    | | Liebe Leserinnen und Leser,
|
| anbei erhalten Sie die aktuelle Ausgabe des Newsletters "InfoRecht". Enthalten sind aktuelle Nachrichten aus dem Wirtschaftsrecht. Viel Spaß beim Lesen,
|
| Konstantin Kutscher
|  |
|
|
| |
 |
 |
 | | Privates Wirtschaftsrecht |
| |
|  |
 |
| Referentenentwurf zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie zur Werbung mit Umweltaussagen |  |
|
| Das BMJV hat am 07.07.2025 die Verbändekonsultation zum Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eröffnet, mit dem die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (sog. EmpCo-Richtlinie) umgesetzt werden soll. Inhaltlich geht es um die Werbung mit Umweltaussagen und die Verhinderung von Greenwashing. Die Schwerpunkte sind: - strengere Anforderungen für die Verwendung allgemeiner Umweltaussagen (Belegbarkeit), - bei Werbeaussagen über künftige Umweltaussagen (konkreter, öffentlich einsehbarer und durch externen Sachverständigen überprüfter Umsetzungsplan erforderlich), - besondere Anforderungen für Aussagen über die Kompensation von Treibhausgasen (Unzulässigkeit von produktbezogenen CO₂-Kompensationsaussagen), - klare Regelungen für die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln (müssen durch staatliche Stelle festgesetzt sein oder auf einem Zertifizierungssystem beruhen), - Werbeverbote für Produkte mit bewusst begrenzter Haltbarkeit (Obsoleszenz), - das Verbot von manipulativen Online-Designmustern bei Finanzdienstleistungsverträgen (sog. Dark Patterns) Der Gesetzentwurf ist abrufbar unter BMJV - Gesetzgebung - Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Die DIHK hat – wie bereits zu dem vorausgegangenen Diskussionsentwurf zu diesem Gesetz – eine gemeinsame Verbändestellungnahme mit mehreren Wirtschaftsverbänden abgegeben. Diese Stellungnahme zum 3. UWG-Änderungsgesetz vom 25.07.2025 finden Sie auf der DIHK-Homepage unter DIHK-Positionen zu nationalen Gesetzesvorhaben.
|
|
|
|
| |
 |
| Greenwashing – Update zur Green Claims-Richtlinie |  |
|
| Neben der gerade in der Umsetzung in nationales Recht befindlichen EmpCo-Richtlinie soll Greenwashing auf EU-Ebene auch noch durch die Green Claims-Richtlinie reguliert werden. Dieses Gesetzgebungsverfahren zur Green Claims-Richtlinie ist erstmal ins Stocken geraten. Nach heftiger Kritik nicht nur durch die Wirtschaft (inkl. DIHK) hat die EU-Kommission im Juni 2025 unmittelbar vor der geplanten letzten Trilog-Verhandlung geäußert, dass sie den Richtlinienvorschlag zurückziehen wolle. Dies ist seitens einiger Fraktionen im Europäischen Parlament als Kompetenzüberschreitung der Kommission gerügt worden. Daraufhin hat die Kommission ihre Kritik vor allem an der Betroffenheit von Kleinst-/Kleinunternehmern festgemacht und für diese Unternehmensgruppen Ausnahmen gefordert. In der Zwischenzeit hatte Italien im Rat die Zustimmung zurückgezogen. Der für die abschließende Trilog-Verhandlung angesetzte Termin wurde daher abgesetzt. Ob und wann es weitergeht, ist derzeit unklar. Es ist zu hoffen, dass die Green Claims-Richtlinie insgesamt zurückgezogen wird und insbesondere die darin enthaltene Regelung, dass umweltbezogene Werbeaussagen vorab durch eine zertifizierte Stelle genehmigt werden müssen, nicht wirksam wird.
