InfoRecht - Aktuelles aus dem Wirtschaftsrecht
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Ausgabe Nr. 01 | 2025 
Bericht aus Brüssel
Liebe Leserinnen und Leser,
 
anbei erhalten Sie die aktuelle Ausgabe des Newsletters "InfoRecht". Enthalten sind aktuelle Nachrichten aus dem Wirtschaftsrecht.
 
Viel Spaß beim Lesen,
 
Konstantin Kutscher
Inhalt
Privates Wirtschaftsrecht
Regelungen zur Barrierefreiheit in der digitalen Wirtschaft
Öffentliches Wirtschaftsrecht
Bundestariftreuegesetz dem Bundestag zugeleitet
Vergabetransformationspaket dem Bundestag zugeleitet
Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht
EFRAG übermittelt seinen Voluntary SME-Standard an EU-Kommission
Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD/ESRS: EFRAG veröffentlicht weitere Erläuterungen zu fünf Fragen zu ESRS E1 und E4
Erneut Berichtigung der ESRS-Verordnung
EFRAG ergänzt unverbindliche Liste der ESRS-Datenpunkte
Binnenmarktdimension für den Bericht über die Rechtsstaatlichkeit: Gelegenheit zu Rückmeldungen
Programm der polnischen Präsidentschaft des Rates der EU: Vertiefung des EU-Binnenmarktes als Notwendigkeit
Neue Horizontale Binnenmarktstrategie 2025: Öffentliche Konsultation der EU-Kommission
Zum Schluss
Warnung vor Phishing-Mails
Zusätzliche Newsletter
Privates Wirtschaftsrecht
Regelungen zur Barrierefreiheit in der digitalen Wirtschaft
Am 28.06.2025 tritt das bereits im Juli 2021 verabschiedete Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Es dient der Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, EAA) und soll Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe am Wirtschaftsleben ermöglichen.
 
Das BFSG gilt ausschließlich im B-2-C-Verhältnis und verpflichtet Hersteller, Händler und Dienstleister, ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten, also so, dass sie für Menschen mit Behinderung ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind (§ 3 Abs. 1 BSFG). Damit einher gehen bestimmte Kennzeichnungs- und Informationspflichten (§§ 6 ff. BSFG).
 
Vom Anwendungsbereich des BSFG werden zum einen Produkte erfasst, die Zugang zum Internet oder zu audiovisuellen Medien verschaffen (z. B. Computer, Smartphones, digitale Fernseher und E-Books), zum anderen Anwendungen, die digital Dienstleistungen vermitteln (z. B. Websites, Apps, Onlineshops und Buchungstools). Eine Aufzählung der Produkte und Dienstleistungen findet sich in § 1 BSFG.
 
Welche Anforderungen konkret an die Barrierefreiheit gestellt werden, ergibt sich aus der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erlassenen Verordnung zum BFSG (BSFGV).
 
Vom Geltungsbereich des BSFG ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro beträgt (§ 3 Abs. 3, 17 Nr. 2 BSFG). Für diese Unternehmen bietet die Bundesfachstelle Barrierefreiheit Beratungsangebote an.
 
Ausnahmen können sich für die vom Anwendungsbereich erfassten Unternehmen im konkreten Einzelfall ergeben, wenn die Einhaltung des BSFG entweder eine grundlegende Veränderung des Produkts bzw. der Dienstleistung zur Folge hätte (§ 16 Abs. 1 S.1 BSFG) oder eine unverhältnismäßige Belastung, wenn also die Nettokosten für die BSFG-Konformität außer Verhältnis zum Nettoumsatz des Unternehmens stünden (§ 17 BSFG).
 
Für die Einhaltung des Gesetzes sind von den Ländern zu benennende Marktüberwachungsbehörden verantwortlich. Diese werden in der Regel auf Antrag eines Verbrauchers oder eines anerkannten Verbandes tätig und können Untersagungsanordnungen (§§ 22, 29 BSFG) oder – bei Verstößen gegen bestimmte Bestimmungen des BSFG – Bußgelder verhängen (§ 37 BSFG).
 
