    | | Liebe Leserinnen und Leser,
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| anbei die "Trade News" - Ausgabe März 2026. Enthalten sind handelspolitische Nachrichten aus Brüssel, Genf und Washington.
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| Viel Spaß beim Lesen, Klemens Kober
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|  | | DIHK veröffentlicht Positionspapier zu Freihandelsabkommen mit Südostasien |  |
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| Anlässlich der bevorstehenden Reise von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier nach Indonesien und auf die Philippinen vom 8. bis 13. März 2026 legt die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) ein Positionspapier zu EU-Handelsabkommen mit Thailand, Malaysia und den Philippinen vor. Vielen Dank für Ihren Input hierzu. Hier gelangen Sie zum Papier.
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| |  | | Europaparlament setzt Ratifizierung des EU-US Deals nach Supreme Court Urteil aus |  |
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| Der Vorsitzende des Handelsausschusses im Europaparlament, Bernd Lange, erklärte am 23.02.2026 nach einer Ausschusssitzung zum EU-US-Deal: „Das Urteil des Obersten Gerichtshofs der Vereinigten Staaten vom 20. Februar 2026 zur Anwendung des International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) ist klar und eindeutig. Seine Auswirkungen können nicht ignoriert werden, und ein Weitermachen wie bisher ist keine Option. Ein wichtiges Instrument, das auf US-Seite zur Aushandlung und Umsetzung des Turnberry-Deals eingesetzt wurde, steht nun nicht mehr zur Verfügung. Die Lage ist jetzt unsicherer denn je. Dies steht im Widerspruch zu der Stabilität und Vorhersehbarkeit, die wir mit dem Turnberry-Deal erreichen wollten. Der vorgeschlagene Ersatz für IEEPA, Abschnitt 122, gilt unterschiedslos für alle Länder, die in die Vereinigten Staaten exportieren, und wird zusätzlich zum Meistbegünstigungszollsatz (MFN) erhoben. Infolgedessen würden Einfuhren aus der EU in die USA einem Zollsatz unterliegen, der über der Schwelle von 15 % liegt. Dies stellt an sich bereits eine klare Abweichung von den Bedingungen des Turnberry-Abkommens dar. Die Schattenberichterstatter, die eine Mehrheit der Mitglieder vertreten, sind sich einig, dass unter den gegenwärtigen Umständen die Arbeit an den beiden Turnberry-Dossiers ausgesetzt werden sollte, bis Klarheit, Stabilität und Rechtssicherheit in den Handelsbeziehungen zwischen der EU und den USA wiederhergestellt sind. Daher wird die für morgen geplante Abstimmung im Ausschuss nicht wie vorgesehen stattfinden, und die Schattenberichterstatter werden die Lage nächste Woche neu bewerten.“
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|  | | Vorläufige Anwendung Mercosur-Abkommen |  |
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| Am 27.02.2026 hat die Präsidentin der EU-Kommission, Ursula von der Leyen, die vorläufige Anwendung des Mercosur-Abkommens angekündigt, nachdem Uruguay und Argentinien das Abkommen ratifiziert hatten. Hierfür müssen die Partnerländer die EU über die erfolgte Ratifizierung notifizieren. Die Ratifizierung durch Paraguay und Brasilien wird bis zum Sommer 2026 erwartet. Die vorläufige Anwendung kann am ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung erfolgen. Weitere Informationen finden Sie hier.
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| |  | | Europaparlament stimmt Mercosur-Schutzklauseln zu |  |
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| Am 10.02.2026 hat das Europaparlament neuen EU-Schutzklauseln zugestimmt, die es der EU ermöglichen, die im Handelsabkommen zwischen der EU und dem Mercosur vorgesehenen Zollpräferenzen für Agrarimporte aus den Mercosur-Ländern (Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay) vorübergehend aussetzen könnte, wenn ein Anstieg dieser Importe den EU-Erzeugern schadet. Nach den neuen Vorschriften wird die EU-Kommission eine Untersuchung über die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen einleiten, wenn die Einfuhren empfindlicher Agrarerzeugnisse, darunter Geflügel, Rindfleisch, Eier, Zitrusfrüchte und Zucker, im Dreijahresdurchschnitt um 5 % steigen und wenn gleichzeitig die Einfuhrpreise 5 % unter dem entsprechenden Inlandspreis liegen. Eine Untersuchung kann auch von einem Mitgliedstaat, einer natürlichen oder juristischen Person, die die Industrie vertritt, oder einem Verband, der im Namen der Industrie handelt, beantragt werden, wenn der betreffenden Industrie eine ernsthafte Schädigung droht. Mindestens einmal alle sechs Monate muss die EU-Kommission dem Europaparlament einen Bericht vorlegen, in dem die Auswirkungen der Einfuhren sensibler Produkte bewertet werden. Nach der formellen Annahme durch den Rat wird die Verordnung im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie tritt in Kraft, sobald das Interimsabkommen mit dem Mercosur in Kraft tritt. Weitere Informationen finden Sie hier.