|
|
|
|
| |
 |
 | | Öffentliches Wirtschaftsrecht |
| |
|  |
 |
| Kabinettsbeschluss zum Vergabebeschleunigungsgesetz |  |
|
| Am 06.08.2025 ist der Regierungsentwurf des Vergabebeschleunigungsgesetzes vom Kabinett beschlossen worden. Der vorangegangene Referentenentwurf war erst am 22.07.2025 veröffentlicht und in eine Verbändekonsultation mit äußerst kurzer Stellungnahmefrist gegeben worden. Der Entwurf zum Vergabebeschleunigungsgesetz basiert im Wesentlichen auf dem Gesetzentwurf der Vergaberechtsreform aus der letzten Legislaturperiode. In Umsetzung der Vorgaben des Koalitionsvertrags wurden dabei insbesondere folgende Anpassungen vorgenommen: - Die zuvor vorgesehene Beschränkung des Losgrundsatzes wurde gestrichen. Stattdessen wird eine neue Abweichungsmöglichkeit vom Losgrundsatz geschaffen, die auf dringliche Infrastrukturvorhaben aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert die EU-Schwellenwerte um das 2,5-Fache übersteigt, beschränkt wird (§ 97 GWB). - Die Verordnungsermächtigung der Bundesregierung wird um ausdrückliche Vorgaben zur Beschaffung von klimafreundlichen Produkten erweitert (§ 113 GWB). - Die zuvor vorgesehenen verpflichtenden Vorgaben zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeit in Vergabeverfahren werden gestrichen (zuvor in einem neuen § 120a GWB vorgesehen). - Die Direktauftragswertgrenze für Vergaben des Bundes wird auf 50.000 Euro erhöht (§ 55 BHO). Als Folgeänderung werden die Schwellenwerte für die Meldepflicht an die Vergabestatistik (§ 2 VergStatVO) und die Abfragepflicht des Wettbewerbsregisters (§ 6 WRegG) auf 50.000 Euro erhöht. - Bei Nachprüfungsverfahren wird die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel gestrichen (§ 173 GWB und Folgeänderungen). Außerdem wurden die im Vergabetransformationspaket der letzten Legislatur vorgesehenen Maßnahmen im Bereich der Verteidigungsbeschaffung in das separate Vorhaben „Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz für die Bundeswehr“ überführt. Zu diesem Gesetzgebungsverfahren gibt es zwischenzeitlich auch bereits einen Kabinettsbeschluss. Die DIHK hat sich kritisch zur Aufweichung des Losgrundsatzes, zur erheblichen Anhebung der Wertgrenze sowie zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung im Nachprüfungsverfahren geäußert. Die Vereinfachungen für Bieter reichen aus Sicht der Wirtschaft nicht aus. Es bedarf dringend weiterer Anstrengungen, um Vergabeverfahren für Unternehmen einfacher und damit attraktiver zu machen. Die Stellungnahme zum RefE des Vergabebeschleunigungsgesetzes vom 28.07.2025 sowie die ergänzend in Bezug genommene Stellungnahme zum RefE des Vergabetransformationspaketes vom 25.10.2024 finden Sie auf der DIHK-Homepage unter DIHK-Positionen zu nationalen Gesetzesvorhaben
|
|
|
|
| |
 |
| Kabinettsbeschluss zum Bundestariftreuegesetz |  |
|
| Am 06.08.2025 ist außerdem auch der Regierungsentwurf des Bundestariftreuegesetzes vom Kabinett beschlossen worden. Wie beim Vergabebeschleunigungsgesetz war der vorangegangene Referentenentwurf erst am 22.07.2025 in die Verbändekonsultation gegangen, allerdings mit einer noch kürzeren Frist von nur drei Tagen. Beide Gesetze gehen nun ins parlamentarische Verfahren und werden zunächst dem Bundesrat und dann dem Bundestag zugeleitet, die sich zeitnah - wohl bereits im September - damit befassen werden. Beide Gesetze sind zustimmungspflichtig im Bundesrat. Ziel des Bundestariftreuegesetzes, das ebenfalls im Wesentlichen ein nicht abgeschlossenes Gesetzgebungsverfahren der letzten Legislatur wieder aufgreift, ist die Stärkung der Tarifbindung, allerdings um den Preis eines enormen Bürokratieaufbaus. Der Gesetzentwurf zum Bundestariftreuegesetz sieht vor, dass öffentliche Aufträge künftig nur noch an Unternehmen vergeben werden dürfen, die ein sogenanntes „Tariftreueversprechen“ abgeben. Dieses Versprechen verpflichtet die Unternehmen, für die Dauer des öffentlichen Auftrags festgelegte Mindestarbeitsbedingungen