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| anbei erhalten Sie die aktuelle Ausgabe des Newsletters "InfoRecht". Enthalten sind aktuelle Nachrichten aus dem Wirtschaftsrecht. Viel Spaß beim Lesen,
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| Konstantin Kutscher
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 | | Privates Wirtschaftsrecht |
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| Standortfördergesetz vorgelegt |  |
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| Das Bundeskabinett hat einen Entwurf für ein Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz, StoFöG) beschlossen. Der Regierungsentwurf nimmt Inhalte vom sog. Zukunftsfinanzierungsgesetz II auf, welches aufgrund der Diskontinuität nicht mehr verabschiedet werden konnte. Mit dem StoFöG-E sollen Teile des Koalitionsvertrags umgesetzt werden, die das Wirtschaftswachstum erhöhen und eine Investitionsoffensive und gezielte Strukturreformen vorsehen. Hierfür sind steuerliche Impulse für private Investitionen und Bürokratiekostenabbau geplant, die Rahmenbedingungen für private Investitionen sollen verbessert und der Finanzplatz Deutschland insgesamt gestärkt werden. Vgl. zudem das Sofortprogramm der Bundesregierung aus Mai 2025. Wesentliche Inhalte des Entwurfs: - Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen von Investments in Venture Capital, insbesondere durch Anpassungen bei der Besteuerung von Investitionen in gewerbliche Personengesellschaften durch Fonds, die unter das Investmentsteuergesetz fallen, und Anpassungen bei der Besteuerung von Gewinnen aus Veräußerungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die im Betriebsvermögen gehalten werden, wenn diese reinvestiert werden („Roll-Over“). - Möglichkeit englischsprachiger Prospekte nebst Zusammenfassung. - Rechtssicherer und europäisch wettbewerbsfähiger Investitionsrahmen für Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktur durch Änderungen des Investmentsteuergesetzes und des Kapitalanlagegesetzbuches. - Administrative Vereinfachungen, wie z. B. die Abschaffung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters bei der BaFin, die Beschränkung des Erfordernisses, eine Bescheinigung über die Einhaltung der aufsichtlichen Vorgaben für nicht börsennotierte Derivate (OTC-Derivate) vorzulegen, auf die unter Risikogesichtspunkten relevanten Unternehmen, sowie die Einstellung des Millionenkreditmeldewesens. - Ermöglichung von Aktien mit einem geringeren Nennwert als 1 Euro. - Anpassungen im Geldwäschegesetz: Anpassung der Voraussetzungen zur Einsichtnahme in das Transparenzregister an die EuGH-Rechtsprechung an das berechtigte Interesse; Einführung einer Rechtsgrundlage für die BaFin zur Erhebung von Informationen von den von ihr beaufsichtigten Finanzunternehmen; Erleichterungen bei der Eröffnung von Konten für Minderjährige durch die Eltern; Änderung der Regeln für die geldwäscherechtliche Identifizierung durch Verpflichtete (wie z. B. Banken bei der Kontoeröffnung). - Umsetzung bzw. Einführung des EU Listing Acts (Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungen über den Kapitalmarkt, insb. für KMU, durch proportionale Anpassung der Anforderungen an Prospekte und bei der Börsenzulassung sowie Erhöhung der Rechtssicherheit bei der Pflicht zur Ad-hoc-Publizität), der Verordnung zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (sog. ESAP-Verordnung) und Änderung der EU-Finanzmarktrichtlinie- und -verordnung (sog. MiFIR Review).