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|  | | EU-Schweiz-Abkommenspaket unterschrieben |  |
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| Am 2. März 2026 unterzeichneten die Präsidentin der Europäischen Kommission Ursula von der Leyen und der Präsident der Schweizerischen Eidgenossenschaft Guy Parmelin ein umfassendes Paket von Abkommen, das darauf abzielt, die Beziehungen zwischen der EU und der Schweiz zu vertiefen und auszubauen. Durch die Angleichung von Normen und Vorschriften in eng integrierten Bereichen sorgt es für Rechtssicherheit, vereinfacht den Handel mit Waren wie Medizinprodukten und Lebensmitteln und erleichtert die grenzüberschreitende Belieferung für Unternehmen auf beiden Seiten der Grenze. Darüber hinaus gewährleistet es einheitlichere Vorschriften für Personen, die über die Grenze zwischen der EU und der Schweiz hinweg leben, arbeiten oder studieren. Die Schweiz wird zur Entwicklung der Rechtsvorschriften in den vom Paket abgedeckten Bereichen beitragen und die Möglichkeit haben, Einfluss auf die Gestaltung dieser Vorschriften zu nehmen. In der EU wird der Rat das Europäische Parlament nun um Zustimmung ersuchen. Sobald das Parlament seine Zustimmung erteilt hat, wird der Rat über den Abschluss des Pakets entscheiden, sodass es in Kraft treten kann. In der Schweiz wird der Bundesrat das gesamte Paket dem Schweizer Parlament zur Ratifizierung vorlegen. Sobald das parlamentarische Verfahren abgeschlossen ist, wird das Paket einer öffentlichen Abstimmung unterzogen. Eine Nichtratifizierung des Pakets würde die Beziehungen erheblich schwächen. Die vorläufige Anwendung des Abkommens über Unionsprogramme würde eingestellt und damit die Assoziierung an Programme wie „Horizont Europa“ oder „Erasmus+“ beendet. Ohne eine dynamische Angleichung würde die Zusammenarbeit im Rahmen der bestehenden Abkommen mit der Weiterentwicklung des EU-Rechts allmählich erodieren. Die Vorteile der neuen Abkommen würden nicht zum Tragen kommen. Weitere Informationen finden Sie hier
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| |  | | Rat stimmt EU-Schweiz Abkommen zu |  |
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| Der Rat hat am 25.02.2026 grünes Licht für die Unterzeichnung eines umfassenden Pakets von Abkommen zwischen der EU und der Schweiz gegeben. Das Paket umfasst Folgendes:
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|  | die Aktualisierung von vier Abkommen, die der Schweiz bereits Zugang zum EU-Binnenmarkt gewähren (Luftverkehr, Landverkehr, Freizügigkeit und Konformitätsbewertung) |
 | die Aktualisierung des Abkommens über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen |
 | drei neue Abkommen über Lebensmittelsicherheit, Gesundheit und Elektrizität |
 | ein neues Abkommen über den dauerhaften und fairen finanziellen Beitrag der Schweiz zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt der EU |
 | ein neues Abkommen, das die Teilnahme der Schweiz an mehreren EU-Programmen ermöglicht |
 | ein separates Abkommen über die Teilnahme der Schweiz an der EU-Agentur für das Raumfahrtprogramm für Aktivitäten im Zusammenhang mit den Komponenten Galileo und European Geostationary Navigation Overlay Service (EGNOS) des Raumfahrtprogramms der Union |
 | ein Protokoll über die parlamentarische Zusammenarbeit |
 | eine gemeinsame Erklärung über die Einrichtung eines hochrangigen Dialogs über das umfassende bilaterale Paket und die mögliche Weiterentwicklung der bilateralen Beziehungen |
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| Das Abkommen über die Teilnahme der Schweiz an EU-Programmen wurde am 10. November 2025 in Bern unterzeichnet und seit Anfang 2025 vorläufig angewendet. Der heutige Beschluss ermöglicht die Unterzeichnung der übrigen Teile des Pakets. Die Abkommen wurde 2024 zwischen der EU und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgehandelt, wobei die Verhandlungen am 20. Dezember 2024 abgeschlossen wurden. Der Abschluss dieses Abkommenpakets ist nur dann vorgesehen, wenn die Schweiz die für das Inkrafttreten des Pakets erforderlichen Verfahren abschließt. Die Unterzeichnung ist für März 2026 vorgesehen. Vor dem Inkrafttreten ist zudem die Zustimmung des Europäische Parlaments und der Schweiz nötig. Zu den Abkommenstexten gelangen Sie hier.
