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JUSguide.VwGH 30/2025
 
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INHALT
Verfahrensrecht
Sozialrecht
Arbeitsrecht
Intensivtagung Dos and Don'ts bei Managementverträgen
bild: teaser
 
Dienstag, 23. September 2‌025
0‌9:00 - 1‌7:00 Uhr
DoubleTree by Hilton Vienna Schönbrunn
Schloßallee 8
1‌140 Wien
 
Programm
 
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INHALT
Verfahrensrecht
Zur Mitwirkungspflicht der Partei
Fundstelle JusGuide 2025/27/7231 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 28.1.2025, Ra 2023/11/0095

Die Weigerung ohne triftigen Grund, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ist als Verletzung der Mitwirkungspflicht der Partei angesehen worden; die Verweigerung der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes ist derar
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§ 30 Abs 2 VwGG
Fundstelle JusGuide 2025/27/7232 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 15.1.2025, Ra 2024/20/0781

Dem Antragsteller, der (bislang) keine Revision erhoben hat, kommt das Recht, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs 2 VwGG stellen zu können, nicht zu.
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Aufschiebende Wirkung iZm Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe?
Fundstelle JusGuide 2025/27/7233 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 15.1.2025, Ra 2024/20/0781

Eine Vorschrift, wonach einem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte, existiert nicht.
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Sozialrecht
Zur Frage, ob (von der Revisionswerberin vorgelegte) ärztliche Bestätigungen ausreichend sind, um die Kausalität iSd VOG zu bestätigen oder ob trotz damit verbundener Retraumatisierung Befundaufnahmen durch gerichtlich beeidete Sachverständige notwendig sind
Fundstelle JusGuide 2025/27/7234 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 28.1.2025, Ra 2023/11/0095

Das VwG hat bei der Kausalitätsprüfung - aufbauend auf die konkreten Feststellungen zur Gesundheitsschädigung (sowie zu einer allfälligen Grunderkrankung) und zu den jeweiligen Handlungen iSv § 1 Abs 1 VOG - die rechtliche Beurteilung vo
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Arbeitsrecht
Antrag auf Definitivstellung iZm Krankenständen
Fundstelle JusGuide 2025/27/7235 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 10.2.2025, Ra 2022/12/0061

Es sind alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, auszuschließen; aus diesem Zweck des provisorischen Dienstverhältnisses ist auch ab
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