InfoRecht - Aktuelles aus dem Wirtschaftsrecht
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Ausgabe Nr. 05 | 2025 
Bericht aus Brüssel
Liebe Leserinnen und Leser,
 
anbei erhalten Sie die aktuelle Ausgabe des Newsletters "InfoRecht". Enthalten sind aktuelle Nachrichten aus dem Wirtschaftsrecht.
 
Viel Spaß beim Lesen,
 
Konstantin Kutscher
Inhalt
Öffentliches Wirtschaftsrecht
Handelsregistergebühren werden erhöhtHandelsregistergebühren werden erhöht
Entwurf einer GwG-Meldeverordnung durch das BMF veröffentlicht
Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht
Konsultation zu EU-Fusionskontrollleitlinien - Auswirkungen auf den Wettbewerb
EU-Kommission stellt Binnenmarktstrategie vor: Abbau der schädlichsten Binnenmarkthindernisse als Priorität
EU-Kommission schlägt Omnibus Nr. IV vor
Zum Schluss
Neue Bundesregierung – neue Namen für einige Ministerien
Zusätzliche Newsletter
Öffentliches Wirtschaftsrecht
Handelsregistergebühren werden erhöhtHandelsregistergebühren werden erhöht
Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2025, Teil 1, Nr. 127, am 05.05.2025, werden die Handelsregistergebühren erhöht.
Die höheren Gebührentatbestände und -einnahmen sollen laut Begründung der Verordnung dazu dienen, den Aufwand der Länder für den Betrieb der Registergerichte weitgehend zu decken, damit die Gerichte den Anforderungen an eine moderne, effiziente und sichere Registerführung auch künftig gerecht werden können. Die Änderungen treten am 01.06.2025 in Kraft.
Die Dritte Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung ist abrufbar unter folgendem Link: Bundesgesetzblatt.
 
Entwurf einer GwG-Meldeverordnung durch das BMF veröffentlicht
Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf einer GwG-Meldeverordnung zur Stellungnahme veröffentlicht. Langtitel der Verordnung: Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV). Die Verordnung soll am 01.10.2025 in Kraft treten.
 
Die Verordnung sieht vor, dass Verdachtsmeldungen elektronisch zu übermitteln sind. Neben der Festlegung des technischen Übermittlungsformates legt die Verordnung zugleich die inhaltlichen Mindeststandards fest, die erfüllt sein müssen, damit die Meldepflicht gemäß §§ 43, 44 des Geldwäschegesetzes als erfüllt anzusehen ist. Hierbei differenzieren die Regelungen nach bestimmten Arten von Verdachtsmeldungen beziehungsweise Tatbestandsmerkmalen, die sich aus der Meldepflicht des Geldwäschegesetzes ergeben.
 
Die DIHK-Stellungnahme umfasst die folgenden wesentlichen Punkte:
Es ist sicherlich richtig und wichtig, dass die FIU strukturierte und möglichst vollständig ausgefüllte Datensätze erhält, um diese angesichts der Vielzahl der Meldungen elektronisch auswerten und bearbeiten zu können.
Allerdings bedeuten diese strikten Vorgaben zu verpflichtenden Detail-Angaben für Unternehmen eine bürokratische Belastung, die über die gesetzlichen Vorgaben des GwG hinausgeht. Dies gilt umso mehr als eine Nichterfüllung selbst einzelner dieser Vorgaben einen Verstoß gegen die Meldepflicht nach §§ 43, 44 GwG bedeutet und damit sogar bußgeldbewehrt ist.
Dass dies, wie in der Begründung geschildert, zu einer „Vereinfachung der Meldungsabgabe“ beitragen soll, ist aus Unternehmenssicht angesichts der Vielzahl der Angabepflichten nicht nachvollziehbar. Auch ist es nicht nachvollziehbar, warum der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass als Erfüllungsbedarf laut Verordnungsbegründung lediglich ein einmaliger Anpassungsbedarf anfällt, da die durch die Verordnung vorgeschriebenen Angaben schließlich vollständig bei jedem einzelnen Meldevorgang zu erfolgen haben und damit bei jedem Meldevorgang Erfüllungsaufwand verursacht wird. Anders als in der Begründung ausgeführt, werden die jetzt in der Verordnung geregelten einzelnen Details nicht bereits durch §§ 43, 44 GwG als Mindestangaben vorgeschrieben.
 
Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht
Konsultation zu EU-Fusionskontrollleitlinien - Auswirkungen auf den Wettbewerb
Die Europäische Kommission hat eine umfassende Überprüfung der EU-Fusionskontrollleitlinien für horizontale und vertikale Zusammenschlüsse eingeleitet, um sicherzustellen, dass Aspekte wie Innovation und Resilienz in der Bewertung von Zusammenschlüssen angemessen berücksichtigt werden.
 