Öffentliches Wirtschaftsrecht
Bundestariftreuegesetz dem Bundestag zugeleitet
Mit Bundestagsdrucksache 20/14345 vom 20.12.2024 hat die Bundesregierung dem Bundestag den Entwurf für ein Tariftreuegesetz zugeleitet.
 
Dort ist auch die Stellungnahme des Normenkontrollrates (NKR) enthalten. Dieser kritisiert, dass der Entwurf „überflüssige Bürokratie verursacht“, da auch tarifgebundene Unternehmen erfasst werden. Diese sollten aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden. Er hält den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft für unvollständig und nicht in jeder Hinsicht methodengerecht kalkuliert – hier werden auch Punkte aufgegriffen, die die DIHK in ihrer Stellungnahme genannt hatte. Außerdem kritisiert der NKR, dass eine neue Behörde geschaffen wird – die Kontrollfunktion sieht er eher bei der Zollverwaltung, die bei der Kontrolle der Einhaltung von Tarifverträgen schon Erfahrungen und Kompetenzen habe. Insgesamt schlägt er vor, dass das Tariftreuegesetz erst ab deutlich höheren Auftragswerten angewandt werden sollte.
 
In der Stellungnahme der Bundesregierung zu den Anmerkungen des NKR wird die Herausnahme tarifgebundener Unternehmen abgelehnt und auf das Präqualifizierungsverfahren verwiesen. Die Bundesregierung hält an der Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung fest. Hinsichtlich der Höhe des Erfüllungsaufwands weist sie lapidar darauf hin, dass man den Aufwand für die Kalkulation des Angebots und die gesonderte Berechnung des Lohns für den Zeitraum der Auftragsausführung nicht pauschal beziffern könne und dass das deshalb nicht in die Gesetzesfolgenabschätzung einfließen konnte.
 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 20.12.2024 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Tariftreuegesetz keine Stellungnahme beschlossen. Das geht aus einer entsprechenden Unterrichtung durch die Bundesregierung (siehe Bundestagsdrucksache 20/14433 vom 08.01.2025) hervor.
 
Vergabetransformationspaket dem Bundestag zugeleitet
Mit Bundestagsdrucksache 20/14344 vom 20.12.2024 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (Vergaberechtstransformationsgesetz – VergRTransfG) dem Bundestag zugeleitet.
 
In dieser Bundestagsdrucksache ist über den Gesetzentwurf mit Begründung hinaus auch die Stellungnahme des Normenkontrollrats (NKR) abgedruckt (ab S. 100). Er hält die Darstellung der Regelungsfolgen für methodengerecht und weitestgehend nachvollziehbar. Eine Quantifizierung sei nicht vollständig möglich, da es für einige Vorgaben keine ausreichende Datenbasis gebe und ein hoher Gestaltungsspielraum die Quantifizierung erschwere. Insgesamt sieht er eine erhebliche zu erwartende Entlastung für Wirtschaft und Verwaltung. Abschließend regt er erneut eine konsequentere Vereinheitlichung oder Abschaffung von Vergaberegeln auf Länderebene an, die aus Sicht des NKR zu weiteren Entlastungen insbesondere der Wirtschaft führen könnte.
 
Die Bundesrat-Stellungnahme ist in der BT-Drucksache noch nicht enthalten. Der Bundesrat hatte das VergRTransfG erst am 20.12.2024 im Plenum auf der Tagesordnung und lediglich eine Ergänzung in Bezug auf eine beschleunigte Beschaffung von Leistungen „zur Härtung der Cyber- und Informationssicherheit“ als Stellungnahme beschlossen. Den Bundesratsbeschluss finden Sie hier.
 
Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht
EFRAG übermittelt seinen Voluntary SME-Standard an EU-Kommission
Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat ihren überarbeiteten Voluntary SME-Standard (VSME) an die EU-Kommission übermittelt. Diese wird prüfen, ob das Dokument ihrem Auftrag an EFRAG, einen freiwilligen KMU-Standard zu entwickeln, entspricht. Ein europaweiter Standard könnte – bei entsprechender Akzeptanz der Geschäftspartner – die Chance bieten, die mittelbare Belastung der nicht direkt berichtspflichtigen KMU einzudämmen. Der erste Entwurf des VSME wurde am 22.01.2024 veröffentlicht. Nach einer Konsultation wurde der Entwurf überarbeitet und nun an die EU-Kommission übermittelt. Die EU-Kommission wird sich den VSME ansehen und gegebenenfalls konsultieren, bevor er final veröffentlicht werden wird. Dabei können Änderungen, die gegebenenfalls auch in Zusammenhang mit dem von der EU-Kommission angekündigten sogenannten Omnibus-Verfahren zur Überarbeitung von Taxonomie-Verordnung, Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) und Lieferkettenregulierung (CSDDD) stehen, möglich sein. Über das weitere Verfahren wird informiert werden.
 