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|  | | EU-Indien Abkommenstext veröffentlicht |  |
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| Am 27.02.2026 hat die EU-Kommission den Text des EU-Indien Abkommens samt Anhängen veröffentlicht. Bitte beachten Sie, dass Modifikationen im Zuge der Rechtsförmlichkeitsprüfung möglich sind. Erst durch die Unterzeichnung wird der Text rechtlich bindend. Zum Text gelangen Sie hier.
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| |  | | EU und Vereinigtes Königreich vereinbaren enge Zusammenarbeit in Wettbewerbsfragen |  |
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| Die Europäische Kommission und das Vereinigte Königreich haben am 25.02.2026 ein Abkommen über die Zusammenarbeit in Wettbewerbsfragen unterzeichnet. Das Abkommen schafft einen Rahmen für die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der EU-Kommission und den Wettbewerbsbehörden der EU-Mitgliedstaaten einerseits und der Wettbewerbsbehörde des Vereinigten Königreichs (Competition and Markets Authority) andererseits. Es ist das erste themenspezifische Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU. In Zukunft werden die EU und das Vereinigte Königreich einander von wichtigen kartell- und fusionsrechtlichen Prüfverfahren in Kenntnis setzen und ihr Vorgehen erforderlichenfalls abstimmen. Das Abkommen über die Zusammenarbeit in Wettbewerbsfragen wird als „Zusatzabkommen“ das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ergänzen. In letzterem sind die allgemeinen Grundlagen für eine Zusammenarbeit und Koordinierung in Wettbewerbsfragen festgehalten. Das Abkommen tritt in Kraft, sobald die EU und das Vereinigte Königreich ihre Ratifizierungsverfahren abgeschlossen haben. Die EU hat weitere wettbewerbsrechtliche Kooperationsabkommen mit den USA (1991), Kanada (1999), Japan (2003), Südkorea (2009) und der Schweiz (2013) geschlossen. Weitere Informationen finden Sie hier.
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|  | | EU-Gibraltar Abkommen |  |
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| Die EU und das Vereinigte Königreich haben ein Abkommen in Bezug auf Gibraltar vereinbart, welches nicht in den Anwendungsbereich des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich fällt. Der Vertrag schafft eine Zollunion zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU in Bezug auf Gibraltar. Gibraltar tritt nicht dem Zollgebiet der EU bei. Es geht eine Vereinbarung ein, die den freien Warenverkehr zwischen Gibraltar und der EU ohne Zollkontrollen an der Landgrenze ermöglicht und Kontrollen und Überprüfungen von Personen, die sich zwischen Gibraltar und Spanien bewegen, abschafft. Das derzeitige Einfuhrzollsystem wird durch eine neue Transaktionssteuer ersetzt, die bei der Einfuhr erhoben wird (bis zu 17 % in den nächsten drei Jahren). Nach drei Jahren kann der Satz überprüft werden (jedoch niemals 2 Prozentpunkte unter dem niedrigsten Mehrwertsteuersatz eines EU-Mitgliedstaats). Der Vertrag enthält ein Kapitel über gleiche Wettbewerbsbedingungen, das auf dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU basiert und in bestimmten Bereichen noch weiter geht. Gibraltar wird sich an die EU-Beihilferegelung anpassen, indem es die entsprechenden Vorschriften und Leitlinien umsetzt, deren Einhaltung von einer unabhängigen Stelle in Gibraltar überwacht wird. Gibraltar verpflichtet sich, die EU-Standards in den Bereichen Steuertransparenz, Bekämpfung der Geldwäsche sowie Umwelt-, Nachhaltigkeits-, Arbeits- und Sozialstandards aufrechtzuerhalten. Wenn eine Streitigkeit eine Frage der Auslegung des Unionsrechts aufwirft, wird der Gerichtshof der Europäischen Union eine endgültige und verbindliche Entscheidung über die Auslegung treffen. Nun steht die Ratifizierung durch beide Seiten an. Zum Abkommen gelangen Sie hier.
