    | | Liebe Leserinnen und Leser,
|
| anbei erhalten Sie die aktuelle Ausgabe des Newsletters "InfoRecht". Enthalten sind aktuelle Nachrichten aus dem Wirtschaftsrecht. Viel Spaß beim Lesen,
|
| Konstantin Kutscher
|  |
|
|
| |
 | | | Privates Wirtschaftsrecht |
| |
|  |
 |
| | Das Umsetzungsgesetz zur Recht-auf-Reparatur-Richtlinie ist in Kraft getreten |  |
|
| Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen (BGBl. 2026 I Nr. 212 vom 22.07.2026) ist am 23.07.2026 in Kraft getreten. Hersteller sogenannter „weißer Waren“ und Hersteller von Elektrogeräten, für die jeweils EU-Vorgaben zur Reparierbarkeit bestehen, werden durch das Umsetzungsgesetz verpflichtet, auf Verlangen des Verbrauchers diese Waren unentgeltlich oder zu einem angemessenen Entgelt und innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu reparieren. Bei Herstellern mit Sitz außerhalb der Europäischen Union treffen deren Beauftragte bzw. deren Importeure die Reparaturpflichten. Ist kein Importeur vorhanden, so hat der Vertreiber der Ware die Pflichten des Herstellers zu übernehmen. Im Mängelgewährleistungsrecht wird künftig die Reparierbarkeit der gekauften Sache zu den Merkmalen zählen, die die übliche Beschaffenheit einer Sache bei Kaufverträgen ausmacht. Damit kann eine fehlende Reparierbarkeit der Kaufsache einen Sachmangel darstellen und Mängelgewährleistungsansprüche im Kaufrecht auslösen. Während die Recht-auf-Reparatur-Richtlinie eine solche Ausweitung des Sachmangel-Begriffs nur für Kaufverträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen vorsieht, kann nach den Vorgaben des deutschen Umsetzungsgesetzes eine fehlende Reparierbarkeit der Kaufsache bei sämtlichen Kaufverträgen einen Sachmangel darstellen. Zum Ausgleich für dieses „Gold-Plating“ wurde die Möglichkeit der Abbedingung der üblichen Beschaffenheitsmerkmale der Kaufsache im Mängelgewährleistungsrecht für den B2B- und den C2C-Bereich ausdrücklich klargestellt, um die Rechtssicherheit für entsprechende AGB zu erhöhen. Wählt ein Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung die Reparatur statt der Ersatzlieferung, verlängert sich künftig die Gewährleistungsfrist einmalig um 12 weitere Monate. Auf einen Kaufvertrag, der vor dem 31.07.2026 geschlossen worden ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis einschließlich 30.07.2026 geltenden Fassung anzuwenden. Die Neuregelung in § 434 Absatz 3 Satz 2 BGB, wonach die Reparierbarkeit zu den sonstigen Merkmalen der Sache gehört, ist aber erst auf Kaufverträge zwischen Unternehmern anzuwenden, die nach dem 31.12.2027 geschlossen werden.
|
|
|
|
| |
 |
 | | | Öffentliches Wirtschaftsrecht |
| |
|  |
 |
| | Änderung im Genossenschaftsrecht geht in die parlamentarische Beratung |  |
|
| Das Bundeskabinett hat einen Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform vorgelegt, welches nach der Sommerpause in den Ausschüssen des Bundestages und des Bundesrates beraten wird. Vorausgegangen waren Vorarbeiten in Form u. a. eines Referentenentwurfs im Jahr 2025 sowie von Diskussionspapieren. Wesentliche Schwerpunkte des Gesetzentwurfs sind die Beschleunigung der Gründung von Genossenschaften mit einer 20-tägigen Gründungsgarantie, die Förderung der Digitalisierung, Aufhebung von nicht erforderlichen Schriftformerfordernissen sowie Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften. Hierfür sollen Prüfungsrechte- und -pflichten der genossenschaftlichen Prüfungsverbände ausgeweitet werden. Zudem soll die staatliche Aufsicht über die Prüfungsverbände gestärkt werden. Eine Zusammenfassung der Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf 2025 findet sich in den FAQ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Antwort zu Frage 2.
