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| | | | JUSguide.VwGH 27/2018 Guten Tag,
in diesem Newsletter finden Sie ausgewählte Leitsätze zu aktuellen höchstgerichtlichen Entscheidungen. Mit einem Klick auf die Links rufen Sie die Zusammenfassungen der Entscheidungen als RDB-Dokumente zu den jeweiligen Konditionen Ihres RDB-Zuganges ab. Mit freundlichen Grüßen Ihre RDB-Redaktion
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| | | | Neuauflage des Aktiengesetzes in der RDB | |
Band 1 umfasst die §§ 1-69 AktG und geht auf folgende Neuerungen ein:
| ● | Änderungen durch das BörseG 2018
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| | ● | § 61 Abs 5 idF des BBG 2014, der den Druck auf Aktionäre erhöht, sich im Aktienbuch eintragen zu lassen
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| | ● | die neue Privilegierung für Unterstützungsleistungen zugunsten von Arbeitnehmern in § 66a (MitarbeiterBetStG 2017)
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| | | | Zuständigkeit zu einer zurückweisenden Entscheidung nach § 6 Abs 1 AVG | |
| Fundstelle JusGuide 2018/26/5310 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 18.5.2018, Ra 2017/02/0029
Ist für ein Abringen keine andere Behörde zuständig, hat die (unzuständige) Behörde, an die das Anbringen herangetragen wurde, dieses wegen Unzuständigkeit gem § 6 Abs 1 AVG zurückzuweisen.
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| | | | | § 44a VStG - fehlende Strafsanktionsnorm im Spruch | |
| Fundstelle JusGuide 2018/26/5311 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0021
Das VwG hat insoweit, als der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides unvollständig ist, dies in seinem Abspruch zu ergänzen.
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| | | | | Antrag auf Einreise bei Vertretungsbehörden gem § 35 AsylG 2005 - Entscheidungsfrist iZm Beschwerde | |
| Fundstelle JusGuide 2018/26/5312 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 25.4.2018, Fr 2018/18/0011
Hat der Antragsteller eine Beschwerde gegen eine Entscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad über seinen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 und keine Beschwerde gegen eine Entscheidung des BFA erhoben, ist die zwölfmonatige Entscheidungsfrist des § 21 Abs 2b ... | |
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| | Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung iSd § 21 Abs 7 BFA-VG | |
| Fundstelle JusGuide 2018/26/5313 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0052
Richtig ist, dass der VwGH wiederholt darauf hingewiesen hat, bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen komme der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefähr... | |
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| | | | | Unvermögen, den Alkomaten ordnungsgemäß zu bedienen | |
| Fundstelle JusGuide 2018/26/5314 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 18.5.2018, Ra 2018/02/0114
IZm einer Übertretung des § 5 Abs 2 iVm § 99 Abs 1 lit b StVO kann ein Proband auf ein ihm unbekanntes Leiden naturgemäß nicht hinweisen; es kommt auch nicht darauf an, ob das Unvermögen, den Alkomaten ordnungsgemäß zu bedienen, für den die Amtshandlung durchführenden Beamten sofort klar erkennba... | |
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| | | | | Rechtsmittel iZm Berichtigung des lokalen Melderegisters gem § 15 MeldeG | |
| Fundstelle JusGuide 2018/26/5315 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 24.5.2018, Ra 2018/01/0039
Die Durchführung der in § 15 Abs 1 MeldeG vorgesehenen An-, Ab- oder Ummeldung obliegt der Behörde von Amts wegen; eine betroffene Person kann die Vornahme einer entsprechenden Verfügung daher bei der Behörde lediglich anregen, ein diesbezügliches Antragsrecht bzw ein subjektives Recht auf Durchf... | |
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| | | | | | | Hinweis Diese E-Mail wurde gesendet an: unknown@unknown.invalid Falls Sie diesen Newsdienst nicht mehr erhalten wollen, können Sie sich hier abmelden. Hier haben Sie die Möglichkeit, die Einwilligung zur Erhebung Ihrer Klicks zu widerrufen. Adressänderungen senden Sie bitte an adressverwaltung@manz.at Anregungen, Wünsche und Beschwerden richten Sie bitte an news@manz.at Der Newsletter wird multi-part versendet, also als HTML- und als Textversion. Welche Version dargestellt wird, hängt von den Einstellungen Ihres E-Mail-Clients ab. Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar. MANZ haftet nicht für Schäden, welcher Art auch immer, die aufgrund der hier angebotenen Informationen entstehen. MANZ übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts des Newsletter. © MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH 2018 Medieninhaber und Herausgeber: MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH Firmensitz: Kohlmarkt 16, 1010 Wien. FN 123 181w - Handelsgericht Wien
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