EFRAG hat folgende Papiere veröffentlicht:
- EFRAG Cover Letter on VSME,
- VSME Standard,
- VSME Basis for Conclusions,
- EFRAG's Cover Letter and Cost Benefit Analysis on the VSME
 
Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD/ESRS: EFRAG veröffentlicht weitere Erläuterungen zu fünf Fragen zu ESRS E1 und E4
EFRAG hat weitere (unverbindliche) Erläuterungen zur Anwendung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards ESRS zur Verfügung gestellt. Die Ende Dezember auf der Website von EFRAG veröffentlichten Ausführungen befassen sich mit fünf umweltbezogenen Fragen zu ESRS E 1 Klimawandel sowie ESRS E4 Biodiversität und Ökosysteme.
Sie finden diese FAQ unter folgendem Link: efrag.org/sites/default/fil… December 2024.pdf
Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat die von der EU-Kommission mittels einer delegierten Verordnung erlassenen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) vorbereitet. EFRAG hat bereits verschiedene Fragen zur technischen Anwendung der ESRS, welche auf der Platform Q&A gestellt werden können, beantwortet. Die Antworten sind grundsätzlich unverbindlich.
Die von Januar 2024 bis November 2024 veröffentlichten FAQ finden sich unter: efrag.org/sites/default/fil… November 2024.pdf
 
Erneut Berichtigung der ESRS-Verordnung
Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission vom 31.07.2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ABl. L, 2023/2772, 22.12.2023) ist berichtigt worden. Im Amtsblatt vom 07.01.2025 wurde eine weitere Berichtigung an den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) in der deutschen Sprachfassung veröffentlicht, vgl. bitte eur-lex.europa.eu/legal-content…OJ:L_202590005.
EFRAG ergänzt unverbindliche Liste der ESRS-Datenpunkte
Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat ihre Liste der Datenpunkte aus den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) ergänzt.
Link zur Liste: efrag.org/sites/default/fil…points - final.pdf
Binnenmarktdimension für den Bericht über die Rechtsstaatlichkeit: Gelegenheit zu Rückmeldungen
Bereits in ihren politischen Leitlinien kündigte die EU-Kommissionpräsidentin Frau von der Leyen an, dass dem Bericht über die Rechtsstaatlichkeit eine Binnenmarktdimension hinzugefügt werden soll, um die Probleme von grenzüberschreitend tätigen Unternehmen, vor allem von KMU, zu adressieren. Noch muss abgewartet werden, was tatsächlich in dieser „Binnenmarktdimension“ enthalten sein wird. Die DIHK hat sich in ihrer Umfrage zu Binnenmarkthindernissen 2024 erneut für Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit im Binnenmarkt als zentrale Standortfaktoren für grenzüberschreitende Investitionen ausgesprochen.
 
Der seit 2020 jährlich veröffentlichte Bericht über die Rechtsstaatlichkeit beabsichtigt wichtige Entwicklungen auf dem Gebiet der Rechtsstaatlichkeit in allen EU-Mitgliedstaaten aufzuzeigen. Dafür wird für jeden EU-Mitgliedstaat und mittlerweile auch für jedes Erweiterungsland ein sog. Länderkapitel erstellt. Bisher basierte der Bericht auf vier Säulen, nämlich dem Justizsystem; dem Rahmen für die Korruptionsbekämpfung; Medienpluralismus und Medienfreiheit sowie sonstige institutionelle Fragen im Zusammenhang mit der Gewaltenteilung. Die wirtschaftliche Dimension der Rechtsstaatlichkeit wurde bisher nicht näher betrachtet.
 