|
|
|
|
| |
 |
 | | | Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht |
| |
|  |
 |
| | Digital-Omnibus-Verordnung zur künstlichen Intelligenz tritt in Kraft |  |
|
| Am 27.07.2026 ist die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 08.07.2026 zur Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI) in Kraft getreten. Die Verordnung verschiebt den Geltungsbeginn wesentlicher Vorschriften und dehnt Sonderregelungen für KMU auf kleine Midcap-Unternehmen aus. Den Hintergrund hierfür bildet die Erkenntnis der EU-Kommission, dass die verzögerte Verfügbarkeit der versprochenen Normen und Leitlinien sowie die verzögerte Einrichtung der zuständigen nationalen Behörden die Umsetzungskosten für die Unternehmen erheblich erhöht hätten. Hiervor hatte auch die DIHK in ihrer Stellungnahme vom 11.03.2026 gewarnt. Wesentliche Änderungen der Digital-Omnibus-Verordnung zur künstlichen Intelligenz beinhalten unter anderem eine Ausweitung der Erleichterungen für KMU auf „kleine Midcap-Unternehmen“, die Einführung eines sektorspezifischen Ansatzes für KI-Systeme, die unter die Maschinen-VO fallen, indem Anhang I Abschnitt A der KI-Verordnung in Abschnitt B der Maschinen-Verordnung (EU) 2024/1689 überführt wird, eine neue Legaldefinition für „Sicherheitsbauteile“, eine neue Rechtsgrundlage für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, die Umwandlung der KI-Kompetenzpflicht in eine KI-Kompetenzförderungspflicht sowie ein Verbot sogenannter “Nudify-Apps”. Außerdem wurde der Geltungsbeginn von Kapitel III Abschnitten 1, 2 und 3 für eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme, die in besonders grundrechtsintensiven Bereichen eingesetzt werden (Art. 6 Abs. 2 und Anhang III KI-VO), auf den 02.12.2027 verschoben. Der Geltungsbeginn für eingebettete KI-Systeme, die gemäß Art. 6 Abs. 1 und Anhang I KI-VO als hochriskant eingestuft werden, wurde hingegen für den 02.08.2028 festgesetzt. Eine weitere Fristverschiebung betrifft die Transparenzpflichten nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO. Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, die vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen erst bis zum 02.12.2026 sicherstellen, dass die Ausgaben des KI-Systems in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Von dieser Fristverschiebung sind allerdings nicht die Transparenzpflichten in Bezug auf Interaktionsanwendungen nach Art. 50 Abs. 1 KI-VO sowie die Transparenzpflichten für Nutzer von KI-Systemen bei der Verwendung von Deepfakes umfasst (Art. 50 Abs. 4 KI-VO).