einzuhalten, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales per Rechtsverordnung definiert (z. B. Entlohnung, Mindesturlaub, Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten). Die Kontrolle soll durch eine neu einzurichtende Behörde erfolgen, die bei der Rentenversicherung angesiedelt sein soll. Die DIHK hat deutliche Kritik an dem Gesetz geäußert. Der Gesetzentwurf führt zu erheblichen bürokratischen Mehrbelastungen und wird – anders als im Koalitionsvertrag vereinbart – nicht auf das „absolute Minimum“ beschränkt. Die umfangreichen Dokumentations- und Nachweispflichten für jeden einzelnen Arbeitnehmer und jede Einsatzzeit erschweren die Beteiligung von Unternehmen an Vergaben öffentlicher Aufträge erheblich. Diese Bürokratie hemmt besonders kleine und mittlere Unternehmen, widerspricht dem Ziel der Vereinfachung im Vergaberecht und schadet dem Wirtschaftsstandort Deutschland. Aus der Praxis gibt es zudem die Rückmeldung, dass in den Bundesländern mit Tariftreueregelungen generell viel Aufwand für Dokumentation und Nachweise betrieben werden muss, ohne dass öffentliche Auftraggeber die Einhaltung des Tariftreueversprechens kontrollieren (können). Für eine neue Kontrollbehörde, die sog. Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung, stehen hingegen Aufwand und Nutzen in keinem angemessenen Verhältnis - zumal eine weitere Betriebsprüfung zusätzlich abschreckend auf Unternehmen wirkt. Die zusätzlichen Hürden durch die bürokratischen Nachweispflichten werden insbesondere kleine und mittlere Unternehmen von der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen abhalten – selbst solche, die bereits tarifgebunden sind oder übertariflich zahlen. Dieser Rückgang der Bieteranzahl mindert den Wettbewerb und führt zu weniger attraktiven Angeboten. Damit steigt die Wahrscheinlichkeit, dass öffentliche Auftraggeber mit höheren Kosten rechnen müssen, was sich negativ auf die öffentlichen Haushalte und die sparsame Verwendung von Steuermitteln auswirkt. Das Gesetz droht somit, ein „Beschaffungskostensteigerungsgesetz“ zu werden, das den wirtschaftlichen Druck auf die öffentliche Hand erhöht, ohne nachweisbaren Mehrwert für den Arbeitnehmerschutz zu schaffen. Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die vorgesehene erleichterte Nachweismöglichkeit durch die Präqualifizierung in einem amtlichen Verzeichnis. Hier ist die IHK-Organisation selbst betroffen, da sie das Amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen im Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ) führt. Dieses Präqualifizierungsverfahren ist für die Vorabzertifizierung von Tariftreue schon dem Zweck nach nicht geeignet, weil es bei der Tariftreue nicht um Eignungsnachweise, sondern um Ausführungsbestimmungen geht, die naturgemäß vom konkreten Auftrag abhängen und nicht pauschal vorab geprüft werden können. Durch den Begriff „Präqualifizierung“ wird Ungleiches gleich bezeichnet, was das bisherige Präqualifizierungsverfahren zu entwerten droht. Die gesamte Stellungnahme zum RefE des Bundestariftreuegesetzes vom 25.07.2025 finden Sie auf der DIHK-Homepage unter DIHK-Positionen zu nationalen Gesetzesvorhaben
|
|
|
|
| |
 |
 | | Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht |
| |
|  |
 |
| Entwicklungen zum geplanten 28. Regime im Rechtsausschuss des EU-Parlaments |  |
|
| Ein sog. 28. Regime wurde von der EU-Kommission u. a. in der Binnenmarktstrategie, aber auch in der EU-Start-up and Scale-up Strategie erwähnt und mit den Strategien verknüpft. Auch in den vorhergehenden Berichten von Enrico Letta zur Zukunft des Binnenmarktes und von Mario Draghi zur Zukunft der Wettbewerbsfähigkeit der Union findet sich das 28. Regime als Lösungsansatz zur Stärkung des EU-Binnenmarktes und zur Steigerung der Attraktivität der Union als Standort für Unternehmen. Mit der Vorlage des Berichtsentwurfs skizziert MdEP Repasi nun seine Vorstellungen für ein solches 28. Regime und wird dieses in den nächsten Wochen mit den anderen Abgeordneten diskutieren. Das Ziel ist ein