 | | | | JUSguide.VwGH 31/2026 Guten Tag,
in diesem Newsletter finden Sie ausgewählte Leitsätze zu aktuellen höchstgerichtlichen Entscheidungen. Mit einem Klick auf die Links rufen Sie die Zusammenfassungen der Entscheidungen als RDB-Dokumente zu den jeweiligen Konditionen Ihres RDB-Zuganges ab. Mit freundlichen Grüßen Ihre RDB-Redaktion
| | |
| | | | |
| | | | | Erwachsenenschutzrecht – das Update für die Praxis | |
Mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz wurde das österreichische Erwachsenenschutzrecht 2018 grundlegend reformiert. Die Neuauflage des bewährten Handbuchs zieht Bilanz der bisherigen Entwicklungen und behandelt zentrale Fragen der Erwachsenenvertretung aus Sicht von Wissenschaft und Praxis. Berücksichtigt werden aktuelle Judikatur sowie jüngste Gesetzesnovellen, insbesondere das BBG 2025, das ErwSchAG 2025 und das EPaRÄG 2025 ...mehr » Inhaltsverzeichnis online nachschlagen
|
| | | | |
 |
| | | |  | | Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener Sache |  |
 | Fundstelle JusGuide 2026/31/7516 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 19.11.2025, Ra 2025/05/0148
Identität der Sache - und damit eine Bindungswirkung iSd "ne bis in idem" - liegt nur dann vor, wenn bei gleichgebliebener maßgeblicher Sach- und Rechtslage auch das neue Parteienbegehren im Wesentlichen, dh abgesehen von jenen Umständen |  |
| |  |  |  |
|  | | § 41 VwGG - zur Prüfung im Revisionsverfahren |  |
 | Fundstelle JusGuide 2026/31/7517 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 20.11.2025, Ra 2024/14/0661
Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung der angefochtenen Entscheidung ereignet haben, entziehen sich einer Prüfung im Revisionsverfahren.
|  |
| |  |  |  |
|  | | Aufwandersatz iSd § 58 Abs 2 VwGG |  |
 | Fundstelle JusGuide 2026/31/7518 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 19.11.2025, Ra 2024/12/0089
Die Zuerkennung von Aufwandersatz nach § 58 Abs 2 VwGG setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
|  |
| |  |  |  |
|  | | Umsatzsteuer iZm Schriftsatzaufwand |  |
 | Fundstelle JusGuide 2026/31/7519 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 24.11.2025, Ra 2024/12/0029
Die Umsatzsteuer ist bereits im Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand enthalten.
|  |
| |  |  |  |
| | | |  | | Aus asylrechtlicher Sicht kann es nicht darauf ankommen kann, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen |  |
 | Fundstelle JusGuide 2026/31/7520 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 20.11.2025, Ra 2024/14/0661
Ausschlaggebend ist, ob der Asylwerber seine Herkunftsregion sicher erreichen kann, ohne dabei einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein.
|  |
| |  |  |  |
| | |
| | | |  | | Webshop
| | shop.manz.at Kostenloser Versand mit DPD ab 35,00 EUR oder mit Hörerschein
| |
|
| |
| | | | © MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH 2026
Medieninhaber und Herausgeber: MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH
Firmensitz: Kohlmarkt 16, 1010 Wien. FN 124 181w - Handelsgericht Wien
Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar. MANZ haftet nicht für Schäden, welcher Art auch immer, die aufgrund der hier angebotenen Informationen entstehen. MANZ übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts des Newsletters.
Das E-Mail wird multi-part versendet, also als HTML- und als Textversion. Welche Version dargestellt wird, hängt von den Einstellungen Ihres E-Mail-Clients ab. Kein Interesse mehr an diesem Newsdienst? Sie können Ihre Adresse max.mustermann@manz.at mit zwei Klicks von diesem Newsletter abmelden. Hier haben Sie die Möglichkeit, die Einwilligung zur Erhebung Ihrer Klicks zu widerrufen. Änderungen wie E-Mail-Adresse, Name und Titel führen Sie bitte im Konto von rdb.manz.at unter "Meine Benutzerdaten" durch oder senden Sie eine E-Mail an: adressverwaltung@manz.at Anregungen, Wünsche und Beschwerden richten Sie bitte an news@manz.at

| | | | |
|
|