InfoRecht - Aktuelles aus dem Wirtschaftsrecht
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Ausgabe Nr. 06 | 2026 
Bericht aus Brüssel
Liebe Leserinnen und Leser,
 
anbei erhalten Sie die aktuelle Ausgabe des Newsletters "InfoRecht". Enthalten sind aktuelle Nachrichten aus dem Wirtschaftsrecht.
 
Viel Spaß beim Lesen,
 
Konstantin Kutscher
Inhalt
Privates Wirtschaftsrecht
Entwurf für eine 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Bundestag beschließt Gesetz zur Umsetzung der europäischen Recht-auf-Reparatur-Richtlinie
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften unter besonderer Berücksichtigung des Datenschutzes vorgelegt
Entschließung des Bundesrates zu Regional- und Minderheitensprachen im EU-Markenrecht
Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung, der Patentkostenzahlungsverordnung und der Designverordnung tritt in Kraft
Öffentliches Wirtschaftsrecht
Verwaltungsvorschriften zum Vergaberecht veröffentlicht
Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht
EU-Konsultation zu dem Entwurf der EU-Kommission für Leitlinien zu Hochrisiko-KI-Systemen
DIHK veröffentlicht Stellungnahme zu den Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-Verordnung
Irland übernimmt den rotierenden Vorsitz im Rat der EU: Binnenmarkt im Fokus
Zum Schluss
Neuauflage des Pakts für den Rechtsstaat
Zusätzliche Newsletter
Privates Wirtschaftsrecht
Entwurf für eine 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Am 05.05.2026 hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWE) den Referentenentwurf einer 12. GWB-Novelle veröffentlicht, der sich u. a. mit Fusionskontrolle, Ministererlaubnis, Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung sowie Sonderregelungen für die Energie- und Kraftstoffwirtschaft befasst.
 
Mit dem Entwurf werden laut BMWE die wesentlichen im Koalitionsvertrag angekündigten Punkte umgesetzt, unter anderem:
 
• Deutliche Anhebung der Umsatzschwellenwerte in der Fusionskontrolle zur Reduzierung der anmeldepflichtigen Unternehmenszusammenschlüsse. Verbesserung der Prüfmöglichkeit für „Killer Akquisitionen“, bei gleichzeitiger deutlicher. Verschlankung durch ein Anzeige- statt Anmeldeverfahren, um Unternehmen und Bundeskartellamt (BKartA) zu entlasten.
• Stärkung des Ausnahmecharakters der Ministererlaubnis durch Drittrechtsschutz.
• Ausweitung der Meldepflicht für Kraftstoffpreise an die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim BKartA (MTS-K) auf Super Plus.
• Verlängerung der energiewirtschaftlichen Missbrauchsaufsicht.
• Optimierung von Verwaltungs-, Bußgeld- und Gerichtsverfahren durch Streichung überflüssiger Vorgaben, Straffung sowie Digitalisierung der Prozesse und Schaffung von mehr Rechtssicherheit. U. a. führen erweiterte Veröffentlichungspflichten für das BKartA zu Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung bei gleichzeitiger Stärkung insbesondere mittelständischer Unternehmen mit Blick auf die Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche. Dies sowie weitere (klarstellende) Änderungen u. a. bzgl. Akteneinsicht, Zustellungsfragen sowie der Beteiligtenfähigkeit tragen zu mehr Rechtssicherheit für Unternehmen, zur Entlastung des BKartA und damit effizienteren Verfahren bei.
• Anpassung des Gebührenrahmens des BKartA (zuletzt im Jahre 1989).
• Begrenzung der Amtszeit des BKartA-Präsidenten auf einmalig 8 Jahre.
• Ermöglichung eines Vergabescreenings durch das BKartA bei öffentlichen Aufträgen im Oberschwellenbereich, um Submissionsabsprachen im öffentlichen Auftragswesen effektiver entgegenzuwirken.
• Umsetzung der Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 12.04.2026 (Datenmeldung von Kraftstoffpreisen).
Das BMF schlägt darüber hinaus vor, bei der kartellrechtlichen Vorteilsabschöpfung das Verschuldenserfordernis zu streichen.
 