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| Bundeskabinett verabschiedet Regierungsentwurf zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in nationales Recht |  |
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| Das Bundeskabinett hat am 03.09.2025 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der sog. CSRD in nationales Recht verabschiedet und damit das parlamentarische Verfahren (erneut) gestartet. Der Regierungsentwurf aus 2024 konnte aufgrund der Diskontinuität nicht verabschiedet werden. Die Bundesregierung sieht sich aufgrund ihrer Umsetzungspflicht veranlasst, das Gesetzgebungsverfahren erneut zu starten. In ihren Papieren zum Verfahren wird angedeutet, dass man hofft, etwaige Beschlüsse zum laufenden Omnibus-Verfahren Nachhaltigkeit noch während des nationalen Verfahrens in die gesetzliche Änderung aufnehmen zu können. Im Vergleich zum Referentenentwurf sind u. a. folgende Veränderungen im Regierungsentwurf zu finden: In § 320 Abs. 4 HGB-E ersetzt die Textform die Schriftform bei der Übermittlung der Informationsanfrage des neuen Abschlussprüfers gegenüber dem alten Abschlussprüfer. § 322 Abs. 6 Satz 1 HGB-E soll neu gefasst werden. § 324i Abs. 5 HGB-E zur Erteilung des eingeschränkten Prüfungsvermerks soll etwas gekürzt werden. In den Übergangsvorschriften von Art. 99 Abs. 3 EGHGB soll ebenfalls ergänzt werden. Eine Klarstellung für den Prüfungsausschuss soll in § 107 Abs. 4 AktG-E erfolgen, zudem sollen im WpHG verschiedene Ergänzungen vorgenommen werden und in § 65 BHO-E geregelt werden, dass die nach Größe der Unternehmen verankerten Berichtspflichten zu den Nachhaltigkeitsinformationen entsprechend auf die Unternehmen mit Beteiligung des Bundes übertragen werden sollen. Darüber hinaus wird klargestellt, dass Unternehmen mit unmittelbarer oder mittelbarer mehrheitlicher Beteiligung des Bundes wie andere privatrechtlich verfasste Unternehmen nach den jeweiligen unternehmensrechtlichen Vorschriften geführt werden. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) soll ebenfalls – in einem separaten Verfahren – geändert werden. Die Berichtspflicht soll entfallen, die Sorgfaltspflichten jedoch nicht. Die ersatzlose und rückwirkende Streichung der LkSG-Berichtspflicht wird in Art. 1 Nummer 1 bis 4 und in Art. 2 Satz 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des LkSG geregelt. Der Bundestag wird in Kürze seine Beratungen zum Gesetzentwurf, ebenso wie der Bundesrat, aufnehmen. Zu Fragen und Antworten des BMJV: Link
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| EU- Konsultationen zur Überarbeitung der Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung eingeleitet |  |
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| Die Europäische Kommission hat am 11.09.2025 eine öffentliche Konsultation zu ihren Entwürfen für eine überarbeitete Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung („TT-GVO“) und die dazugehörigen Leitlinien für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften auf Technologietransfer-Vereinbarungen („Leitlinien“) eingeleitet. Gemäß Art. 101 Abs. 1 AEUV sind aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche dazu geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, grundsätzlich verboten. Die Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung („TT-GVO“) erklärt dieses Verbot unter bestimmten Gegebenheiten unter anderem für Technologietransfervereinbarungen in Form von Lizenzen für Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Halbleitertopografien und Sortenschutzrechte und Urheberrechte an Software für nicht anwendbar. Diese Verordnung soll nun überarbeitet werden. Die wichtigsten Änderungsvorschläge umfassen dabei die folgenden Bereiche: - Marktanteilsschwellen: Die Entwürfe sollen mehr Klarheit in Bezug auf die Anwendung der Marktanteilsschwellen für Freistellungen nach der TT-GVO auf Technologiemärkte schaffen. Außerdem soll der Übergangszeitraum, in dem die Freistellung weiterhin gilt, wenn die Marktanteile der Parteien während der Laufzeit einer Vereinbarung über die in der TT-GVO festgelegten Schwellenwerte ansteigen, von zwei auf drei Jahre verlängert werden. - Technologiepools: Die Voraussetzungen für den Soft-Safe-Harbour-Bereich für Technologiepools sollen geändert werden, um mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die Gründung und Verwaltung des Technologiepools einschließlich der Lizenzvergabe sollen nunmehr – unabhängig von der Marktstellung der Parteien – in der Regel nicht unter Artikel 101 Abs. 1 AEUV fallen, wenn die Beteiligung an der Gründung eines Pools allen interessierten Eigentümern von Technologierechten offensteht, die im Pool zusammengeführten Technologierechte gegenüber potenziellen und bestehenden Lizenznehmern wirksam offengelegt und ausreichende Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass nur essenzielle Technologien