfallmodus für den Binnenmarkt erfüllt sind“, Artikel 5 Absatz 2 lit. a, Absatz 3 lit. b IMERA. Sowohl der Wachsamkeitsmodus als auch der Notfallmodus müssen auf Vorschlag der EU-Kommission mittels Durchführungsrechtsakt des Rates aktiviert werden, Artikel 14, 18 IMERA. Im Wachsamkeitsmodus haben „die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Lieferketten für Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung sowie die Freizügigkeit von Personen, einschließlich der Arbeitnehmer, die an der Herstellung und Bereitstellung solcher Waren und Dienstleistungen beteiligt sind“ zu überwachen, Artikel 16 Absatz 1 IMERA. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 IMERA erstellen, aktualisieren und führen die Mitgliedstaaten „soweit möglich ein Verzeichnis der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ansässigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, die entlang der Lieferketten für Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung tätig sind“. Die von der EU-Kommission im SMEI-Vorschlag enthaltenen Regelungen zur Bildung strategischer Reserven finden sich nicht in IMERA wieder. Nach Aktivierung des Notfallmodus und nach der Erstellung einer „Liste krisenrelevanter Waren und/oder krisenrelevanter Dienstleistungen“ durch den Rat, können durch eine zweite Aktivierung Maßnahmen zur Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall durch die EU-Kommission erlassen werden, Artikel 26, 18 IMERA. Dazu zählen u. a. Auskunftsersuchen und Vorrangfragen, d. h., dass es der EU-Kommission möglich ist „in Ausnahmefällen nach Konsultation der Mitgliedstaaten, in denen die Wirtschaftsteilnehmer niedergelassen sind, und unter größtmöglicher Berücksichtigung ihres Standpunkts eine Anfrage an einen oder mehrere in der Union niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer [zu] richten, die Herstellung oder Lieferung krisenrelevanter Waren anzunehmen und vorrangig zu behandeln […], wenn ein schwerwiegender und anhaltender Engpass bei krisenrelevanten Waren besteht, die Gegenstand der Anfrage sind, und die Herstellung oder Lieferung dieser Waren nicht durch andere in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen, […] erreicht werden konnte“, Artikel 29 Absatz 1 IMERA. Des Weiteren sieht IMERA Maßnahmen zur Erleichterung des freien Verkehrs bei einem Binnenmarkt-Notfall vor. U.a. werden in der Verordnung (EU) 2024/2747 unzulässige Beschränkungen des Rechts auf freien Verkehr durch die EU-Mitgliedstaaten bei einem Binnenmarkt-Notfall aufgelistet, Artikel 21 IMERA. Dazu zählen beispielsweise „Maßnahmen zur Beschränkung von Reisen von Anbietern krisenrelevanter Dienstleistungen, Unternehmensvertretern und Arbeitnehmern, die an der Herstellung krisenrelevanter Waren oder an der Erbringung krisenrelevanter Dienstleistungen beteiligt sind […]“, Artikel 21 lit. i Unterabsatz i) IMERA.
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| Neue Produkthaftungsrichtlinie ist in Kraft getreten | |
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| Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23.10.2024 für die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates [nachfolgend Produkthaftungsrichtlinie] wurde am 18.11.2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Richtlinie ist am 08.12.2024 in Kraft getreten und muss von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 09.12.2026 in nationales Recht umgesetzt werden, Artikel 22, 23, 24 Produkthaftungsrichtlinie. Die neue Produkthaftungsrichtlinie gilt für Produkte, die nach dem 09.12.2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, Artikel 2 Absatz 1. Wichtig ist, dass auch Software als Produkt im Sinne der Produkthaftungsrichtlinie angesehen wird, Artikel 4 Absatz 1. U.a. enthält die Produkthaftungsrichtlinie neue Regelungen bezüglich der für fehlerhafte Produkte verschuldensunabhängig haftenden Wirtschaftsakteure, Artikel 8, zur Offenlegung von Beweismitteln, Artikel 9 und zur Beweislast, Artikel 10. Der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Vorschriften über außervertragliche zivilrechtliche Haftung an künstliche Intelligenz (Richtlinie über KI-Haftung), welche die Produkthaftungsrichtlinie aus Sicht der EU-Kommission zu „einem insgesamt wirksamen zivilrechtlichen Haftungssystem“ ergänzen soll, befindet sich hingegen noch im Gesetzgebungsverfahren, Richtlinie über KI-Haftung, Vorschlag, S. 3.
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| Anhebung von Anwaltsgebühren und Gerichtskosten geplant | |
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| Das Bundeskabinett hat eine im BMJ erarbeitete Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf aus der Mitte des Bundestags beschlossen, wonach sich ab 2025 die Rechtsanwaltsgebühren im RVG sowie die Gerichtskosten im GKG erhöhen sollen. Festgebühren sollen sich um neun Prozent, Wertgebühren um sechs Prozent erhöhen. Die Anhebung, die neben Anwaltsgebühren auch Gebühren für Sachverständige, Dolmetscher und Gerichtsvollzieher betreffen soll, ist die erste Anhebung seit 2021 und soll den gestiegenen Sach-, Energie- und Lohnkosten Rechnung tragen. Ob der Bundestag das Gesetz noch vor den Neuwahlen beschließt, ist angesichts der schwierigen Mehrheitsverhältnisse ungewiss.
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| Herausgeber: DIHK | Deutsche Industrie- und Handelskammer Breite Straße 29 D-10178 Berlin Telefon 030 20308-0 Fax 030 20308-1000 E-Mail info[a]dihk.de
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