Die DIHK sieht nach einer ersten Einschätzung in den geplanten Regelungen pragmatische Ansätze, kritisiert aber, dass auf eine Korrektur der kürzlich eingeführten Neuregelung des § 32 f GWB verzichtet wird. Mit dieser Vorschrift wurde zuletzt im Schatten des zügig durchgeführten Kraftstoffmaßnahmenpakets ein Paradigmenwechsel im Kartellrecht vollzogen: dem Bundeskartellamt wurden weitreichende Eingriffsbefugnisse in Marktstrukturen übertragen, darunter die Möglichkeit, Unternehmen auch ohne rechtlich vorwerfbares Verhalten zu entflechten. Die DIHK hatte zusammen mit acht weiteren großen Wirtschaftsverbänden in einer Kurzposition vor diesem Schritt gewarnt und gefordert, solch weitreichende Eingriffsbefugnisse in die Privatautonomie allenfalls dem Gesetzgeber, nicht aber einer einzelnen Behörde zu übertragen.
 
Bundestag beschließt Gesetz zur Umsetzung der europäischen Recht-auf-Reparatur-Richtlinie
Am 25.06.2026 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren“ in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung angenommen. Hersteller sogenannter „weißer Waren“ und Elektrogeräte, für die EU-Vorgaben zur Reparierbarkeit bestehen, werden verpflichtet, auf Verlangen des Verbrauchers diese Waren unentgeltlich oder zu einem angemessenen Entgelt und innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu reparieren. Bei Herstellern mit Sitz außerhalb der Europäischen Union treffen deren Beauftragte bzw. deren Importeure die Reparaturpflichten. Ist kein Importeur vorhanden, so hat der Vertreiber der Ware die Pflichten des Herstellers zu übernehmen.
 
Im Mängelgewährleistungsrecht wird künftig die Reparierbarkeit der gekauften Sache zu den Merkmalen zählen, die die übliche Beschaffenheit einer Sache bei Kaufverträgen ausmacht. Damit kann eine fehlende Reparierbarkeit der Kaufsache einen Sachmangel darstellen und Mängelgewährleistungsansprüche im Kaufrecht auslösen. Während die Recht-auf-Reparatur-Richtlinie eine solche Ausweitung des Sachmangel-Begriffs nur für Kaufverträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen vorsieht, kann nach den Vorgaben des deutschen Umsetzungsgesetzes eine fehlende Reparierbarkeit der Kaufsache bei sämtlichen Kaufverträgen einen Sachmangel darstellen. Zum Ausgleich für dieses „Gold-Plating“ wurde die Möglichkeit der Abbedingung der üblichen Beschaffenheitsmerkmale der Kaufsache im Mängelgewährleistungsrecht für den B2B- und den C2C-Bereich ausdrücklich klargestellt, um die Rechtssicherheit für entsprechende AGB zu erhöhen. Wählt ein Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung die Reparatur statt der Ersatzlieferung, verlängert sich künftig die Gewährleistungsfrist einmalig um 12 weitere Monate.
 
In einem Entschließungsantrag vom selben Tag monierte der Bundestag, dass Kraftfahrzeuge und vergleichbar komplexe Produkte aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht von der Verlängerung des Gewährleistungsrechts ausgenommen werden konnten und forderte die Bundesregierung dazu auf, sich bei der Europäischen Union dafür einzusetzen, in einem der zukünftigen kaufrechtlichen Rechtsetzungsverfahren entsprechende Ausnahmemöglichkeiten von der Verlängerung des Gewährleistungsrechts für Kraftfahrzeuge und vergleichbar komplexe Produkte zu schaffen.
 
Die Recht-auf-Reparatur-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Anwendung der unionsrechtlichen Vorgaben ab dem 31.07.2026. Auf Kaufverträge, die vor dem 31.07.2026 geschlossen worden sind, soll jedoch noch die alte Rechtslage Anwendung finden. Die Neuregelung in § 434 Abs. 3 S. 2 BGB, wonach die Reparierbarkeit zu den sonstigen Merkmalen der Sache gehört, ist erst auf Kaufverträge zwischen Unternehmern anzuwenden, die nach dem 31.12.2027 geschlossen werden.
 
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften unter besonderer Berücksichtigung des Datenschutzes vorgelegt
Das Bundesjustizministerium hat einen Referentenentwurf für Änderungen im Registerrecht (Handels-, Gesellschafts-, Partnerschafts-, Genossenschafts- sowie Vereinsregister) vorgelegt, um nicht erforderliche personenbezogene Daten in den Registern zu begrenzen bzw. zu löschen. § 10a Abs. 4 HGB-E definiert den Löschungsanspruch nach der DSGVO für nicht erforderliche personenbezogene Daten im Register. Bei Löschungsanträgen für Daten, deren Verarbeitung nicht erforderlich ist und die in Gesellschafterlisten enthalten sind, hat das Registergericht aufgrund der Legitimationswirkung der Gesellschafterlisten die Unkenntlichmachung der nicht erforderlichen personenbezogenen Daten auf einem Ersatzdokument unverzüglich selbst gegen Gebühr vorzunehmen und dieses unmittelbar zum Abruf freizugeben.
 