|
|
|
|
| |
 |
| | EU-Kommission veröffentlicht Leitlinien zu den Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen nach Art. 50 KI-Verordnung |  |
|
| Am 08.05.2026 hatte die EU-Kommission einen Entwurf für Leitlinien zu den Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen nach Art. 50 KI-Verordnung vorgelegt und eine öffentliche Konsultation dazu eingeleitet. Die DIHK hat hierzu am 03.06.2026 in englischer Sprache eine Stellungnahme abgegeben, deren Inhalt in deutscher Sprache auf unserer Website zusammengefasst ist. Zu den Kernforderungen der DIHK zählten dabei unter anderem Ausnahmen für Anwendungen im B2B-Bereich und (2) die Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitserwägungen bei Sanktionen gegenüber KMU. Außerdem hatte die DIHK bemängelt, dass die Definition von sogenannten “Deepfakes” in dem Leitlinienentwurf für die meisten kommerziellen Aktivitäten ungeeignet sei, da keine Unterscheidung zwischen produktbezogenen und produktfremden Manipulationen vorgenommen würde. Am 20.07.2026 hat die EU-Kommission nun die endgültige Fassung ihrer Leitlinien veröffentlicht. Dabei wurden die sieben Kernforderungen der DIHK aus der Stellungnahme aufgegriffen. Unter anderem konnte erreicht werden, dass bei einigen industriellen KI-Anwendungen keine Transparenzpflichten Anwendung finden (Rn. 87 der Leitlinien). Bei Sanktionen gegen KMU ist nun die jeweils günstigere Berechnungsalternative zu wählen und dabei die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens zu berücksichtigen. Außerdem deuten die Aussagen der EU-Kommission in Rn. 115 der Leitlinien darauf hin, dass bei sogenannten “Deepfakes” in Werbekontexten zwischen substanziellen und rein ästhetischen Bildänderungen zu unterscheiden sein wird, wobei bei rein ästhetischen Bildänderungen keine Täuschung vorliegen wird, die die Annahme eines Deepfakes rechtfertigen könnte. Weitere relevante Änderungen im Text der endgültigen Fassung der Leitlinien betreffen die Klarstellung, dass nur Anbieter und Vertreiber den Transparenzpflichten der KI-VO unterliegen (Rn. 17), die Herausnahme von medizinischen Bildinhalten von den Transparenzpflichten in Randnummer 92 der Leitlinien sowie die Aussage, dass in der Regel eine einzige hervorgehobene Benachrichtigung vor der ersten Interaktion mit dem KI-System in den meisten Fällen ausreicht, in denen keine besondere Fallgruppe für die Annahme einer besonderen Risikolage vorliegt, um den Vorgaben des Art. 50 Abs. 1 KI-VO zu entsprechen (Rn. 40).
|
|
|
|
| |
 |
| | EU-Kommission eröffnet gezielte Konsultation zur Datensouveränität |  |
|
| Die Europäische Kommission hat eine gezielte Konsultation zum Thema „Safeguarding the EU's Data Sovereignty“ gestartet. Mit der Konsultation verfolgt die EU-Kommission das Ziel, Erkenntnisse über die praktischen Herausforderungen zu gewinnen, denen europäische Unternehmen auf den internationalen Datenmärkten ausgesetzt sind. Dabei interessiert die EU-Kommission insbesondere, welchen Hemmnissen, Einschränkungen, Risiken oder anderen Problemen europäische Unternehmen in Bezug auf die Nutzung, Weitergabe oder den Zugriff auf Daten in Drittländern außerhalb der Europäischen Union ausgesetzt sind und welche Gegenmaßnahmen die EU-Kommission in derartigen Fällen in Betracht ziehen sollte. Die Ergebnisse dieser Konsultation sollen der Kommission bei der Beurteilung helfen, ob ein Handlungsbedarf für neue Maßnahmen auf EU-Ebene besteht. Die Konsultation läuft bis 08.09.2026 und steht ausschließlich in englischer Sprache zur Verfügung. Den Link zur Umfrage finden Sie hier: EUSurvey - Survey.
