 | | | | JUSguide.VwGH 08/2026 Guten Tag,
in diesem Newsletter finden Sie ausgewählte Leitsätze zu aktuellen höchstgerichtlichen Entscheidungen. Mit einem Klick auf die Links rufen Sie die Zusammenfassungen der Entscheidungen als RDB-Dokumente zu den jeweiligen Konditionen Ihres RDB-Zuganges ab. Mit freundlichen Grüßen Ihre RDB-Redaktion
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| | | |  | | Richterliche Rechtsfortbildung |  |
 | Fundstelle JusGuide 2025/51/7351 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 3.6.2025, Ra 2025/09/0018
Unabhängig ist der Richter nur von der Verwaltung, nicht aber von der Gesetzgebung.
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|  | | Zur Unabhängigkeit der Richter (iZm Dienstbeurteilung eines Verwaltungsrichters) |  |
 | Fundstelle JusGuide 2025/51/7352 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 3.6.2025, Ra 2025/09/0022
Wenn ua eine antizipierende Beweiswürdigung und aktenwidrige Feststellungen, gesetzwidrige Verfahrenseinstellungen, das begründungslose Unterlassen rechtlich gebotener mündlicher Verhandlungen und sprachlich mangelhaft begründete Entsche |  |
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| | | |  | | § 42 VwGVG - zum Verbot der "reformatio in peius" |  |
 | Fundstelle JusGuide 2025/51/7353 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 2.6.2025, Ra 2024/02/0183
Der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius verlangt die Herabsetzung der Höhe der Strafe im Fall einer Einschränkung des Tatzeitraums oder einer sonstigen "qualitativen oder quantitativen Reduktion" des Tatvorwurfs, sofern nicht a |  |
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|  | | § 52 VwGVG - Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens |  |
 | Fundstelle JusGuide 2025/51/7354 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 2.6.2025, Ra 2024/02/0183
Es ist unzulässig, dem Beschuldigten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wenn das VwG eine Änderung zu dessen Gunsten (§ 52 Abs 8 VwGVG) vorgenommen hat; eine Änderung zu Gunsten des Beschuldigten findet statt, wenn infolge |  |
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|  | | Strafbemessung iZm einem Wiederholungsfall iSd § 38 Abs 3 TSchG |  |
 | Fundstelle JusGuide 2025/51/7355 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 2.6.2025, Ra 2024/02/0183
§ 38 Abs 3 TSchG sieht im Wiederholungsfall einen höheren Strafrahmen vor, wobei darunter zu verstehen ist, dass zumindest eine (rechtskräftige) einschlägige Vorstrafe vorliegt.
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