    | | Liebe Leserinnen und Leser,
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| anbei erhalten Sie die aktuelle Ausgabe des Newsletters "InfoRecht". Enthalten sind aktuelle Nachrichten aus dem Wirtschaftsrecht. Viel Spaß beim Lesen,
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| Konstantin Kutscher
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 | | | Privates Wirtschaftsrecht |
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| | Wirtschaftliche Konflikte lösen – Ihre Erfahrungen sind gefragt |  |
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| Wirtschaftliche Konflikte gehören zum unternehmerischen Alltag. Zugleich ist die Zahl der Verfahren vor den staatlichen Zivilgerichten seit Jahren rückläufig. Wie Unternehmen heute mit Streitigkeiten umgehen, welche Wege der Konfliktlösung sie nutzen und welche Erwartungen sie an eine moderne Rechtsdurchsetzung haben, möchten die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK), der Schiedsgerichtshof bei der DIHK (SGH) und die Agentur Wegweiser in einer bundesweiten Unternehmensbefragung näher untersuchen. Uns interessiert insbesondere, welche Erfahrungen Sie mit staatlichen Gerichten, Schiedsverfahren, Mediation und anderen Formen der Streitbeilegung gemacht haben. Welche Rolle spielen Schnelligkeit, Kosten, Verlässlichkeit und wirtschaftlicher Sachverstand? Und wo sehen Sie Verbesserungsbedarf? Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf dem Einsatz Künstlicher Intelligenz in der Rechtsarbeit. Wir möchten erfahren, wo KI heute bereits eingesetzt wird, welche Anforderungen Unternehmen insbesondere an Vertraulichkeit, Transparenz und Verlässlichkeit stellen und welche Auswirkungen sie durch den Einsatz von KI in den kommenden Jahren erwarten. Die Befragung dauert rund zehn bis zwölf Minuten. Gerne können Sie den Link auch innerhalb Ihres Unternehmens an Personen weiterleiten, die sich mit rechtlichen Fragen, der Bearbeitung wirtschaftlicher Konflikte oder der Streitbeilegung befassen. Die Ergebnisse werden veröffentlicht und anschließend mit Vertreterinnen und Vertretern aus Justiz, Politik, Wirtschaft und Wissenschaft diskutiert. Ihre Angaben werden selbstverständlich anonymisiert ausgewertet. Jetzt teilnehmen: Umfrage Konfliktlösung
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| | Bundestag nimmt Regierungsentwurf zur Modernisierung des Designrechts an |  |
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| Am 24.09.2026 hat der Bundestag den Gesetzesentwurf der Bundesregierung „zur Modernisierung des Designrechts“ in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung angenommen. Dieses Gesetz soll in erster Linie der Umsetzung derRichtlinie (EU) 2024/2823 vom 23.10.2024 über den rechtlichen Schutz von Designs (Designrichtlinie) und der Modernisierung der Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) dienen. Darüber hinaus hat der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 23.09.2026 den Regierungsentwurf an die am 01.07.2026 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2026/715 über das Unionsdesign angepasst und Änderungen im UWG in den Gesetzesentwurf einfließen lassen. Zu den substantiellen designrechtlichen Änderungen, die mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts einhergehen, zählt unter anderem die Klarstellung, dass der Begriff des Designs die Bewegung, die Zustandsänderung oder jede andere Art der Animation von Designmerkmalen umfasst und dass der Schutz des Designrechts auch rein digitalen Designs offensteht. Um Anmeldungen zu erleichtern, sollen außerdem künftig ausdrücklich auch dynamische und animierte Darstellungen zulässig sein. Des Weiteren wird das eingetragene Design Rechtsinhabern das ausschließliche Recht gewährleisten, Dritten das Erstellen, das Herunterladen, das Kopieren und das Teilen oder Verbreiten von Medien oder Software zu verbieten, mit denen das Design aufgezeichnet wird, um die Herstellung eines Erzeugnisses zu ermöglichen, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird. Durch Schaffung einer sog. Durchfuhrregelung werden Designrechtsinhaber dabei künftig bereits gegen den Transit rechtsverletzender Ware vorgehen können. Um die Vermarktung von durch Designs geschützten Erzeugnissen zu erleichtern und das Bewusstsein für die bestehenden Regelungen zur Eintragung von Designs zu schärfen, wurde ein Eintragungssymbol – ein großes D in einem Kreis (Ⓓ) – eingeführt. Da die Designrichtlinie auch für nur nach deutschem Recht geschützte Designs eine europaweit einheitliche Reparaturklausel vorsieht, wurde die im deutschen Recht bisher geltende Reparaturklausel des § 40a DesignG entsprechend angepasst. Daneben sieht das Gesetz zur Modernisierung des Designrechts auch neue Schranken vor. Künftig sollen Handlungen, die vorgenommen werden, um ein Erzeugnis als das des Inhabers des eingetragenen Designs zu identifizieren oder um sich auf dieses zu beziehen und Handlungen zu Zwecken der Kommentierung, Kritik oder Parodie als zulässige Nutzung eines Designs gelten. Die Umsetzungsfrist für die europäische Designrichtlinie soll voll ausgeschöpft werden, sodass das Gesetz erst am 09.12.2027 in Kraft treten wird.