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| |  | | EU und Nigeria nehmen Verhandlungen über ein bilaterales Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit auf |  |
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| Die EU und Nigeria haben am 23.02.2026 Verhandlungen über ein bilaterales Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit aufgenommen. Im Rahmen von „Horizont Europa“ wurden bislang 55 Projekte mit nigerianischer Beteiligung gefördert, vor allem in den Bereichen Gesundheit, Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt. Die EU hat bilaterale Wissenschafts- und Technologieabkommen mit 20 Ländern weltweit geschlossen, darunter fünf mit afrikanischen Ländern: Algerien, Ägypten, Marokko, Südafrika und Tunesien. Weitere Informationen finden Sie hier.
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|  | | Trilog-Verhandlungen über Stahlmaßnahmen |  |
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| Am 24.02.2026 fanden die ersten Trilog-Verhandlungen über eine EU-Stahlschutzmaßnahme statt. Die neue EU-Verordnung soll die Stahlindustrie der EU vor globalen Überkapazitäten schützen, indem sie
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|  | die zollfreien Einfuhrmengen auf 18,3 Millionen Tonnen pro Jahr reduziert (eine Kürzung um 47 % gegenüber den Kontingenten für 2024) |
 | die Zölle außerhalb der Kontingente auf 50 % verdoppelt |
 | alle Herkunftsländer (mit Ausnahme der EWR-Länder) abdeckt und |
 | eine „Melt & Pour”-Anforderung einführt, um die Rückverfolgbarkeit und Transparenz der Stahlversorgungskette der EU zu verbessern. |
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| Die EU-Kommission, das Europäischen Parlament und der Rat wollen die Verhandlungen rasch abschließen, damit die Maßnahme bis zum 01.07.2026, wenn die derzeitige Schutzmaßnahme ausläuft, vollständig in Kraft treten kann. Zu den vorgeschlagenen Maßnahmen gelangen Sie hier.
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| |  | | Senkung der Kosten für Düngemittel: Kommission schlägt Aussetzung von Zöllen vor |  |
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| Die EU-Kommission hat am 24.02.2026 vorgeschlagen, die Meistbegünstigungszölle (MFN) auf Einfuhren mehrerer wichtiger Stickstoffdüngemittel und Vorprodukte für deren Herstellung (Ammoniak, Harnstoff) für ein Jahr auszusetzen. Damit werden schätzungsweise 60 Millionen Euro an Einfuhrzöllen eingespart. Ziel ist es, den Agrar- und Lebensmittelsektor der EU zu unterstützen und die Kosten für Landwirtinnen und Landwirte und die Düngemittelindustrie zu senken. Die Aussetzung der Meistbegünstigungszölle soll dazu beitragen, die Abhängigkeit der EU von Russland und Belarus zu verringern und die Diversifizierung der Versorgung zu fördern. Die vorgeschlagene Maßnahme ist durch die Einführung eines Kontingentsystems auf die Bedürfnisse des EU-Marktes abgestimmt. Einfuhren, die über diese Kontingente hinausgehen, unterliegen den MFN-Standardzöllen. Die Aussetzung der Zölle wird für alle Länder außer Russland und Belarus durch zollfreie Zollkontingente umgesetzt. Weitere Informationen finden Sie hier.
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|  | | EU-Maßnahmen gegen gedumpte Einfuhren von nahtlosen Hochdruckstahlflaschen |  |
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| Die EU-Kommission hat am 4. Februar 2026 Antidumpingzölle auf Einfuhren von nahtlosen Hochdruckstahlflaschen aus der Volksrepublik China eingeführt. Die endgültigen Antidumpingzölle liegen zwischen 57,7 % und 90,3 %. Die Einführung der Zölle folgt auf eine Untersuchung, in deren Rahmen unlautere Handelspraktiken festgestellt wurden. Die Untersuchung betraf nahtlose Hochdruckstahlflaschen für komprimiertes oder verflüssigtes Gas aller Durchmesser und Volumenkapazitäten. Zu den Maßnahmen gelangen Sie hier.
