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| | | | JUSguide.VwGH 31/2018 Guten Tag,
in diesem Newsletter finden Sie ausgewählte Leitsätze zu aktuellen höchstgerichtlichen Entscheidungen. Mit einem Klick auf die Links rufen Sie die Zusammenfassungen der Entscheidungen als RDB-Dokumente zu den jeweiligen Konditionen Ihres RDB-Zuganges ab. Mit freundlichen Grüßen Ihre RDB-Redaktion
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| | | | Diese Woche neu in der RDB: | |
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| | | | Kollegialbehörde - Abstimmung, Beschlussfassung, Bescheid | |
| Fundstelle JusGuide 2018/30/5337 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 30.5.2018, Ra 2018/09/0045
Bei der Abstimmung über die bescheidmäßige Erledigung muss nicht nur der Spruch der Entscheidung, sondern auch deren Begründung (zumindest in den Grundsätzen) der Beschlussfassung unterzogen werden, andernfalls der ausgefertigte Bescheid, der eine (eingehende) Begründung enthält, durch den Beschl... | |
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| | § 42 VwGG - Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde unmittelbar durch den VwGH | |
| Fundstelle JusGuide 2018/30/5338 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083
In einem Fall, in dem die Verwaltungsbehörde jede Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wäre im Falle einer Aufhebung des angefochtenen In einem Fall, in dem die Verwaltungsbehörde jede Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wäre im Falle einer Aufhebung des angefochtenen ErkenntnissesErkenntnisse... | |
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| | Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iZm Schuldspruch | |
| Fundstelle JusGuide 2018/30/5339 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 8.3.2018, Ra 2018/11/0051
Soweit ganz allgemein auf das Vorliegen eines Schuldspruchs hingewiesen wird, ist nicht erkennbar, dass für den Revisionswerber damit ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
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| | | | | Zur Anführung der Strafnorm nach § 44a Z 3 VStG im Spruch | |
| Fundstelle JusGuide 2018/30/5340 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 30.5.2018, Ra 2018/09/0010
Die hg Rsp räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint; Gleiches gilt für die Anführung der Strafnorm nach § 44a Z 3 VStG; darunter ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des... | |
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| | | | | Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 - keine Rückkehr nach Afghanistan aufgrund "westlicher Lebensweise"? | |
| Fundstelle JusGuide 2018/30/5341 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0191
Nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, führt dazu, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss.
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| | | | | § 134 KFG; § 37a VStG - Unterbrechung der Weiterfahrt bis zur Entrichtung der Sicherheitsleistung | |
| Fundstelle JusGuide 2018/30/5342 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 18.5.2018, Ra 2016/02/0139
Dem Argument der Revision, das Fahrzeug der erstrevisionswerbenden Partei sei bis zur Herbeischaffung der angeordneten Sicherheitsleistung als "stilles Pfand" zur Gewährleistung der Rückkehr des Zweitrevisionswerbers einbehalten worden, was einer vorläufigen Beschlagnahme iSd § 134 Abs 4b KFG gle... | |
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| | | | | Auskunftserteilung nach dem Wr AuskunftspflichtG | |
| Fundstelle JusGuide 2018/30/5343 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083
Die stRsp des VwGH, wonach sich die Auskunftspflicht nach § 1 Wr AuskunftspflichtG "sowohl auf Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung als auch auf solche der Privatwirtschaftsverwaltung" bezieht, kann nicht dahingehend verstanden werden, dass davon ein dritter Bereich "verwaltungsinterner" Akte zu... | |
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| | | | | | | Hinweis Diese E-Mail wurde gesendet an: unknown@unknown.invalid Falls Sie diesen Newsdienst nicht mehr erhalten wollen, können Sie sich hier abmelden. Hier haben Sie die Möglichkeit, die Einwilligung zur Erhebung Ihrer Klicks zu widerrufen. Adressänderungen senden Sie bitte an adressverwaltung@manz.at Anregungen, Wünsche und Beschwerden richten Sie bitte an news@manz.at Der Newsletter wird multi-part versendet, also als HTML- und als Textversion. Welche Version dargestellt wird, hängt von den Einstellungen Ihres E-Mail-Clients ab. Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar. MANZ haftet nicht für Schäden, welcher Art auch immer, die aufgrund der hier angebotenen Informationen entstehen. MANZ übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts des Newsletter. © MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH 2018 Medieninhaber und Herausgeber: MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH Firmensitz: Kohlmarkt 16, 1010 Wien. FN 123 181w - Handelsgericht Wien
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