Initiativbericht des Europäischen Parlaments. Der Berichtsentwurf fokussiert sich auf die gesellschaftsrechtlichen Elemente. Er schlägt Regelungen für eine nationale Gesellschaft mit beschränkter Haftung ohne Kapitalmarktorientierung auf Basis (teil)harmonisierter Regelungen vor. Diese soll von natürlichen sowie juristischen Personen mit Wohn- bzw. Satzungssitz in der EU gegründet werden können. Diese European Start-Up and Scale-Up company (ESSU) soll mittels einfacher elektronischer Gründung innerhalb von 48 Stunden in einem einheitlichen digitalen EU-Register mit einer europäischen Identifizierungsnummer registriert werden können. Die ESSU soll allen Branchen offenstehen und mit einem Nennkapital von mindestens 1 EUR gegründet werden können. 25 Prozent der Gewinne sollen in eine Rücklage eingelegt werden müssen, bis das jeweilige nationale Mindestkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung erreicht ist. Digitale Formate, Mustersatzungen etc. sollen die Gründer und Gesellschafter unterstützen. Link zum Berichtsentwurf (aktuell nur in englischer Sprachfassung)
|
|
|
|
| |
 |
| EU-Kommission konsultiert zum geplanten 28. Regime |  |
|
| Zur Vorbereitung ihres bereits für 2026 angekündigten legislativen Vorschlags hat die EU-Kommission nun eine umfangreiche Konsultation zur Ausgestaltung des sog. 28. Regime gestartet. Das sog. 28. Regime wurde von der EU-Kommission u. a. in der Binnenmarktstrategie als auch der EU-Start-up and Scale-up Strategie als Lösungsansatz erwähnt bzw. mit diesen verknüpft. Die Konsultationsfragen der Kommission umfassen nicht nur allgemeine Fragen zu Hemmnissen für die Gründung, die Unternehmensführung und die Liquidation eines Unternehmens sowie Aufwand und Kosten hierfür, sondern beschäftigen sich auch mit einer möglichen neuen Rechtsform. Daneben werden auch Fragen zu verschiedenen digitalen Elementen, zur Unternehmensfinanzierung bzw. zur Unterstützung von Investitionen in das Unternehmen, aber auch Fragen zum Insolvenz-, Steuer- und Arbeitsrecht gestellt. Parallel wird im Rechtsausschuss des EU-Parlaments ein Entwurf für einen Initiativbericht beraten, vgl. oben, der die Perspektive des Parlaments konkretisieren soll. Link zur Konsultation der EU-Kommission (bis 30.09.2025)
|
|
|
|
| |
 |
| Nachhaltigkeitsberichterstattung: Änderung der Übergangsvorschriften für die Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) – sog. quick fix veröffentlicht |  |
|
| Die delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 zu den Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) enthält verschiedene Übergangsvorschriften bzw. sog. phase-ins in ESRS 1 Appendix C. Diese Erleichterungen können bisher für die Geschäftsjahre 2024 oder teilweise auch für die Geschäftsjahre 2024 und 2025 in Anspruch genommen werden. Teilweise sind diese auch nur für Unternehmen vorgesehen, die bis zu 750 Mitarbeiter haben. Diese Erleichterungen werden verlängert. Bestimmte Erleichterungen, die bisher nur für Unternehmen mit bis zu 750 Mitarbeitern galten, sollen nun für alle Unternehmen der sog. „ersten Welle“ gelten. Diese Änderungen der delegierten Verordnung sind am 11.07.2025 veröffentlicht worden. Unternehmen der ersten Welle sind kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitern sowie bestimmte entsprechende Konzernunternehmen. Rat und Parlament haben nun die Möglichkeit, diese Änderung zu prüfen und ggf. auch ein Veto einzulegen. Erst wenn die entsprechende Frist abgelaufen ist oder Rat und Parlament signalisiert haben, kein Veto einzulegen, kann der delegierte Rechtsakt zur Änderung der ESRS Set 1 im Amtsblatt veröffentlicht werden. Die entsprechenden Dokumente finden Sie hier: - Delegierte Verordnung - Annex zur delegierten Verordnung - Summary of Modifications
|
|
|
|
| |
 |
| Entwürfe der überarbeiteten Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards liegen vor |  |
|
| EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) hat entsprechend des Auftrags der EU-Kommission im Rahmen des sog. Omnibus I zur Nachhaltigkeitsberichterstattung Entwürfe für die überarbeiteten Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) zur Konsultation gestellt. Bis zum 29.09.2025 können Anmerkungen gegenüber EFRAG eingereicht werden. Die ESRS sind bindend für die nach der sog. CSRD zum Nachhaltigkeitsbericht verpflichteten Unternehmen. Derzeit werden im Rahmen des sog. Omnibus I Vereinfachungen auch der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) selbst diskutiert. Auch Änderungen zum Anwendungsbereich, damit zu den zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen, stehen zur Diskussion. Die Beratungen im EU-Parlament dauern noch an. Parallel dazu werden die von EFRAG überarbeiteten ESRS zur Diskussion und Konsultation gestellt. Die Entwürfe der überarbeiteten ESRS, Erläuterungen zu den Änderungen sowie weitere Materialien finden Sie hier. In den Log of Amendments zu jedem Standardentwurf finden sich die mit Änderungsfunktion gekennzeichneten Veränderungen inkl. Begründung. Den EFRAG-Fragebogen finden Sie hier.
|
|
|
|
| |
 |
| Empfehlung der EU-Kommission zum Voluntary SME-Standard (VSME) veröffentlicht |  |
|
| Die EU-Kommission hat den Voluntary SME-Standard (VSME) nun als Empfehlung C(2025)4984 auf ihrer Homepage veröffentlicht. Die Veröffentlichung im Amtsblatt steht noch aus. Die Empfehlung richtet sich sowohl an KMU, die freiwillig Nachhaltigkeitsinformationen vorlegen möchten, wie auch an Unternehmen, Finanzinstitute etc. und die Mitgliedstaaten. Unternehmen, Finanzinstitute etc. sollen ihre Informationsersuchen gegenüber KMU so weit wie möglich auf die VSME-Informationen beschränken. Die Mitgliedstaaten sollen KMU sensibilisieren und die Digitalisierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von KMU fördern sowie geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Marktdurchsetzung des VSME zu fördern. Der eigentliche Standard ist in Annex 1, C(2025)4984, enthalten. Er entspricht dem VSME in der Fassung von EFRAG, Stand Ende 2024, und liegt als Empfehlung nun auch in deutscher Sprache vor. In Annex 2 finden sich die Leitlinien, die die Anwendung der Angabepflichten erleichtern sollen, mit Erläuterungen, Rechenbeispielen/Formeln, Links zu Datenbanken etc., ebenfalls in deutscher Sprache. Ergänzend stellt EFRAG auf seiner Homepage Schulungsmaterialien (u. a. Videos etc.) zur Verfügung (vgl. https://www.efrag.org/en/smes-and-sustainability-reporting). Auch der DNK arbeitet bereits den VSME in seine neue Online-Plattform ein. Dieser wird voraussichtlich ab September zur Verfügung stehen. Links zu den Dokumenten: - Empfehlung - Anlage 1 - Anlage 2
|
|
|
|
| |
 |
| Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – Umfrage der EU-Kommission gestartet |  |
|
| Bereits im September 2023 hat die EU-Kommission einen Verordnungsvorschlag zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vorgelegt, welcher neben der Festlegung von Zahlungsfristen u. a. die Benennung nationaler Durchsetzungsbehörden mit tiefgreifenden Eingriffs- und Untersuchungskompetenzen vorsieht. Im Rat haben mehrere Mitgliedstaaten die EU-Kommission aufgefordert, ihren Verordnungsvorschlag zurückzuziehen und durch eine Neufassung der geltenden Zahlungsverzugsrichtlinie zu ersetzen. Im Juli 2025 hat die EU-Kommission nun eine Konsultation zum Thema Zahlungsverzug gestartet, die sich insbesondere an Unternehmen mit bis zu 749 Beschäftigten richtet. Nach Angaben der EU-Kommission sei es Ziel der Umfrage, Informationen zu den Ansichten der Interessenträger über politische Maßnahmen zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs sowie zu den Auswirkungen des Zahlungsverzugs auf die Interessenträger zu sammeln. Die gesammelten Informationen sollen so dem Verständnis dienen, wie das Problem des Zahlungsverzugs angegangen werden könne. Der mittlerweile auch in deutscher Sprache verfügbare Umfragebogen, bestehend aus zwölf Fragen, kann noch bis zum 25.09.2025 ausgefüllt werden und ist über folgenden Link erreichbar.