Nun hat die EU-Kommission im Rahmen des aktuellen Zyklus zur Erstellung des nächsten Berichts über die Rechtsstaatlichkeit neben einer allgemeinen Konsultation für den 2025 Rule of Law Report gezielt in einer zusätzlichen Konsultation zu Rückmeldungen zur Binnenmarktdimension bis zum 24.01.2025 aufgerufen.
 
Programm der polnischen Präsidentschaft des Rates der EU: Vertiefung des EU-Binnenmarktes als Notwendigkeit
Am 01.01.2025 hat Polen die 6-monatige rotierende Präsidentschaft des Rates der EU übernommen. Damit macht Polen den Auftakt des neuen 18-monatigen Präsidentschaftstrios, zu dem auch Dänemark und Zypern gehören.
 
Es ist üblich, dass die EU-Mitgliedstaaten, die die Ratspräsidentschaft innehaben, in Dreiergruppen eng zusammenarbeiten und in einem 18-monatigem Programm langfristigere Ziele und Themen festlegen, welche vom Rat kontinuierlich verfolgt werden sollen. Auf der Basis dieses Programmes entwickelt jeder der drei EU-Mitgliedstaaten sein eigenes, ausführlicheres 6-monatiges Programm. Das 18-monatige Programm des Rates für die Zeit vom 01.01.2025 bis zum 30.06.2026 sieht vor, dass sich das Trio um die Vertiefung des Binnenmarktes in all seinen Dimensionen bemühen wird, indem es insbesondere die Hindernisse für Dienstleistungen und essenzielle Waren beseitigt und für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgt.
 
Im Programm der polnischen Ratspräsidentschaft für das erste und zweite Quartal 2025 wird das Thema Sicherheit priorisiert und in sieben Dimensionen aufgegliedert. Unter dem Aspekt Sicherheit und unternehmerische Freiheit gewährleisten (“Ensuring Security and Freedom of Business“) wird u. a. die Notwendigkeit der Vertiefung des EU-Binnenmarktes angesprochen, mit der Beseitigung von Hindernissen für grenzüberschreitende Aktivitäten im Fokus, insbesondere im Dienstleistungsbereich. Zudem wolle man sich für den Abbau bürokratischer Belastungen einsetzen. In diesem Zusammenhang sei es wichtig, dass die bedeutenden europäischen Politikfelder in ihrer Herangehensweise flexibler würden. Diese sollten von Strafen und Verpflichtungen abrücken und sich auf Belohnungen und Anreize konzentrieren. Darüber hinaus möchte sich die polnische Ratspräsidentschaft darauf konzentrieren, die Unterstützungsmechanismen für die Industrie in Bereichen zu verbessern, die für die Sicherheit wichtig seien, sowie auf die Schaffung wirtschaftlicher Vorteile, wobei innerhalb der EU ein Level Playing Field bewahrt werden solle. Zudem sei es eine Priorität der polnischen Ratspräsidentschaft, im globalen Umfeld für die EU-Industrie einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen. Dazu solle u. a. die Durchsetzung verbessert werden, wenn Waren in den Binnenmarkt eintreten.
 
Aus rechtspolitischer Sicht bedeutend ist, dass die polnische Ratspräsidentschaft die Grundlagen des EU-Binnenmarktes verstärken möchte, insbesondere in Bezug auf den Dienstleistungsbinnenmarkt. Damit soll zugleich an der Arbeit an der für Juni 2025 erwarteten horizontalen Binnenmarktstrategie beigetragen werden.
 
Bezüglich einzelner legislativer Vorhaben im Zusammenhang mit dem EU-Binnenmarkt ist von Bedeutung, dass die polnische Ratspräsidentschaft ihre Bereitschaft signalisiert, an dem Vorschlag zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr zu arbeiten. Das gilt ebenso auf dem Gebiet des Verbraucherrechts hinsichtlich des Vorschlags einer Richtlinie über die alternative Streitbeilegung bei Verbraucherrechtsstreitigkeiten.
 