zusammengeführt werden. Die Methodik zur Überprüfung der Essenzialität und die Ergebnisse der Essenzialitätsprüfungen müssen potenziellen Lizenznehmern ebenso wirksam offengelegt werden. Des Weiteren müssen ausreichende Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass der Austausch sensibler Informationen auf das für die Gründung und Verwaltung des Pools erforderliche Maß beschränkt bleibt, Lizenzen für die zusammengeführten Technologien nicht exklusiv an den Pool vergeben werden und allen potenziellen Lizenznehmern zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen erteilt werden. Darüber hinaus muss es den Parteien, die Technologien in den Pool einbringen, und den Lizenznehmern freistehen, die Gültigkeit und den essenziellen Charakter der zusammengeführten Technologien anzufechten und konkurrierende Produkte und Technologien zu entwickeln. - Lizenzverhandlungsgruppen: Der Entwurf für die neuen Leitlinien enthält auch Orientierungshilfen für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung von Lizenzverhandlungsgruppen. Dabei handelt es sich um Vereinbarungen, bei denen Technologieanwender gemeinsam die Bedingungen für Technologielizenzen aushandeln, die sie bei Technologieinhabern erwerben möchten. In den Leitlinien werden nun die möglichen wettbewerbsfördernden und wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen von Lizenzverhandlungsgruppen dargelegt. Es wird erläutert, wie echte Lizenzverhandlungsgruppen von Einkaufskartellen zu unterscheiden sind, und es wird ein Soft-Safe-Harbour-Bereich für Lizenzverhandlungsgruppen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, eingeführt. - Datenlizenzierung: Der Entwurf der überarbeiteten Leitlinien umfasst nun auch die Lizenzierung bestimmter Arten von Daten. Insbesondere soll klargestellt werden, dass die Kommission die in der TT-GVO und in den Leitlinien festgelegten Grundsätze auf die Lizenzierung von Daten zum Zweck der Produktion anwenden wird, wenn die lizenzierten Daten in einer Datenbank enthalten sind, die urheberrechtlich oder durch das in der Datenbankrichtlinie festgelegte Schutzrecht sui generis geschützt sind.
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| Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts veröffentlicht |  |
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| Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 11.09.2025 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts veröffentlicht. Dieser Entwurf setzt grundsätzlich 1:1 die Richtlinie (EU) 2024/2853 um, welche darauf abzielt, das Produkthaftungsrecht vor dem Hintergrund der Digitalisierung grundlegend zu reformieren. Zu den wesentlichen Inhalten des Referentenentwurfs zählen: - Produkthaftung auch für Software: Software soll künftig generell in die Produkthaftung einbezogen werden, egal, wie sie bereitgestellt und genutzt wird. Umfasst ist auch Software, die in Systemen Künstlicher Intelligenz (KI) verwendet wird. Hersteller bleiben haftbar, wenn sie auch nach dem Inverkehrbringen Kontrolle über das Produkt ausüben – etwa durch Software-Updates oder digitale Dienste. Von der Produkthaftung ausgenommen bleibt Open-Source-Software, wenn sie außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. - Produkthaftung bei Kreislaufwirtschaft: Wird ein Produkt nach seinem Inverkehrbringen so umgestaltet, dass es wesentlich geändert wird (etwa durch „Upcycling“), soll der umgestaltende Hersteller künftig als Hersteller haften. Er kann sich jedoch von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass der Produktfehler mit einem nicht geänderten Teil des Produkts zusammenhängt. - Erweiterung der Anspruchsgegner: Importeure, Hersteller, Fulfilment-Dienstleister und Lieferanten sollen unter Umständen haften, wenn der Produkthersteller außerhalb der EU sitzt und nicht greifbar ist. Dasselbe soll für Anbieter von Online-Plattformen gelten, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher davon ausgehen können, dass das Produkt von der Online-Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht unterstehenden Nutzer bereitgestellt wird. - Einfachere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen: Der ursächliche Zusammenhang zwischen einem Produktfehler und einer eingetretenen Rechtsgutsverletzung soll grundsätzlich vermutet werden, wenn ein Produktfehler feststeht und die eingetretene Verletzung typischerweise auf diesen Fehler zurückzuführen ist. - Offenlegung von Beweismitteln: Klägern soll der Zugang zu Beweisen erleichtert werden. Unternehmen müssen auf Anordnung eines vom Geschädigten angerufenen Gerichts Beweismittel offenlegen. Dabei soll ein angemessener Ausgleich mit dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen gewährleistet werden. Die im deutschen Recht bestehenden Sonderregelungen im Bereich der Arzneimittel- und Gentechnikhaftung bleiben bestehen und wurden in den Entwurf übernommen.