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| |  | | EU-Maßnahmen gegen unfair gehandelte Kerzenimporte aus China |  |
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| Die EU-Kommission hat am 26. Januar 2026 Antidumpingzölle auf Einfuhren von Kerzen, Wachskerzen und ähnlichen Waren aus der Volksrepublik China in die EU verhängt. Die endgültigen Antidumpingzölle liegen zwischen 56 % und 60 %. Sie gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren. Die Einführung der endgültigen Zölle ist das Ergebnis einer Untersuchung, bei der festgestellt wurde, dass Kerzen, Wachskerzen und ähnliche Erzeugnisse aus China zu Dumpingpreisen in die EU eingeführt werden. Zu den Maßnahmen gelangen Sie hier.
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|  | | EU-Kommission geht gegen unlautere Einfuhren von Zuckermais aus China vor |  |
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| Die EU-Kommission hat am 06.02.2026 Antidumpingzölle auf Einfuhren von Zuckermais aus der Volksrepublik China in die EU verhängt. Die endgültigen Antidumpingzölle liegen zwischen 31 % und 54,3 %. Die Einführung der Zölle folgt auf eine 14-monatige Untersuchung, die ergab, dass Süßmais aus China zu Dumpingpreisen in die EU eingeführt wird. Zu den Maßnahmen gelangen Sie hier.
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| |  | | EU geht gegen gedumpte Einfuhren von Valin aus China vor |  |
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| Die EU-Kommission hat am 13.02.2026 Antidumpingzölle auf Einfuhren von Valin aus der Volksrepublik China verhängt. Die endgültigen Antidumpingzölle liegen zwischen 31,3 % und 53,8 %. Die Einführung der endgültigen Zölle folgt auf eine Untersuchung, die ergab, dass Valin-Einfuhren aus China zu gedumpten Preisen in die EU gelangten. Zu den Maßnahmen gelangen Sie hier.
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|  | | EU geht gegen unlautere Einfuhren von ABS aus Korea und Taiwan vor |  |
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| Die EU-Kommission hat am 13.02.2026 endgültige Antidumpingzölle auf Einfuhren von Acrylnitril-Butadien-Styrol-Harzen („ABS“) aus Taiwan und der Republik Korea verhängt. Die eingeführten Antidumpingzölle liegen zwischen 5,2 % und 7,5 % für Korea und zwischen 10,9 % und 21,7 % für Taiwan. Die Einführung endgültiger Zölle folgt auf eine eingehende Untersuchung, die ergab, dass ABS-Einfuhren aus Taiwan und der Republik Korea zu Dumpingpreisen in die EU gelangten. Vorläufige Zölle wurden bereits in einer früheren Phase der Untersuchung am 14. August 2025 eingeführt. Zu den Maßnahmen gelangen Sie hier.