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| | EmpCo - Bundestag beschließt kurzfristig doch noch Erleichterungen für Altbestände |  |
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| Äußerst kurzfristig hat der Bundestag am 24.09.2026 mit dem Beschluss zur Modernisierung des Designrechts auch noch eine Änderung des UWG bzgl. der EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers for the Green Transition-RL) beschlossen: Für bereits vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebrachte Waren soll bis September 2028 eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Unterlassungsansprüchen wegen Rechtsverstößen gegen die EmpCo-Regelungen gelten. Es wird ein neuer § 15b UWG eingeführt, wonach Unterlassungsansprüche wegen Verstößen gegen die EmpCo-Vorgaben bei Waren, die vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebracht wurden, nur unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht werden können. Nach Angaben der Koalitionsfraktionen soll damit eine Klarstellung der EU-Kommission zur Auslegung der Richtlinie in nationales Recht übernommen werden. Ein entsprechendes Common Understanding des CPC-Netzwerkes, also der Verbraucherschutzdurchsetzungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten, von Ende Juni 2026 sah vor, dass die Verbraucherschutzbehörden mit Augenmaß/Verhältnismäßigkeit bei der Durchsetzung bei EmpCo-Verstößen vorgehen. Da dieses Common Understanding in Deutschland wegen der privaten und nicht behördlichen Rechtsdurchsetzung aber keine Wirkung entfaltet, hat der deutsche Gesetzgeber Vergleichbares nun in letzter Minute noch ins UWG eingebracht. Auch die EU-Kommission hat bezüglich der privaten Rechtsdurchsetzung und einer möglichen Verhältnismäßigkeitsprüfung ihre FAQ mit Datum vom 22.09.2026 aktualisiert, siehe S. 22. Die deutsche Sprachfassung ist inzwischen auch verfügbar. Im Rahmen der nach dem neuen § 15b UWG erforderlichen Interessensabwägung soll Folgendes zu berücksichtigen sein: - die Schwere des Rechtsverstoßes, - die vom Unternehmen bereits unternommenen Anstrengungen zur Herstellung der EmpCo-Konformität, - die mit einer Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Kosten sowie - die mit der Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Umweltbelastungen, die z. B. mit einer Vernichtung von Warenbeständen einhergehen würden. Nicht erfasst von dieser neuen Verhältnismäßigkeitsregel sind u. a. die Unternehmenswebseite, Werbung auf Social-Media-Kanälen (betrifft auch alte Social-Media-Posts) und gedruckte Werbemittel. Hierfür sind die EmpCo-Anpassungen in jedem Fall zum 27.09.2026 notwendig.