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| Regierungsentwurf zum 3. UWG-Änderungsgesetz (Umsetzung EmpCo-RL – Greenwashing) |  |
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| Am 04.09.2025 hat das Kabinett den Regierungsentwurf für das 3. UWG-Änderungsgesetz zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie (Greenwashing) beschlossen. Nach der Verbändekonsultation, an der sich auch die DIHK mit einer Stellungnahme beteiligt hat, weist der Regierungsentwurf (Reg-E) einige Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf (Ref-E) auf: - Anhang Nr. 33 – Dark Patterns: Nachdem der deutsche Ref-E drei mögliche Varianten aufgenommen hatte, obwohl nach europäischem Recht nur eine umgesetzt werden muss, enthält der Reg-E nun (wieder) eine einzige unzulässige Handlung, nämlich das stärkere Hervorheben einer Auswahlmöglichkeit, wenn der Verbraucher beim Abschluss eines Finanzdienstleistungsvertrags über das Internet aufgefordert wird, eine Entscheidung zu treffen. - Die Kritik der DIHK, dass es eine Doppeldefinition „Waren“ gibt, wurde aufgegriffen: Im RegE wurde die frühere Version aus § 2 Abs. 2 Nr. 6 gestrichen. Nicht geändert wurde § 5 Abs. 2 Nr. 1 – die Wirtschaft hatte diesbezüglich für eine Beschränkung auf das Verhältnis B2C geworben. Bei anderen Punkten, wie z.B. dem Abverkauf, war es schwierig, eine im EU-Recht nicht vorgesehene Regelung zu ermöglichen. Insoweit wird jedoch nun in der Begründung auf die bestehende BGH-Rechtsprechung bei Unverhältnismäßigkeit verwiesen (s. S. 44 Reg-E). Weiterer Zeitplan dieses Gesetzgebungsverfahrens: - 17.10.2025: Beschlussfassung etwaiger Änderungsanträge im Bundesrat - 45. KW: 1. Lesung Bundestag - Vorauss. in 51. KW: 2/3. Lesung Bundestag (ambitioniert aber machbar, Verzögerungen denkbar)
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 | | Öffentliches Wirtschaftsrecht |
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| Entwicklungen im Datenrecht |  |
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| Dass auf dem Gebiet des Datenschutzes und der Datennutzung auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene derzeit viel Bewegung ist, zeigt die Zusammenfassung der aktuellen Entwicklungen im September: EU Data Act anwendbar: Seit dem 12.09.2025 gilt der EU Data Act unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Er ist als EU-Verordnung ausgestaltet und soll Daten besser nutzbar machen. Hersteller von vernetzten Geräten (z. B. Smart-TVs, Autos, IoT-Devices) und Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten (z. B. Cloud-Anbieter) müssen den Nutzern nun offenlegen, welche Daten von ihnen gesammelt werden und wie sie kostenlos darauf zugreifen können. Auch die Weitergabe der Daten an Dritte, etwa für Reparaturzwecke, soll erleichtert werden. Unternehmen sind verpflichtet, transparente Datenverträge zu gestalten und Cloud-Anbieter müssen Interoperabilität und Anbieterwechsel ermöglichen. Der Data Act schränkt jedoch nicht den personenbezogenen Datenschutz ein – vielmehr bleiben die Vorschriften der DSGVO maßgeblich. Bei der Weitergabe von Daten an Dritte ist dies, z. B. bei der vertraglichen Ausgestaltung der technisch-organisatorischen Maßnahmen, zu berücksichtigen. Unternehmen sollten bei der Vertragsgestaltung auch den Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Blick behalten, z. B. durch entsprechende Geheimhaltungsvereinbarungen. Neue EDSA-Leitlinien zum Zusammenspiel von DSGVO und DSA: Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat am 12.09.2025 neue Leitlinien veröffentlicht, die das Zusammenspiel zwischen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Digital Services Act (DSA) erläutern. Sie bieten praktische Hinweise für Plattformen wie soziale Netzwerke, Marktplätze und App-Stores, die personenbezogene Daten verarbeiten. Ziel ist eine einheitliche Auslegung und Anwendung beider Regelwerke. Bis zum 31.10.2025 können Stellungnahmen zu den Leitlinien eingereicht werden. Den entsprechenden Link und die Leitlinien selbst finden Sie hier. EuG bestätigt EU-US-Datentransferabkommen: Mit Urteil vom 03.09.2025 (Az. T-553/23) hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) das EU-US Data Privacy Framework (DPF) bestätigt. Es erkennt ein angemessenes Datenschutzniveau in den USA an und weist Bedenken zur Unabhängigkeit des US-Datenschutzgerichts (DPRC) zurück. Damit besteht vorerst wieder mehr Rechtssicherheit für transatlantische Datenübermittlungen. Die EU-Kommission bleibt jedoch zur fortwährenden Prüfung der Verhältnisse in den USA verpflichtet. Pläne zur Bündelung der Datenschutzaufsicht: Der Koalitionsvertrag sieht die Zentralisierung der Datenschutzaufsicht bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) vor. Am 15.09.2025 haben das BMWE und das BMI dazu ein erstes Werkstattgespräch veranstaltet, an dem sich