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| |  | | EU beantragt WTO-Panel im Streit mit China über Lizenzgebühren für EU-Hightech-Sektor |  |
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| Die Europäische Kommission hat am 12.02.2026 den nächsten Schritt in ihrem Streit mit China über unlautere und illegale Handelspraktiken unternommen, die die Rechte des geistigen Eigentums von EU-Unternehmen einschränken. China hat seine Gerichte ermächtigt, weltweit Lizenzbedingungen – einschließlich Lizenzgebühren – für Portfolios von standardessentiellen Patenten (SEP) festzulegen, die EU-Patente enthalten können, ohne dass die Zustimmung dieser Patentinhaber erforderlich ist. Dies setzt innovative europäische Hightech-Unternehmen unter Druck, die Lizenzgebühren für ihre SEP-Portfolios weltweit zu senken, was chinesischen Herstellern, die europäische Technologie nutzen, einen unfairen Vorteil verschafft. Außerdem greift es in unzulässiger Weise in die Zuständigkeit der EU-Gerichte für Fragen des europäischen Patents ein. Die EU ist der festen Überzeugung, dass solche Praktiken nicht mit dem WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) vereinbar sind. Da die WTO-Konsultationen mit China im April 2025 zu keiner Lösung geführt haben, beantragt die EU die Einsetzung eines WTO-Panels, das in dieser Angelegenheit entscheiden soll. Ziel ist es, sicherzustellen, dass die Hightech-Industrien der EU ihre Patentrechte wirksam ausüben und ihre Investitionen in Innovationen schützen können. Die EU wird bei der nächsten Sitzung des Streitbeilegungsgremiums der WTO (DSB) am 24. Februar 2026 offiziell die Einrichtung eines Panels beantragen, das über die Rechtmäßigkeit der chinesischen Maßnahmen entscheiden soll. China kann einmalig Einspruch gegen die Einrichtung eines Panels erheben. Sollte dies geschehen, beabsichtigt die EU, ihren Antrag zu erneuern, und das Panel wird bei der nächsten DSB-Sitzung eingerichtet. Dieser Rechtsstreit (bekannt als DS632) betrifft standardessentielle Patente (SEPs), die Technologien schützen, die für die Herstellung von Waren, die einem Standard entsprechen, unerlässlich sind, beispielsweise 5G für Mobiltelefone. Europäische Unternehmen halten viele solcher Hightech-Patente, insbesondere im Telekommunikationssektor, die ihnen einen technologischen Vorsprung verschaffen. Das chinesische Recht ermächtigt chinesische Gerichte, weltweit verbindliche und durchsetzbare Lizenzbedingungen, einschließlich Lizenzgebühren, für Portfolios standardessentieller Patente festzulegen, darunter auch nicht-chinesische Patente (wie EU-Patente), ohne dass die Zustimmung beider Parteien erforderlich ist. Durch die Festlegung weltweiter Lizenzbedingungen für solche Patente (auch wenn sie von anderen Ländern erteilt wurden) zwingt China EU-Unternehmen effektiv dazu, chinesischen Herstellern einen günstigeren Zugang zu dieser europäischen Technologie zu gewähren. Neben DS632 ist die EU in einen weiteren Streitfall mit chinesischen SEPs verwickelt: DS611 über Chinas Politik der Anti-Klage-Verfügungen. Die EU hat in diesem Fall im Juli 2025 eine positive Entscheidung eines WTO-Berufungsschiedsrichters erwirkt und beobachtet weiterhin die Umsetzung der Entscheidung des Schiedsrichters durch China. Zur neuen EU-Eingabe gelangen Sie hier.
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|  | | Bis 16:03.2026: Bewerbung für Small Business Competition |  |
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| Die Internationale Handelskammer (ICC), das Internationale Handelszentrum (ITC) und die Informelle Arbeitsgruppe für Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen der Welthandelsorganisation (WTO Informelle Arbeitsgruppe für Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen der Welthandelsorganisation (WTO MSME Group) laden in Zusammenarbeit mit der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) Kandidaten dazu ein, innovative Lösungen und Initiativen vorzustellen, die Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen (KKMU) dabei helfen, künstliche Intelligenz (KI) für den internationalen Handel zu nutzen. Weitere Informationen finden Sie hier.
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| |  | | Trainingswebinar der EU-Kommission Access2Markets: 24.03.2026 |  |
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| Die EU-Kommission bietet am 24.03.2026 ein Trainingswebinar zu Access2Markets samt Ursprungsrechner an. Hier können Sie sich anmelden.
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|  | | Handelspolitische Überprüfung Gambias |  |
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| Am 04.02.2026 fand die vierte handelspolitische Überprüfung Vanuatus in der WTO statt. Weitere Informationen finden Sie hier.
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| |  | | Handelspolitische Überprüfung Papua-Neuguineas |  |
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| Am 11.02.2026 fand die vierte handelspolitische Überprüfung Papua-Neuguineas in der WTO statt. Weitere Informationen finden Sie hier.