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 | | | Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht |
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| | Rede der EU-Kommissionspräsidentin zur Lage der Union 2026: Generalüberholung des EU-Binnenmarktes als Priorität |  |
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| In der jährlich stattfindenden Rede zur Lage der Union der EU-Kommissionspräsidentin an das Europäische Parlament, werden die Prioritäten der EU-Exekutive für das kommende Jahr vorgestellt. Die Rede von Präsidentin von der Leyen am 16.09.2026 stand unter dem Zeichen außergewöhnlicher und komplexer Zeiten, in denen sich Europa entschieden habe, seinen eigenen Weg zu gehen. Es entstünde „ein stärkeres, ein unabhängigeres Europa“. Begleitet wird die Rede von einer Absichtserklärung der Kommissionspräsidentin, in der die von der EU-Kommission geplanten neuen legislativen und nicht-legislativen Initiativen für 2027 angekündigt werden. Im Fokus stehen dabei: - Wettbewerbsfähigkeit und Arbeitsplätze - Soziales und Inklusion - Sicherheit und Verteidigung - Klima und Resilienz - Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Werte Aus rechtspolitischer Sicht bedeutend sind die Ausführungen zum EU-Binnenmarkt, der in der Rede der Kommissionspräsidentin eine zentrale Rolle einnimmt. Denn das Ankurbeln der Wirtschaft sei Priorität. Unter Inbezugnahme auf die One Europe, One Market Roadmap vom April 2026, in der sich EU-Kommission, Europäisches Parlament und Rat politisch darauf geeinigt haben, an der Integration des EU-Binnenmarktes zu arbeiten, u. a. durch den Abbau der aus Sicht der EU-Kommission zehn schlimmsten Binnenmarkthindernisse, wiederholt die Kommissionspräsidentin das Ziel, die historische Instandsetzung des Binnenmarktes bis Ende 2027 abzuschließen. Zu den sog. Terrible Ten, die die EU-Kommission bereits in ihrer Binnenmarktstrategie von 2025 identifizierte, zählen Hindernisse mit besonderem Bezug zum Warenverkehr, Barrieren im Bereich der Dienstleistungsfreiheit sowie horizontale Hindernisse. Zu letzteren gehören übermäßig komplizierte EU-Regelungen, die fehlende „Single Market Ownership“ der Mitgliedstaaten (und in diesem Zusammenhang die aus Sicht der EU-Kommission unzureichende Umsetzung bzw. Durchsetzung von EU-Recht durch die Mitgliedstaaten), sowie komplizierte Unternehmensgründungen und Operationen, auf welche mit dem sog. 28. Regime (EU Inc.) für Unternehmen reagiert werden soll. Das sog. 28. Regime für Unternehmen, mit der Einführung einer neuen Gesellschaftsrechtsform, der EU Inc., befindet sich bereits im europäischen Gesetzgebungsverfahren.
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| | Öffentliche Konsultation der EU-Kommission zur Regulierung regionaler Angebotsbeschränkungen |  |
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| Die EU-Kommission hat eine öffentliche Konsultation zur Regulierung regionaler Angebotsbeschränkungen gestartet. Der auch in deutscher Sprache verfügbare Fragebogen kann u. a. von Unternehmen und Wirtschaftsverbänden noch bis zum 04.12.2026 ausgefüllt werden. Bereits in ihrer Binnenmarktstrategie vom Mai 2025 hat die EU-Kommission regionale Angebotsbeschränkungen, die von ihr bevorzugte deutsche Terminologie für territoriale Lieferbeschränkungen (territorial supply constrainst (TSC)), in ihrem Verständnis als eines der zehn schädlichsten Hindernisse im EU-Binnenmarkt eingestuft. Territoriale Lieferbeschränkungen im Einzel- und Großhandel fragmentierten nach Angaben der EU-Kommission den Binnenmarkt, schränkten die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher ein und trugen zu erheblichen Preisunterschieden in der EU bei, vor allem bei Gütern des täglichen Bedarfs. Dennoch würden nicht alle Praktiken vom Wettbewerbsrecht erfasst werden. Nach Angaben der EU-Kommission wären dies insbesondere ungerechtfertigte regionale Angebotsbeschränkungen, die auf einseitige Praktiken von Herstellern zurückzuführen seien, die keine beherrschende Stellung im Sinne des Wettbewerbsrechts innehätten. Aber: In ihren Sondierungsunterlagen gibt die EU-Kommission selbst zu bedenken, dass Produkt- und Preisdifferenzierungen manchmal gerechtfertigt sein können, „beispielsweise durch die Notwendigkeit der Einhaltung nationaler regulatorischer Anforderungen (z. B. in Bezug auf die Kennzeichnung) oder durch die kurzfristige Geschäftsstrategie eines Unternehmens (z. B. Einführung eines neuen Produkts)“. Zudem merkt die EU-Kommission an, dass es Herstellern freistünde, ihre Vertriebskanäle nach eigenem Ermessen zu organisieren und zu strukturieren, sofern sie dadurch das Funktionieren des Binnenmarktes nicht behinderten. In der ersten Jahreshälfte von 2027 beabsichtigt die EU-Kommission ein Instrument zur Bekämpfung „ungerechtfertigter“ regionaler Angebotsbeschränkungen zu entwickeln, um nach eigenen Angaben Situationen abzudecken, die nicht unter das Wettbewerbsrecht fallen würden. Zu den von der EU-Kommission zur Diskussion gestellten Handlungsoptionen zählen nicht-legislative sowie legislative Instrumente.