Wirtschaftsverbände, darunter die DIHK, beteiligt haben. Die Bündelung der Datenschutzaufsicht wird vom Großteil der Wirtschaft befürwortet, der sich dadurch eine einheitlichere Interpretation der DSGVO und des BDSG erhofft und damit ein höheres Maß an Rechtssicherheit. Teile der Wirtschaft betonten aber auch den Vorteil der Beibehaltung lokaler Ansprechpartner. EuGH-Entscheidungen: - EuGH v. 04.09.2025 (C-413/23 P) zu pseudonymisierten Daten: Der EuGH entschied, dass persönliche Meinungen per se einen Personenbezug aufweisen. Zudem fielen pseudonymisierte Daten nicht automatisch aus dem Schutzbereich der DSGVO heraus: Vielmehr gälten für den Verarbeiter, der sie re-identifizieren könne, dieselben Anforderungen wie für die Verarbeitung personenbezogener Daten. - EuGH v. 04.09.2025 (C-655/23) zum immateriellen Schadensersatz: Für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO können laut Urteil des EuGH bereits immaterielle Schäden in Form von negativen Gefühlen wie Ärger, Sorge oder Scham ausreichen. Dabei gibt es keine Bagatellgrenze. Der/die Betroffene muss jedoch die Kausalität zwischen Datenverstoß und immateriellem Schaden nachweisen.
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| Geldwäschemeldeverordnung (GwGMeldV) im BGBl veröffentlicht |  |
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| Im Bundesgesetzblatt vom 01.09.2025 wurde die GwGMeldV veröffentlicht. Sie tritt zum 01.03.2026 in Kraft. Die Verordnung sieht vor, dass Verdachtsmeldungen elektronisch zu übermitteln sind. Neben der Festlegung des technischen Übermittlungsformates legt die Verordnung die erforderlichen Angaben in solchen Verdachtsmeldungen i. S. d. §§ 43, 44 des Geldwäschegesetzes fest. Im Wesentlichen wird das Meldeverfahren, wie es schon seit mehreren Jahren über „goAML“ erfolgt, durch diese Verordnung rechtlich beschrieben. Gegenüber dem vom BMF im April 2025 in die Verbändeanhörung gegebenen Entwurf sind erhebliche Änderungen vorgenommen worden, mit denen zum Teil auch auf die Stellungnahme der DIHK reagiert wurde. Insbesondere sind die notwendigen Pflichtangaben reduziert und praxistauglicher formuliert worden. Außerdem ist nicht mehr enthalten, dass die FIU Meldungen, die den Anforderungen der GwGMeldV nicht entsprechen, zurückweisen kann. Die DIHK hatte darauf hingewiesen, dass es für diese im Entwurf noch geregelte Zurückweisungsmöglichkeit keine Rechtsgrundlage gegeben hatte.
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 | | Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht |
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| Staatliche Beihilfen: Überarbeitung der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung – Sondierung und öffentliche Konsultation der EU-Kommission gestartet |  |
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| Die EU-Kommission hat im Zusammenhang mit der anstehenden Überarbeitung und Verlängerung der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO) die Gelegenheit zu Rückmeldungen gegeben. Bis zum 06.10.2025 können Beiträge direkt gegenüber der EU-Kommission im Rahmen der Sondierung sowie im Rahmen der zeitgleich stattfindenden öffentlichen Konsultation in der Form eines Fragebogens eingereicht werden. Grundsätzlich sind Fördermittel, die unter den Tatbestand des Art. 107(1) AEUV fallen, vom Mitgliedstaat bei der Kommission anzumelden und nicht durchzuführen, bevor die Kommission einen Genehmigungsbeschluss erlassen hat. Von der generellen Notifizierungspflicht gibt es jedoch Ausnahmen. Von Relevanz ist vor allem die allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Nach der AGVO sind bestimmte Beihilfegruppen von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung und Genehmigung durch die EU-Kommission freigestellt, wenn sie bestimmte Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt erfüllen. Ohne Verlängerung würde die AGVO am 31.12.2026 auslaufen, Artikel 1 Absatz 57 Verordnung (EU) 2023/1315 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Im Rahmen der Überarbeitung der AGVO verfolgt die EU-Kommission nach eigenen Angaben in ihren Sondierungsunterlagen mehrere Ziele: Neben der Vereinfachung der Regelungen und einer Reduktion des Verwaltungsaufwandes für die Mitgliedstaaten werde eruiert, in der AGVO den jüngsten politischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. U. a. stehe die Initiative im Zusammenhang mit der Überprüfung der Vorschriften über staatliche Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI), welche darauf gerichtet sei, den Mitgliedstaaten die Förderung energieeffizienten und erschwinglichen Wohnraums einfach und schnell zu ermöglichen. Auch beabsichtige die EU-Kommission, die im Rahmen der Evaluierung der Beihilfevorschriften ergangene Empfehlung zur weiteren Straffung des Rechtstextes aufzugreifen. Die Eignungsprüfung wurde 2020 durchgeführt.
