InfoRecht - Aktuelles aus dem Wirtschaftsrecht
͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌      ͏ ‌     
Wird dieser Newsletter nicht richtig angezeigt? » Zur Webseitenansicht
Ausgabe Nr. 04 | 2026 
Bericht aus Brüssel
Liebe Leserinnen und Leser,
 
anbei erhalten Sie die aktuelle Ausgabe des Newsletters "InfoRecht". Enthalten sind aktuelle Nachrichten aus dem Wirtschaftsrecht.
 
Viel Spaß beim Lesen,
 
Konstantin Kutscher
Inhalt
Privates Wirtschaftsrecht
Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie mit den Änderungen durch das Omnibus-Verfahren in nationales Recht vorgeschlagen
Anhörung zum Produkthaftungsrecht im Rechtsausschuss desDeutschen Bundestages
BMJV veröffentlicht Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt
Wertpapierprospekte: Aufsichtsmitteilung der BaFin
BaFin setzt Anwendung der Regelungen zu Stimmrechtsmeldungen nach EuGH-Entscheidung teilweise aus
Bundestag verabschiedet Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
Öffentliches Wirtschaftsrecht
Vergabebeschleunigungsgesetz im Bundestag beschlossen
Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht
EU-Kommission beschließt überarbeitete Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung und dazugehörige Leitlinien
Zusätzliche Newsletter
Privates Wirtschaftsrecht
Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie mit den Änderungen durch das Omnibus-Verfahren in nationales Recht vorgeschlagen
Das Verfahren im Bundestag zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung ist wieder aufgenommen worden. Im Rechtsausschuss des Bundestages wurden Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD als Ausschussdrucksache 21(6)73 vorgelegt, die die Änderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch das sog. Omnibus-Verfahren (vgl. hierzu Richtlinie (EU) 2026/470) aufnehmen.
 
Es werden u. a. Ergänzungen vorgeschlagen, um sicherzustellen, dass die sog. „Welle 1-Unternehmen“, die die Schwellenwerte von durchschnittlich 1.000 Mitarbeitern und 450 Mio. EUR Nettoumsatz nicht überschreiten, erst ab Geschäftsjahren, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen, nachhaltigkeitsberichtspflichtig werden. „Welle 1-Unternehmen“, welche die Schwellenwerte überschreiten, sollen bereits für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2025 begonnen haben, der Nachhaltigkeitsberichtspflicht unterliegen. Für Genossenschaften sollen nach § 336 Abs. 2 Satz 1 HGB-E ebenfalls die Schwellenwerte mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und mehr als 450 Mio. EUR Umsatzerlösen gelten.
 
Die maßgeblichen Schwellenwerte müssen zwei Geschäftsjahre hintereinander überschritten oder unterschritten werden, damit die Nachhaltigkeitsberichterstattung Anwendung oder keine Anwendung findet. Beim Konzernabschluss besteht die Möglichkeit für das Mutterunternehmen, die Angaben zu Unternehmen, die Gegenstand einer Übernahme oder einer Verschmelzung sind, nicht in den konsolidierten Lagebericht für das betreffende Geschäftsjahr aufzunehmen, wenn sich die Zusammensetzung der Gruppe während des Geschäftsjahres aufgrund von Übernahmen oder Verschmelzungen geändert hat. Das Mutterunternehmen muss aber auf jedes wesentliche Ereignis hinweisen, welches diese Tochterunternehmen während des Geschäftsjahres betroffen haben und sich auf die Auswirkungen, Risiken und Chancen des Konzerns im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten auswirkt.
 
Das einheitliche elektronische Berichtsformat (ESEF) ist bei der Offenlegung des Nachhaltigkeitsberichts bzw. Lageberichts anzuwenden (Offenlegungslösung). Als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts sind Wirtschaftsprüfer in den Änderungsanträgen vorgesehen. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat in einem Entschließungsantrag zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (vgl.Ausschussdrucksache 21(6)30) gefordert, als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts auch weitere Personen über die Wirtschaftsprüfer hinaus zuzulassen, um die Prüfungskosten zu senken. Darüber hinaus ist in den Änderungsanträgen für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts der Maßstab zur Erlangung der begrenzten Prüfungssicherheit enthalten.
 
