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| | | | JUSguide.VwGH 40/2018 Guten Tag,
in diesem Newsletter finden Sie ausgewählte Leitsätze zu aktuellen höchstgerichtlichen Entscheidungen. Mit einem Klick auf die Links rufen Sie die Zusammenfassungen der Entscheidungen als RDB-Dokumente zu den jeweiligen Konditionen Ihres RDB-Zuganges ab. Mit freundlichen Grüßen Ihre RDB-Redaktion
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| | | | Handbuch Strafverteidigung in der RDB | |
Renommierte österreichische Rechtsanwälte mit jahrzehntelanger Erfahrung vermitteln die rechtlichen Grundlagen erfolgreicher Strafverteidigung und bieten mit entscheidenden Praxishinweisen wertvolle Unterstützung für einen erfolgreichen Prozessausgang.
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| | | | "Nichtfeststellung" durch VwG? | |
| Fundstelle JusGuide 2018/39/5399 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0060
Aussagen zu treffen, etwas könne nicht festgestellt werden, ist im Allgemeinen nicht die Aufgabe eines VwG; vielmehr hat es - unter Bedachtnahme auf das im Grunde des § 17 VwGVG auch für die Verwaltungsgerichte maßgebliche Prinzip der Amtswegigkeit - regelmäßig ein Ermittlungsverfahren zu führen ... | |
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| | § 7 Abs 3 VwGVG - Beschwerdelegitimation einer übergangenen Partei | |
| Fundstelle JusGuide 2018/39/5400 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 15.6.2018, Ro 2017/11/0006
Eine "übergangene Partei" gem § 7 Abs 3 VwGVG ist auch dann zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der ihr zur Kenntnis gelangt ist, an das VwG legitimiert, wenn der Bescheid ihr gegenüber bisher nicht erlassen worden ist.
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| | Rechtsmittelerhebung ohne ausreichende Kenntnis vom Inhalt der bekämpften Entscheidung | |
| Fundstelle JusGuide 2018/39/5401 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 15.6.2018, Ro 2017/11/0006
Jeder Rechtsmittelwerber, der sein Rechtsmittel - mag dies auch wie im Revisionsfall zulässig sein - ohne ausreichende Kenntnis vom Inhalt der bekämpften Entscheidung erhebt, trägt das Risiko, dass eine Erledigung dieses Rechtsmittels stattfindet, bevor die kumulativ begehrte Zustellung der Entsc... | |
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| | | | | Wirksames Kontrollsystem iZm Ungehorsamsdelikt gem § 5 Abs 1 VStG | |
| Fundstelle JusGuide 2018/39/5402 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 26.6.2018, Ra 2016/05/0005
Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass Anweisungen an Mitarbeiter zur Einhaltung des in Frage stehenden Gesetzes oder stichprobenartige Kontrollen nicht ausreichen, um ein in diesem Sinne wirksames Kontrollsystem darzutun.
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| | | | | Erfüllung der Schulpflicht | |
| Fundstelle JusGuide 2018/39/5403 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 24.4.2018, Ra 2018/10/0040
Für den Fall, dass schulpflichtige Kinder ihre Schulpflicht in keiner der nach §§ 5, 11 und 12 SchPflG möglichen Form erfüllen, ist die Schulbehörde im Grunde der §§ 1 bis 3 sowie § 5 SchPflG ermächtigt, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht nach Maßgabe des § 5 leg cit, also... | |
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| | Schulpflicht und Auswahl der konkreten Schule - Zuständigkeit des Stadtschulrats für Wien? | |
| Fundstelle JusGuide 2018/39/5404 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 24.4.2018, Ra 2018/10/0040
Der Revisionswerber weist in den Revisionen selbst darauf hin, dass in Wien für mehrere Schulen derselben Schulart durch die SprengelVO jeweils ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt wurde; demnach kommen in den Revisionsfällen mehrere Sprengelschulen in Betracht, an denen die Erst- und Zweitm... | |
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| | Bescheidmäßige Festlegung von Verpflichtungen nach § 24 SchPflG | |
| Fundstelle JusGuide 2018/39/5405 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 24.4.2018, Ra 2018/10/0040
Die in § 24 Abs 1 und 2 SchPflG normierten Verpflichtungen der Eltern bzw Erziehungsberechtigten ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz; die Nichterfüllung dieser Pflichten stellt gem § 24 Abs 4 leg cit eine von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafende Verwaltungsübertretung dar; dies schlie... | |
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| | | | | | | Hinweis Diese E-Mail wurde gesendet an: unknown@unknown.invalid Falls Sie diesen Newsdienst nicht mehr erhalten wollen, können Sie sich hier abmelden. Hier haben Sie die Möglichkeit, die Einwilligung zur Erhebung Ihrer Klicks zu widerrufen. Adressänderungen senden Sie bitte an adressverwaltung@manz.at Anregungen, Wünsche und Beschwerden richten Sie bitte an news@manz.at Der Newsletter wird multi-part versendet, also als HTML- und als Textversion. Welche Version dargestellt wird, hängt von den Einstellungen Ihres E-Mail-Clients ab. Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar. MANZ haftet nicht für Schäden, welcher Art auch immer, die aufgrund der hier angebotenen Informationen entstehen. MANZ übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts des Newsletter. © MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH 2018 Medieninhaber und Herausgeber: MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH Firmensitz: Kohlmarkt 16, 1010 Wien. FN 123 181w - Handelsgericht Wien
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