|
|
|
|
| |
 |
| EU-Kommission stellt jährlichen Bericht über die Rechtsstaatlichkeit in der Union mit Binnenmarktdimension vor |  |
|
| Am 08.07.2025 hat die EU-Kommission ihren Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2025: Die Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union vorgestellt. Der seit 2020 jährlich veröffentlichte Bericht der EU-Kommission über die Rechtsstaatlichkeit beabsichtigt, wichtige Entwicklungen auf dem Gebiet der Rechtsstaatlichkeit in allen EU-Mitgliedstaaten aufzuzeigen. Dafür wird für jeden EU-Mitgliedstaat und mittlerweile auch für jedes Erweiterungsland ein sog. Länderkapitel erstellt. Bisher basierte der Bericht auf vier Säulen, nämlich dem Justizsystem; dem Rahmen für die Korruptionsbekämpfung; Medienpluralismus und Medienfreiheit sowie sonstige institutionelle Fragen im Zusammenhang mit der Gewaltenteilung. Der nun vorgestellte Bericht enthält zum ersten Mal, wie bereits von der EU-Kommissionspräsidentin in ihren politischen Leitlinien vom Sommer 2024 angekündigt, eine Binnenmarktdimension, die sich über alle vier Säulen des Berichts erstreckt. Damit wird die wirtschaftliche Dimension der Rechtsstaatlichkeit hervorgehoben. Denn aus Sicht der EU-Kommission hätten ein wirksames Justizsystem, die Bekämpfung von Korruption, „good governance“, Rechtssicherheit und eine intakte Gesetzgebung erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen. Sie prägten das geschäftliche Umfeld für Unternehmen und beeinflussten Investitionsentscheidungen. Auch würden sie sich auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts auswirken und beeinflussten dadurch das Wirtschaftswachstum sowie die Schaffung von Arbeitsplätzen.
|
|
|
|
| |
 |
 | |  |
| Korrektur |  |
|
| In der Juni-Ausgabe des Newsletters InfoRecht (Nr. 06) haben wir über die JuMiKo 2025 berichtet. Unter „Sonstige Beschlüsse der JuMiKo mit Relevanz für die Wirtschaft“ führten wir u. a. einen Beschluss zum Wiederaufgreifen des Unternehmenssanktionsrechts auf. Richtig ist zwar, dass eine entsprechende Beschlussvorlage auf Betreiben Mecklenburg-Vorpommerns auf die Tagesordnung gesetzt worden war. Jedoch erlangte diese nicht die erforderliche Mehrheit der Stimmen. Insoweit hat die JuMiKo keine Empfehlung zum Wiederaufnehmen des Vorhabens beschlossen. Bei der Gelegenheit sei auch darauf hingewiesen, dass das in den vergangenen Legislaturperioden umstrittene Unternehmenssanktionsrecht im aktuellen Koalitionsvertrag nicht erwähnt wird. Für den Hinweis bedanken wir uns bei der aufmerksamen Leserschaft.
|
|
|
|
| |
|  |
 |
| Herausgeber: DIHK | Deutsche Industrie- und Handelskammer Breite Straße 29 D-10178 Berlin Telefon 030 20308-0 Fax 030 20308-1000 E-Mail info@dihk.de
|
| | |
---|
|
| |
| Um die Bilder und Infografiken unseres Newsletters direkt angezeigt zu bekommen, fügen Sie die Absender-Adresse zu Ihren Kontakten hinzu.
| |
| Sollten Sie kein Interesse an weiteren Newslettern haben, können Sie sich hier abmelden.
| |
|  |
|
|