Ebenso werden als Value Chain Cap/Wertobergrenze der VSME auf- und die Rechte für „schützenswerte“ Unternehmen übernommen. Diese Regelung soll dann erst ab dem 01.01.2027 gelten.
 
Zudem wurden die Formulierungen zur Sicherung von Geschäftsgeheimnissen etc. aus der Richtlinie (EU) 2026/470 übernommen.
 
Anhörung zum Produkthaftungsrecht im Rechtsausschuss desDeutschen Bundestages
Am 13.04.2026 fand eine öffentliche Anhörung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages statt. Zu diesem Gesetzesentwurf hatte die DIHK bereits am 05.03.2026 eine Stellungnahme abgegeben. In der Anhörung selbst war die DIHK mit einem Sachverständigen vertreten. Dabei betonte die DIHK im Rahmen der Anhörung, dass die Vorschriften des Gesetzesentwurfs zur Offenlegung von Beweismitteln im Widerspruch zu fundamentalen Grundsätzen des deutschen Zivilprozessrechts stünden. Auch müssten deswegen Unternehmen zum Schutz vor möglichen Ausforschungsversuchen aufwendige Dokumentationen anfertigen. Die DIHK forderte daher, Geschäftsgeheimnisse besser zu schützen. Die Einführung präventiv wirkender, prozessualer „Safeguards” in den Gesetzesentwurf sei unbedingt erforderlich. Ohne in-camera-Verfahren müssten sich Unternehmen mit wertvollen Geschäftsgeheimnissen ansonsten fragen, ob ihr Know-How in Deutschland noch ausreichend geschützt sei. Insgesamt stelle die Öffnung des Produkthaftungsrechts für Kollektivklagen, verbunden mit Optionen der Drittfinanzierung und unvollständigen Regeln der Beweislastverteilung, einen Standortnachteil dar.
 
Des Weiteren forderte die DIHK eine Positivliste an Kriterien für die Feststellung von wesentlichen Änderungen bei Produktmodifikationen, eine gesetzliche Klarstellung der Zulässigkeit des Regressverzichts mittels AGB, die Einfügung einer Vermutungsregel für die Schadenskategorie „Daten“ sowie Bestimmtheitsanforderungen für den Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln.
 
Um „Gold-plating“ zu verhindern, sollte das Gesetz außerdem den Anwendungsbereich des Produkthaftungsrechts nicht auf digitale Konstruktionsunterlagen außerhalb von geschäftlichen Tätigkeiten ausweiten.
 
BMJV veröffentlicht Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt
Am 17.04.2026 hat das BMJV einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt veröffentlicht. Er zielt darauf ab, den Schutz vor digitaler Gewalt rechtsgebietsübergreifend zu verbessern. Daher beinhaltet der Referentenentwurf zum einen neue Straftatbestände betreffend die Herstellung und Verbreitung von sexualisierten oder persönlichkeitsrechtsverletzenden Deepfakes sowie betreffend die Verwendung von Kommunikations- und Informationstechnik (zum Beispiel von GPS-Trackern) zur heimlichen Überwachung anderer Personen. Darüber hinaus enthält der Gesetzesentwurf aber auch Regelungen zur effektiven Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.
 
Onlineplattformen, Hosting-Dienste und Anbieter von Internetzugangsdiensten, deren Dienste dazu genutzt werden, bestimmte Straftaten aus dem digitalen Raum zu begehen, werden gegenüber dem von der Rechtsverletzung Betroffenen zur Auskunft über die Personalien des Nutzers, der gespeicherten Internetprotokoll-Adresse einschließlich der Portnummer sowie des angegriffenen Inhalts verpflichtet. Zu den Straftaten, bei denen diese Auskunftspflicht gelten soll, zählen unter anderem die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen ohne Einwilligung des Abgebildeten (§ 33 KunstUrhG), die Verarbeitung nicht allgemein zugänglicher personenbezogener Daten mit Schädigungsabsicht sowie die gewerbliche Offenlegung von personenbezogenen Daten gegenüber einer großen Zahl von Personen (§ 42 BDSG).
 