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 | | | RGIT Corner - News aus Washington |
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|  | | Oberste Gerichtshof kippt IEEPA-Zölle der Trump-Administration |  |
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| Der Oberste Gerichtshof der USA hat die umfassenden Importzölle von Präsident Trump, die auf Basis des International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) erhoben wurden, mit einer 6-zu-3-Mehrheit für verfassungswidrig erklärt. Der Vorsitzende Richter John Roberts sowie die Richter Amy Coney Barrett und Neil Gorsuch schlossen sich den liberalen Mitgliedern des Gerichts an. Sie bestätigten damit ein untergeordnetes Urteil, wonach Trump seine Befugnisse bei der Anwendung des IEEPA überschritten habe. Die Richter argumentierten, dass das Gesetz von 1977 dem Präsidenten nicht die Befugnis verleiht, Zölle gegen nahezu alle Handelspartner zu verhängen. Die konservativen Richter stützten sich dabei auf die „Major Questions Doctrine“: Da Artikel I der U.S.-Verfassung das Erheben von Zöllen ausdrücklich dem Kongress zuweist, müsse jede Übertragung dieser Macht an den Präsidenten klar und unmissverständlich erfolgen. Eine Auslegung des Gesetzes entgegen der ursprünglichen Absicht des Kongresses sei unzulässig. Viele der im vergangenen Jahr verhängten Zölle sind von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nicht betroffen, da diese sich nur auf die im Rahmen des IEEPA verhängten Zölle bezieht. Dazu gehören die „Reziprokzölle” sowie geopolitische Zölle wie die Grenzsicherheits- und Fentanyl-Zölle oder sekundäre Zölle wie diejenigen, die Partnern auferlegt werden, die Öl aus Russland kaufen. Zölle, die im Rahmen anderer Gesetze wie Section 232 oder Section 301 verhängt wurden, sind von dieser Entscheidung nicht betroffen.
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| |  | | Neue Zölle ab dem 24. Februar |  |
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| Unmittelbar nach dem Urteil reagierte das Weiße Haus mit einer neuen Durchführungsverordnung. Während die IEEPA-Zölle zum 24. Februar auslaufen, ordnete Präsident Trump zeitgleich einen neuen weltweiten Zollsatz von 10 % auf Basis von Section 122 an. Dieser ist zunächst auf 150 Tage befristet. Um die U.S.-Wirtschaft nicht zu gefährden, sind bestimmte Waren von den neuen Einfuhrzöllen befreit, darunter kritische Mineralien, Energieprodukte, Arzneimittel, ausgewählte landwirtschaftliche Erzeugnisse, bestimmte Elektronikprodukte, Fahrzeuge und Fahrzeugteile, Luft- und Raumfahrtprodukte sowie Informationsmaterialien. Die Ausnahmeregelung gilt auch für Waren, die bereits unter Section 232 Zölle fallen, für USMCA-konforme Produkte aus Kanada und Mexiko sowie bestimmte Importe im Rahmen des Freihandelsabkommen zwischen der Dominikanischen Republik, Zentralamerika und den Vereinigten Staaten (CAFTA-DR). Der zusätzliche Zoll gilt nicht für Importe, die in Absatz 2 von Anhang I und in Anhang 2 aufgeführt sind. Obwohl Trump bereits eine Erhöhung auf 15 % angekündigt hat, hat die U.S.-Zoll- und Grenzschutzbehörde (CBP) zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels nur offizielle Leitlinien zu den 10 % herausgegeben.
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|  | | Unbeantwortete Fragen zu Rückerstattungen |  |
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| Das Urteil des Obersten Gerichtshofs befasste sich nicht mit der Frage, ob die bisher gezahlten Zölle - laut CBP über 133 Milliarden U.S.-Dollar- zurückerstattet werden müssen. Richter Kavanaugh warnte in seiner abweichenden Meinung vor einem „bürokratischen Chaos“, da viele Importeure die Kosten bereits an die Verbraucher weitergegeben hätten. Im Kongress formiert sich bereits Widerstand mit drei unterschiedlichen Gesetzesentwürfen zur Rückerstattung:
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| | 1. | Tariff Refund Act of 2026 (Senat): Verpflichtet die CBP zur Rückzahlung inklusive Zinsen innerhalb von 180 Tagen, wobei kleine Unternehmen priorisiert werden. |
| 2. | Illegal Tariff Refund Act (Repräsentantenhaus): Sieht Steuergutschriften vor, belegt aber Großunternehmen mit einer 100-prozentigen Steuer, falls diese die Zollkosten bereits auf Kunden abgewälzt haben. |
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| | | Herausgeber: DIHK | Deutsche Industrie- und Handelskammer Breite Straße 29 D-10178 Berlin Telefon 030 20308-0 Fax 030 20308-1000 E-Mail info[a]dihk.de
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