Die Kommission hat das Ziel, einen umfassenden, vorhersehbaren und dauerhaften Rahmen für die Beurteilung von Zusammenschlüssen zu schaffen und einen dynamischen und wettbewerbsfähigen Binnenmarkt zu wahren. Mit dieser Initiative sollen die Leitlinien für horizontale Zusammenschlüsse wie auch die Leitlinien für nichthorizontale Zusammenschlüsse überarbeitet werden. Durch die parallele Überprüfung beider Leitlinien wird sichergestellt, dass die Marktgegebenheiten und Fragen, die für alle Arten von Zusammenschlüssen relevant sind, sowie die spezifischen Herausforderungen der Dekarbonisierung und der Digitalisierung berücksichtigt werden.
 
Eine stringente und wirksame Durchsetzung des Fusionskontrollrechts auf der Grundlage klarer und vorhersehbarer Vorschriften schützt laut Kommission den fairen Wettbewerb und schafft Anreize für Unternehmen, Innovationen zu tätigen und effizienter zu werden. Gleichzeitig müsse die Wettbewerbspolitik angesichts des globalen Wettlaufs um die Entwicklung von Deep-Tech-Technologien und neuen Innovationen mit den Veränderungen auf den Märkten Schritt halten. Dies erfordere einen neuen Ansatz, der besser auf gemeinsame Ziele zugeschnitten ist und es den Unternehmen ermöglicht, auf den globalen Märkten zu expandieren, wobei stets einheitliche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten sind.
Es gelte, einen modernen Rahmen zu schaffen, der die neuen wirtschaftlichen Gegebenheiten systematisch berücksichtigt und ein angemessenes Augenmerk auf Resilienz, Effizienz und Innovation, Zeithorizonte, die Investitionsintensität des Wettbewerbs in bestimmten strategischen Sektoren und den veränderten Kontext in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit legt.
 
Die Konsultation besteht aus einer Sondierung mit einem allgemeinen Fragebogen, der sich an die breite Öffentlichkeit richtet, und einem detaillierteren Fragebogen für Fusionskontroll-Experten. Unternehmen und Verbände können sich bis zum 03.09.2025 an der Konsultation beteiligen.
 
EU-Kommission stellt Binnenmarktstrategie vor: Abbau der schädlichsten Binnenmarkthindernisse als Priorität
In Zeiten angespannter internationaler Handelsbeziehungen sind deutsche Unternehmen vielfältigen Unsicherheiten ausgesetzt. Ein reibungslos funktionierender EU-Binnenmarkt besitzt das Potential, viele dieser Unwägbarkeiten abzufangen. Dafür muss er jedoch reformiert werden. Diese Priorität hat die EU-Kommission in ihrer am 21.05.2025 vorgestellten Binnenmarktstrategie „Der Binnenmarkt: Unser europäischer Heimatmarkt in einer unsicheren Welt: Eine Strategie für einen einfachen, nahtlosen und starken Binnenmarkt“ erkannt.
 
Modernisiert und gestärkt werden soll der EU-Binnenmarkt mittels einer klaren Priorisierung und nicht durch eine neue Schicht von Regeln.
Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören u. a.
- der Abbau der schädlichsten Barrieren und Hindernisse im Binnenmarkt,
- die Förderung des europäischen Dienstleistungsbinnenmarktes durch sektorspezifische Initiativen, z. B. im Bereich der Baudienstleistungen,
- die Unterstützung von grenzüberschreitend tätigen KMU, u. a. durch die Beachtung des „Think Small First“-Prinzips beim Entwurf neuer Regulierungen,
- die effektive Digitalisierung des Binnenmarktes,
- Vereinfachungen im Binnenmarkt, insbesondere durch den Abbau von Bürokratie sowie
- die bessere rechtliche Durchsetzung der Binnenmarktregeln.
 
In der DIHK-Umfrage zu Binnenmarkthindernissen 2024 wurden vielfältige Barrieren und Hindernisse für grenzüberschreitend tätige Unternehmen identifiziert. Viele Punkte hat die EU-Kommission in ihrer Liste der „Terrible Ten“, den zehn schädlichsten Markthindernissen, aufgegriffen. Darunter fallen die unverhältnismäßigen bürokratischen Belastungen bei der vorübergehenden Entsendung von Arbeitnehmern im Bereich der Dienstleistungsfreiheit. Zu Recht werden auch die unterschiedlichen Regeln hinsichtlich Verpackungen und Labelling von Produkten adressiert, die gerade vielfach KMU überfordern. Nahezu überfällig ist die von der EU-Kommission vorgesehene Stärkung der Digitalisierung des Binnenmarktes zu einem datenbasierten Binnenmarkt mit digital zugänglichen Verfahren.
 