Begeht ein Nutzer in einem sozialen Netzwerk eine Rechtsverletzung, die den Betroffenen in seinem Persönlichkeitsrecht schwerwiegend beeinträchtigt, so soll der Betroffene von dem betroffenen Diensteanbieter verlangen können, dass dieser alle dem Diensteanbieter bekannten Nutzerkonten des Nutzers für einen angemessenen Zeitraum sperrt. Die passive Nutzung des Nutzerkontos im Lesemodus soll jedoch auch weiterhin möglich sein.
 
Diensteanbieter, die soziale Netzwerke betreiben, bei denen kein Mitgliedstaat der Europäischen Union Sitzland ist, haben außerdem spätestens mit Anbieten des Dienstes im Inland einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter rechtzeitig benannt, kann dies mit einer Geldbuße von bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.
 
Stellungnahmen zu diesem Referentenentwurf können noch bis zum 22.05.2026 gegenüber dem BMJV abgegeben werden.
 
Wertpapierprospekte: Aufsichtsmitteilung der BaFin
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat eine Aufsichtsmitteilung zu den Anforderungen an die Aufmachung von Wertpapierprospekten veröffentlicht. Mit der Aufsichtsmitteilung wird eine Auslegung der Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 zur Erstellung, Prüfung und Billigung von Wertpapierprospekten vorgenommen.
 
Link zur Aufsichtsmitteilung der BaFin
BaFin setzt Anwendung der Regelungen zu Stimmrechtsmeldungen nach EuGH-Entscheidung teilweise aus
Vgl. dazu die Meldung der BaFin vom 20.03.2026.
Bundestag verabschiedet Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
Der Bundestag hat am 24.04.2026 die Empfehlungen (BT-Drs. 21/5529) des Finanzausschusses zum Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 21/4550, 21/4783) angenommen. § 6 StBerG-E nimmt das Anlegen von Kontenplänen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen aus. Eine weitergehende Befugniserweiterung von Bilanzbuchhaltern wurde nicht aufgegriffen.
Der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zu „Berufsrecht der Steuerberaterinnen und Steuerberater modernisieren – EU-Recht einhalten, Selbstständige und Kleinunternehmen entlasten sowie Fachkräftemangel begegnen“ (BT-Drs. 21/4953) wurde vom Bundestag nicht angenommen. Darüber hinaus enthält die vom Bundestag angenommene Gesetzesänderung u. a. eine Neuformulierung der Befugnis zur entgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen, eine Klarstellung zum Fremdbesitzverbot, aber auch Regelungen für die Grunderwerbsteuer.
Öffentliches Wirtschaftsrecht
Vergabebeschleunigungsgesetz im Bundestag beschlossen
Nach längerer Verzögerung wurde am 23.04.2026 das Vergabebeschleunigungsgesetz (VBG) im Bundestag in 2./3. Lesung beschlossen. Die Bundesratsbefassung ist für den 08.05.2026 geplant.
 
Die Bundesregierung hatte den Gesetzentwurf bereits im August 2025 auf den Weg gebracht. Ziel des Gesetzes ist es, öffentliche Vergabeverfahren einfacher, schneller und digitaler zu gestalten, um Investitionen zügiger auf den Weg zu bringen.
 