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| | Geänderte European Sustainability Reporting Standards (ESRS) im Amtsblatt veröffentlicht |  |
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| Die im Zusammenhang mit dem sog. Omnibus-Verfahren I zur Nachhaltigkeitsberichterstattung überarbeiteten Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards sind am 21.09.2026 im Amtsblatt L veröffentlicht worden. Die neue delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 tritt am 10.11.2026 in Kraft und ändert die delegierte Verordnung (EU) 2023/2772. Die geänderten ESRS nach der delegierten Verordnung (EU) 2026/1563 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen. Nach Art. 2 können Unternehmen, die die ESRS anzuwenden haben, für Geschäftsjahre, die zwischen dem 01.01.2026 und dem 31.12.2026 beginnen, verschiedene Übergangsregelungen nutzen. In diesem Fall müssen sie das auch entsprechend offenlegen. Die Richtlinie (EU) 2022/2464, die sogenannte CSRD/Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 (vgl. Omnibus I) geänderten Fassung), ist in Deutschland noch nicht in nationales Recht umgesetzt.
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| | Voluntary Standard (VS) tritt am 24.09.2026 in Kraft |  |
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| Der Voluntary Standard (VS, Freiwilliger Standard) soll Unternehmen einen einfachen und standardisierten Rahmen für die Bereitstellung von Nachhaltigkeitsinformationen bieten und gleichzeitig dazu beitragen, den sogenannten Trickle-down-Effekt entlang der Wertschöpfungsketten zu begrenzen. Der VS wurde von der EU-Kommission als freiwillig anwendbarer Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen mit bis zu 1.000 Beschäftigten geschaffen, die selbst nicht unter die europäischen Nachhaltigkeitsberichtspflichten (vgl. European Sustainability Reporting Directive/CSRD) fallen. Zudem bildet er den Referenzrahmen für die Obergrenze von Nachhaltigkeitsabfragen berichtspflichtiger Unternehmen entlang der Wertschöpfungskette bei nicht berichtspflichtigen Unternehmen. Die vom VS definierte Obergrenze, die in der CSRD bzw. dem Omnibus I verankert wurde, gilt ab den Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Die Obergrenze ist in Anhang II für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten und für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten unterschiedlich definiert. Der VS (Vorgänger vgl. VSME) ist als delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 im Amtsblatt L der EU vom 21.09.2026 veröffentlicht und findet sich in der Verordnung im Anhang I.
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| | Berichtigung der Änderung der delegierten Prospektverordnung (Wertpapiere) |  |
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| Die delegierte Verordnung (EU) 2019/980 wurde durch die delegierte Verordnung (EU) 2026/1061, veröffentlicht im Amtsblatt L am 13.08.2026, geändert. Inhaltlich regelt die delegierte Verordnung die standardisierte Aufmachung und Reihenfolge sowie den gestrafften Inhalt, die gestraffte Prüfung und die gestraffte Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist. Nun hat die EU-Kommission über eine Berichtigung in Anhang IX sowie Anhang XI informiert, welche am 18.09.2026 im Amtsblatt L 2026/90772 der EU veröffentlicht wurde. Die Berichtigung ist unter folgendem Link abrufbar.