Änderungen der Handelsregisterverordnung sollen die Daten definieren, die grundsätzlich nicht in die Dokumente, die an das Registergericht zum Zweck der Freigabe zum Abruf übermittelt werden, aufgenommen werden sollen, wie z. B. Kontoverbindungen, Nummern von Ausweispapieren etc. Verantwortlich für das Dokument ist der erstellende Notar. Im Umwandlungsgesetz (UmwG) wird der Mindestinhalt des Spaltungs- und Übernahmevertrags im nationalen Kontext neu definiert. Die Liste der Aufsichtsratsmitglieder nach Aktiengesetzbuch soll künftig nicht mehr den Beruf, allerdings das Geburtsdatum enthalten, um die Personen sicher identifizieren zu können. Zudem soll die Formulierung für die Gesellschafterliste für die GmbH wie auch für die Liste der Aufsichtsratsmitglieder neu gefasst werden. Mit diesen Regelungen sollen die Prüfung und die Eintragung beschleunigt werden. Ergänzend sollen Notare eine datenschutzrechtliche Vorprüfung von nicht notariell errichteten Dokumenten gegen Gebühr vornehmen dürfen, um zur Beschleunigung des registergerichtlichen Verfahrens beizutragen. Die Vorschusspflicht bei Gründungen soll in der Regel entfallen.
 
Das Unternehmensregister soll künftig auch Vereins- und Stiftungsregisterdaten aufnehmen. Der Beliehene für das Unternehmensregister soll künftig die Unternehmensregistergebühren und Auslagen nach dem Justizverwaltungskostengesetz erheben und vereinnahmen dürfen. In das Registerblatt soll die bereits heute bei Eintragung vergebene einheitliche europäische Kennung (EUID) aufgenommen werden. Zudem sollen die Registergerichte weitere Angaben, soweit bekannt, ergänzen, wie z. B. Wirtschaftsidentifikationsnummer, NACE-Code, Datum des letzten offengelegten Jahresabschlusses, aber auch eine vom Eintrag im Handelsregister abweichende Geschäftsanschrift.
 
Entschließung des Bundesrates zu Regional- und Minderheitensprachen im EU-Markenrecht
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1001 vom 14.06.2017 über die Unionsmarke (EU-Markenrechtsverordnung) formuliert ein absolutes Eintragungshindernis für Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sind.
 
In einer Entschließung vom 12.06.2026 zu Regional- und Minderheitensprachen im EU-Markenrecht (BR-Drs. 218/26) vertritt der deutsche Bundesrat die Ansicht, dass im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 7 der EU-Markenrechtsverordnung Regional- und Minderheitensprachen EU-weit eine Benachteiligung erfahren würden. Für die Bewertung der Gebräuchlichkeit von Begriffen würden nämlich für alle Sprachen die gleichen zahlenmäßigen Kriterien angewendet, sodass bereits Marken auf beschreibende Begriffe und allgemein gebräuchliche Aussprüche in der nordfriesischen Sprache als geschützte Marken eingetragen worden seien. Zukünftig könnten unter Umständen auch die niederdeutsche Sprache, das Romanes der deutschen Sinti und Roma, Saterfriesisch sowie Sorbisch betroffen sein.
 
Vor diesem Hintergrund fordert der Bundesrat die Bundesregierung dazu auf, eine Initiative einzuleiten, um die EU-Markenrechtsverordnung um einen Passus zu ergänzen, wonach die absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 EU-Markenrechtsrechtsverordnung auch dann Anwendung finden sollen, wenn die Marke einen Begriff aus einer Sprache verwendet, die durch die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen in einem der Mitgliedstaaten geschützt ist.
 
Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung, der Patentkostenzahlungsverordnung und der Designverordnung tritt in Kraft
Am 01.07.2026 ist die Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung, der Patentkostenzahlungsverordnung und der Designverordnung in Kraft getreten. Durch die Änderung der DPMA-Verordnung wird die an das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) delegierte Ermächtigung für Verordnungen aktualisiert und an die geltende Rechtslage angepasst.
 