|
|
|
|
| |
 |
| | Überarbeitete EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards von EU-Kommission beschlossen |  |
|
| Die delegierte Verordnung für die überarbeiteten Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (European Sustainability Reporting Standards/ESRS) wurde am 03.07.2026 beschlossen. Sie ändert die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und wird nun an Rat und EU-Parlament übermittelt. Beide Gremien, Rat und EU-Parlament, können in den nächsten zwei Monaten prüfen, ob sie Einwendungen haben. Gibt es keine Einwendungen von Rat und EU-Parlament, könnte die delegierte Verordnung mit den geänderten ESRS im Herbst im Amtsblatt veröffentlicht werden und vier Monate und eine Woche nach ihrer Annahme in Kraft treten. Die Verordnung gilt dann unmittelbar, d. h. sie muss nicht durch den nationalen Gesetzgeber in deutsches Recht umgesetzt werden. Die geänderten ESRS wären dann auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen. Bei Geschäftsjahren, die zwischen dem 01.01.2026 und dem 31.12.2026 beginnen, haben die nachhaltigkeitsberichtspflichtigen Unternehmen ein Wahlrecht. Sie können entweder die „alten“ ESRS (gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2025/1416) anwenden. In diesem Fall können Sie auch verschiedene Erleichterungen zu ESRS 1 gemäß Anhang I der vorliegenden delegierten Verordnung nutzen. Alternativ können sie auch die neuen, überarbeiteten ESRS (gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung) bereits für das „Geschäftsjahr 2026“ anwenden. Die Kommission ist der Ansicht, mit den überarbeiteten ESRS folgende Ziele erreicht zu haben: - eine Verringerung der verpflichtenden Datenpunkte um 61 % bei gleichzeitiger Beibehaltung der Kernziele des europäischen Grünen Deals, - eine Verbesserung der Interoperabilität mit internationalen Normen und anderen Rechtsvorschriften der Union, soweit dies mit dem Vereinfachungsziel vereinbar ist, - sowie eine Vereinfachung der Wesentlichkeitsanalyse durch Einführung eines wesentlich klareren und verhältnismäßigeren Ansatzes mit grundsatzbasierten Leitlinien und der Möglichkeit, eindeutig identifizierte nicht wesentliche Informationen aufzunehmen, ohne wesentliche Angaben zu verschleiern.
|
|
|
|
| |
 |
| | Freiwilliger Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von EU-Kommission verabschiedet |  |
|
| Die EU-Kommission hat auch die delegierte Verordnung für einen freiwilligen Standard/Voluntary Standard, welcher als Wertobergrenze für die Informationen in den Wertschöpfungsketten von nachhaltigkeitsberichtspflichtigen Unternehmen dient, am 03.07.2026 beschlossen. Auch diese beschlossene delegierte Verordnung unterliegt noch der Prüfung von Rat und EU-Parlament. Haben Rat und EU-Parlament keine Einwendungen gegen die delegierte Verordnung, dürfte der Voluntary Standard (VS) im Herbst im Amtsblatt veröffentlicht werden und am 3. Tag nach Veröffentlichung in Kraft treten. Die Verordnung gilt dann unmittelbar, d. h. sie muss nicht durch den nationalen Gesetzgeber in deutsches Recht umgesetzt werden. Die definierten Wertobergrenzen gelten (erst) für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen. Der VS ist nach der durch den Omnibus geänderten Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) grundsätzlich für alle Unternehmen mit bis zu 1.000 Mitarbeitern von Bedeutung und enthält zwei unterschiedliche Wertobergrenzen (Value Chain Cap). Die Wertobergrenzen bedeuten, dass nachhaltigkeitsberichtspflichtige Unternehmen nicht mehr Informationen von ihren Geschäftspartnern und Kunden aus ihren Wertschöpfungsketten zum Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung einfordern dürfen, als im VS erwähnt. Zum Schutz von Kleinstunternehmen enthält der VS zwei unterschiedlich umfangreiche Obergrenzen für die Wertschöpfungskette: - Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern haben neun Datenpunkte und Informationen aus dem Basis-Modul zu erheben und an die anfragenden Geschäftspartner zu geben. - Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern haben zusätzliche Datenpunkte und Informationen aus dem Basis- und dem Zusatzmodul zu erheben und anzugeben. Insgesamt sind es hier 23 Angaben.
|
|
|
|
| |
 |
 | |  |
|  |
 |
| Herausgeber: DIHK | Deutsche Industrie- und Handelskammer Breite Straße 29 D-10178 Berlin Telefon 030 20308-0 Fax 030 20308-1000 E-Mail info@dihk.de
|
| | |
|---|
|
| |
| Um die Bilder und Infografiken unseres Newsletters direkt angezeigt zu bekommen, fügen Sie die Absender-Adresse zu Ihren Kontakten hinzu.
| |
| Sollten Sie kein Interesse an weiteren Newslettern haben, können Sie sich hier abmelden.
| |
|  |
|
|