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| | EU-Vergabereform: Kommissionsvorschlag veröffentlicht |  |
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| Am 09.09.2026 hat die EU-Kommission den Entwurf einer EU-Vergabeverordnung (Public Procurement Act) vorgelegt, mit dem sie die bisherigen drei Vergaberichtlinien zusammenfasst und vollständig überarbeitet hat. Ziel sind Vereinfachung, mehr strategische Beschaffung (Umwelt, Soziales, Innovation, Sicherheit/Resilienz, Buy European), bessere Qualität, mehr Digitalisierung und mehr Kohärenz. Der Vorschlag der Europäischen Kommission enthält Folgendes: 1.Vereinfachte und verständlichere Regeln Alle bestehenden Richtlinien und sektorspezifischen Rechtsvorschriften werden zu einer einzigen, unmittelbar anwendbaren Verordnung zusammengefasst. So wird die Komplexität und der Verwaltungsaufwand verringert. Die bisherigen fünf Verfahrensarten werden durch ein offenes Verfahren, ein dynamisches Verfahren – beide jeweils mit Verhandlungsmöglichkeit – sowie ein Innovationsverfahren ersetzt. 2.Stärkere Unterstützung für Umwelt-, Sozial- und Innovationsziele Das beste Preis-Leistungs-Verhältnis wird zur Standard-Vergabe-Methode. Dabei müssen Qualitätskriterien, wie Umwelt-, Sozial-, Innovations-, Sicherheits- und Resilienz-Aspekte sowie eine „europäische Präferenz“ mindestens 30 Prozent (50 Prozent bei arbeitsintensiven Aufträgen) ausmachen. Außerdem tritt ein „Compliance or Explain“-Mechanismus ein: Öffentliche Auftraggeber können von diesem Ansatz abweichen, wenn sie darlegen, wie die Qualität anderweitig gewährleistet wird. 3.Mehr Sicherheit, Widerstandsfähigkeit und strategische Autonomie Der Vorschlag berücksichtigt die wachsende geopolitische Bedeutung des öffentlichen Vergabewesens. Er ermöglicht es öffentlichen Auftraggebern – und schreibt es in einigen Fällen sogar vor –, Risiken für die Sicherheit der Union oder der Mitgliedstaaten, für sensible Informationen, für die Cybersicherheit und die unzulässige Einflussnahme durch Drittländer zu adressieren. Außerdem schafft der Vorschlag einen allgemeinen Rahmen einer EU-Präferenz für das Vergabewesen (Buy European). 4.Eine einzige Plattform für alle Beschaffungen in der EU Es soll ein digitaler Vergabe-Marktplatz entstehen, der aus vernetzten und interoperablen eProcurement-Plattformen der Mitgliedstaaten besteht und außerdem einen einheitlichen Rahmen für die Datenverwaltung schafft. Die Pressemeldung der EU-Kommission finden Sie hier: Kommission schlägt einfachere und stärker strategisch ausgerichtete Vorschriften für die Auftragsvergabe vor Den Verordnungsvorschlag finden Sie hier: Proposal for a regulation on public contracts and concessions - Internal Market, Industry, Entrepreneurship and SMEs, allerdings gibt es nach wie vor nur die englische Fassung (200 Seiten). Weitere Schritte Der Kommissionsentwurf ist nun die Basis für die Verhandlungen im Europäischen Parlament sowie der Mitgliedstaaten im Rat. Es ist damit zu rechnen, dass sich diese Verhandlungen bis Ende 2027 hinziehen werden. Nach der Einigung und Veröffentlichung im EU-Amtsblatt ist dann eine Frist von 2 Jahren vorgesehen. Zwar ist wegen der Rechtsform als Verordnung keine Umsetzung in den Mitgliedstaaten notwendig, sondern die Verordnung gilt dann unmittelbar. Aber es besteht in den Mitgliedstaaten Anpassungsbedarf des nationalen Rechts. Zudem muss das digitale Ökosystem erst aufgebaut und funktionsfähig gemacht werden. Die EU-Kommission hat eine Konsultation zu dem Kommissionsvorschlag eröffnet. Rückmeldungen sind gegenüber der Kommission bis zum 23.11.2026 möglich.