Ein Kernelement des Gesetzes ist die erheblich angehobene Wertgrenze für Direktaufträge – diese sind nun bis 50.000 EUR netto zulässig. Faktisch werden so weite Bereiche der öffentlichen Beschaffung dem Vergaberecht entzogen und damit den Regeln für Transparenz, Wettbewerb, Gleichbehandlung und Korruptionsprävention. Des Weiteren werden durch das VBG Nachweis- und Dokumentationspflichten reduziert sowie die Möglichkeiten für den Ausbau digitaler Mittel im Vergabeprozess erweitert. Größter Streitpunkt war die geplante Ausnahme vom Losgrundsatz zugunsten von leichteren Generalunternehmervergaben. Letztlich bleibt der Grundsatz der mittelstandsfreundlichen Losvergabe erhalten, wird jedoch für klar definierte, zeitkritische Infrastruktur- und Verkehrsprojekte flexibilisiert. Eine Evaluierung hierzu soll bereits im Sept. 2027 stattfinden. Insgesamt soll der Zugang für KMU sowie innovative Unternehmen zu Vergaben erleichtert werden. Bedauerlich ist, dass die Beschränkung des Rechtsschutzes durch Abschaffung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung der Vergabekammer aufrechterhalten wurde. Das ist eine bedenkliche Verkürzung des Rechtsschutzes, die nicht wesentlich zur Verfahrensbeschleunigung beitragen, aber zu einer spürbaren Verschlechterung der Qualität öffentlicher Ausschreibungen führen wird.
 
Erst durch die Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses in das VBG hineingelangt ist eine Aufnahme von Aspekten der „digitalen Souveränität“ in § 58 Vergabeverordnung als Zuschlagskriterium. Dies mag politisch nachvollziehbar sein, der Begriff ist indes rechtlich ausgesprochen unklar und wird eher zu Verunsicherung führen. Zudem erscheint es schwierig, dass schon jetzt in Vorgriff auf den in Brüssel noch sehr strittig diskutierten Industrial Accelerator Act eine Verordnungsermächtigung für emissionsarmen Stahl und Zement geschaffen wird, verbunden mit engen zeitlichen Vorgaben, die entsprechenden Verordnungen vorzulegen.
 
Nähere Informationen zu dem Bundestagsbeschluss sowie die beschlossenen Dokumente finden Sie unter Deutscher Bundestag - 74. Sitzung vom 23.04.2026, TOP ZP 3: Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht
EU-Kommission beschließt überarbeitete Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung und dazugehörige Leitlinien
Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen oder einzuschränken, sind grundsätzlich im Binnenmarkt verboten. Man spricht hier von dem sogenannten Kartellverbot. Vereinbarungen, die gegen das Kartellverbot verstoßen, sind nichtig.
 
Für bestimmte Gruppen von Vereinbarungen sieht das Unionsrecht aber die Möglichkeit von Ausnahmen vor. So erklärt die Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung („TT-GVO“) das Kartellverbot unter bestimmten Voraussetzungen für Technologietransfervereinbarungen in Form von Lizenzen für Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Halbleitertopografien und Sortenschutzrechte und Urheberrechte an Software für nicht anwendbar. Denn solche Vereinbarungen steigern in der Regel die Effizienz in der Wirtschaft und fördern den Wettbewerb, da sie Doppelarbeit bei Forschung und Entwicklung reduzieren, Anreize zur Aufnahme von Forschung und Entwicklung schaffen, Innovationen fördern, die Verbreitung von Technologien erleichtern und den Wettbewerb auf den Produktmärkten beleben können. Am 16.04.2026 hat die EU-Kommission nun eine überarbeitete Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung und dazugehörige Leitlinien beschlossen.
 
Die prominenteste Änderung im Text der TT-GVO betrifft die Marktanteilsschwellen, die die Parteien der Technologietransfervereinbarung für eine Freistellung vom Kartellverbot erfüllen müssen. Hier wurde der Übergangszeitraum, in dem die Freistellung vom Kartellverbot weiterhin gelten soll, selbst wenn die Marktanteile der Parteien während der Laufzeit einer Vereinbarung über die vorgegebenen Schwellenwerte ansteigen, von zwei auf drei Jahre verlängert.
 
Weitere praktisch bedeutsame Neuerungen ergeben sich aus den Leitlinien der Kommission.
 