Neue Horizontale Binnenmarktstrategie 2025: Öffentliche Konsultation der EU-Kommission
Der Rat für Wettbewerbsfähigkeit hat in seinen am 24.05.2024 gebilligten Schlussfolgerungen zum Thema „Ein Binnenmarkt zum Nutzen aller“ die Notwendigkeit einer neuen horizontalen Strategie für einen modernisierten Binnenmarkt hervorgehoben, zu deren Ausarbeitung der Europäische Rat die EU-Kommission bereits im April 2024 ersucht hat. Auch die Ergebnisse der DIHK-Umfrage zu Binnenmarkthindernissen 2024: Dienstleistungen, Waren und Investitionen belegen, dass grundlegende Reformen des EU-Binnenmarktes geboten sind, damit sein volles Potential ausgeschöpft werden kann.
 
Die EU-Kommission hat Anfang Januar 2025 nun auch ihre öffentliche Konsultation zur Binnenmarktstrategie gestartet. Der neue Vizepräsident für „Wohlstand und Industriestrategie“, der Franzose Stéphane Séjourné, soll bis Juni 2025 eine Strategie für einen modernisierten und vertieften Binnenmarkt entwickeln, welcher über Waren hinaus vor allem die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen fördert.
 
In Bezug auf die Binnenmarkt-Governance soll die Strategie darauf abzielen, die Einhaltung der Vorschriften zu erleichtern sowie die ordnungsgemäße Umsetzung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.
 
Vier Hauptprioritäten sollen dazu dienen, diesen „Governance Rahmen“ zu verbessern:
- die Verhinderung von Hindernissen,
- die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten,
- die Digitalisierung von Prozessen und Verfahren sowie
- die Durchsetzung vereinbarter Vorschriften durch Korrekturmaßnahmen.
 
Die neue Binnenmarktstrategie soll nach Angaben der EU-Kommission mit der Strategie zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes und zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften verbunden werden. Zudem sehen die Sondierungsunterlagen vor, dass das Ziel der Verringerung des Verwaltungsaufwandes für Unternehmen, insbesondere für KMU, Teil von Initiativen sein wird, welche im Rahmen der Strategie angekündigt werden. Zusätzlich sollen sektorspezifische politische Initiativen die Strategie ergänzen, u. a. die Energieunion, die Spar- und Investitionsunion, die Union der Kompetenzen, der Aktionsplan für erschwinglichen Wohnraum sowie Maßnahmen zur Entwicklung des Binnenmarktes für Verkehrs- und Telekommunikationsdienste.
 
Die Frist für Rückmeldungen gegenüber der EU-Kommission endet am 31.01.2025.
 
Zum Schluss
Warnung vor Phishing-Mails
Auch im neuen Jahr missbrauchen Betrüger erneut kreativ die IHK-Organisation als Deckmantel für Phishing-Attacken: Derzeit werden Unternehmen etwa per Mail aufgefordert, ihre Kontaktdaten zu aktualisieren, um die "Richtlinien der Industrie- und Handelskammer (IHK)" zu erfüllen. Es kursieren immer neue Ansätze, mit denen den Unternehmen Daten entlockt werden sollen.
 
Die DIHK aktualisiert ständig ihre Warnmeldung dazu.
 
Auch wenn die Varianten immer wieder unterschiedlich sind, haben sie alle gemeinsame Merkmale: Es wird Druck erzeugt und mit unangenehmen Konsequenzen gedroht, und es soll immer ein Link angeklickt werden, um dort Daten einzugeben.
 
Sollten Sie eine solche Mail angeblich von einer IHK erhalten, können Sie sicher sein, dass diese nicht von einer „echten“ IHK stammt. Bitte klicken Sie nicht auf Links in solchen Mails. Löschen Sie die Mail einfach und geben Sie keine Daten preis.
 
Zusätzliche Newsletter
 
Aktuelle Steuerinformationen
finden Sie unter: Steuern | Finanzen | Mittelstand (dihk.de)
 
Newsletter "Auftragswesen aktuell"
Sollten Sie Interesse an dem Newsletter "Auftragswesen aktuell" haben, wenden Sie sich bitte an Ihre IHK oder an Ihre Auftragsberatungsstelle.
 
Weitere Newsletter
Newsletter zu weiteren Themen, wie Umwelt&Energie, Forschung&Innovation, Internationales und Handelspolitik finden Sie hier: Newsletter (dihk.de).
 
 
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