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| | DIHK veröffentlicht Stellungnahme zum Kommissionsentwurf für Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen |  |
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| Am 24.07.2026 hat die EU-Kommission eine öffentliche Konsultation für neue Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen eröffnet. Darin werden die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen ausnahmsweise nicht gegen das unionsrechtliche Beihilfeverbot verstoßen. Zentrale Voraussetzung für die Anwendung der Leitlinien ist die Einstufung eines Unternehmens als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (UiS). Nur Unternehmen, die die hierfür maßgeblichen Kriterien erfüllen, können grundsätzlich Zugang zu Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen erhalten. Umgekehrt schließen eine Reihe von Leitlinien und Unionsrahmen sowie Art. 1 Abs. 4 Buchst. c Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) die Zulässigkeit der Vergabe von Beihilfen an derartige Unternehmen in Schwierigkeiten aus. Die Abgrenzung zwischen Unternehmen in Schwierigkeiten und wirtschaftlich gesunden Unternehmen hat daher zugleich Auswirkungen auf den Zugang zu zahlreichen anderen beihilferechtlichen Förderinstrumenten. Hierzu hat die DIHK am 4. September 2026 fristgerecht Stellung genommen. Zu den Kernforderungen der DIHK aus der Stellungnahme zählen unter anderem eine einheitliche und rechtssichere UiS-Definition, die auf alle einschlägigen EU-Beihilfevorschriften Anwendung finden kann, die zeitliche Ausdehnung der Ausnahmen für innovative Start-ups und KMU und deren Erstreckung auf Scale-ups sowie die Anerkennung von Mezzanine-Kapital bei der UiS-Prüfung, sofern dieses tatsächlich eine Eigenkapitalfunktion erfüllt.
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| | EU-Kommission eröffnet gezielte Konsultation zum weiteren Umgang mit den Auswirkungen von (KI-)technologischen Entwicklungen auf das Urheberrecht |  |
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| Am 29.09.2026 hat die EU-Kommission eine gezielte Konsultation zu einer möglichen Initiative für bessere urheberrechtliche Rahmenbedingungen für europäische Kreativität und Innovation eröffnet. Diese Konsultation soll dazu dienen, Rückmeldungen aus der Praxis zu den konkreten Herausforderungen bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte im Zusammenhang mit Künstlicher Intelligenz (KI), Forschung, der Bekämpfung von Online-Piraterie sowie der Nutzung von Tonaufnahmen von Drittstaatsangehörigen in der Europäischen Union einzuholen. Auf dieser Grundlage sollen die derzeit diskutierten politischen Lösungsansätze in den jeweiligen Themenfeldern bewertet werden, um entsprechende gesetzgeberische Maßnahmen ergreifen zu können. Der nur in englischer Sprache verfügbare Konsultations-Fragebogen der EU-Kommission befasst sich dabei unter anderem mit der Frage nach der Einführung neuer Vergütungsansprüche, neuer Transparenzpflichten beim Web-Crawling und in Bezug auf die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke, der Einführung einer widerlegbaren Vermutung, wonach vermutet wird, dass ein KI-System urheberrechtlich geschützte Werke verwendet hat, sobald bestimmte Transparenzstandards nicht beachtet werden, der Förderung der kollektiven Rechtewahrnehmung und Lizenzierung, sowie der Einführung eines strukturierten Vermittlungs- oder Schlichtungsmechanismus zwischen Rechteinhabern und Anbietern von KI-Systemen.
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| Herausgeber: DIHK | Deutsche Industrie- und Handelskammer Breite Straße 29 D-10178 Berlin Telefon 030 20308-0 Fax 030 20308-1000 E-Mail info@dihk.de
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