Gänzlich offen sind die tatsächlichen und rechtlichen Auswirkungen, welche die von der EU-Kommission angekündigte Einführung eines sogenannten "28. Regimes" auf europäischer Ebene für Unternehmen mit sich bringen wird. Mit der Einführung eines 28. Gesellschaftsrechtsrahmens mit teilweiser Neuregelung im Insolvenz-, Arbeits- und Steuerrecht, welcher neben den 27 nationalen Rechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten stehen soll, könnten aus Sicht der EU-Kommission die vielen Regeln vereinfacht und z. B. die Kosten eines Scheiterns reduziert werden.
 
Im Zusammenhang mit der EU-Binnenmarktstrategie wurde am 21.05.2025 zugleich das vierte Omnibus-Paket zur Vereinfachung des Binnenmarktes von der EU-Kommission präsentiert, mit einem Fokus auf die neu einzuführende Kategorie von „small-mid-caps“. U. a. sollen mit dem vierten Omnibus-Paket einige der für KMU geltenden Ausnahmen auf mittelgroße Unternehmen, die sogenannten „small mid-caps“ (SMCs), ausgeweitet werden. Von den „small-mid-caps“ würden Unternehmen zwischen 250 bis 749 Mitarbeitern erfasst.
Von praktischer Bedeutung soll die small-mid-caps Kategorie beispielsweise im Zusammenhang mit der DSGVO werden. U. a. soll die in Artikel 30 Absatz 5 DSGVO statuierte Ausnahme von der Pflicht zum Führen eines Verzeichnisses aller Verarbeitungstätigkeiten auf Unternehmen mit weniger als 750 Mitarbeitern ausgeweitet werden, sofern es sich nicht um eine Datenverarbeitung mit hohem Risiko handelt.
 
EU-Kommission schlägt Omnibus Nr. IV vor
Im Rahmen ihrer Bestrebungen, Bürokratie abzubauen, hat die EU-Kommission am 21.05.2025 weitere Vorschläge veröffentlicht. Der sog. Omnibus IV fasst verschiedene Vorschläge zusammen und fokussiert sich darauf, bestehende papiergestützte Konformitätserklärungen, Gebrauchsanweisungen und andere Dokumente zu digitalisieren.
 
Durch die Digitalisierung dieser Anforderungen sollen Unternehmen Informationen leichter einreichen und mit ihren Produkten verteilen können, und die nationalen Behörden können die Einhaltung der Vorschriften effizienter überprüfen, so die Überlegungen der EU-Kommission. So soll künftig die Konformitätserklärung in elektronischer Form erstellt werden. Sie muss auch nicht mehr dem Produkt in Papierform beigefügt werden, sondern soll als maschinenlesbarer Code oder über eine Internetadresse abrufbar sein.
 
Vgl. u. a. die vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinie 2000/14/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen in COM(2025) 503 final oder COM(2025)504, abrufbar mit den entsprechenden Anhängen unter folgendem Link: https://single-market-economy.ec.europa.eu/publications/digitalisation-and-alignment-common-specifications_en.
Die Vorschläge der EU-Kommission müssen nun von Rat und EU-Parlament beraten und verabschiedet werden.
 
Hintergrundinformationen zu den sog. Omnibus-Verfahren:
Der sog. Omnibus I beschäftigt sich mit Erleichterungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung, Lieferkettenregulierung sowie CBAM.
Omnibus II zielt darauf ab, den Zugang zu bestimmten Investitionsprogrammen zu erleichtern. Beide sind bereits Ende Februar vorgelegt worden. Mit dem Fokus auf Landwirtschaft ist im Mai der sog.
Omnibus III veröffentlicht worden. Die EU-Kommission hat zudem bereits weitere gebündelte Vorschläge zum Abbau unnötiger Vorschriften angekündigt.
 
Zum Schluss
Neue Bundesregierung – neue Namen für einige Ministerien
Seit wenigen Tagen trägt das bisherige Bundesministerium der Justiz wieder den Namen „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ (BMJV). Es erhält die Zuständigkeiten für den Verbraucherschutz, die Verbraucherpolitik, insbesondere den Verbraucherschutz im digitalen Raum bei Waren und Produkten, Online-Handel oder Online-Geschäften, die Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie das Verbraucherinformationsgesetz.
Das bisherige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz agiert nun unter dem Namen Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE).
Ganz neu an den Start geht das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS).
Zusätzliche Newsletter
 
Aktuelle Steuerinformationen
finden Sie unter: Steuern | Finanzen | Mittelstand (dihk.de)
 
Newsletter "Auftragswesen aktuell"
Sollten Sie Interesse an dem Newsletter "Auftragswesen aktuell" haben, wenden Sie sich bitte an Ihre IHK oder an Ihre Auftragsberatungsstelle.
 
Weitere Newsletter
Newsletter zu weiteren Themen, wie Umwelt&Energie, Forschung&Innovation, Internationales und Handelspolitik finden Sie hier: Newsletter (dihk.de).
 
 
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