Hierbei wird klargestellt, dass diese Ermächtigung nun auch Verfahren nach der Verordnung (EU) 2023/2411 über geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse umfasst. Damit erhält das DPMA die Befugnis, auch zu den Verfahren für diese neuen, unionsrechtlichen Schutzrechte nähere Regelungen zu treffen. Außerdem wird der Zahlungsweg der Bareinzahlung bei den Geldstellen des DPMA abgeschafft und der Betrieb der Geldstellen des DPMA insgesamt eingestellt. Im Designrecht darf das DPMA die Anmelder nunmehr dazu auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine deutsche Übersetzung nachzureichen, wenn Darstellungen von Designs oder sonstige Anmeldeunterlagen fremdsprachige Inhalte enthalten. Dies soll dem DPMA die Prüfung erleichtern, ob die fremdsprachigen Inhalte gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.
 
Des Weiteren wird das DPMA dazu ermächtigt, bei mehreren Darstellungen die für die Eintragungsurkunde maßgebliche Wiedergabe selbst auszuwählen.
Öffentliches Wirtschaftsrecht
Verwaltungsvorschriften zum Vergaberecht veröffentlicht
Die Bundesregierung hat drei Verwaltungsvorschriften beschlossen, die die öffentliche Beschaffung weiter vereinfachen und innovativer ausrichten.
 
Die Verwaltungsvorschriften, die für Beschaffungen auf Bundesebene gelten, treten zeitgleich mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz am 01.07.2026 in Kraft:
• Abweichende Verwaltungsvorschriften zur Nutzung von Verhandlungsvergaben auf Bundesebene, BAnz AT 18.06.2026 B3
• Abweichende Verwaltungsvorschriften zur Deckung der Bedarfe von Sicherheitsbehörden bei Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen, welche unmittelbar der zivilen Verteidigung, der inneren Sicherheit, dem Katastrophenschutz oder nachrichtendienstlichen Zwecken dienen, BAnz AT 18.06.2026 B5
• Abweichende Verwaltungsvorschriften zu Erleichterungen für Start-ups in der öffentlichen Beschaffung, BAnz AT 18.06.2026 B4
 
Weitere Informationen dazu enthält die Pressemeldung des Bundeswirtschaftsministeriums zum Kabinettsbeschluss: Link
 
Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht
EU-Konsultation zu dem Entwurf der EU-Kommission für Leitlinien zu Hochrisiko-KI-Systemen
Am 19.05.2026 hat die EU-Kommission einen Entwurf der Leitlinien zur Klassifizierung von KI-Systemen als „Hochrisiko“ vorgelegt und hierzu eine öffentliche Konsultation eingeleitet. Ziel ist es, die Anwendung der Vorgaben des AI-Acts zu konkretisieren und insbesondere die Abgrenzung von Hochrisiko-KI durch Beispiele praxistauglicher zu gestalten. Der Entwurf gliedert sich in drei Teile.
 
Der erste Teil befasst sich mit den allgemeinen Prinzipien der Klassifizierung, wie der Definition von KI-Systemen und dem Konzept der Zweckbestimmung. So soll unter anderem die Zweckbestimmung bei KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck auch Hochrisikoanwendungsfälle umfassen, die laut Gebrauchsanleitung, vertraglichen Vereinbarungen, AGB oder Werbemaßnahmen solche Anwendungsfälle nicht ausschließen (Rn. 12).
 
Der zweite Teil beschäftigt sich mit der Klassifizierung von KI-Systemen innerhalb von physischen Produkten (Art. 6 Abs. 1 KI-VO in Verbindung mit Anhang I). Hierin wird anhand von Beispielen definiert, unter welchen Voraussetzungen ein KI-System als Sicherheitsbauteil eines Produkts oder selbst als ein solches Produkt zu qualifizieren ist und wie die Voraussetzung einer Konformitätsbewertung durch Dritte zu verstehen sein soll.
 
Der Hauptfokus der Leitlinien liegt jedoch auf den sogenannten „eigenständigen“ KI-Systemen in zentralen Bereichen wie Beschäftigung, Bildung, kritische Infrastruktur oder Biometrie (Art. 6 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Anhang III). Gleichzeitig werden auch die Rückausnahmen von dieser Grundsatzregel für eng gefasste Verfahrensaufgaben, die Verbesserung von Ergebnissen menschlicher Tätigkeiten, die Erkennung von Entscheidungsmustern oder vorbereitende Aufgaben näher erläutert. Im Rahmen dieser Einstufungen soll bei komplexen KI-Systemen, wie „agentic AI-systems“, der Gesamtverwendungszweck maßgeblich sein, sodass auch in den Fällen, in denen ein KI-System für sich genommen nicht als Hochrisiko-KI-System zu qualifizieren wäre, eine Einstufung als Hochrisiko-KI-System erforderlich werden kann (Rn. 75).
 