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| Rede von Präsidentin von der Leyen zur Lage der Union vom 10.09.2025 – Rechtspolitische Themen |  |
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| Üblicherweise hält die Präsidentin der EU-Kommission im September vor dem Europäischen Parlament eine Rede zur Lage der Union. Neben einem Rückblick auf vergangene Errungenschaften und Fortschritte wird die Vision für die Zukunft geteilt. Auch neue Initiativen werden angekündigt. Aus rechtspolitischer Sicht bedeutend sind die Ausführungen zum Binnenmarkt und zum sog. 28. Regime, mit dem aus Sicht der EU-Kommission Unternehmen das Agieren im Binnenmarkt vereinfacht werden soll. Im Binnenmarkt sieht die Kommissionspräsidentin den größten Wert der Union. Dennoch sei er noch immer unvollendet. Die Hindernisse und Barrieren im Binnenmarkt kämen nach Schätzungen des Internationalen Währungsfonds einem Zoll von 45 % bei Gütern sowie einem Zoll von 110 % bei Dienstleistungen gleich. Mit Verweis auf den Bericht Enrico Lettas zur Lage des Binnenmarktes von 2024 seien vor allem die Bereiche Finanzen, Energie und Telekommunikation weit von einer Vollendung entfernt. Daher beabsichtige die EU-Kommission einen Fahrplan für den Binnenmarkt bis 2028 vorzulegen. Die „Single Market Roadmap“ solle sich insbesondere auf die Bereiche Kapital, Dienstleistungen, Energie, Telekommunikation, das 28. Regime und eine sog. fünfte Grundfreiheit für Wissen und Innovation fokussieren. Auch aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft ist der Binnenmarkt nach mehr als drei Jahrzehnten noch immer nicht vollendet. In der DIHK-Umfrage zu Binnenmarkthindernissen 2024: Dienstleistungen, Waren und Investitionen berichten viele Unternehmen von unverhältnismäßigen bürokratischen Lasten, von einer hohen Regulierungsdichte und rechtlichen Unsicherheiten. Gerade KMU werden so von der Wahrnehmung ihrer Grundfreiheiten vielfach abgeschreckt. Grundlegende Reformen des EU-Binnenmarktes sind geboten, damit sein volles Potential ausgeschöpft werden kann. Aber: Unvollendet ist der Binnenmarkt vor allem im klassischen Bereich der vier Grundfreiheiten: dem freien Verkehr von Waren, Personen, Kapital. Und insbesondere die Dienstleistungsfreiheit ist stark von Barrieren und Hindernissen betroffen. Darüber hinaus erarbeite die EU-Kommission nach Angaben der EU-Kommissionspräsidentin für sog. innovative Unternehmen ein sog. 28. Regime. Dieses wurde bereits in der am 21.05.2025 vorgestellten Binnenmarktstrategie als Antwort der EU-Kommission auf komplizierte Unternehmensgründungen und Operationen angekündigt. Denn diese zählen nach Angaben der EU-Kommission zu den zehn schädlichsten Hindernissen im EU-Binnenmarkt. Aus DIHK-Sicht wichtig ist, dass die Nutzung eines 28. Regimes im Gesellschaftsrecht grundsätzlich für alle Unternehmen, auch für KMU, möglich sein sollte und es nicht auf sog. innovative Unternehmen bzw. auf sog. „Start-ups and Scale-ups“ beschränkt wird.
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| Herausgeber: DIHK | Deutsche Industrie- und Handelskammer Breite Straße 29 D-10178 Berlin Telefon 030 20308-0 Fax 030 20308-1000 E-Mail info@dihk.de
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