Zwar gilt die TT-GVO grundsätzlich nicht für die Lizenzierung von Daten. Daten können aber Know-How darstellen oder ihre Lizensierung kann ein Bestandteil einer Technologietransfervereinbarung sein. Der Aufbau der entsprechenden Datenbanken kann außerdem mit erheblichen Investitionen verbunden sein, und die Lizenzierung solcher Datenbanken wirkt sich in der Regel wettbewerbsfördernd aus. Insofern ist der Unterschied zwischen Daten und den Schutzrechten des geistigen Eigentums, die Gegenstand einer Technologietransfervereinbarung sind, oftmals nicht besonders groß. Daher wird die EU-Kommission auf Datenlizenzvereinbarungen in Zukunft die Grundsätze der TT-GVO und der dazugehörigen Leitlinien für die Lizenzierung von Technologierechten anwenden, wenn die lizenzierten Daten eine Datenbank betreffen, die urheberrechtlich oder durch ein Schutzrecht sui generis geschützt ist.
 
Die neuen Leitlinien enthalten auch Orientierungshilfen für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung von Lizenzverhandlungsgruppen. Dabei handelt es sich um Vereinbarungen, bei denen Technologieanwender gemeinsam die Bedingungen für Technologielizenzen aushandeln, die sie bei Technologieinhabern erwerben möchten. In den Leitlinien werden nun die möglichen wettbewerbsfördernden und wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen von Lizenzverhandlungsgruppen dargelegt, es wird erläutert, wie echte Lizenzverhandlungsgruppen von Einkaufskartellen zu unterscheiden sind, und es wird ein Soft-Safe-Harbour-Bereich für Lizenzverhandlungsgruppen eingeführt, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
 
Auch die Regelungen für “Technologiepools” haben eine Änderung in den Leitlinien erfahren. Der Begriff bezieht sich in erster Linie auf Vereinbarungen, mit denen zwei oder mehr Unternehmen vereinbaren, ihre Technologien zusammenzulegen und sie als Paket in Lizenz zu vergeben. Ferner umfasst er aber auch Vereinbarungen, mit denen zwei oder mehr Unternehmen vereinbaren, einer dritten Partei eine Lizenz zu gewähren und ihr zu gestatten, das Technologiepaket weiterzulizenzieren. Die Gründung und Verwaltung solcher Technologiepools - einschließlich der Lizenzvergabe - soll nunmehr unabhängig von der Marktstellung der Parteien in der Regel nicht unter das Kartellverbot fallen, wenn dabei bestimmte Voraussetzungen beachtet werden. Zu den verbindlichen Voraussetzungen zählt, dass die Beteiligung an der Gründung des Pools allen interessierten Inhabern von Technologierechten offensteht, zusammengelegte Technologierechte offengelegt werden, sich der Pool auf essenzielle Technologien beschränkt, der Austausch sensibler Informationen (z. B. über Preisgestaltung und Output) auf das erforderliche Maß beschränkt bleibt, Lizenzen nicht exklusiv an den Pool vergeben und zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen (FRAND-Grundsatz) erteilt werden. Darüber hinaus müssen die Gültigkeit und die Essenzialität der zusammengeführten Technologien angefochten werden können und es muss den Beteiligten freistehen, konkurrierende Produkte und Technologien zu entwickeln.
 
Zusätzliche Newsletter
 
Aktuelle Steuerinformationen
finden Sie unter: Steuern | Finanzen | Mittelstand (dihk.de)
 
Newsletter "Auftragswesen aktuell"
Sollten Sie Interesse an dem Newsletter "Auftragswesen aktuell" haben, wenden Sie sich bitte an Ihre IHK oder an Ihre Auftragsberatungsstelle.
 
Weitere Newsletter
Newsletter zu weiteren Themen, wie Umwelt&Energie, Forschung&Innovation, Internationales und Handelspolitik finden Sie hier: Newsletter (dihk.de).
 
 
Gefällt Ihnen unser Newsletter?
Dann empfehlen Sie ihn weiter,oder melden Sie sich hier an.
 
Über uns       Impressum       Weitere Newsletter
Facebook
Twitter
Instagramm