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die EU-Kommission in ihrem Entwurf für Leitlinien darauf hindeutet, dass nicht nur Verstöße gegen die rechtlichen Vorgaben, sondern auch eine Umgehung derselben mit einem Bußgeld geahndet werden kann (Rn. 117).
 
Angesichts der Komplexität der Materie hat die EU-Kommission die Frist für Rückmeldungen zwischenzeitlich bis zum 23.07.2026 verlängert.
 
DIHK veröffentlicht Stellungnahme zu den Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-Verordnung
Am 08.05.2026 hat die EU-Kommission einen Entwurf für Leitlinien zu den Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen nach Art. 50 KI-Verordnung vorgelegt und eine öffentliche Konsultation dazu eingeleitet. Die DIHK hat am 03.06.2026 in englischer Sprache den vorgegebenen Fragebogen der EU-Kommission ausgefüllt und fristgerecht eingereicht.
 
Hierin fordert die DIHK unter anderem, dass die Kommission die Transparenzpflichten der KI-Verordnung nicht mittels der Leitlinien auf weitere Akteure ausweiten sollte, die nicht bereits im Verordnungstext als Verpflichtete bezeichnet werden. Die Pflicht zur Kennzeichnung und Erkennung KI-generierter oder -manipulierter Inhalte erfordert darüber hinaus eine klare Bagatellgrenze. Industrielle KI-Anwendungen mit rein internem oder maschinenzentriertem Zweck sollten von den Transparenzpflichten nach Art. 50 Abs. 2 KI-Verordnung ganz ausgenommen werden. Die Definition von Deepfakes erscheint für den wirtschaftlichen Kontext ungeeignet, da sie in Bezug auf die Transparenzpflichten nicht hinreichend zwischen produktbezogenen und produktfremden Informationen differenziert. Insgesamt sollten die Leitlinien in der gesamten EU verständliche Kennzeichnungsmethoden vorsehen, die eine Überfrachtung des Anzeigebereichs verhindern und den gängigen Geschäftsstandards entsprechen.
 
Den Inhalt der englischsprachigen Stellungnahme können Sie nun auch im gewohnten Fließtextformat für DIHK-Stellungnahmen auf unserer Website einsehen. Die wichtigsten Aussagen und Kernforderungen sind dort auch in deutscher Sprache zusammengefasst.
 
Irland übernimmt den rotierenden Vorsitz im Rat der EU: Binnenmarkt im Fokus
Ab dem 01.07.2026 wird Irland für sechs Monate den Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehaben. Das Programm der irischen Ratspräsidentschaft steht im Zeichen der Wettbewerbsfähigkeit.
 
Zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Union beabsichtigt die irische Ratspräsidentschaft, den EU-Binnenmarkt zu stärken. Dafür soll die Umsetzung der Binnenmarktstrategie der EU-Kommission aus 2025 weiter vorangetrieben werden. Insbesondere durch den Abbau der sogenannten „Terrible Ten“, der aus Sicht der EU-Kommission zehn schädlichsten Barrieren im Binnenmarkt.
 
Mit dem Ziel, ein für Unternehmen besseres Umfeld zu schaffen und ihnen das grenzüberschreitende Agieren zu erleichtern, strebt die irische Ratspräsidentschaft Fortschritte in den Verhandlungen zum sogenannten 28. Regime für Unternehmen (EU Inc.) an.
Zum Schluss
Neuauflage des Pakts für den Rechtsstaat
Die Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) hat am 25.06.2026 gemeinsam mit dem Bund einen neuen „Pakt für den Rechtsstaat“ beschlossen. Ziel ist es, die Leistungsfähigkeit der Justiz spürbar zu stärken und Verfahren schneller, effizienter und digitaler zu gestalten.
 
Kern des Pakts ist ein Finanzpaket des Bundes in Höhe von insgesamt 450 Millionen Euro bis 2029. Davon sind rund 240 Millionen Euro für die personelle Stärkung der Justiz vorgesehen – insbesondere zur Schaffung von etwa 2.000 zusätzlichen Stellen für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Weitere 210 Millionen Euro sollen in die Digitalisierung fließen, etwa in Projekte wie die Justizcloud oder Online-Verfahren. Die Zahlungen des Bundes sollen als Anschubfinanzierung dienen und durch Zahlungen der Länder aufgestockt und verstetigt werden.
 
Ergänzend wollen Bund und Länder die gerichtlichen Verfahrensordnungen modernisieren, um Abläufe zu beschleunigen und den Zugang zum Recht zu erleichtern.
 
Zusätzliche Newsletter
 
Aktuelle Steuerinformationen
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Newsletter "Auftragswesen aktuell"
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